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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Richtlinie
zur Bundesförderung kommunaler Klimaschutz
(Kommunalrichtlinie)

Vom 10. Oktober 2024

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Bundesregierung hat mit dem Klimaschutzplan 2050 Deutschlands Langfristziel formuliert, bis zum Jahr 2050 treibhausgasneutral zu werden. Der Deutsche Bundestag hat mit der Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes die Klimaschutzziele angehoben: Bis 2045 soll in Deutschland Treibhausgasneutralität hergestellt werden. Bis 2030 sollen die Treibhausgasemissionen in Deutschland nun um mindestens 65 % und bis 2040 um mindestens 88 % gegenüber dem Niveau von 1990 reduziert werden. Das Bundes-Klimaschutzgesetz behält seinen Mechanismus der jährlichen Überprüfung und Nachsteuerung zur Erreichung der Klimaziele. Mit der Novelle hat die Bundesregierung sowohl auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 als auch auf die Anhebung der europäischen Klimaschutzziele reagiert. Damit setzt die Bundesregierung das Ziel des Übereinkommens von Paris um, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.

In Kommunen und im kommunalen Umfeld liegen große Potenziale zur Minderung von Treibhausgasen. Mit der vorliegenden Förderrichtlinie wird die im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative bestehende Förderung des kommunalen Klimaschutzes weiterentwickelt und fortgesetzt.

Die Förderrichtlinie bezweckt durch die Förderung strategischer und investiver Maßnahmen, Anreize zur Erschließung von Treibhausgasminderungspotenzialen im kommunalen Umfeld zu verstärken, die Minderung von Treibhausgasemissionen zu beschleunigen und messbare Treibhausgaseinsparungen mit Blick auf das Ziel der Treibhausgas­neutralität zu realisieren.

Mit den durch diese Förderrichtlinie in den Jahren 2022 bis 2027 geförderten strategischen Klimaschutzmaßnahmen wird auf addierte jährliche angestoßene Treibhausgasminderungen in Höhe von rund 4 000 000 Tonnen CO2-Äqui­valent (netto) abgezielt.

Mit den durch diese Förderrichtlinie in den Jahren 2022 bis 2027 geförderten investiven Klimaschutzmaßnahmen werden addierte jährliche Treibhausgasminderungen in Höhe von mindestens 420 000 Tonnen CO2-Äquivalent (netto) (brutto: 840 000 Tonnen CO2-Äquivalent) angestrebt.

Darüber hinaus soll die Zahl der insgesamt mit der Förderung der Kommunalrichtlinie seit 2008 erreichten Kommunen bis zum Jahr 2027 auf 6 000 steigen.

2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 BHO zur Erreichung der Ziele dieser Förderrichtlinie Zuwendungen im Rahmen der Projektförderung. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Gesetzliche verpflichtend durchzuführende Maßnahmen sind von der Förderung ausgeschlossen.

3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Förderrichtlinie sind:

„Contractoren“: Unternehmen, die für einen nach Nummer 5.1 dieser Förderrichtlinie festgelegten Antragsberechtigten Dienstleistungen zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Energieversorgung oder zur Energienutzung erbringen, Investitionen tätigen oder Energieeffizienzmaßnahmen durchführen und dabei in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handeln und das finanzielle Risiko tragen, wobei sich das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen ganz oder teilweise nach der Erzielung von Energieeffizienzverbesserungen und der Energieversorgung richtet;

„Nachrüstung“: Ersteinbau oder Erweiterung von bestehenden Anlagen, (Anlagen-)Komponenten und Infrastruktur durch gemäß dieser Förderrichtlinie geförderte Anlagen, (Anlagen-)Komponenten und Infrastruktur;

„Sanierung“: Austausch von bestehenden Anlagen, (Anlagen-)Komponenten, Technologien und bestehender Infrastruktur durch gemäß dieser Förderrichtlinie geförderte Anlagen, (Anlagen-)Komponenten, Technologien und Infrastruktur;

„Technischer Annex“: Anlage zu dieser Förderrichtlinie mit den inhaltlichen und technischen Mindestanforderungen an die einzelnen Fördertatbestände, die zu erfüllen sind, um eine Förderung zu erhalten;

„Inhaltliche und technische Mindestanforderungen“: die im Technischen Annex aufgeführten inhaltlichen und technischen Anforderungen an die einzelnen Fördertatbestände, die zu erfüllen sind, um eine Förderung zu erhalten.

4 Gegenstand der Förderung

4.1 Strategische Klimaschutzmaßnahmen

4.1.1 Inanspruchnahme von Beratungsleistungen im Bereich Klimaschutz

Gefördert werden Einstiegs- und Orientierungsberatungen sowie Fokusberatungen im Bereich Klimaschutz durch fachkundige externe Dienstleister. Die Beratung generiert Entscheidungswissen, beschleunigt die Integration von Klimaschutz in bestehende Strukturen und Entscheidungsprozesse und forciert kurzfristig umsetzbare Klimaschutzaktivitäten.

Förderfähige Maßnahme:

Beratung durch fachkundige externe Dienstleister im Umfang von bis zu 20 Tagen

Die Beratertage müssen zur Hälfte in direkter Kommunikation mit dem Antragsteller zwecks effektiver Einbindung vor Ort oder in digitaler Form stattfinden. Bereits innerhalb des Bewilligungszeitraums ist mindestens eine Klimaschutzmaßnahme in die Umsetzung zu bringen.

Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.

a)
Einstiegs- und Orientierungsberatung zum Klimaschutz
Gefördert wird eine Einstiegs- und Orientierungsberatung zum Klimaschutz durch fachkundige externe Dienst­leister. Ziel einer Beratung kann auch die Erstellung einer Treibhausgasbilanz und Potenzialanalyse zur Treibhausgasminderung sein.
Bewilligungsvoraussetzung ist:
Der Antragsteller verfügt über kein integriertes Klimaschutzkonzept beziehungsweise ist als kreisangehörige Stadt oder Gemeinde noch nicht an einem Klimaschutzkonzept des Landkreises beteiligt.
b)
Fokusberatungen im Bereich Klimaschutz
Gefördert werden Fokusberatungen im Bereich Klimaschutz durch fachkundige externe Dienstleister.
Bewilligungsvoraussetzungen sind:
Das Thema der Fokusberatung liegt im direkten Einflussbereich des Antragstellers, das heißt, dass durch Maßnahmen des Antragstellers eine Treibhausgasminderung erreicht wird.
Es werden Themen angesprochen, in denen der Antragsteller als Verbraucher und Vorbild (zum Beispiel eigener Energieverbrauch, nachhaltige Beschaffung, Strategie für nachhaltige finanzielle Anlagen und Beteiligungen) auftritt oder im Fall von Kommunen regulierend tätig ist (zum Beispiel Bebauungsplanung, Flächennutzungsplanung).

4.1.2 (Entfällt)

4.1.3 (Entfällt)

4.1.4 Einführung von Energiesparmodellen

Gefördert wird die erstmalige Einführung von Energiesparmodellen in Schulen und Kindertagesstätten in öffentlicher, gemeinnütziger oder religionsgemeinschaftlicher Trägerschaft, die Nutzende zur aktiven Mitarbeit im Klimaschutz und zur Einsparung von Energie, Wasser und Abfall motivieren.

Förderfähige Maßnahmen:

Einsatz von Fachpersonal, das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird, oder Einsatz fachkundiger externer Dienstleister für
die Einführung eines Prämiensystems (Aktivitäts- oder Beteiligungsprämiensystem oder Mischform aus beiden) in jeder teilnehmenden Einrichtung, inklusive Prämienberechnung und Prämienüberreichung
die Durchführung einer Auftaktveranstaltung
die Durchführung einer Auftaktbegehung in jeder teilnehmenden Einrichtung zur Identifikation nutzerbedingter und technischer Treibhausgas- und Energieeinsparpotenziale
die Gewinnung weiterer Einrichtungen bis zu eineinhalb Jahren nach Start des Vorhabens
die Durchführung von einmal pro (Schul-)Jahr stattfindenden Vernetzungstreffen der teilnehmenden Einrichtungen
die Bildung von Energieteams und Ausstattung der Teams
die gezielte, punktuelle Unterstützung von pädagogischen Maßnahmen der teilnehmenden Einrichtungen
Optionale Maßnahmen (bei Bedarf auch unter Einsatz fachkundiger externer Dienstleister für die Durchführung):
folgende geringinvestive Maßnahmen:
Abdichten von Außentüren und Fensterrahmen
Anbringen von Türschließern an Außentüren
Installation von voreinstellbaren manuellen sowie programmierbaren Thermostatventilen
Ersatz von ineffizienten Kleinlüftern (Zu- und Abluft) durch bedarfsgeregelte Neugeräte
Einsatz von Wassersparaufsätzen und/oder wassersparenden Armaturen bei Warmwasserleitungen
Einführung eines beziehungsweise Verbesserung des Abfalltrennsystems und Maßnahmen zur Vermeidung von Abfall
Informationsveranstaltungen beziehungsweise Schulungen für Hausmeisterinnen und Hausmeister, pädagogisches Personal und Schülerschaft
Aktionstage und Exkursionen
Ausstattung der Energieteams
Anschaffung von pädagogischen Materialien

Bewilligungsvoraussetzungen sind:

Es liegt ein Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums des Antragstellers zur Realisierung von Energiesparmodellen in seinen Einrichtungen vor.
Der Antragsteller gibt die Zahl der mit Projektstart teilnehmenden Einrichtungen an.

Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 48 Monate.

4.1.5 Betrieb kommunaler Netzwerke

Gefördert wird der Betrieb kommunaler Klimaschutz-Netzwerke, die mindestens ein Handlungsfeld des kommunalen Klimaschutzes abdecken, insbesondere:

Energieeffizienz
Ressourceneffizienz
klimafreundliche Mobilität

Ein Netzwerkteilnehmer kann an mehreren Klimaschutz-Netzwerken zu unterschiedlichen Handlungsfeldern teilnehmen.

Förderfähige Maßnahmen:

Einsatz eines Netzwerkmanagements für
die fachlich-inhaltliche Betreuung und Begleitung des Netzwerks
die Vorbereitung und Durchführung der Auftakt- und Abschlussveranstaltungen und von mindestens im drei­monatigen Rhythmus stattfindenden Netzwerktreffen sowie den Aufbau einer elektronischen Netzwerkplattform
die Erstellung der Berichte zur Kontrolle des Fortschritts der Netzwerkteilnehmenden
Einsatz von Beraterinnen oder Beratern für eine hersteller-, anbieter- und vertriebsneutrale Beratung des Netzwerks und Schulungen von Netzwerkteilnehmenden
Einsatz von Referentinnen oder Referenten bei Netzwerktreffen
begleitende Öffentlichkeitsarbeit

Bewilligungsvoraussetzungen sind:

Das Netzwerk hat mindestens sechs und maximal 15 Teilnehmende. Bei der Anzahl der Teilnehmenden sind die regionalen Gegebenheiten und die Steuerungsfähigkeit durch das Netzwerkmanagement zu berücksichtigen.
Es besteht keine Mitgliedschaft eines Netzwerkteilnehmenden in einem oder mehreren Netzwerken zu identischen Handlungsfeldern.
Nicht förderfähig sind Leistungen der Energieberatung, die zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nach den §§ 8 ff. des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen erbracht werden.

Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 36 Monate.

4.1.6 Erstellung von Machbarkeitsstudien

Gefördert wird die Erstellung von Machbarkeitsstudien durch fachkundige externe Dienstleister.

Ziel dieser Studien ist es, dass bei umfassenden Investitionen hohe Treibhausgasminderungspotenziale angereizt beziehungsweise dass bei anstehenden Sanierungen oder Modernisierungen Klimaschutzmaßnahmen systematisch und zielkonform vorbereitet und geplant werden. Bezugnehmend auf die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beinhalten Machbarkeitsstudien neben einer Bestandsaufnahme eine Potenzialanalyse, in der technische und organisatorische Treibhausgasminderungspotenziale analysiert werden. Darauf aufbauend beinhaltet die Studie die Ergebnisse einer Vorplanungsphase, in der verschiedene Umsetzungsvarianten bewertet werden und eine Vorzugsvariante abgeleitet wird. Für diese Vorzugsvariante wird eine Entwurfs- und Genehmigungsplanung gefördert.

Förderfähige Maßnahmen:

Einsatz fachkundiger externer Dienstleister zur Erstellung von Machbarkeitsstudien inklusive Planungsleistungen der HOAI-Phasen 1 bis 4. Sind Untersuchungsgegenstände nicht genehmigungspflichtig, entfällt die Förderfähigkeit der Leistungsphase 4.
Für eine Machbarkeitsstudie für Siedlungsabfalldeponien sind zusätzlich Untersuchungen am Deponiekörper förderfähig, die für die Ermittlung des Emissionspotenzials notwendig sind, wie zum Beispiel Bohrungen, Feststoffprobenahmen und -analysen, Gasmessungen, Belüftungsversuche. Die Notwendigkeit der Untersuchungen ist zu begründen.

Bewilligungsvoraussetzungen sind:

Zum definierten Untersuchungsgegenstand liegen noch keine Machbarkeitsstudien vor. Liegen bereits Potenzial- oder Machbarkeitsstudien vor ohne Berücksichtigung der Leistungsphasen 2 bis 4, können diese Planungsleistungen im Rahmen einer Machbarkeitsstudie gefördert werden.
Die im Rahmen einer Machbarkeitsstudie betrachteten Untersuchungsgegenstände müssen folgende Charakteristika vorweisen:
Antragsteller müssen berechtigt sein, Investitionsentscheidungen in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand zu treffen.
Der Untersuchungsgegenstand muss klar abgegrenzt sein und muss sich auf Anlagen oder Infrastrukturbereiche konzentrieren (zum Beispiel Außen- und Straßenbeleuchtung, Kläranlage, Anlagen der Trinkwasserversorgung, Radverkehrsinfrastruktur in einem räumlich begrenzten Gebiet).

Es ist eine gestaffelte Beantragung der Machbarkeitsstudie inklusive der Leistungsphasen und Inhalte gemäß Technischem Annex für die Leistungsphasen 1 und 2 und anschließend Leistungsphasen 3 und gegebenenfalls 4 möglich.

Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate, sofern eine vollständige Machbarkeitsstudie (inklusive Leistungsphasen 1 bis 3 und gegebenenfalls 4) beantragt wird. Erfolgt die Beantragung gestaffelt, beträgt der Bewilligungszeitraum jeweils in der Regel zwölf Monate.

4.1.7 Einrichtung einer Klimaschutzkoordination

Gefördert wird die Einrichtung einer Klimaschutzkoordination in Organisationen, die im intermediären Sinne Aufgaben für die Organisationseinheiten der direkt untergeordneten, untersten Ebene der Organisation übernehmen. Die Aufgaben der Klimaschutzkoordination sind:

Ansprache der zu unterstützenden Organisationseinheiten und Informationsvermittlung zu Möglichkeiten zur Reduktion von Treibhausgasemissionen
Begleitung bei der Initiierung und Durchführung von treibhausgasmindernden Maßnahmen und Beratung zu Finanzierungsmöglichkeiten
Vermittlung von regionalen Akteuren und regionalen fachlichen Ansprechpartnern für die Umsetzung von Klimaschutzprojekten
Unterstützung bei der Entwicklung von Energie- und Treibhausgasbilanzen

Förderfähige Maßnahmen:

Einsatz von Fachpersonal (Klimaschutzkoordination), das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird
Einsatz fachkundiger externer Dienstleister zur
Erstellung von Energie- und Treibhausgasbilanzen
professionellen Prozessunterstützung
begleitende Öffentlichkeitsarbeit
Dienstreisen zu den zu unterstützenden Organisationseinheiten

Bewilligungsvoraussetzungen sind:

Es liegt ein Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums des Antragstellers über die Einrichtung einer Klimaschutzkoordination für die Organisationseinheiten mit den oben genannten Aufgaben vor.
Es liegen formlose Teilnahmeerklärungen von mindestens 25 % der Organisationseinheiten des Antragstellers vor.

Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 48 Monate.

4.1.8 Erstellung von Klimaschutzkonzepten und Einsatz eines Klimaschutzmanagements

a)
Erstvorhaben Klimaschutzkonzept und Klimaschutzmanagement
Gefördert werden die erstmalige Erstellung eines integrierten Klimaschutzkonzepts und die Umsetzung erster Maßnahmen durch ein Klimaschutzmanagement. Ein integriertes Klimaschutzkonzept umfasst alle klimarelevanten Handlungsfelder einer Organisation und adressiert die unterschiedlichen Handlungsmöglichkeiten des Antragstellers als Verbraucher/Vorbild, Versorger/Anbieter, gegebenenfalls Regulierer und Berater/Motivierender.
Förderfähige Maßnahmen:
Einsatz von Fachpersonal (Klimaschutzmanagement), das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird
bei Bedarf auch unter Einsatz fachkundiger externer Dienstleister zur
Unterstützung bei der Erstellung der Treibhausgasbilanzierung und der Berechnung von Potenzialen und Szenarien sowie der Maßnahmenbewertung im Rahmen der Konzepterstellung
professionellen Prozessunterstützung
Organisation und Durchführung von Akteursbeteiligung
Endredaktion des Konzepts
begleitende Öffentlichkeitsarbeit
Dienstreisen mit direktem Bezug auf die Aufgaben des Klimaschutzmanagements für
Weiterqualifizierungen
Austausch- und Vernetzungstreffen
Fachtagungen oder sonstige Informationsveranstaltungen für Klimaschutzmanagement sowie Mitarbeitende aus dem Tätigkeitsbereich Klimaschutz des Antragstellers
die tägliche Arbeit
Bewilligungsvoraussetzungen sind:
Der Antragsteller
weist komplexe Verwaltungs- und Wirtschaftsstrukturen in mehreren Handlungsfeldern auf.
kann durch ein Klimaschutzkonzept und Klimaschutzmanagement ein erhebliches Energie- und Treibhausgaseinsparpotenzial in mehreren Handlungsfeldern heben.
hat noch kein integriertes Klimaschutzkonzept beziehungsweise ist als kreisangehörige Stadt oder Gemeinde noch nicht an einem Klimaschutzkonzept des Landkreises beteiligt.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.
b)
Anschlussvorhaben Klimaschutzmanagement
Gefördert wird ein Klimaschutzmanagement zur Umsetzung von Maßnahmen aus einem integrierten Klimaschutzkonzept, das die inhaltlichen und technischen Mindestanforderungen zu Nummer 4.1.8 Buchstabe a erfüllt.
Hat ein Landkreis ein Klimaschutzkonzept erstellt, das die Zuständigkeiten seiner kreisangehörigen Gemeinden umfasst, können die kreisangehörigen Gemeinden darauf basierend einen eigenen Antrag für ein Anschlussvorhaben stellen.
Förderfähige Maßnahmen:
Einsatz von Fachpersonal (Klimaschutzmanagement), das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird
Einsatz fachkundiger externer Dienstleister zur
professionellen Prozessunterstützung
Organisation und Durchführung von Akteursbeteiligung
Dienstreisen mit direktem Bezug auf die Aufgaben des Klimaschutzmanagements für
Weiterqualifizierungen
Austausch- und Vernetzungstreffen
Fachtagungen oder sonstige Informationsveranstaltungen für Klimaschutzmanagement sowie Mitarbeitende aus dem Tätigkeitsbereich Klimaschutz des Antragstellers
die Teilnahme an Mentoring an bis zu sechs Tagen
die tägliche Arbeit
begleitende Öffentlichkeitsarbeit
Bewilligungsvoraussetzungen sind:
Im Fall der Förderung eines Erstvorhabens gemäß Nummer 4.1.8 Buchstabe a: Der Antrag für das Anschlussvorhaben wird spätestens sechs Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums des Erstvorhabens beim Projektträger eingereicht. Sofern das Anschlussvorhaben von einer Kommune auf Basis einer Beteiligung an einem Klimaschutzkonzept des Landkreises beantragt wird, ist der Antrag bis spätestens zwölf Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums des Erstvorhabens einzureichen.
Das Konzept erfüllt die inhaltlichen und technischen Mindestanforderungen zu Nummer 4.1.8 Buchstabe a und ist nicht älter als 36 Monate.
Es liegt ein Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums des Antragstellers zur Umsetzung des Klimaschutzkonzepts sowie zum Aufbau eines Klimaschutz-Controllings vor.
Der Antragsteller hat das Klimaschutzkonzept noch nicht umgesetzt beziehungsweise das Klimaschutzkonzept wurde für ihn als kreisangehörige Stadt oder Gemeinde vom Landkreis noch nicht umgesetzt.
Es liegt die Bereitschaft zur Wahrnehmung von Mentoring-Aufgaben im Umfang von sechs Tagen pro Jahr durch das Klimaschutzmanagement vor.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 36 Monate.

4.1.9 (Entfällt)

4.1.10 Fokuskonzepte und Umsetzungsmanagement

a)
Erstellung von Fokuskonzepten
Gefördert wird die Erstellung von Fokuskonzepten durch fachkundige externe Dienstleister für die sektoralen Handlungsfelder
Mobilität
Abfallwirtschaft
Förderfähige Maßnahmen:
Einsatz fachkundiger externer Dienstleister zur
Konzepterstellung
Organisation und Durchführung von Akteursbeteiligung
begleitende Öffentlichkeitsarbeit
Bewilligungsvoraussetzung ist:
Der Antragsteller kann für jedes Handlungsfeld gemäß Nummer 4.1.10 Buchstabe a ein Fokuskonzept beantragen, sofern er noch kein Fokus- oder Klimaschutzteilkonzept für das beantragte Handlungsfeld erstellt hat beziehungsweise als kreisangehörige Stadt oder Gemeinde noch nicht an einem Fokus- oder Klimaschutzteilkonzept des Landkreises für das beantragte Handlungsfeld beteiligt ist.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate.
b)
Einsatz eines Umsetzungsmanagements
Gefördert wird ein Klimaschutzmanagement für die Umsetzung von Maßnahmen aus einem Fokuskonzept oder einem Klimaschutzteilkonzept zu den sektoralen Handlungsfeldern gemäß Nummer 4.1.10 Buchstabe a.
Förderfähige Maßnahmen:
Einsatz von Fachpersonal (Umsetzungsmanagement), das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird, bei Bedarf unter Einsatz fachkundiger externer Dienstleister
zur professionellen Prozessunterstützung
zur Organisation und Durchführung von Akteursbeteiligung
Dienstreisen mit direktem Bezug auf die Aufgaben des Umsetzungsmanagements für
Weiterqualifizierungen
Austausch- und Vernetzungstreffen
Fachtagungen oder sonstige Informationsveranstaltungen für das Umsetzungsmanagement sowie für Mitarbeitende des Antragstellers, die mit der Umsetzung des Fokuskonzepts beauftragt sind
die tägliche Arbeit
begleitende Öffentlichkeitsarbeit
Bewilligungsvoraussetzungen sind:
Es liegt ein Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums des Antragstellers zur Umsetzung des Fokuskonzepts vor.
Die Förderung eines Umsetzungsmanagements ist einmalig für ein erstelltes Fokus- oder Klimaschutzteilkonzept für ein sektorales Handlungsfeld gemäß Nummer 4.1.10 Buchstabe a, das nicht älter als 36 Monate ist, möglich.
Der Antragsteller hat noch kein Umsetzungsmanagement für das umzusetzende Fokus- oder Klimaschutzteilkonzept für das sektorale Handlungsfeld gemäß Nummer 4.1.10 Buchstabe a.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.
c)
Einsatz eines Umsetzungsmanagements für integrierte Klimaschutzkonzepte
Für Erstvorhaben Klimaschutzmanagement zur Umsetzung eines integrierten Klimaschutzkonzeptes, die gemäß der Übergangsregelung der bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Kommunalrichtlinie bewilligt wurden, ist ein Umsetzungsmanagement nach Maßgabe der Nummer 4.1.10 Buchstabe b möglich.
Bewilligungsvoraussetzung ist:
Der Antrag für das Umsetzungsmanagement wird spätestens sechs Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums des Erstvorhabens Klimaschutzmanagement beim Projektträger eingereicht.

4.1.11 (Entfällt)

4.2 Investive Klimaschutzmaßnahmen

4.2.1 Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung

Gefördert wird die Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung.

Förderfähige Anlagenkomponenten:

Leuchtenkopf bestehend aus einem Träger für das Leuchtmittel sowie Leuchtmittel, Reflektor/Optik, Abdeckung und Gehäuse
Steuer- und Regelungstechnik

Förderfähige Maßnahme:

Durchführung einer photometrischen Messung

Bewilligungsvoraussetzungen sind:

Für die zu installierenden Anlagenkomponenten wird eine Treibhausgaseinsparung von mindestens 50 % nachgewiesen.
Es wird eine Auslegung auf Grundlage der DIN EN 13201-1 (für Straßenbeleuchtung) beziehungsweise DIN EN 12193 (für Sportstätten) durch einen qualifizierten Fachplaner durchgeführt.

Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.

Außen- und Straßenbeleuchtung auf Verkehrsflächen und verkehrsberuhigten Flächen:

Gefördert werden Anlagekomponenten von Beleuchtungsanlagen für Verkehrsflächen und verkehrsberuhigte Flächen mit einer Regelungstechnik, die eine zonenweise, zeit- oder präsenzabhängige Beleuchtung ermöglicht und in der Regel mindestens zwei unterschiedliche Verkehrsflächen (für den Kraftfahrzeug-, Fahrrad- und Fußgängerverkehr) und/oder bei Bedarf auch zusätzliche zu beleuchtende Begrenzungsflächen, wie Hausfassaden, Grünstreifen und Vorgärten, berücksichtigt.

Beleuchtung für Nutzungsflächen von Außen- und Sportanlagen:

Gefördert werden Anlagenlagenkomponenten von Beleuchtungsanlagen an Nutzungsflächen von Außenanlagen, die nicht von einer Straßenbeleuchtung erfasst werden und der Ausleuchtung von Bodenflächen, beispielsweise Plätzen oder Sportinfrastruktur, dienen.

Für diese Beleuchtungsanlagen muss als Sonderform der zonenweisen Schaltung eine nutzungsgerechte Beleuchtungsregelung (zum Beispiel zweistufig für Training und Wettkampf) installiert werden.

4.2.2 (Entfällt)

4.2.3 Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung

Gefördert wird die Sanierung der Innen- und Hallenbeleuchtung.

Förderfähige Anlagenkomponenten:

komplettes Leuchtensystem bestehend aus Leuchte, Leuchtmittel, Reflektor/Optik und Abdeckung
Steuer- und Regelungstechnik
erforderliches Installationsmaterial

Bewilligungsvoraussetzungen sind:

Es wird eine Lichtplanung auf Grundlage der DIN EN 12464-1:2021 beziehungsweise bei Sportstätten nach DIN EN 12193 durch qualifizierte Fachplaner durchgeführt.
Für die zu installierenden Anlagenkomponenten wird eine Treibhausgaseinsparung von mindestens 50 % nachgewiesen.
Für die Reduktion von Lichtemissionen nach außen sind Hallenrandbereiche, durch die das Licht (zum Beispiel durch Fenster) nach außen abstrahlt, von der Beleuchtung weitgehend auszusparen.

Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.

4.2.4 (Entfällt)

4.2.5 Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Mobilität

Gemäß Nummer 4.2.5 wird Mobilitätsinfrastruktur für den Alltagsradverkehr gefördert. Mobilitätsinfrastruktur für den touristischen Radverkehr wird gefördert, sofern die Infrastruktur auch dem Alltagsradverkehr dient.

a)
Errichtung von Mobilitätsstationen
Gefördert wird die Errichtung neuer und die Erweiterung bestehender verkehrsmittelübergreifender Mobilitäts­stationen.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.
b)
Verbesserung des ruhenden Radverkehrs und dessen Infrastruktur
Gefördert wird die Verbesserung der Mobilitätsinfrastruktur für den ruhenden Radverkehr.
Förderfähige Maßnahmen:
Errichtung von Radabstellanlagen sowie Fahrradparkhäusern (einschließlich ihrer Ausstattung)
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.
c)
Errichtung von Bike+Ride-Radabstellanlagen
Gefördert wird die Errichtung von Radabstellanlagen innerhalb eines Radius von 100 Metern von einem Bahnhof oder einem Haltepunkt einer Bahnanlage nach Maßgabe der Nummer 4.2.5 Buchstabe b.
d)
Verbesserung des fließenden Radverkehrs und dessen Infrastruktur
Gefördert wird Mobilitätsinfrastruktur zur Verbesserung des fließenden Radverkehrs.
Förderfähige Maßnahmen:
Errichtung von Radinfrastruktur in Form von Radfahrstreifen, Schutzstreifen, Radwegen, Geh- und Radwegen, Fahrradstraßen, Fahrradschnellwegen und Fahrradzonen, inklusive Wegweisung und Signalisierung
Umgestaltung bestehender Radinfrastruktur, um sie an ein erhöhtes Radverkehrsaufkommen anzupassen in Form von Wegeverbreiterungen, Änderungen der Streckenführung oder anderen baulichen Verbesserungen, die über die reine Instandhaltung beziehungsweise Sanierung der bestehenden Radinfrastruktur hinausgehen, inklusive Wegweisung und Signalisierung
Umgestaltung von Knotenpunkten zur Erhöhung der Sicherheit und des Verkehrsflusses des Radverkehrs
Errichtung hocheffizienter und regelbarer Beleuchtungsanlagen zur Beleuchtung von Radwegen im Zusammenhang mit einer im Rahmen dieser Förderrichtlinie geförderten Maßnahme zur Verbesserung des fließenden Radverkehrs; es gelten die inhaltlichen und technischen Mindestanforderungen des Technischen Annexes zu Nummer 4.2.1 an die Beleuchtung.
Bewilligungsvoraussetzung ist:
Die für Maßnahmen vorgesehenen Flächen sind beziehungsweise werden als öffentlich genutzte Verkehrsfläche gewidmet.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.

4.2.6 Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abfallwirtschaft

a)
Aufbau von Strukturen zur Sammlung von Garten- und Grünabfällen aus dem privaten, kommunalen und gewerblichen Bereich
Gefördert wird der Aufbau eines Systems von zusätzlichen dezentralen Übergabepunkten für Garten- und Grünabfälle aus dem privaten, kommunalen und gewerblichen Bereich, die einer Kompostierung und anschließenden Verwertung zu Erden und Substraten zugeführt werden.
Förderfähige Komponenten:
Container und zugehörige Brücken zur Aufstellung im Straßenraum von Wohnquartieren, in Kleingartenanlagen oder anderen geeigneten Standorten
Förderfähige Maßnahmen:
Errichtung von zusätzlichen befestigten Sammelplätzen für Garten- und Grünabfälle mit gebundener Decke und einer Erfassung des Niederschlagwassers
begleitende Öffentlichkeitsarbeit
Bewilligungsvoraussetzungen sind:
Es liegt ein Strategiepapier vor, in dem Standorte, technische Ausstattung der Standorte und Betreuung vorgeplant wurden.
Die gesammelten Garten- und Grünabfälle werden einer Kompostierungsanlage übergeben, die gemäß den Vorgaben der Bundesgütegemeinschaft Kompost (oder vergleichbar) qualitätsgesicherte Fertig- oder Substratkomposte aus Grüngut herstellt.
Der neue Sammelplatz für Garten- und Grünabfälle befindet sich nicht auf dem Gelände eines Entsorgungszentrums, einer Abfallbehandlungsanlage, Kompostierwerkes, Abfallsammelstelle oder ähnliches.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.
b)
Errichtung von emissionsarmen, effizienten Bioabfallvergärungsanlagen
Gefördert wird die emissionsarme, effiziente Vergärung beziehungsweise kombinierte energetische und stoffliche Nutzung (Erzeugung von Biogas mit anschließender Nachrotte beziehungsweise stofflicher Nutzung der festen Gärreste) von Abfällen, die mittels Biotonne getrennt gesammelt wurden.
Förderfähige Maßnahmen:
Errichtung einer Vergärungsanlage oder die Erweiterung einer Kompostierungsanlage um eine Vergärungsstufe durch qualifiziertes externes Fachpersonal
begleitende Öffentlichkeitsarbeit
Bewilligungsvoraussetzung ist:
Die flächendeckende Einführung der Biotonne mit Anschluss- und Benutzungszwang ist gegeben oder befindet sich nachweislich in der Umsetzung/Planung.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 36 Monate.
c)
Optimierte Erfassung von Deponiegasen in Siedlungsabfalldeponien
Gefördert werden Maßnahmen zur optimierten Deponiegaserfassung in Siedlungsabfalldeponien, Deponieabschnitten sowie bei Altablagerungen, in denen vor dem 1. Juni 2005 in erheblichem Umfang biologisch abbaubare Abfälle abgelagert wurden und in denen die Methanbildung so hoch ist, dass eine energetische Nutzung des Deponiegases möglich ist.
Förderfähige Technologien, (Anlagen-)Komponenten und Infrastrukturen:
Technische Einrichtungen und Aggregate zur verbesserten Fassung und Behandlung der Deponiegase
Technologien zur Verbesserung der Gasreinigung und -aufbereitung
Technologien zur energetischen Nutzung von Schwachgas zur Produktion von Eigenstrom
Mess- und Regelungstechnik für die Prozesssteuerung, für das Monitoring sowie die Emissionsüberwachung
Förderfähige Maßnahmen:
bauliche Maßnahmen im Bereich der Deponie, sofern diese ausschließlich für die Verbesserung des Gaserfassungsprozesses der Deponie erforderlich sind und einer späteren aeroben In-situ-Stabilisierung dienen
Ertüchtigung der bestehenden Gasbrunnen und der Errichtung für den Betrieb notwendiger, zusätzlicher Gasbrunnen
Bewilligungsvoraussetzungen sind:
Die beantragten Maßnahmen wurden in einer zuvor durchgeführten Machbarkeitsstudie ermittelt, die die Anforderungen gemäß Nummer 4.1.6 erfüllt und nicht älter als zwei Jahre ist.
Die geförderte Maßnahme hat die energetische Nutzung des erfassten Deponiegases zum Ziel oder erhöht signifikant die Effizienz einer bestehenden energetischen Nutzung.
Der Gaserfassungsgrad wird um mindestens 25 % gesteigert oder es werden insgesamt mindestens 60 % des auf der Deponie anfallenden Gases erfasst.
Das gefasste Deponiegas wird einer effizienten und emissionsarmen energetischen Nutzung zugeführt. Hierfür kann eine getrennte Erfassung qualitativ unterschiedlicher Deponiegasströme oder eine Deponiegasaufbereitung erforderlich sein.
Die Maßnahmen dienen der Vorbereitung einer späteren aeroben In-situ-Stabilisierung.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.
d)
Aerobe In-situ-Stabilisierung von Siedlungsabfalldeponien
Gefördert werden Maßnahmen zur aeroben In-situ-Stabilisierung von Siedlungsabfalldeponien, Deponieabschnitten sowie bei Altablagerungen, in denen vor dem 1. Juni 2005 in erheblichem Umfang biologisch abbaubare Abfälle abgelagert wurden und deren Methanbildung soweit abgeklungen ist, dass eine energetische Nutzung des Deponiegases nicht mehr möglich ist.
Förderfähige Technologien, (Anlagen-)Komponenten und Infrastrukturen:
technische Einrichtungen und Aggregate für die Belüftung des Deponiekörpers und/oder eine gezielte Infiltration von Wasser
technische Einrichtungen und Aggregate zur Fassung und Behandlung der Prozessluft
Mess- und Regelungstechnik für die Prozesssteuerung, für das Monitoring sowie die Emissionsüberwachung
Hilfsaggregat(e), mit dem (denen) unter Nutzung von gegebenenfalls im ersten Projektjahr noch zur Verfügung stehenden Deponiegases Strom zur Eigennutzung erzeugt werden kann, mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität der Maßnahme
Förderfähige Maßnahmen:
bauliche Maßnahmen im Bereich der Deponie, sofern diese ausschließlich für den Stabilisierungsprozess der Deponie erforderlich sind
Ertüchtigung der bestehenden Gasbrunnen und der Errichtung für den Betrieb notwendiger, zusätzlicher Gasbrunnen
Bewilligungsvoraussetzungen sind:
Die beantragten Maßnahmen wurden in einer zuvor durchgeführten Machbarkeitsstudie ermittelt, die die Anforderungen gemäß Nummer 4.1.6 erfüllt und nicht älter als zwei Jahre ist.
Durch die geförderten Infrastrukturmaßnahmen wird eine Treibhausgaseinsparung von mindestens 50 % nachgewiesen.
Es kommen Verfahren der Saug- oder Druckbelüftung sowie Kombinationen dieser Belüftungsverfahren mit einer gezielten, bedarfsabhängigen Infiltration von Wasser mit anschließender Ablufterfassung und -behandlung zum Einsatz. Die gefasste Abluft ist über eine Abluftreinigungsanlage nach dem aktuellen Stand der Technik zu behandeln.
Der Deponiekörper überschreitet die Obergrenze von biologisch abbaubarer organischer Substanz (oTS) von maximal 12 Kilogramm pro Tonne nicht.
Die Anforderungen aus § 25 Absatz 4 der Deponieverordnung werden erfüllt. Eine entsprechende Prüfung erfolgt durch die zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde. Als Nachweis ist ein durch diese Behörde erstellter Genehmigungsbescheid vorzulegen, der die Erlaubnis für die beabsichtigte Stabilisierung beinhaltet.
Ein Monitoring mit allen verfahrensbedingt erforderlichen Parametern zum Nachweis des erfolgreichen Stabilisierungsprozesses und der sicheren Betriebsführung, insbesondere unter Berücksichtigung der Temperatur und des Kohlenmonoxidgehalts, wird durchgeführt. Die hierfür erforderlichen Messeinrichtungen und Sensoren sind zu installieren. Dem Vergleichsszenario sind die direkten und indirekten (zum Beispiel durch Energieeinsatz verursachten) Treibhausgasemissionen des Stabilisierungsprozesses sowie das nach erfolgter Stabilisierungsmaßnahme verbleibende Emissionspotenzial gegenüberzustellen.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.

4.2.7 Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung

Bewilligungsvoraussetzungen sind:

Die beantragten Maßnahmen für die Nummern 4.2.7 Buchstabe b bis h wurden in einer zuvor durchgeführten Machbarkeitsstudie ermittelt, die die Anforderungen gemäß Nummer 4.1.6 erfüllt und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als zwei Jahre ist. Wenn bereits eine Studie nach den Maßgaben des Arbeitsblattes DWA-A 216 innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung durchgeführt wurde und diese Studie die gleichen oder übertreffenden Ziele einhält, kann diese Studie ebenfalls Grundlage für die Förderung der Maßnahmen sein.
Die Ablaufqualität einer Kläranlage darf sich durch die Maßnahmen nicht verschlechtern.

a)
Klärschlammverwertung im Verbund
Gefördert werden Maßnahmen an Abwasseranlagen, die die Schlammverwertung im Verbund zum Ziel haben.
Förderfähige Maßnahmen:
Maßnahmen an Abwasseranlagen der Größenklasse IV bis V, die der Annahme (zum Beispiel Laderampen, Speicher), Weiterverarbeitung (zum Beispiel Trocknung, Mischung) und Verwertung (zum Beispiel Anlagen zur Faulung, Faulschlamm-Verbrennung, Verpressung oder ähnliches) des Klärschlamms dienen, der im Rahmen eines Verbundkonzepts von einer Vielzahl kleinerer Kläranlagen gesammelt und zur geförderten Anlage transportiert wird
Errichtung von Vorklärbecken oder anderen Anlagen zur Abscheidung von nicht-löslichen Kleinstpartikeln aus dem Abwasser sowie Anlagen zur Entwässerung und Mischung an Abwasseranlagen der Größenklasse I bis III, die bei bestehenden Plänen der Zusammenarbeit mit anderen Anlagen zur gemeinsamen Schlammverwertung eine verfahrenstechnische Umstellung ohne aerobe Schlammstabilisierung anstreben
Bewilligungsvoraussetzungen sind:
Alle teilnehmenden Kläranlagen sind höchstens 50 Kilometer Luftlinie von der Anlage entfernt, zu welcher der Klärschlamm zur erstmaligen gemeinsamen Verwertung (zum Beispiel Faulung oder Verbrennung) transportiert wird.
Die Emissionen für den Schlammtransport zwischen den Anlagen liegen im Ergebnis nicht höher als die erzielbaren Emissionsminderungen durch die Kooperation.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 48 Monate.
b)
Errichtung einer Vorklärung und Umstellung der Klärschlammbehandlung auf Faulung
Gefördert werden für alle Kläranlagen-Größenklassen Maßnahmen zur Umstellung von aerober zu anaerober Klärschlammbehandlung durch Faulung mit dem Ziel der Methangewinnung zur Energieproduktion.
Förderfähige Anlagen und Infrastruktur:
Vorklärbecken oder andere Anlagen zur Abscheidung von nicht-löslichen Kleinstpartikeln aus dem Abwasser
Anlagen zur Weiterverarbeitung des Schlamms (zum Beispiel Entwässerung, Mischung)
Faultürme
Anlagen zur thermischen und mechanischen Desintegration des Klärschlamms
Schlammtransportinfrastruktur (zum Beispiel Schlammpumpen, Leitungen)
Gaspufferspeicher
Bewilligungsvoraussetzungen sind:
Die Abwasseranlage verfügt nicht über die Möglichkeit der lokalen Klärschlammfaulung oder die Klärschlammstabilisierung erfolgt mittels aerober Klärschlammstabilisierung oder Kaltfaulung.
Die nach der erfolgten Umstellung der Klärschlammfaulung erzeugten Gasmengen werden einer effizienten und emissionsarmen energetischen Nutzung zugeführt.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 48 Monate.
c)
Einsatz effizienter Querschnittstechnologien
Gefördert werden Sanierungsmaßnahmen und Neu- und Umbaumaßnahmen auf Abwasserbehandlungsanlagen aller Größenklassen sowie in an die Kläranlage angeschlossenen Abwassernetzen zur Energieeinsparung, bei denen erhebliche Energiemengen für verschiedene Querschnittstechnologien benötigt werden.
Förderfähige Komponenten:
energieeffiziente Motoren
durch Motoren angetriebene Arbeitsmaschinen (zum Beispiel Rührwerke), sofern auch die zugehörigen Motoren ausgetauscht werden
energieeffiziente Umwälz- und Abwasserpumpen
Ventilatoren
hocheffiziente und regelbare Drucklufterzeuger sowie deren übergeordnete Steuerung in Abhängigkeit einer geeigneten Messgröße (zum Beispiel O2-, N2O-Gehalt im Belebungsbecken)
Wärmeübertrager für die Abwärmenutzung beziehungsweise Wärmerückgewinnung aus Abwässern
Frequenzumrichter
Förderfähige Maßnahmen:
Dämmung von industriellen Anlagen beziehungsweise Anlagenteilen
Neu- und Umbaumaßnahmen, die dem Rückbau von Pumpen und Hebewerken dienen,
zum Beispiel die Umstellung von Pumpen auf Saugheber und die Schaffung von effizienteren Netzstrukturen
Sanierungsmaßnahmen im kommunalen Abwassernetz, bei denen vorhandene Motoren und Pumpen durch energieeffiziente Modelle ausgetauscht werden
Bewilligungsvoraussetzungen sind:
Bei Maßnahmen im Abwassernetz ist ein Nachweis darüber zu erbringen, dass mindestens 25 % der für das Abwassernetz eingesetzten Energie bezogen auf den Energieeinsatz der letzten drei Jahre durch die Neu- und Umbaumaßnahmen eingespart werden können.
Der Austausch von durch Motoren angetriebene Arbeitsmaschinen durch energieeffizientere Ausführungen wird nur dann gefördert, wenn auch die Motoren ausgetauscht werden.
Für den Austausch von Komponenten sowie für Maßnahmen im Abwassernetz ist keine Machbarkeitsstudie notwendig.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate. Für Projekte, die Neu- und Umbaumaßnahmen im kommunalen Abwassernetz beinhalten, beträgt der Bewilligungszeitraum in der Regel 24 Monate.
d)
Umstellung auf Schlammtrocknung mit erneuerbaren Energien
Gefördert wird für alle Kläranlagen-Größenklassen die Umstellung von Klärschlamm-Trocknungsanlagen auf solche, die mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
Förderfähige Maßnahmen:
Errichtung von
hydraulischen Leitungen zum Transport der Wärme von vorhandenen Wärmeerzeugern zur Trocknungsanlage
Leichtbaugebäuden zur direkten solaren Strahlungsnutzung
Anlagen zur Verarbeitung des Schlamms (zum Beispiel Verteilung, Mischung)
Bewilligungsvoraussetzung ist:
Die Abwasseranlage verfügt bereits über eine Schlamm-Trocknungsanlage, die mit fossilen Energieträgern betrieben wird.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 48 Monate.
e)
Emissionsfreie Lagerung von Faulschlamm
Gefördert werden Maßnahmen zur Reduktion von Methan-Emissionen bei der Lagerung von Faulschlamm nach der abgeschlossenen Faulung und vor der Weiterverarbeitung (zum Beispiel Verbrennung) durch Abdichtung der Lagerstätte.
Förderfähige Maßnahmen:
Errichtung von gasdichten Behältern
Dichtungsmaßnahmen an bestehenden Behältern und an bestehenden Gebäuden
Bewilligungsvoraussetzungen sind:
In der Abwasseranlage wird Klärschlammfaulung durchgeführt.
Es findet keine kontinuierliche Weiterverarbeitung (zum Beispiel Verbrennung), sondern eine Zwischenlagerung statt, die bislang offen beziehungsweise nicht gasdicht erfolgt.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.
f)
Anwendung innovativer Verfahrenstechnik
Gefördert werden Maßnahmen zur Energieeinsparung gegenüber bestehenden Systemen durch Anwendung energieeffizienter Verfahren der Abwasserreinigung.
Förderfähige Maßnahmen:
Einführung von Verfahren zur Stickstoffelimination im Schlammwasser vor der Rückführung in die biologische Abwasserreinigung (Deammonifikation), und zwar:
Anschaffung von Leitungen und Pumpen für die Nebenstrecke
kontinuierlich betriebene Stickstoffelemination oder einen sequenziell beschickten Reaktor zur Stickstoffelemination (SBR-Anlage)
effiziente Anordnung der Belüftungssysteme im Becken, optimierte Leitungsführung oder ähnliche Maßnahmen, die den Druckluftbedarf für die Belebungsbecken dauerhaft senken
Einführung vergleichbarer hocheffizienter Verfahrenskombinationen, die bei gleichbleibender oder verbesserter Reinigungsqualität mindestens 25 % der Energie für die Belebungsbecken einsparen
Bewilligungsvoraussetzung ist:
Die Reinigungsleistung der Abwasseranlage wird durch die neue Verfahrungstechnik nicht eingeschränkt.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 36 Monate.
g)
Reduzierung von Stickstoffemissionen bei der Faulschlammbehandlung
Gefördert werden Maßnahmen, die nach der abschließenden Faulschlammbehandlung bei der nachfolgenden Faulschlammverwertung (zum Beispiel Verbrennung) N2O einsparen (zum Beispiel die regenerative thermische Oxidation und die katalytische Stickstoffreinigung).
Bewilligungsvoraussetzungen sind:
Die Reduktion der N2O-Emissionen wird bei der Verwertung des Faulschlamms (zum Beispiel Verbrennung) nach fachlicher Planung in der Machbarkeitsstudie auf über 90 % geschätzt.
Die spezifischen Ausgaben für die Maßnahmen liegen unter 100 Euro je Tonne CO2-Äquivalent.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 48 Monate.
h)
Erhöhung der Faulgasmenge
Gefördert werden alle Maßnahmen, die die spezifische Faulgasmenge einer Anlage deutlich erhöhen. Insbesondere sind hier zu nennen:
Anlagen zur thermischen und mechanischen Desintegration des Klärschlamms
verbesserte Mischanlagen
Mess-, Steuer- und Regelungstechnik für eine optimierte Temperaturführung
Bewilligungsvoraussetzungen sind:
Es existiert bereits eine Faulung auf der Anlage.
Die Faulgasproduktion wird auf mindestens 30 LN/EW*d angehoben.
Die Maßnahmen sind im Vergleich zum Zustand vor der Umsetzung mindestens energieneutral.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 48 Monate.

4.2.8 Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Trinkwasserversorgung

a)
Einsatz energieeffizienter Aggregate (Einzelkomponenten) in der Trinkwasserversorgung
Gefördert werden Maßnahmen zur Energieeinsparung in der Trinkwasserversorgung durch Sanierungsmaßnahmen und Neu- und Umbaumaßnahmen von Pumpen- beziehungsweise Ventilatorsystemen, Nachrüstung von Motoren und hydraulische Betriebsoptimierung.
Förderfähige Komponenten:
energieeffiziente Pumpen- beziehungsweise Ventilatorsysteme; dies beinhaltet alle Bauteile inklusive der Hydraulik, Motoren, Frequenzumrichter, EMV-Filter und der entsprechenden Verbindungsleitungen
Motoren mit Frequenzumformern
Mess-, Steuer- und Regeltechnik für die zu ersetzenden Komponenten
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.
b)
Systemische Optimierung in der Trinkwasserversorgung
Gefördert werden Maßnahmen zur Energieeinsparung in Trinkwasserversorgungsanlagen durch Modernisierung (Neu- und Umbau) sowie Betriebsoptimierung unter Einsatz von fachkundigen externen Dienstleistern.
Förderfähige Maßnahmen im Bereich der Wassergewinnung und -aufbereitung:
Modernisierung von Brunnen- und Rohrnetzbewirtschaftung (Identifikation und Vorrang von Brunnen mit geringerem spezifischem Energieverbrauch, Vergleichmäßigung der Förderung)
Einsatz von Hebeanlagen
Einrichtung einer dynamischen Steuerung der Pumpen (parallele Schaltung von Pumpen durch den Einsatz von drehzahlvariablen Pumpen etc.)
Reduzierung von Druckverlusten (zum Beispiel durch Ausbau von unnötigen Rückschlagventilen, Anpassung von Leitungsquerschnitten an die Fördermenge, Ersatz von Krümmern, Austausch von Sensorik in der Volumenstrommessung)
Einsatz passiver Belüftung zur Reduzierung des Belüftungsstrombedarfs in der Wasseraufbereitung
Förderfähige Maßnahmen im Bereich der Reinwasserverteilung:
Optimierung durch dynamische Steuerung der Pumpen (parallele Schaltung von Pumpen, Einsatz von Pumpen mit drehzahlvariablen Motoren)
Optimierung der Rohrleitungsführung zur Reduktion von Druckverlusten
Reduzierung von Druckverlusten (zum Beispiel durch Ausbau von Rückschlagventilen, die nicht notwendig sind, Anpassung von Leitungsquerschnitten an die Fördermenge, Reduktion von Drosseleinrichtungen und Widerständen)
Optimierung der Fließgeschwindigkeit
Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverlusten
Maßnahmen zur hydraulischen Optimierung der Versorgungsnetze (Ringschluss bei unterschiedlich stark belasteten Strängen, Unterteilung des Netzes in unterschiedliche Druckzonen und Abstimmung der Pumpenförderung darauf)
Förderfähige Maßnahmen im Bereich der Wasserspeicherung:
Optimierung der Behälterbewirtschaftung (Ausnutzung des Betriebsspeichervolumens) zur Vergleichmäßigung des Betriebs
Kontrolle des Restdrucks im Behältereinlauf und gegebenenfalls Anpassung der Druckverhältnisse in der Aufbereitung
Bewilligungsvoraussetzungen sind:
Die beantragten Maßnahmen wurden in einer zuvor durchgeführten Machbarkeitsstudie ermittelt, die die Anforderungen gemäß Nummer 4.1.6 erfüllt und nicht älter als zwei Jahre ist.
Durch die Modernisierungsmaßnahmen wird der spezifische Energieverbrauch pro m³ Trinkwasser um 20 % reduziert, ohne dass hierdurch die Wasserqualität beeinträchtigt wird. Dies ist durch die Machbarkeitsstudie nachzuweisen.
Werden bei der systemischen Optimierung Einzelkomponenten verbaut, die gemäß Nummer 4.2.8 Buchstabe a als Einzelkomponenten in der Trinkwasserversorgung gefördert werden, gelten die in Nummer 4.2.8 Buchstabe a festgeschriebenen Effizienz-Vorgaben.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 36 Monate.

4.2.9 (Entfällt)

4.2.10 Sanierung von Beckenwasserpumpen

Förderfähige Maßnahme:

Austausch nicht regelbarer Pumpen gegen regelbare Hocheffizienzpumpen für das Beckenwasser, die mit integriertem oder externem Frequenzumrichter ausgestattet sind.

Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate.

5 Zuwendungsempfänger

5.1 Allgemeine Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie nichts anderes ergibt:

a)
Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) (auch für ihre rechtlich unselbständigen Betriebe und sonstigen Einrichtungen)
b)
rechtlich selbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände, an denen Kommunen beteiligt sind
c)
öffentliche, gemeinnützige, mildtätige und religionsgemeinschaftliche Träger (mit Ausnahme des Bundes) von Einrichtungen der Erziehung, der vorschulischen, schulischen oder hochschulischen Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Kultur, der Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie Hilfe für Menschen, jeweils für diese Einrichtungen
d)
im Status der Gemeinnützigkeit stehende oder mildtätige eingetragene Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen
e)
Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen

5.2 Antragsberechtigung für bestimmte Förderschwerpunkte

Über Nummer 5.1 hinaus gilt für die Antragsberechtigung:

a)
Für den Förderschwerpunkt Nummer 4.1.5 (Betrieb kommunaler Netzwerke) gilt: Antragsberechtigt sind die in Nummer 5.1 genannten Antragsberechtigten sowie weitere Akteure (zum Beispiel Unternehmen), die Teilnehmende eines Netzwerks werden wollen, mit Ausnahme von natürlichen Personen.
b)
Für investive Klimaschutzmaßnahmen gemäß Nummer 4.2, die für Antragsberechtigte nach Nummer 5.1 Buchstabe a (Kommunen) durchgeführt werden, sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die das Projekt als Contractoren durchführen, soweit diese die in Nummer 5.3 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.
c)
Für die Förderschwerpunkte Nummer 4.1.6 (Erstellung von Machbarkeitsstudien) und Nummer 4.2.6 (Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abfallwirtschaft) sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die einen kommunalen Entsorgungsauftrag übernommen haben.
d)
Für die Förderschwerpunkte Nummer 4.1.6 (Erstellung von Machbarkeitsstudien), Nummer 4.2.7 (Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung) und Nummer 4.2.8 (Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Trinkwasserversorgung) sind öffentlich-rechtlich organisierte Wasserwirtschaftsverbände kommunalen Zweckverbänden gleichgestellt und damit antragsberechtigt.
e)
Für den Förderschwerpunkt Nummer 4.1.7 (Klimaschutzkoordination) sind nur Landkreise antragsberechtigt.

5.3 Ergänzende Voraussetzungen der Antragsberechtigung bei Contractoren

Beantragt ein Contractor die Förderung, gelten nachfolgende zusätzliche Voraussetzungen:

a)
Der Contractor hat den Entwurf des Contractingvertrags sowie die im Zusammenhang mit dem Contracting weiteren geschlossenen Verträge (zum Beispiel Feinanalysevertrag) vorzulegen. Der Entwurf des Contracting­vertrags benennt den Contractor und den Contractingnehmer als Vertragsparteien und regelt das Contracting­verhältnis abschließend. Der Contractingvertrag muss inhaltlich die mit dem Förderantrag geltend gemachten Förderbestandteile umfassen. Zum Ausschluss einer Doppelförderung muss der Contractingvertrag einen Verzicht des Contractingnehmers auf die Geltendmachung eines eigenen Förderanspruchs enthalten. Der abgeschlossene Contractingvertrag ist spätestens mit Anzeige des Vorhabenbeginns vorzulegen.
b)
Es ist zusätzlich die gemeinsam durch den Contractor und den oder die Contractingnehmer zu unterzeichnende Erklärung spätestens mit Anzeige des Vorhabenbeginns abzugeben, dass:
der Contractor den Contractingnehmer über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrages informiert.
der Contractor und der oder die Contractingnehmer sich mit der Verwendungsnachweisprüfung durch den Fördergeber, von ihm mit der Prüfung beauftragte Stellen sowie den Bundesrechnungshof einverstanden erklären. Dazu muss ausdrücklich auch die Bereitschaft erklärt werden, dass Bücher, Belege und sonstige mit dem Fördervorhaben verbundene geschäftliche und technische Unterlagen bereitgehalten und auf Anforderung vorgelegt werden, Vor-Ort-Prüfungen zugelassen werden und zu Zwecken der Erfolgskontrolle und Evaluation dem Fördergeber, dem Projektträger und einem gegebenenfalls vom BMWK beauftragten Evaluator Auskünfte erteilt und die dafür benötigten Daten bereitgestellt werden und an den hierfür vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen.

6 Zuwendungsvoraussetzungen

Förderfähig sind nur Vorhaben, die die allgemeinen und besonderen Förderziele und -bedingungen dieser Förderrichtlinie erfüllen. Darüber hinaus haben Antragsteller beziehungsweise deren Vorhaben die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

a)
Es sind nur solche Maßnahmen förderfähig, die hinsichtlich ihrer Klimaschutzwirkung zum Zeitpunkt der Antragstellung über die bestehenden oder für den Bewilligungszeitraum zu erwartenden gesetzlichen oder untergesetzlichen Anforderungen oder bestehende satzungsmäßige Anforderungen hinausgehen.
b)
Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und der Fördermitteleffizienz müssen die investiven Klimaschutzvorhaben in der Regel eine wirtschaftliche Amortisationszeit aufweisen.
c)
Der Antragsteller muss über eine ausreichende personelle sowie finanzielle Kapazität zur Durchführung des Vorhabens verfügen.
d)
Die Finanzierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein. Es muss bestätigt werden, dass die Eigenmittel aufgebracht werden können. Drittmittel (zum Beispiel Zuschussförderungen und Förderkredite), die zur Finanzierung des Vorhabens ergänzend herangezogen werden, müssen nachgewiesen werden.
e)
Über das Vermögen des Antragstellers darf kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sein. Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, die verantwortlichen natürlichen Personen dürfen keine eidesstattliche Versicherung nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sein.
f)
Eine Zuwendung darf grundsätzlich nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Bewilligung mit dem Vorhaben bereits begonnen hat. Gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 1.3 zu § 44 BHO gilt der Abschluss eines der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags als Vorhabenbeginn. Dies gilt auch für Contractingverträge. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden, sofern sie nicht Fördergegenstand sind gemäß Nummer 4.1.6 (Erstellung von Machbarkeitsstudien). Mit Antragstellung hat der Antragsteller ausdrücklich zu erklären, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen und noch kein der Ausführung des Vorhabens zuzurechnender Vertrag abgeschlossen wurde. Zudem sollen Vergabeverfahren für Leistungen und/oder Lieferungen im Rahmen des Vorhabens, für das eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie beantragt wird, erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids begonnen werden. Soweit bereits vor Erhalt des Zuwendungsbescheids der Ausführung des Vorhabens zuzurechnende Leistungen und/oder Lieferungen ausgeschrieben werden und/oder Angebote eingeholt werden, wird eine Zuwendung nur gewährt, wenn
der Antragsteller mit Antragstellung ausdrücklich versichert, dass die Nummer 3 ANBest-Gk beziehungsweise die Nummer 3 ANBest-P beachtet wurden, und
in der Ausschreibung beziehungsweise einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine Zuschlagserteilung beziehungsweise ein Vertragsabschluss nur bei Bewilligung der beantragten Zuwendung erfolgt.
Ein Verstoß gegen Nummer 3 ANBest-P beziehungsweise Nummer 3 ANBest-Gk kann zur Aufhebung des Zuwendungsbescheids auch mit Wirkung für die Vergangenheit sowie zur Rückforderung bereits ausgezahlter Fördermittel sowie deren Verzinsung führen.

7 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

7.1 Art der Förderung

Die Förderung erfolgt in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung (Zuschuss) im Rahmen der Projektförderung als Festbetrags- oder Anteilfinanzierung an den zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung kann für eine oder mehrere Maßnahmen beantragt werden.

7.1.1 Festbetragsfinanzierung

Die Bewilligung von Vorhaben von Kommunen (Gemeinden und Landkreisen) bis zu einer Zuwendungshöhe von sechs Millionen Euro erfolgt entsprechend § 44 Absatz 2 BHO im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung. Die Höhe der Zuwendung bei der Bewilligung wird anhand der geplanten zuwendungsfähigen Ausgaben und der geplanten Eigen- und Drittmittel nach Nummer 7.3 ermittelt.

Einsparungen bei der Durchführung der Maßnahmen wirken sich bei der Festbetragsfinanzierung grundsätzlich allein zugunsten des Zuwendungsempfängers aus, es sei denn, dass im Einzelfall die zuwendungsfähigen Ausgaben insgesamt unter die ausgezahlte Zuwendung absinken oder die zulässige Beihilfehöchstintensität überschritten wird. In diesem Fall ist der übersteigende Betrag voll an den Zuwendungsgeber zurückzuzahlen.

7.1.2 Anteilfinanzierung

Die Förderung von Zuwendungsempfängern, die nicht Gemeinden oder Landkreise sind, beziehungsweise Zuwendungen an Gemeinden und Landkreise über 6 Millionen Euro erfolgt als Anteilfinanzierung. Bei der Bewilligung in Form einer Anteilfinanzierung wird die Höhe der Zuwendung anhand der geplanten zuwendungsfähigen Ausgaben und der geplanten Eigen- und Drittmittel des Zuwendungsempfängers ermittelt. Die Zuwendung wird als prozentualer Anteil an den geplanten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gemäß Nummer 7.3 bewilligt.

Einsparungen bei der Durchführung der Maßnahme wirken sich bei der Anteilfinanzierung dem prozentualen Förderanteil entsprechend für Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger aus.

7.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

a)
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für förderfähige Maßnahmen gemäß dieser Förderrichtlinie.
b)
Es werden nur Ausgaben für Leistungen gefördert, die direkt und unmittelbar der Umsetzung der Klimaschutzmaßnahme dienen beziehungsweise die unmittelbar die Erreichung des Treibhausgasreduktionsziels adressieren. Die zu fördernden Ausgaben müssen aus Maßnahmen resultieren, die sich nicht aus bereits bestehenden Anordnungen, Auflagen und Genehmigungen ergeben.
c)
Hinsichtlich der förderfähigen Anlagen, (Anlagen-)Komponenten, Technologien und Infrastruktur sind die Aus­gaben für Anschaffung, Installation, Errichtung und Inbetriebnahme sowie Ausgaben für die Deinstallation und fachgerechte Entsorgung der zu ersetzenden Anlagen, Anlagekomponenten, Technologien und Infrastruktur zuwendungsfähig.
d)
Ausgaben für Planungsleistungen sind für Planungen im Rahmen der Erstellung von Machbarkeitsstudien nach Maßgabe der Nummer 4.1.6 zuwendungsfähig.

7.3 Fördersätze

Finanzschwache Kommunen können eine erhöhte Förderung nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie erhalten. Als finanzschwach gelten Kommunen, die

a)
an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen,
b)
oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.

Für das Vorliegen der Voraussetzungen von Finanzschwäche ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

Antragsteller aus den Braunkohlerevieren gemäß § 2 des Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen sind finanzschwachen Kommunen im Sinne dieser Förderrichtlinie gleichgestellt.

Vorbehaltlich etwaiger Reduzierungen der Förderquoten nach Maßgabe beihilferechtlicher Vorgaben und unter Beachtung der einzubringenden Eigenanteile gemäß Nummer 7.5 gelten folgende Förderquoten bei Anteilfinanzierung oder zur Ermittlung der Höhe der Festbetragsfinanzierung:

Strategischer Förderschwerpunkt Förder-
quote (FQ)
FQ für
finanzschwache
Kommunen
4.1.1 Beratungsleistungen im Bereich Klimaschutz 70 % 90 %
4.1.4 Energiesparmodelle 70 % 90 %
4.1.5 Kommunale Netzwerke 60 % 80 %
4.1.6 Machbarkeitsstudien 50 % 70 %
4.1.7 Klimaschutzkoordination 70 % 90 %
4.1.8 Buchstabe a Erstvorhaben Klimaschutzkonzept und Klimaschutzmanagement 70 % 90 %
4.1.8 Buchstabe b Anschlussvorhaben Klimaschutzmanagement 40 % 60 %
4.1.10 Buchstabe a Fokuskonzepte 60 % 80 %
4.1.10 Buchstabe b, c Umsetzungsmanagement 40 % 60 %

Tabelle 1: Förderquoten für strategische Förderschwerpunkte

Investiver Förderschwerpunkt Förder-
quote (FQ)
FQ für
finanzschwache Kommunen
4.2.1 Außen- und Straßenbeleuchtung 25 % 40 %
4.2.3 Innen- und Hallenbeleuchtung 25 % 40 %
4.2.5 Buchstabe a Mobilitätsstationen 50 % 65 %
4.2.5 Buchstabe b, d Radverkehrsinfrastruktur 50 % 65 %
4.2.5 Buchstabe c Bike+Ride Radabstellanlagen 70 % 85 %
4.2.6 Buchstabe a Strukturen zur Sammlung von Garten- und Grünabfällen 40 % 55 %
4.2.6 Buchstabe b Bioabfallvergärungsanlagen 40 % 55 %
4.2.6 Buchstabe c Optimierte Erfassung von Deponiegasen 50 % 65 %
4.2.6 Buchstabe d Aerobe In-situ-Stabilisierung 50 % 65 %
4.2.7 Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung 30 % 45 %
4.2.8 Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Trinkwasserversorgung 30 % 45 %
4.2.10 Beckenwasserpumpen 40 % 55 %

Tabelle 2: Förderquoten für investive Förderschwerpunkte

Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben muss so bemessen sein, dass sich eine Mindestzuwendung von 10 000 Euro je Antrag ergibt.

7.4 Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben

a)
Einführung von Energiesparmodellen (Nummer 4.1.4)
Optionale Maßnahmen: maximal 6 000 Euro pro Einrichtung
b)
Betrieb kommunaler Netzwerke (Nummer 4.1.5)
maximal 69 000 Euro pro Netzwerkteilnehmer
c)
Klimaschutzkoordination (Nummer 4.1.7)
Erstellung von Energie- und Treibhausgasbilanzen: maximal 5 000 Euro pro zu unterstützende Organisationseinheit
begleitende Öffentlichkeitsarbeit: maximal 5 000 Euro
Dienstreisen: maximal 5 000 Euro
d)
Erstvorhaben (Nummer 4.1.8 Buchstabe a)
Prozessunterstützung: maximal 10 000 Euro
Organisation und Durchführung von Akteursbeteiligung, begleitende Öffentlichkeitsarbeit, Endredaktion und Druck des Konzepts: maximal 20 000 Euro
Dienstreisen: maximal 5 000 Euro
e)
Anschlussvorhaben (Nummer 4.1.8 Buchstabe b)
Prozessunterstützung: maximal 15 000 Euro
Organisation und Durchführung von Akteursbeteiligung, begleitende Öffentlichkeitsarbeit: maximal 25 000 Euro
Dienstreisen: maximal 5 000 Euro
f)
Fokuskonzepte (Nummer 4.1.10 Buchstabe a)
Organisation und Durchführung von Akteursbeteiligung, begleitende Öffentlichkeitsarbeit, Endredaktion und Druck des Konzepts: maximal 20 000 Euro
g)
Umsetzungsmanagement (Nummer 4.1.10 Buchstabe b)
Prozessunterstützung: maximal 10 000 Euro
Organisation und Durchführung von Akteursbeteiligung, begleitende Öffentlichkeitsarbeit: maximal 15 000 Euro
Dienstreisen: maximal 5 000 Euro
h)
Aufbau von Strukturen zur Sammlung von Garten- und Grünabfällen (Nummer 4.2.6 Buchstabe a)
begleitende Öffentlichkeitsarbeit: maximal 10 000 Euro
i)
Errichtung von Vergärungsanlagen (Nummer 4.2.6 Buchstabe b)
maximal 2 000 000 Euro

7.5 Eigenanteil

Antragsberechtigte gemäß Nummer 5 müssen Eigenmittel in Höhe von mindestens 15 % des Gesamtvolumens der zuwendungsfähigen Ausgaben einbringen. Der Eigenanteil für finanzschwache Kommunen gemäß Nummer 7.3 beträgt mindestens 10 % des Gesamtvolumens der zuwendungsfähigen Ausgaben.

8 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

8.1 Inhaltliche und technische Mindestanforderungen

Eine Förderung setzt voraus, dass die im Technischen Annex festgelegten inhaltlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllt sind. Sollten einzelne Referenznormen (zum Beispiel DIN) weiterentwickelt werden, so ist die jeweils aktuellste Fassung zu berücksichtigen.

8.2 Beihilferechtliche Voraussetzungen

Die Förderung erfolgt, soweit es sich bei der Zuwendung um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt, unter den nachfolgend unter Buchstabe a oder Buchstabe b bestimmten einschränkenden Voraussetzungen. Diese finden keine Anwendung, soweit es sich nicht um eine Beihilfe im Sinne des EU-Rechts handelt.

Eine Beihilfe liegt vor, wenn sich die Zuwendung an einen Träger richtet, der für die mit der Förderung unterstützte Tätigkeit als „Unternehmen“ (Anbieter von Waren und Dienstleistungen auf einem Markt) im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gilt und die weiteren Voraussetzungen einer Beihilfe vorliegen. Eine Hilfestellung hierfür bietet die „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1). Die Förderung einer Tätigkeit unterfällt insbesondere dann nicht dem Beihilferecht, wenn sie mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse untrennbar verbunden ist (ausführlich: Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe, Abschnitt 2.2.). Finanzierung von Infrastruktur, die nicht kommerziell genutzt werden soll (zum Beispiel Straßen, die unentgeltlich für die öffentliche Nutzung bereitgestellt werden), ist grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Beihilfevorschriften ausgenommen (Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe, Rn. 203).

a)
Soweit es sich bei der Zuwendung um eine staatliche Beihilfe handelt, kann die Gewähr der Zuwendung auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der dort bestimmten Voraussetzungen erfolgen, wobei je nach Fördergegenstand insbesondere eine Förderung als Beihilfe für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten für kleine und mittlere Unternehmen nach Artikel 18 AGVO, als Umweltschutzbeihilfe nach den Artikeln 36, 38, 38a, 41, 47 und 49 AGVO, als Beihilfe für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen nach Artikel 55 AGVO oder als Beihilfe für lokale Infrastrukturen nach Artikel 56 AGVO in Betracht kommt. Dies ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Es dürfen nur die jeweiligen beihilfefähigen Kosten gefördert werden (zum Beispiel bei Artikel 18 AGVO nur Beratungsleistungen für KMU (Definition von KMU in Anhang I der AGVO)). Ferner dürfen die jeweilige Beihilfehöchstintensität und die jeweilige Obergrenze pro Vorhaben (vergleiche Artikel 4 AGVO) nicht überschritten werden. Erhaltene Einzelbeihilfen ab 100 000 Euro werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht und können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der EU-Kommission geprüft werden.
b)
Soweit eine staatliche Beihilfe vorliegt, kann eine Zuwendung als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nummer 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt werden (De-minimis-Verordnung, ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023).

Zu Buchstabe a:

Einzelbeihilfen in Höhe von mehr als 100 000 Euro werden in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht. Erhaltene Beihilfen können gemäß Artikel 12 AGVO jederzeit von der Europäischen Kommission geprüft werden. Die zu diesem Zwecke erforderlichen Informationen werden zehn Jahre lang aufbewahrt. Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich zur Herausgabe weiterer für diese Zwecke notwendigen Informationen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2, 3 und 5 AGVO.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Förderrichtlinie gewährt werden.

Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a bis e AGVO zutrifft.

Zu Buchstabe b:

Mit Antragstellung hat der Zuwendungsempfänger anzugeben und zu belegen, ob und wenn ja in welcher Höhe er De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nummer 2023/2831 oder anderen De-minimis-Verordnungen in den letzten drei Jahren (rollierender Zeitraum) erhalten hat. Die Höhe der Förderung wird gegebenenfalls soweit reduziert, dass sie zusammen mit anderen De-minimis-Beihilfen des Zuwendungsempfängers in diesem Zeitraum die De-minimis-Grenze gemäß der oben angeführten und zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden De-minimis-Verordnung nicht übersteigt.

Der Antragsteller erhält eine De-minimis-Bescheinigung über die gewährte Beihilfe. Diese Bescheinigung ist fünf Jahre ab Gewährung der Beihilfe aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuschüsse zuzüglich Zinsen können zurückgefordert werden. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen von Fördermitteln als Nachweis für die vergangenen De-minimis-Beihilfen vorzulegen.

Die genannten Regelungen finden ebenfalls Anwendung für Zuwendungen, die auf Grundlage der Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld (Kommunalrichtlinie) vom 22. November 2021 (BAnz AT 13.01.2022 B4) mit den Änderungen vom 18. Oktober 2022 (BAnz AT 07.11.2022 B1) bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie beantragt wurden und nach Maßgabe derselben als Beihilfen gewährt werden.

8.3 Nebenbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder für Gebietskörperschaften die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk), soweit diese Förderrichtlinie nichts Abweichendes regelt.

8.4 Weitere Förderbedingungen

a)
Die Zweckbindungsfrist bei investiven Maßnahmen beträgt fünf Jahre nach Abnahme der Leistung.
b)
Sollten sich die Fördergegenstände beziehungsweise die vorgesehenen Flächen und Grundstücke nicht im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Antragstellers befinden, so ist mit der Antragstellung der jeweils gültige Pachtvertrag beziehungsweise vergleichbare Verträge (wie zum Beispiel Mietvertrag, Gestattungsvertrag) sowie eine Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht,
dass der Antragsteller während des gesamten Zeitraums der Zweckbindungsfrist die ausschließliche Verfügungsgewalt über die Fördergegenstände besitzt und
dass sich der Verpächter (beziehungsweise Vermieter) mit der Installation der Fördergegenstände einverstanden erklärt.
c)
Sollten sich innerhalb der Zweckbindungsfrist Änderungen in den Eigentumsverhältnissen ergeben, sind diese dem Projektträger unverzüglich anzuzeigen.
d)
Für Personalförderung gilt, dass je nach Umfang der geplanten Aufgaben auch mehr als eine Stelle gerechtfertigt sein kann. Der Aufgabenumfang darf eine Teilzeitstelle von 50 % nicht unterschreiten. Verbundvorhaben sind bei Personalförderung nicht zulässig.
e)
Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass der Zuwendungsgeber:
auf Verlangen den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, andere Ausschüsse und Mitglieder des Deutschen Bundestages über Zuwendungen informiert;
Pressemitteilungen über das bewilligte Vorhaben herausgibt;
geförderte Vorhaben auf Fachveranstaltungen präsentiert oder Pressetermine vor Ort durchführt;
die Daten des Zuwendungsempfängers für die Auswertung der Förderaktivitäten, für die Öffentlichkeitsarbeit oder für die Zusammenarbeit mit anderen durch den Zuwendungsgeber geförderten Vorhaben an durch den Zuwendungsgeber beauftragte oder geförderte Organisationen weitergibt.

8.5 Kumulierbarkeit

Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können nicht mit anderen Förderungen des Bundes kumuliert werden. Eine Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen ist jedoch grundsätzlich möglich, sofern die die Kumulierung betreffenden Reglungen der AGVO und der De-minimis-Verordnung beachtet werden. Eine Kumulierung der Förderung nach dieser Förderrichtlinie und einer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für dieselben förderfähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten ist nicht zulässig. Soweit zusätzlich Drittmittel eingebracht werden können, sind diese nachzuweisen.

8.6 Dokumentation

Die Zuwendungsempfänger informieren über die Förderung ihres Vorhabens auf ihrer Internetseite. Darüber hinaus verpflichten sie sich, geeignete Berichte zur Dokumentation der Vorhabenabwicklung und der erzielten Ergebnisse, insbesondere der mit den geförderten Investitionen und Maßnahmen erreichten THG-Minderungen sowie die für Monitoring und Evaluation erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich:

a)
die Vorgaben der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung zu beachten und diese aktiv zu unterstützen;
b)
bei investiven Klimaschutzmaßnahmen am Standort des Vorhabens auf die Förderung in geeigneter Form gut sichtbar hinzuweisen. Der Hinweis hat während der Zweckbindungsfrist von fünf Jahren am Vorhabenstandort zu verbleiben;
c)
Unterlagen zu bewilligten Fördervorhaben zur Verfügung zu stellen, damit diese auf der Internetseite der NKI oder in einer internetbasierten Projektdatenbank wie zum Beispiel dem Förderkatalog des Bundes (https://foerderportal.bund.de/foekat) dargestellt werden können.

8.7 Datenschutz, Erfolgskontrolle

Der Antragsteller muss sich im Antrag auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären und wird im Zuwendungsbescheid dazu verpflichtet, dass

a)
sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen dem BMWK oder dem Projektträger zur Verfügung stehen, er dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte erteilt, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen gestattet und entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellt;
b)
die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
c)
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise:
vom Projektträger, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können,
zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können,
vom BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können,
für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden;
d)
die anonymisierten beziehungsweise aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können.

Das BMWK kann eine Evaluation mit dem Ziel beauftragen, wesentliche Beiträge für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms zu erheben. Zuwendungsempfänger sind zur Zusammenarbeit mit dem BMWK, dem Projektträger und gegebenenfalls mit vom BMWK beauftragten Evaluatoren verpflichtet und müssen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen alle für die Erfolgskontrolle beziehungsweise die Evaluation der Förderung benötigten Daten bereitstellen und an den hierfür vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilnehmen.

9 Verfahren

9.1 Antrags- und Förderverfahren

Projektanträge können ganzjährig gestellt werden und sind einzureichen beim auf Grundlage von § 44 Absatz 3 BHO durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz beliehenen Projektträger:

Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH

Stresemannstraße 69
10963 Berlin
Telefon: 030/700 181-880
E-Mail: nki-kommunalrichtlinie@z-u-g.org

Anträge auf Zuwendung müssen über das Portal zur Beantragung von Fördermitteln des Bundes (https://foerderportal.bund.de/easyonline/) oder über eine entsprechende Weiterleitung auf der Internetseite der Nationalen Klimaschutzinitiative (www.klimaschutz.de) eingereicht werden.

Alle Informationen, die für die Antragstellung benötigt werden, insbesondere wichtige Hinweise zur Antragstellung, finden Sie auf der Internetseite der Nationalen Klimaschutzinitiative (www.klimaschutz.de).

9.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Es werden nur Anträge zur Prüfung angenommen, die

vollständig sind, das heißt, das korrekte Antragsformular inklusive aller notwendigen Anlagen umfassen;
widerspruchsfrei sind.

Soweit bei der Erstprüfung eines Antrags festgestellt wird, dass er diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der Antragsteller hierauf hingewiesen. Die weitere Bearbeitung des Antrags wird zurückgestellt bis der Antrag erfolgreich nachgebessert worden ist.

9.3 Durchführung und Abschluss des Vorhabens

In Abweichung von Nummer 6.3 ANBest-P und in Ergänzung von Nummer 6.1 Satz 2 i. V. m. Nummer 6.2 ANBest-Gk ist den während des Bewilligungszeitraums vorzulegenden Zwischennachweisen eine tabellarische Belegübersicht (Belegliste) beizufügen. Nach Abschluss des Vorhabens ist der Verwendungsnachweis in schriftlicher (nicht gebunden) und digitaler Form beim Projektträger einzureichen.

In teilweiser Abweichung von Nummer 6.1 ANBest-P und ANBest-Gk ist der Verwendungsnachweis für

strategische Klimaschutzmaßnahmen gemäß Nummer 4.1 dieser Förderrichtlinie innerhalb von sechs Monaten;
investive Klimaschutzmaßnahmen gemäß Nummer 4.2 dieser Förderrichtlinie innerhalb von drei Monaten

nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch sechs (Nummer 4.1) beziehungsweise drei Monate (Nummer 4.2) nach Ablauf des Bewilligungszeitraums beim Projektträger vorzulegen.

Der Verwendungsnachweis besteht aus dem Sachbericht zum Verwendungsnachweis (Schlussbericht), dem zahlenmäßigen Nachweis sowie weiteren Unterlagen (zum Beispiel Rechnungskopien beziehungsweise Belegliste, Dokumentation der Öffentlichkeitsarbeit/Internetpräsenz). Die Ausgaben sind in den Rechnungen beziehungsweise in der Belegliste modular aufgeschlüsselt entsprechend der Ausgabenkalkulation des Antrags darzustellen.

Die Erstellung des Schlussberichts (Sachbericht zum Verwendungsnachweis) sowie einzureichender Zwischenberichte erfolgt über das Monitoring-Tool unter https://nki-monitoring.de und ist dem Projektträger in Papierform (einfach) mit Datum und Unterschrift vorzulegen. Die Login-Daten werden mit dem Zuwendungsbescheid mitgeteilt.

9.4 Auszahlungsverfahren

Gemäß Allgemeiner Verwaltungsvorschrift Nummer 13.4 zu § 44 BHO werden Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften von nicht mehr als 25 000 Euro nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt. Gemäß Allgemeiner Verwaltungsvorschrift Nummer 5.9 zu § 44 BHO gilt dies ebenfalls für Zuwendungen von nicht mehr als 25 000 Euro an alle anderen Zuwendungsempfänger. Für Zuwendungen von mehr als 25 000 Euro gelten die Auszahlungsverfahren gemäß Nummer 1.3 ANBest-Gk und Nummer 1.4 ANBest-P mit der Einschränkung, dass bis zur Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ein Schlusszahlungsvorbehalt in Höhe von 20 % der Zuwendung besteht. Dies gilt nicht bei Zuwendungen nach den Nummern 4.1.7, 4.1.8 Buchstabe a und b sowie Nummer 4.1.10 Buchstabe b und c.

9.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Ferner siehe Nummer 8.2 und 8.5.

Die nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderung ist für Unternehmen eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung vom Zuwendungsgeber auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf die bestehenden Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen. Außerdem benennt der Zuwendungsgeber dem Antragsteller vor Bewilligung der Zuwendung bezogen auf den konkreten Förderfall die subventionserheblichen Tatsachen.

10 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. November 2024 in Kraft und setzt die Förderrichtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld (Kommunalrichtlinie) vom 22. November 2021 außer Kraft.

Für Zuwendungen, die nicht als Beihilfe bewilligt werden, gilt diese Förderrichtlinie uneingeschränkt bis zum 31. Dezember 2027.

Für Beihilfen, die nach der AGVO freigestellt sind, ist die Laufzeit dieser Förderrichtlinie bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet.

Für Beihilfen, die nicht nach der AGVO freigestellt sind, gilt diese Förderrichtlinie bis zum 31. Dezember 2027, wobei auf die jeweils geltende Verordnung der Kommission zu De-minimis-Beihilfen abgestellt werden muss.

Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie gestellt wurden, gilt die Fassung der ersetzten Förderrichtlinie, die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig war, auch wenn die Entscheidung über den Antrag erst nach Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie erfolgt.

Berlin, den 10. Oktober 2024

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
B. Schwenk
Anlage

Technischer Annex der Kommunalrichtlinie:
inhaltliche und technische Mindestanforderungen
im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI)
vom 10. Oktober 2024

1 Strategische Klimaschutzmaßnahmen

1.1 Inanspruchnahme von Beratungsleistungen im Bereich Klimaschutz (Nummer 4.1.1 KRL)

Eine Beratung erreicht im Bewilligungszeitraum mindestens folgende Ergebnisse:

strukturierte Kurzanalyse zu bereits bestehenden Aktivitäten und darüberhinausgehenden Möglichkeiten (Status quo, Auswertung vorliegender Daten)
für Einstiegs- und Orientierungsberatung: bezüglich Klimaschutz
für Fokusberatung: bezüglich eines fokussierten Themenfelds im Klimaschutz
mindestens ein Workshop mit Schlüsselakteuren zur Kommunikation des Status quo, zur Konkretisierung der Maßnahmenauswahl für die Umsetzung sowie zur Klärung von Verantwortlichkeiten
Festlegung eines lokalen Ansprechpartners für den Beratungsinhalt
gemeinsam erarbeitete Maßnahmenliste von mindestens fünf Maßnahmen, die kurzfristig umgesetzt werden können
Auswahl mindestens einer Maßnahme und verbindliche Initiierung ihrer Umsetzung (mindestens Vorlage eines Umsetzungsbeschlusses des obersten Entscheidungsgremiums)
Empfehlung zum weiteren Vorgehen in Bezug auf Klimaschutz (inklusive Empfehlung zur Nutzung weiterer Fördermöglichkeiten)

1.2 Einführung von Energiesparmodellen (Nummer 4.1.4 KRL)

Ein Energiesparmodell erreicht im Bewilligungszeitraum mindestens folgende Ergebnisse:

Angebot und Umsetzung eines Prämiensystems an alle teilnehmenden Einrichtungen
Auftaktveranstaltung in den ersten sechs Monaten des Bewilligungszeitraums für alle beteiligten Einrichtungen zur Vermittlung der Inhalte (Einführung in die Themen Klimaschutz, Energiesparen, Ressourceneffizienz und Abfallvermeidung, Erläuterung der Ziele und des Arbeitsaufwandes) und zur Information weiterer interessierter Einrichtungen des Zuwendungsempfängers
Auftaktbegehung bei jeder teilnehmenden Einrichtung
Durchführung von Vernetzungstreffen einmal pro (Schul-)Jahr
Einrichtung von Energieteams, die sich aus den Nutzenden der jeweiligen Einrichtung zusammensetzen, beziehungsweise Bestimmung mindestens einer verantwortlichen Person pro Einrichtung
Prämienberechnung und -Überreichung einmal pro (Schul-)Jahr
Senkung der Energieverbräuche und Treibhausgasemissionen durch technische und organisatorische Optimierungen sowie durch den bewussten und nachhaltigen Umgang der Nutzenden mit Energie, Wasser und Abfall

1.3 Betrieb kommunaler Netzwerke (Nummer 4.1.5 KRL)

Erforderliche inhaltliche Ausgestaltung:

Eine weitergehende wirtschaftliche Betätigung des Zusammenschlusses ist nachweislich auszuschließen.
Mindestanforderungen bei der Umsetzung kommunaler Netzwerke sind individuell anhand der Größe des Netzwerks sowie des allgemeinen Entwicklungsstands in Bezug auf das jeweilige Netzwerkthema anzulegen, beispielsweise um entsprechende Ziele zu definieren, Strategien zu entwickeln und Maßnahmen umzusetzen beziehungsweise einzuleiten.
Nicht gefördert werden Vorhaben mit folgenden thematischen Ausrichtungen:
Wasserstoffnutzung
Außerschulische Umweltbildung beziehungsweise Bildung für nachhaltige Entwicklung
Spezifischer Fokus oder singuläres, modellhaftes Thema, zum Beispiel Pflanzenkohle
Wärmenetze

Ein kommunales Netzwerk erreicht im Bewilligungszeitraum mindestens folgende Ergebnisse:

Ein qualifiziertes Netzwerkmanagement wird eingesetzt. Der Nachweis der fachlichen Kompetenz des Netzwerkmanagements erfolgt anhand von drei in der Vergangenheit durchgeführten Projekten oder vergleichbare Erfahrungen im Umgang mit dem geplanten Teilnehmendenkreis. Die Projekte müssen einen engen Bezug zum hier beantragten Netzwerkprojekt sowie die Erfahrung im Umgang mit öffentlichen Einrichtungen aufweisen.
Festlegung der Netzwerkarbeit auf der Grundlage vertraglicher Regelungen mit den Netzwerkteilnehmenden
Beschluss der „Gemeinsamen Erklärung von Netzwerkmanagement und den Netzwerkteilnehmenden“
eine Auftakt- und eine Abschlussveranstaltung unter Beteiligung der Netzwerkteilnehmenden und des Netzwerkteams (Arbeitskreis eines kommunalen Netzwerks bestehend aus einem Netzwerkmanagement und qualifizierten externen Dienstleistern)
mindestens vier Netzwerktreffen pro Jahr (im dreimonatigen Rhythmus stattfindend) über insgesamt drei Jahre, an denen neben den Netzwerkteilnehmenden auch das Netzwerkteam teilnimmt
Beauftragung mindestens einer Beraterin oder eines Beraters, die oder der das Netzwerk inhaltlich berät
mindestens eine Vor-Ort-Begehung durch die eingesetzte Beraterin oder den eingesetzten Berater für jeden Netzwerkteilnehmenden
Festlegung von Zielen zum Klimaschutz im Anschluss an die fachliche Beratung; die Ziele sollten im Vergleich zu einem Business-as-usual-Szenario dargelegt werden.
Umsetzung wirtschaftlich sinnvoller Maßnahmen zur Erreichung der Ziele
jährliches Monitoring über die Erreichung der vereinbarten Ziele, Erfolge und noch offene Herausforderungen im Netzwerk; Bestandteil des Monitorings soll dabei auch das Feedback der Netzwerkteilnehmenden bezüglich der Netzwerkarbeit sein.

1.4 Erstellung von Machbarkeitsstudien (Nummer 4.1.6 KRL)

Inhaltliche Anforderungen an Machbarkeitsstudien:

Aufgaben im Rahmen der HOAI-Leistungsphase 1, Grundlagenermittlung:

Bestandsaufnahme (Analyse der Ausgangssituation, Bedarfsklärung, Definition und Beschreibung der Planungsrandbedingungen wie zum Beispiel rechtliche oder genehmigungsrechtliche Anforderungen, Zieldefinition)
Potenzialanalyse (Berücksichtigung von technischen, organisatorischen THG-Minderungspotenzialen unter Berücksichtigung hoher Klimaschutzstandards mit Zielkonformität)
Entwicklung grober Variantenskizzen für technische/organisatorische Minderungsmaßnahmen

Aufgaben im Rahmen der HOAI-Leistungsphase 2, Vorplanung:

Erarbeitung von verschiedenen Lösungsansätzen im Rahmen einer Variantenbewertung anhand der Kriterien THG-Minderungswirkung (unter Ausschöpfung der Suffizienz- und Effizienzpotenziale sowie der Potenziale zur Nutzung erneuerbarer Energien), Wirtschaftlichkeit anhand Lebenszykluskosten, gegebenenfalls Fragen zu Verwertung und Vermarktung, Genehmigungsfähigkeit
Entwicklung einer Vorzugsvariante anhand der Variantenbewertung unter Einbeziehung verfügbarer Fördermittel, um die maximalen THG-Minderungspotenziale auszuschöpfen

Aufgaben in der HOAI-Leistungsphase 3, Entwurfsplanung:

Erarbeitung einer technischen Planung der Vorzugsvariante, Auslegung von Technologien und Komponenten, Dimensionierungen
Erstellung einer detaillierten Kostenrechnung

Aufgaben in der HOAI-Leistungsphase 4, Genehmigungsplanung:

Auf Basis der detaillierten Planungen werden Genehmigungsanträge gestellt.
Organisation und Durchführung der Abstimmungsprozesse mit Behörden inklusive Dokumentation

Nicht gefördert werden Vorhaben mit folgenden thematischen Ausrichtungen:

Konventionelle energetische Gebäude- und/oder Heizungssanierung
Wärmenetze
Neubauquartiere inklusive Energiebereitstellungs- beziehungsweise Fernwärmekonzepten
Strombilanzkreismodelle beziehungsweise bilanzielle Insellösungen
Regional- oder Bauleitpläne, Straßen- oder Schienenverkehrskonzepte
Photovoltaik-Freiflächenanlagen
Naturschutzmaßnahmen wie etwa Renaturierungen
Klimafolgenanpassungsmaßnahmen
Wasserstoffnutzung
Alternative Antriebskonzepte für Nutzfahrzeuge, wenn diese auf noch nicht etablierten Kraftstoffen und Technologien basieren, zum Beispiel Brennstoffzellen

Machbarkeitsstudien erreichen im Rahmen des Bewilligungszeitraums folgende Ergebnisse:

Klärung von technischen und organisatorischen Möglichkeiten zur THG-Minderung im Rahmen einer Varianten­analyse (Nachweis über Zwischenbericht)
Gegebenenfalls Planungsunterlagen als Grundlage zur Vorbereitung von Investitionen beziehungsweise deren Vergabeverfahren (Nachweis über Planungsdokumentation und gegebenenfalls Genehmigungsdokumentation)

Besondere inhaltliche Anforderungen an Machbarkeitsstudien für Außen- und Straßenbeleuchtung, Siedlungsabfalldeponien, Abwasserbehandlungsanlagen und Anlagen der Trinkwasserversorgung:

a)
Außen- und Straßenbeleuchtung
Es werden Aspekte des Insekten- und Naturschutzes überprüft, zum Beispiel die Leuchtdichte der Umgebung, die Ausrichtung der Beleuchtung, die Notwendigkeit getrennter Schaltung oder dynamischer präsenzabhängiger Beleuchtung, der Wartungsfaktor sowie mögliche Differenzierungen von Beleuchtungsstärke, Farbtemperatur und Leuchtkegel (Lichtverteilung) nach vorhandenen Habitattypen, Schutzgebieten, saisonalen Aktivitätsrhythmen und jeweiligen Anforderungen dämmerungsaktiver und lichtempfindlicher Tierarten.
b)
Siedlungsabfalldeponien
Die Studie enthält eine Berechnung des Erfassungsgrads des Deponiegases für die aktuelle Deponiesituation und für die geplante Optimierung der Deponiegaserfassung. Der Erfassungsgrad wird aus dem Quotienten der mit dem Gaserfassungssystem erfassten Methangasmenge und der im Deponiekörper gebildeten Methanmenge berechnet.
Des Weiteren ist im Rahmen der Potenzialstudie abzuschätzen, über welche Zeiträume eine Nutzung des Deponiegases möglich ist und ab welchem Zeitpunkt die biologische Aktivität im Deponiekörper voraussichtlich so weit abgeklungen ist, dass eine aerobe In-situ-Stabilisierung der Deponie oder des Deponieabschnittes erfolgen kann.
c)
Abwasserbehandlungsanlagen
Die in der Machbarkeitsstudie erarbeitete Vorzugsvariante muss mindestens folgende Ergebnisse erreichen:
Deckungsquote des Energiebedarfs für Strom und Wärme durch auf dem Grundstück mittels erneuerbarer Energien-Anlagen erzeugte Energie von mindestens 70 %
spezifischer jährlicher Gesamtstrombedarf der gesamten Anlage von maximal 30 kWh/Einwohnerwert bezogen auf die tatsächliche Belastung im Jahresmittel; ist oder wird die Kläranlage mit einer erweiterten Reinigungsstufe ausgerüstet (Mikroschadstoffe, Elimination von mikrobiellen Belastungen), kann der höhere spezifische Strombedarf dieser Reinigungsstufe von dieser Berechnung ausgenommen werden, sofern er separat ausgewiesen werden kann.
d)
Anlagen der Trinkwasserversorgung
Die in der Machbarkeitsstudie erarbeitete Vorzugsvariante muss mindestens folgendes Ergebnis erreichen:
Senkung des spezifischen Energieverbrauchs pro m³ Trinkwasser um 20 % gegenüber dem Status quo, ohne dass hierdurch die Wasserqualität beeinträchtigt wird.
Sowohl für die in Buchstabe a bis d definierten Handlungsfelder als auch für weitere Themen sind die hierfür zur Verfügung gestellten Mustervorlagen des Projektträgers zu verwenden.

1.5 Einrichtung einer Klimaschutzkoordination (Nummer 4.1.7 KRL)

Eine Klimaschutzkoordination erreicht im Bewilligungszeitraum mindestens folgende Ergebnisse:

Begleitung der Durchführung von treibhausgasmindernden Maßnahmen (Nachweisführung über Bestätigungen der unterstützten Organisationseinheiten)
Erstellung von Energie- und Treibhausgasbilanzen der unterstützten Organisationseinheiten

1.6 Erstellung von Klimaschutzkonzepten und Einsatz eines Klimaschutzmanagements (Nummer 4.1.8 KRL)

1.6.1 Erstvorhaben Klimaschutzkonzept und Klimaschutzmanagement (Nummer 4.1.8 Buchstabe a KRL)

Inhaltliche Anforderungen an ein integriertes Klimaschutzkonzept:

Ist-Analyse sowie Energie- und Treibhausgasbilanz (THG-Bilanz) nach dem endenergiebasierten Territorialprinzip für den stationären Energieverbrauchsbereich und für den Sektor Mobilität für Kommunen (zum Beispiel BISKO-Standard, GPC-Standard) beziehungsweise nach dem endenergiebasierten Verursacherprinzip für nichtkommunale Antragsteller sowie Indikatorenvergleich mit Bundesdurchschnittsdaten
Potenzialanalyse und Szenarien (Referenzszenario und Klimaschutzszenario) unter Orientierung an den jeweils aktuell gültigen Klimaschutzzielen der Bundesregierung
THG-Minderungsziele für die kommenden 15 Jahre und mit dem Zeithorizont bis 2045 sowie spezifische, zielkonforme Handlungsstrategien und priorisierte Handlungsfelder
Beteiligung aller betroffenen Verwaltungseinheiten und aller weiteren relevanten Akteure an der Erarbeitung eines Zieles, der Strategien und der umzusetzenden Maßnahmen
Maßnahmenkatalog mit allen Informationen gemäß vorgegebenem Maßnahmenblatt; die Maßnahmen müssen die THG-Minderungsziele sowie die Szenarienannahmen widerspiegeln.
Verstetigungsstrategie inklusive Organisationsstrukturen und Verantwortlichkeiten/Zuständigkeiten
Controlling-Konzept für Top-down- und Bottom-up-Verfolgung der Zielerreichung inklusive Indikatoren und Rahmenbedingungen für Datenerfassung und -auswertung
Kommunikationsstrategie für die konsens- und unterstützungsorientierte Zusammenarbeit mit allen Zielgruppen

Das Klimaschutzmanagement erreicht im Bewilligungszeitraum mindestens folgende Ergebnisse:

Das Klimaschutzkonzept ist als konzeptioneller Entwurf (mindestens die Gliederung des Konzeptes) spätestens zwölf Monate und als Entwurfsfassung für den Umsetzungsbeschluss spätestens 18 Monate nach Beginn des Bewilligungszeitraums beim Projektträger einzureichen.
Anschließend initiiert das Klimaschutzmanagement den Umsetzungsbeschluss durch das höchste Gremium des Zuwendungsempfängers sowie die Umsetzung erster Maßnahmen aus dem Konzept. Innerhalb des Bewilligungszeitraums ist mindestens die Umsetzung einer der im geförderten Klimaschutzkonzept vorgeschlagenen Maßnahmen zu initiieren.

Inhaltliche Anforderungen an ein Klimaschutzmanagement:

Ausschreibung und Beauftragung von sowie Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern für unterstützende Tätigkeiten
Durchführung eines zivilgesellschaftlichen Prozesses für die Konzepterstellung (Durchführung der Stakeholderworkshops, Ideensammlung mit den Bürgerinnen und Bürgern)
mindestens eine öffentliche Veranstaltung mit Bürgerinnen und Bürgern sowie anderen relevanten Akteurinnen und Akteuren zur Präsentation der Zwischenergebnisse und zur Diskussion des weiteren Vorgehens nach der Ermittlung der Einsparpotenziale und der Ableitung erster Maßnahmen
Erarbeitung des Klimaschutzkonzeptes inklusive
Erstellung eines überprüfbaren Plans zur Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen im Bewilligungszeitraum des Erstvorhabens sowie in den darauffolgenden drei Jahren
Erarbeitung eines Umsetzungsplans für die anschließenden zehn Jahre
Umsetzung beziehungsweise Umsetzungsinitiierung erster Klimaschutzmaßnahmen einschließlich der Dokumentation der erreichten THG-Einsparung
mindestens zwei Öffentlichkeitsarbeitsbeiträge (Pressemitteilungen etc.) zum Konzepterstellungsprozess und den bisher erzielten Erfolgen
Teilnahme an mindestens einem Vernetzungstreffen für Klimaschutzmanagement
Vorbereitung der Beschlussfassung des höchsten Beschlussgremiums des Antragstellers zur Umsetzung des Klimaschutzkonzepts sowie zur Nutzung eines Managementsystems für den kommunalen Klimaschutz

1.6.2 Anschlussvorhaben Klimaschutzmanagement (Nummer 4.1.8 Buchstabe b KRL)

Der Antragsteller erreicht im Bewilligungszeitraum mindestens folgende Ergebnisse:

Umsetzung von Maßnahmen aus dem Klimaschutzkonzept einschließlich der Dokumentation der erreichten THG-Einsparung
Durchführung von mindestens einer (verwaltungs-)internen Informationsveranstaltung oder Schulung
Festlegung einer Struktur zur ämterübergreifenden Zusammenarbeit zur Umsetzung des Klimaschutzkonzepts
Implementierung und Anwendung eines Klimaschutz-Controllings (das heißt Routine zur Datenerhebung, Indika­torenberechnung, Bewertung und Berichterstattung etc.)
Umsetzung der im Klimaschutzkonzept erarbeiteten Verstetigungsstrategie für das Klimaschutzmanagement (Einbau beziehungsweise Etablierung des Klimaschutzmanagements in der Organisationsstruktur der Verwaltung, Entwicklung von Verwaltungspraktiken zur Verankerung als Querschnittsthema etc.)
Überarbeitung der Umsetzungsplanung für die nächsten drei bis fünf Jahre
Initiierung und/oder Teilnahme an Vernetzungstreffen für das Klimaschutzmanagement in der Region
Initiierung oder Weiterführung eines Beirats zur übergeordneten Begleitung der Klimaschutzarbeit
Wahrnehmung von Mentoring-Aufgaben durch das Klimaschutzmanagement bei Bedarf von Zuwendungsempfängern im Erstvorhaben

1.7 Fokuskonzepte und Umsetzungsmanagement (Nummer 4.1.10 KRL)

1.7.1 Erstellung von Fokuskonzepten (Nummer 4.1.10 Buchstabe a KRL)

Fokuskonzept Mobilität

Inhaltliche Anforderungen an ein Fokuskonzept für das Handlungsfeld Mobilität:

Bestandsanalyse sowie Energie- und Treibhausgasbilanz des Verkehrsaufkommens nach Verursachern (motori­sierter Individualverkehr [MIV], öffentlicher Personen-Nahverkehr [ÖPNV], Güterverkehr etc.) und Energieträgern
Räumliche Darstellung der Infrastruktur für die im Konzept behandelten Verkehrsträger (z. B: Radwegenetze, Straßen- und Schienennetze, Parkraumbewirtschaftung, Verknüpfung von verschiedenen Verkehrsmitteln durch „Bike & Ride“- oder „Park & Ride“-Angebote)
Sammlung ortsspezifischer Verkehrsdaten (zum Beispiel die Fahrleistungen des MIV, ÖPNV, Verkehrsmittelwahl der Einwohner, Pendlerströme, Verkehrsknotenpunkte etc.)
Erstellung einer THG-Bilanz auf Basis der Verkehrsdaten pro Verkehrsleistung und festgelegter Emissionsfaktoren (zum Beispiel BISKO-Standard)
Potenzialanalyse, Szenarien und THG-Minderungsziele mindestens unter Berücksichtigung der jeweils aktuell gültigen THG-Minderungsziele der Bundesregierung
Vermeidungs- und Verlagerungsstrategien
Effizienzsteigerung
Nutzungsmöglichkeiten alternativer Kraftstoffe
Entwicklung einer Strategie und eines Maßnahmenkatalogs zur Umsetzung und zur Erreichung der Energie- und THG-Einsparung
Beteiligung sämtlicher betroffenen Verwaltungseinheiten und aller weiteren relevanten Akteure an der Entwicklung der umzusetzenden Maßnahmen
Verstetigungsstrategie inklusive Organisationsstrukturen und Verantwortlichkeiten/Zuständigkeiten
Controlling-Konzept für Top-down- und Bottom-up-Verfolgung der Zielerreichung inklusive Indikatoren und Rahmenbedingungen für Datenerfassung und -auswertung
Kommunikationsstrategie für die konsens- und unterstützungsorientierte Zusammenarbeit mit allen Zielgruppen
Nicht gefördert werden Vorhaben mit thematischer Ausrichtung auf alternative Antriebskonzepte für Nutzfahrzeuge, wenn diese auf noch nicht etablierten Kraftstoffen und Technologien basieren, zum Beispiel Brennstoffzellen.

Fokuskonzept Abfallwirtschaft

Inhaltliche Anforderungen an ein Fokuskonzept für das Handlungsfeld Abfallwirtschaft:

Bestandsanalyse
quantitative Bewertung des vorhandenen Abfallaufkommens anhand geeigneter Indikatoren: Behältervolumina, Erfassungsquote der getrennt gesammelten Abfallfraktionen (insbesondere der Bio- und Grünabfälle), Anschlussquote Biotonne, Bestimmung der Zusammensetzung des Restabfalls (insbesondere des Organikanteils)
Beschreibung und Bewertung der Gebührenstruktur (zum Beispiel Anreizwirkung), Gründe für die Nichteinführung oder für das schlechte Funktionieren der Biotonne, Beschreibung von Sammelplatzstrukturen etc.
Beschreibung bestehender Entsorgungswege und -anlagen und ihrer wesentlichen Grobkomponenten sowie Angaben zu Kapazitäten (insbesondere zu Art und Qualität der Kompostierungsanlagen, Vermarktungswege für getrennte oder erzeugte Wertstoffe)
Potenzialanalyse
Bewertung des Potenzials des Organikanteils und der Anteile anderweitig verwertbarer Bestandteile im Restabfall
Bewertung des Potenzials zur Erfassung weiterer organischer Reststoffe (zum Beispiel Grünabfälle aus kommunalen Grünanlagen, Grünflächen von Wohnanlagen, Kliniken, Friedhöfen, Zoos und Parks, Wegbegleitgrün, Sport- und Freizeitanlagen, Spielplätzen, Hausgärten, Kleingartenanlagen etc.) anhand zu erwartender Qualitäten und Mengen. Prüfung, ob das über das Jahr fluktuierende Aufkommen einen kontinuierlichen Stoffstrom mit Mindestmengen für die Nutzung ermöglicht
Analyse der Optimierungspotenziale bestehender Abfallbehandlungs-, Abfallverwertungs- und Abfallentsorgungsanlagen (zum Beispiel Analyse von Nachrüstungsmöglichkeiten anaerober Stufen, Ausbaukapazitäten etc.)
Analyse möglicher neuer Entsorgungsstrukturen (energetisch und stofflich-energetisch) hinsichtlich in Frage kommender Verwertungsverfahren/Anlagen unter besonderer Berücksichtigung des Klimaschutzes wie zum Beispiel kurze Transportwege, Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), Vermarktungsmöglichkeit der Komposte, Holzbrennstoffe und/oder flüssigen Gärreste, Weiterverarbeitung der Komposte zu verschiedenen Erdenprodukten, Entsorgungsmöglichkeit für Abwasser etc., Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Körperschaften
Ermittlung von Klimaschutzpotenzialen, die durch Digitalisierung gehoben werden können, wie zum Beispiel digitale Behältererfassung, Behälterfüllstandsmeldungen etc.
Definition von Klimaschutzzielen und Entwicklung einer kurz-, mittel- und langfristigen Strategie
Entwicklung eines Maßnahmenkatalogs zur Umsetzung und zur Erreichung der Energie- und THG-Einsparung
Beteiligung sämtlicher betroffenen Verwaltungseinheiten und aller weiteren relevanten Akteure an der Entwicklung der umzusetzenden Maßnahmen
Verstetigungsstrategie inklusive Organisationsstrukturen und Verantwortlichkeiten/Zuständigkeiten
Controlling-Konzept für Top-down- und Bottom-up-Verfolgung der Zielerreichung inklusive Indikatoren und Rahmenbedingungen für Datenerfassung und -auswertung
Kommunikationsstrategie für die konsens- und unterstützungsorientierte Zusammenarbeit mit allen Zielgruppen

1.7.2 Einsatz eines Umsetzungsmanagements (Nummer 4.1.10 Buchstabe b und c KRL)

Das Umsetzungsmanagement erreicht im Bewilligungszeitraum mindestens folgende Ergebnisse:

Umsetzung von Maßnahmen aus dem Fokus- beziehungsweise Klimaschutzteilkonzept einschließlich der Dokumentation der erreichten Treibhausgaseinsparung
Durchführung von mindestens einer (verwaltungs-)internen Informationsveranstaltung oder Schulung
Festlegung einer Struktur zur ämterübergreifenden Zusammenarbeit sowie einer Zusammenarbeit mit den themenspezifisch vorhandenen (kommunalen) Unternehmen (Energieversorger, Genossenschaften, ÖPNV-Betriebe, Abfallentsorgungsunternehmen etc.) zur Umsetzung des Fokus- beziehungsweise Klimaschutzteilkonzepts
Implementierung und Anwendung eines Klimaschutz-Controllings (das heißt Routine zur Datenerhebung, Indika­torenberechnung, Bewertung und Berichterstattung etc.)
Umsetzung der im Fokus- beziehungsweise Klimaschutzkonzept erarbeiteten Verstetigungsstrategie für das Klimaschutzmanagement (Einbau beziehungsweise Etablierung des Klimaschutzmanagements in der Organisationsstruktur der Verwaltung, Entwicklung von Verwaltungspraktiken zur Verankerung als Querschnittsthema etc.)
Erarbeitung einer Umsetzungsplanung für die nächsten drei bis fünf Jahre
Initiierung und/oder Teilnahme an Vernetzungstreffen des Klimaschutzmanagements in der Region

2 Investive Klimaschutzmaßnahmen

2.1 Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung (Nummer 4.2.1 KRL)

Anforderungen an die Beleuchtungsanlagen:

Die Leuchte weist ein austauschbares Modul und Vorschaltgerät auf.
Die neu installierten Leuchten dürfen keine Lichtemissionen in den oberen Halbraum erzeugen; die Abstrahlungsgeometrie sollte in möglichst steilen Winkeln von oben nach unten gestaltet werden und möglichst geringe Leuchtdichten ausweisen, sodass möglichst wenig Streulicht außerhalb der zu beleuchtenden Flächen (Straßen, Wege, Gehwege) auftritt. Die zu beleuchtenden Flächen sollen jedoch möglichst gleichmäßig beleuchtet werden. Bei der Auswahl der Leuchten ist auf die für den jeweiligen Anwendungsfall benötigten Abstrahlcharakteristiken zu achten. Bodenstrahler sind ausgeschlossen.

Im Bereich der Außen- und Straßenbeleuchtung gilt zusätzlich:

Bei der Wahl der Farbtemperatur und der Beleuchtungsklasse sind Insekten- und Naturschutzbelange zu berücksichtigen. Die korrelierte Farbtemperatur darf maximal 3 000 Kelvin betragen. Es ist möglichst die niedrigste normkonforme Beleuchtungsklasse zu wählen.
Für Fuß- und Radwege (P-Klassen der DIN EN 13201 bis zu 30 km/h) ist die Erforderlichkeit einer Adaption der Beleuchtung im Nachtgang im Hinblick auf die Beeinträchtigung von Habitattypen zu prüfen und eine Anpassung der Beleuchtungsklasse oder Halbnachtschaltung in den späten Nachtstunden gegebenenfalls vorzunehmen.
Die Leuchte hat laut Herstellerangaben eine Mindestlebensdauer (L80) von 100 000 Betriebsstunden.

Im Bereich der Sportanlagen gilt zusätzlich:

Die korrelierte Farbtemperatur darf grundsätzlich maximal 3 000 Kelvin betragen. Sie darf im Ausnahmefall maximal 4 000 Kelvin betragen, sofern dies für die dort durchgeführten Sportarten erforderlich ist. Bei der Wahl der Farbtemperatur sind Insekten- und Naturschutzbelange zu berücksichtigen.
Die Leuchte hat laut Herstellerangaben eine Mindestlebensdauer (L80) von 50 000 Betriebsstunden.
Für Sportanlagen darf die Beleuchtungsstärke den Wert der in der DIN EN 12193 für die jeweilige Sportart vorgegebenen Beleuchtungsklasse gemäß Tabelle 4 um maximal 30 % überschreiten.
Fluter sind so zu wählen und zu montieren, dass die Gesamtanlage einen ULR-Wert (upward light output ratio) von 0 % einhält.

2.2 Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung (Nummer 4.2.3 KRL)

Anforderungen an die Beleuchtungsanlagen:

Die Systemlichtausbeute (Bemessungslichtausbeute) des eingebauten Beleuchtungssystems beträgt mindestens 100 lm/W.
Der Lichtstromerhalt der eingesetzten Leuchten erreicht mindestens 80 % (L80) bei 50 000 Betriebsstunden.
Die Farbwiedergabe der Beleuchtungssysteme beträgt mindestens 80 Ra.
Die Regelung des Beleuchtungssystems für Nicht-Wohngebäude entspricht mindestens der Referenzausführung nach GEG Anlage 2 für die entsprechende Nutzungszone.

2.3 Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Mobilität (Nummer 4.2.5 KRL)

2.3.1 Errichtung und Erweiterung von Mobilitätsstationen (Nummer 4.2.5 Buchstabe a KRL)

Anforderungen an Mobilitätsstationen:

Die zu errichtenden Radabstellanlagen berücksichtigen die technischen Anforderungen der DIN 79008-1:2016-05.
Bei der Einbindung von Car-Sharing-Dienstleistungen sind die Blauer-Engel-Vergabekriterien DE-UZ 100 beziehungsweise DE-UZ 100b ab Januar 2019 einzuhalten.
Die aktuell gültigen Regelwerke der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV) werden im Anwendungsfall berücksichtigt:
„Hinweise für den Entwurf von Verknüpfungsanlagen des öffentlichen Personennahverkehrs“
„Hinweise zum Fahrradparken“
„Hinweise zu Park+Ride (P+R) und Bike+Ride (B+R)“
„Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen“

2.3.2 Verbesserung des ruhenden Radverkehrs und dessen Infrastruktur (Nummer 4.2.5 Buchstabe b KRL)

Anforderungen an Radabstellanlagen:

Die Radabstellanlagen berücksichtigen die technischen Anforderungen der DIN 79008-1:2016-05.
Die aktuell gültigen Regelwerke der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV) werden im Anwendungsfall berücksichtigt:
„Hinweise zum Fahrradparken“
„Hinweise zu Park+Ride (P+R) und Bike+Ride (B+R)“

2.3.3 Errichtung von Bike+Ride-Radabstellanlagen (Nummer 4.2.5 Buchstabe c KRL)

Anforderungen an Radabstellanlagen:

Die Radabstellanlagen berücksichtigen die technischen Anforderungen der DIN 79008-1:2016-05.
Die aktuell gültigen Regelwerke der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV) werden im Anwendungsfall berücksichtigt:
„Hinweise zum Fahrradparken“
„Hinweise zu Park+Ride (P+R) und Bike+Ride (B+R)“

2.3.4 Verbesserung des fließenden Radverkehrs und dessen Infrastruktur (Nummer 4.2.5 Buchstabe d KRL)

Anforderungen an die Radverkehrsinfrastruktur:

Eingriffe in den Fußverkehr werden vermieden, um die Fußverkehrsqualität aufrecht zu erhalten.
Sollten Brücken oder Unterführungen als Bestandteil eines Radweges erforderlich sein, ist die jeweils günstigere Alternative zu wählen.
Die aktuell gültigen Regelwerke der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV) im Anwendungsfall werden berücksichtigt, zum Beispiel:
„Empfehlungen für Radverkehrsanlagen“
„Hinweise zum Radverkehr außerhalb städtischer Gebiete“
„Hinweise zur Signalisierung des Radverkehrs“
„Arbeitspapier Einsatz und Gestaltung von Radschnellverbindungen“
bei Eingriffen in den Fußverkehr die „Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen“
Für Wegweisung und Signalisierung:
Es werden das aktuell gültige „Merkblatt zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV) und die aktuell gültigen „Hinweise zur Signalisierung des Radverkehrs“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV) berücksichtigt.

2.4 Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abfallwirtschaft (Nummer 4.2.6 KRL)

2.4.1 Aufbau von Strukturen zur Sammlung von Garten- und Grünabfällen aus dem privaten, kommunalen und gewerblichen Bereich (Nummer 4.2.6 Buchstabe a KRL)

Anforderungen an die Infrastruktur:

Sofern bei der Befestigung der Sammelplätze Asphalt zum Einsatz kommt, muss bei dessen Herstellung auf mindestens 40 % Asphaltfräsgut zurückgegriffen werden. Sollte es durch behördliche Vorgaben bei dem geplanten Bau eines neuen Sammelplatzes nicht möglich sein, für den Untergrund 40 % Sekundärrohstoffe zu verwenden (zum Beispiel wegen Angrenzung an ein Wasserschutzgebiet und im Einzugsgebiet vom Trinkwasserbrunnen), so ist dies im Antrag zu begründen. Die mit der Baumaßnahme beauftragte Baufirma hat die Herkunft des Asphalts durch eine entsprechende Bestätigung des Heißasphaltmischwerkes nachzuweisen.
Die unterliegende ungebundene Frost- und Tragschicht muss aus gütegesicherten Recycling-Baustoffen (gemäß TL SoB-StB 2004) hergestellt sein. Die mit der Baumaßnahme beauftragte Baufirma hat die Herkunft des ungebundenen Materials durch entsprechende Lieferscheine zu belegen.
Die Bestimmungen der Bioabfallverordnung (Bio-AbfV) und des Düngerechts (Düngegesetz, Düngemittelverordnung, Düngeverordnung) und weiterer einschlägiger Rechtsvorschriften sind einzuhalten.

Es werden im Bewilligungszeitraum mindestens folgende Ergebnisse erreicht:

Die einzelnen neuen Annahmestellen und ihre Standorte (zum Beispiel mit einer Übersichtskarte) werden einer breiten Öffentlichkeit durch geeignete Maßnahmen (zum Beispiel Flyer) vorgestellt.
Holzige Bestandteile (Stammholz und Astholz mit hinreichender Mächtigkeit) der gesammelten Grüngutabfälle dürfen nur dann als Ersatzbrennstoff (gegebenenfalls nach Aufbereitung) einer thermischen Nutzung zugeführt werden, wenn diese nachweislich nicht als Strukturmaterial für die Kompostierung (einschließlich der Biotonnen-Abfälle) benötigt werden („Überschussholz“).

2.4.2 Errichtung von emissionsarmen, effizienten Bioabfallvergärungsanlagen (Nummer 4.2.6 Buchstabe b KRL)

Anforderungen an den Betrieb von Vergärungsanlagen:

Methanertrag 90 % des ermittelten Methanpotenzials der Fermenter-Einsatzstoffe; der Methanertrag bemisst sich nach dem verwerteten oder dem zur Aufbereitung bereitgestellten Volumenstrom an Methan gegenüber dem ermittelten Methanpotenzial der Fermenter-Einsatzstoffe; letzteres ist regelmäßig zu bestimmen, zum Beispiel nach VDI 4630.
Einsatz von ausschließlich zur Vergärung geeigneten Bioabfällen
Abgesehen von einer zulässigen (energetischen) Teilverwertung vorab abgetrennter holziger Bestandteile wird das getrennt erfasste Biogut vollständig der Vergärung zugeführt (keine Teilstromvergärung).
Mindestens technisch dichte Lagerung von flüssigen Gärresten mit Gaspendelleitung zur Gasverwertungseinrichtung oder dem Gasspeicher; besteht vor Ort die Möglichkeit, gefasste methanhaltige Abluft als Verbrennungsluft in einer benachbarten Müllverbrennungsanlage oder einem benachbarten Kraftwerk zu nutzen, kann gegebenenfalls die geforderte Gaspendelleitung dadurch substituiert werden.
Aerobisierung der festen Gärprodukte nach geeigneter Vorbehandlung des Gärrestes (beispielsweise durch Separierung)
Die Entnahme von Gärresten aus dem Fermenter, die Konditionierung vor der Aerobisierung (zum Beispiel Separierung) und die Aerobisierung sind zwingend geschlossen zu betreiben.
Geeignete Konditionierung des Gärrests vor der Aerobisierung (Reduzierung Wassergehalt), so dass das feste Gärprodukt nach der Aerobisierung nur ein geringes Restgaspotenzial aufweist (Indiz hierfür: überwiegender Rottegrad V); zur Konditionierung zugelassene Verfahren sind:
Separierung (beziehungsweise Entwässerung) des Gärrestes oder
alternative Maßnahmen mit vergleichbaren Ergebnissen bei der Aerobisierung (zum Beispiel Vermischung des Gärrestes mit stabilisiertem Material); deren Erfolg ist anhand von Emissionsmessungen am Biofilter zu überwachen und zu belegen (siehe oben, Selbsterklärung, Ersttermin nach Inbetriebnahme).
Einsatz eines hochwertigen sauren Wäschers zur Reduzierung von Ammoniakemissionen und Vermeidung einer Umwandlung in Lachgas im Biofilter; der installierte saure Wäscher muss nachweislich dazu geeignet sein, dass vermarktbare Ammoniumsulfatlösung (ASL) zurückgewonnen werden kann.
Regelmäßige Bestimmung des Restgaspotenzials in den Gärresten, die das technisch dichte System verlassen; einzuhalten sind:
organische Säuren mittels Titrationsmethode < 1 500 mg/l (erfüllt im Rahmen der RAL-Gütesicherung) oder
Gasbildungsrate (GB21) < 7 Normliter/kg Frischmasse (FM)
Die Nachrotte des festen Gärrestes hat vor Ort zu erfolgen. Dabei sind die Gärreste zu qualitätsgesicherten Komposten nach den Vorgaben der Bundesgütegemeinschaft Kompost (BGK 2010) oder gleichwertigen Vorgaben zu verarbeiten.
Zur Sicherstellung eines emissionsarmen Betriebs ist eine Selbsterklärung abzugeben, dass mindestens einmal jährlich eine professionelle Gasleckage-Messung (kombinierte Messung per Gaskamera mit Gasmessgerät) sowie eine Emissionsmessung für Methan (CH4), den gesamten organischen Kohlenstoff (TOC), Distickstoffoxid (N2O), Ammoniak (NH3) vor und nach Biofilter von externen Gutachtern durchgeführt werden. Zudem sind monatliche Eigenkontrollen mittels eines Gasspürgerätes vorzunehmen (Kontrolle von Seilzugdurchführungen und anderen potenziellen diffusen Methanquellen). Die Messergebnisse sind in einem Betriebstagebuch festzuhalten.

2.5 Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung (Nummer 4.2.7 KRL)

Einsatz effizienter Querschnittstechnologien (Nummer 4.2.7 Buchstabe c KRL)

Anforderungen an die Komponenten:

Die neu installierten Motoren sind mindestens Effizienzklasse IE4 oder drehzahlgeregelte Motoren der Effizienzklasse IE3.
Die neu installierten Umwälzpumpen besitzen einen Energieeffizienzindex von EEI < 0,23.
Die Motoren der neu installierten Abwasserpumpen sind mindestens Effizienzklasse IE4 oder Motoren der Effizienzklasse IE3 mit Frequenzumrichter.
Die neu installierten hocheffizienten und regelbaren Kompressoren mit Motoren sind mindestens Effizienzklasse IE4 oder IES2 nach DIN EN 50598 für das Motorsystem aus Starter, Antriebsgerät und Motor. Alternativ darf deren spezifischer Leistungsbedarf nicht höher liegen, als in der Machbarkeitsstudie für diese Einzelmaßnahme zugrunde gelegt wurde.

2.6 Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Trinkwasserversorgung (Nummer 4.2.8 KRL)

Einsatz energieeffizienter Aggregate (Einzelkomponenten) in der Trinkwasserversorgung (Nummer 4.2.8 Buchstabe a KRL)

Anforderungen an die Komponenten:

Die neu eingebauten Pumpen oder Ventilatoren sind bedarfsgerecht dimensioniert.
Der Gesamtwirkungsgrad des Pumpen- beziehungsweise Ventilatorensystems erhöht sich um mindestens 10 % und unterschreitet im Ergebnis 70 % nicht.
Bei Pumpen, die weniger als 80 m3/h fördern, muss sich der Gesamtwirkungsgrad um mindestens 10 % erhöhen und darf im Ergebnis 65 % nicht unterschreiten, sofern moderne drehzahlgeregelte Antriebe verwendet werden.
Die neu installierten oder nachgerüsteten Motoren sind mindestens Effizienzklasse IE4 oder drehzahlgeregelte Motoren der Effizienzklasse IE3. Sollten für die Motoren keine Effizienzklassen verfügbar sein, muss die Energieeinsparung der Motoren mindestens der entsprechen, die durch einen Motor mit vorgenannter Effizienzklasse erreicht würde.
Motoren werden in die Steuerung der Leitwarte eingebunden.
Mess-, Steuer- und Regeltechnik ist für den bedarfsgerechten Betrieb des Frequenzumformers zu installieren. Bei der Messtechnik ist auf Verfahren zurückzugreifen, die die Druckverluste nicht erhöhen.