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Bekanntmachung
des GKV-Spitzenverbandes der Krankenkassen und Pflegekassen
– Nachtrag zum Hilfsmittelverzeichnis und zum Pflegehilfsmittelverzeichnis –
Vom 23. Februar 2017
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und Pflegekassen (GKV-Spitzenverband der Krankenkassen und Pflegekassen) erstellt gemäß § 139 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein Hilfsmittelverzeichnis, in dem von der Leistungspflicht umfassten
Hilfsmittel aufzuführen sind. Das Hilfsmittelverzeichnis ist regelmäßig fortzuschreiben
und im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Der GKV-Spitzenverband der Pflegekassen erstellt gemäß § 78 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
als Anlage zum Hilfsmittelverzeichnis ein Verzeichnis der von der Leistungspflicht
umfassten Pflegehilfsmittel (Pflegehilfsmittelverzeichnis).
Der GKV-Spitzenverband der Krankenkassen gleichzeitig handelnd als Spitzenverband
der Pflegekassen hat weitere Produkte in das Hilfsmittel- und das Pflegehilfsmittelverzeichnis
eingestellt und Änderungen an bestehenden Produkteinträgen (z. B. der Produktbezeichnung,
der Artikelnummer, der Konstruktionsmerkmale) vorgenommen. Der volle Wortlaut dieser
Ergänzungen und Änderungen findet sich im Internet unter www.gkv-spitzenverband.de
mit Datum dieser Bekanntmachung.
Berlin, den
23. Februar 2017
GKV-Spitzenverband
der Krankenkassen und Pflegekassen
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