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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Erste Verordnung
zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Vom 11. März 2021

Auf Grund des § 18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Artikel 1

Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort „Infektionsschutz“ ein Komma und das Wort „insbesondere“ eingefügt und nach dem Wort „Kindern“ das Komma gestrichen und das Wort „sowie“ eingefügt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Infektionsschutzes“ die Wörter „unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ eingefügt.
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Maßnahmen gelten auch für Pausenbereiche.“
c)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach dem Wort „Lüftungsmaßnahmen“ wird das Wort „und“ gestrichen und vor dem Wort „geeignete“ ein Komma eingefügt.
bb)
Nach dem Wort „Personen“ werden die Wörter „oder sonstige im Hygienekonzept ausgewiesene Maßnahmen“ eingefügt.
d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „werden“ das Komma und die Wörter „soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen“ gestrichen.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Lassen zwingende betriebsbedingte Gründe, insbesondere die auszuführenden Tätigkeiten oder die baulichen Verhältnisse, die Einhaltung der Mindestfläche nach Satz 1 nicht zu, hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch:
1.
Lüftungsmaßnahmen,
2.
geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen,
3.
Tragepflicht von Mund-Nase-Schutz oder Atemschutzmasken für alle anwesenden Personen,
4.
sonstige im Hygienekonzept ausgewiesene Maßnahmen.“
3.
Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
„§ 3

Betriebliche Hygienekonzepte

(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Absatz 1 und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in einem Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Zur weiteren Orientierung über geeignete Maßnahmen nach Satz 1 können insbesondere die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger herangezogen werden.

(2) Die Vorgaben des Absatzes 1 hat der Arbeitgeber insbesondere nach der Wiederaufnahme von betrieblichen Tätigkeiten nach der Aufhebung von infektionsschutzrechtlichen Untersagungen und Beschränkungen zu beachten.

(3) Das betriebliche Hygienekonzept ist in der Arbeitsstätte den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich zu machen.“

4.
Der bisherige § 3 wird § 4 und wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Mund-Nasen-Schutz“ durch die Wörter „Mund-Nase-Schutz, Atemschutz“ ersetzt.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Gesichtsmasken“ die Angabe „(Mund-Nase-Schutz)“ eingefügt und die ­Wörter „oder FFP2-Masken oder in der Anlage bezeichnete vergleichbare Atemschutzmasken“ werden ­gestrichen.
bb)
Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
wenn Wege vom und zum Arbeitsplatz innerhalb von Gebäuden zurückgelegt werden.“
cc)
Satz 2 wird gestrichen.
c)
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch Mund-Nase-Schutz nicht ausreichend ist und Masken mit der Funktion des Eigenschutzes notwendig sind, sind die in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken bereitzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn

1.
bei ausgeführten Tätigkeiten mit einer Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist, oder
2.
bei betriebsbedingten Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen eine anwesende Person einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen muss.

(1b) Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.“

d)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Die zur Verfügung gestellten medizinischen Gesichtsmasken müssen“ durch die Wörter „Der zur Verfügung gestellte Mund-Nase-Schutz muss“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „FFP2-Masken oder vergleichbare“ gestrichen.
e)
In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „den Absätzen 1 und 1a“ ersetzt.
5.
Der bisherige § 4 wird § 5 und die Wörter „am 15. März 2021“ werden durch die Wörter „mit Ablauf des 30. April 2021“ ersetzt.
6.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)
In dem Satz nach der Überschrift werden nach dem Wort „nach“ die Wörter „§ 3 Absatz 1 sind derzeit in Deutschland verkehrsfähig“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1a können ausgewählt und benutzt werden“ ersetzt.
b)
In der Tabelle wird die letzte Zeile zu der in der ersten Spalte zugehörigen Überschrift „KN95“ gestrichen.
c)
Der Fußnote 1 wird folgender Satz angefügt:
„Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmasken (CPA) können z. B. überprüfte KN95-Masken sein, die nach dem Prüfgrundsatz für CPA der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik getestet worden sind.“
Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 11. März 2021

Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil