Suchergebnis

 

Freistaat Sachsen

Bekanntmachung
gemäß § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes
über die Unanfechtbarkeit des Verbots der Vereinigung „Nationale Sozialisten Döbeln“
und Gläubigeraufruf

Vom 29. März 2016

Das Verbot des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 12. Februar 2013 der Vereinigung „Nationale Sozialisten Döbeln“ (auch „Division Döbeln“ und „Initiative für Döbeln“) wurde mit Bekanntmachung vom 12. Februar 2013 (BAnz AT 01.03.2013 B8) im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Die gegen das Verbot gerichtete Klage wurde vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 12. November 2015 abgewiesen und die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Das Urteil ist somit unanfechtbar geworden.

Der verfügende Teil des Verbots wird gemäß § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes nochmals bekannt gegeben:

Verfügung:

1.
Die Vereinigung „Nationale Sozialisten Döbeln“ (auch handelnd und auftretend unter der Bezeichnung „Division Döbeln“ bzw. „Initiative für Döbeln“ oder „Freies Döbeln“, im Folgenden Nationale Sozialisten Döbeln) richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
2.
Die Vereinigung Nationale Sozialisten Döbeln ist verboten. Das Verbot erstreckt sich auch auf die Teilorganisationen der Vereinigung, insbesondere auf die Musikband INKUBATION. Die Vereinigung wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Vereinigung Nationale Sozialisten Döbeln zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Der Betrieb der Internetseiten der Vereinigung wird eingestellt. Es handelt sich um folgende Internetseiten: www.division-doebeln.de.vu, www.divisiondoebeln.di.funic.de, www.pinselstriche.info, www.pinselstriche.org. ­Ferner sind sämtliche Benutzerkonten der Vereinigung in allen sozialen Netzwerken zu schließen.
5.
Kennzeichen der Vereinigung Nationale Sozialisten Döbeln dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, verwendet werden.
6.
Das Vermögen der Vereinigung Nationale Sozialisten Döbeln wird beschlagnahmt und eingezogen.
7.
Forderungen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit die Einziehung in § 12 Absatz 1 des Vereinsgesetzes vorgesehen ist.
8.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung deren verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
9.
Die Verfügung ist sofort vollziehbar. Das gilt nicht für die in den Nummern 6 bis 8 getroffenen Einziehungsregelungen.

Gläubigeraufruf:

Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden nach § 15 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,

ihre Forderungen bis zum 1. Juni 2016 schriftlich unter Angabe des Betrags und des Grunds beim Sächsischen Staatsministerium des Innern, Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden, anzumelden,
ein im Falle der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,
nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 1. Juni 2016 nicht angemeldet werden, nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.

Dresden, den 29. März 2016

Sächsisches Staatsministerium des Innern

Im Auftrag
J. Tüshaus