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vom: 29.03.2016
Freistaat Sachsen
BAnz AT 08.04.2016 B12
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Das Verbot des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 12. Februar 2013 der Vereinigung „Nationale Sozialisten Döbeln“ (auch „Division Döbeln“ und „Initiative für Döbeln“) wurde mit Bekanntmachung vom 12. Februar 2013 (BAnz AT 01.03.2013 B8) im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Die gegen das Verbot gerichtete Klage wurde vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 12. November 2015 abgewiesen und die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Das Urteil ist somit unanfechtbar geworden.
Der verfügende Teil des Verbots wird gemäß § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes nochmals bekannt gegeben:
Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden nach § 15 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,
Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 1. Juni 2016 nicht angemeldet werden, nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.
Sächsisches Staatsministerium des Innern
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