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Bundesministerium für Gesundheit

Verordnung
zur Aufrechterhaltung und Sicherung
intensivmedizinischer Krankenhauskapazitäten
(DIVI IntensivRegister-Verordnung)

Vom 8. April 2020

Auf Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

§ 1

Verpflichtung zur Registrierung und Übermittlung
intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten

(1) Alle zugelassenen Krankenhäuser, die im Rahmen ihres Versorgungsauftrags oder aufgrund einer Genehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde nach § 21 Absatz 5 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes intensivmedizinische Behandlungskapazitäten vorhalten, sind verpflichtet, sich bis zum 16. April 2020 auf der Internetseite www.intensivregister.de in dem DIVI IntensivRegister der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI IntensivRegister) zu registrieren und die für die Kapazitätsermittlung erforderlichen Angaben zur Anzahl der verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten nach Absatz 2 und die Angaben nach Absatz 3 täglich bis 9:00 Uhr an das DIVI IntensivRegister zu übermitteln. Die Angaben können sowohl über die Weboberfläche des DIVI IntensivRegisters oder in maschinenlesbarer Form aus anderen IT-Systemen übermittelt werden.

(2) Die Angaben zur Anzahl der verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten sind zu unterscheiden nach Intensivbetten

1.
mit nicht-invasiver Beatmungsmöglichkeit (ICU low care),
2.
mit invasiver Beatmungsmöglichkeit (ICU high care) und
3.
mit zusätzlicher extrakorporaler Membranoxygenierung (ECMO).

Im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Intensivbetten ist jeweils Folgendes zu übermitteln:

1.
die Anzahl der belegten Betten,
2.
die Anzahl der belegbaren Betten,
3.
eine Einschätzung der maximalen Kapazität für Neuaufnahmen in dem auf die Übermittlung folgenden Zeitraum von 24 Stunden.

Die Krankenhäuser haben dem DIVI IntensivRegister zudem einmalig die Zahl ihrer aufgestellten Intensivbetten zum Stand 1. Januar 2020 zu melden.

(3) Die Krankenhäuser übermitteln ohne Angabe von personenbezogenen Daten die Anzahl der Patientinnen und Patienten mit einer SARS-CoV-2-Infektion, die:

1.
intensivmedizinisch behandelt werden,
2.
beatmet werden oder
3.
seit dem 1. Januar 2020 aus dem Krankenhaus entlassen wurden.

(4) Das Robert Koch-Institut kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit das Nähere über die einheitliche technische Aufbereitung der Angaben nach den Absätzen 2 und 3, die Anforderungen an die Qualifikation der die Angaben übermittelnden Personen und die Festlegung der Krankenhausbereiche bestimmen, für die die Angaben zu übermitteln sind.

§ 2

Nachweispflichten

Die Krankenhäuser weisen mit der wöchentlichen Meldung nach § 21 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde einmalig die Registrierung in dem DIVI IntensivRegister und mit jeder wöchentlichen Meldung die tägliche Übermittlung der Angaben nach § 1 Absatz 2 und 3 in dem DIVI IntensivRegister nach.

§ 3

Sanktion

Für jeden Tag, an dem ein Krankenhaus die Pflichten nach § 1 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt, kürzt die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde die Höhe der tagesbezogenen Pauschale nach § 21 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes um 10 Prozent. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat die Erfüllung der Pflichten nach § 1 in geeigneter Weise zu überprüfen. Das Robert Koch-Institut übermittelt an die jeweils für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde einmal wöchentlich eine Übersicht über die Angaben, die von den Krankenhäusern an das DIVI IntensivRegister übermittelt wurden.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; sie tritt nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, außer Kraft.

Bonn, den 8. April 2020

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn