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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Richtlinie
für die Förderung von Energiemanagementsystemen

Vom 18. März 2015

1 Zuwendungszweck

1.1 Förderziel

Die Bundesregierung hat sich mit dem Energiekonzept vom 28. September 2010 ambitionierte Ziele zur Erhöhung der Energieeffizienz gesetzt. Die Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland bieten diesbezüglich hohe Einspar­potenziale. Die Sektoren Industrie und Gewerbe/Handel/Dienstleistungen stehen für gut 43 % des gesamten jährlichen Endenergieverbrauchs in der Bundesrepublik Deutschland. Um die erforderlichen Einsparmaßnahmen umzusetzen, müssen die entsprechenden Einsparpotenziale jedoch zunächst von den Verantwortlichen in den Unternehmen erkannt werden. Zentrales Instrument zur kontinuierlichen und systematischen Erkennung und Hebung von Energieeinsparpotenzialen sind Energiemanagementsysteme. Die Bundesregierung setzt über die Gewährung des Spitzenausgleichs (§ 10 des Stromsteuergesetzes bzw. § 55 des Energiesteuergesetzes) sowie durch die Besondere Ausgleichsregelung §§ 63 ff. des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2014) bereits Anreize für die Unternehmen des produzierenden Gewerbes für die Einführung von Energiemanagementsystemen. Ziel dieser Richtlinie ist es, über diese Gruppe der Begünstigten hinaus in weiteren Unternehmen die Einrichtung von Maßnahmen und Systemen zu fördern, die eine planvolle Erfassung und Auswertung der Energieverbräuche erlauben und darauf aufbauend Voraussetzungen für die Umsetzung von effektiven Energieeffizienzmaßnahmen schaffen. Die Bundesregierung hat einen Energieeffizienzfonds zur Förderung der rationellen und sparsamen Energieverwendung aufgelegt, nach dessen Untertitel 4 die Förderung von Energiemanagementsystemen vorgesehen ist.

1.2 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können nach Maßgabe der vorliegenden Richtlinie, des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“, der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), durch Zuwendungen gefördert werden.

Die Gewährung der Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt, erfolgt als „De-minimis“-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) sowie deren jeweiligen Nachfolgeregelungen.

1.3 Begriffsdefinitionen

Im Zusammenhang dieser Richtlinie ist

a)
ein Unternehmen ein solches im Sinne der nach Artikel 1 im Anhang der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission.
b)
ein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) ein solches im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung,
c)
ein Energiemanagementsystem ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001 entspricht,
d)
eine Erstzertifizierung:
bei ISO 50001 die Bestätigung der Normkonformität durch die hierfür berechtigten Personen oder Stellen und
beim alternativen System eine Bestätigung der Erfüllung der in Anlage 2 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) beschriebenen Anforderungen durch einen Zertifizierer oder Umweltgutachter,
e)
der Zertifizierungsgegenstand z. B. ein Standort eines Unternehmens oder eine standortübergreifende Anlage.

2 Allgemeine Verfahrensvorschriften

2.1 Rechtsgrundlagen

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die ggf. erforderliche Änderung oder Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus den §§ 91, 100, 113 BHO.

2.2 Auskunft

Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), der Bewilligungsbehörde oder von diesen Beauftragten sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

Der Antragsteller muss sich im Antrag auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären, dass das BMWi dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und danach auf Verlangen auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages im Einzelfall Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck der Zuwendung in vertraulicher Weise bekannt gibt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt.

Des Weiteren muss sich der Antragsteller im Antrag damit einverstanden erklären, dass zum Zweck der Evaluierung vom BMWi oder der Bewilligungsbehörde oder deren Beauftragten Einsicht in dafür erforderliche Unterlagen des ­Förderverfahrens genommen werden kann. Die im Rahmen dieser Richtlinie zu erbringenden Nachweise können im Rahmen einer wissenschaftlichen Evaluation verwendet und ausgewertet werden.

Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, ob der Weitergabe dieser Unterlagen an ein vom BMWi oder der Bewilligungsbehörde beauftragtes wissenschaftliches Institut zugestimmt sowie die Bereitschaft erklärt wird, auf Nachfrage zusätzliche Auskünfte zu geben. Für eine Auswertung des Förderprogramms ist vom Antragsteller eine gültige E-Mail-Adresse anzugeben.

Zum Zweck der Evaluation hat der Zuwendungsempfänger Jahresenergieverbrauchsdaten und Jahresenergiekosten mindestens fünf Jahre lang vorzuhalten.

2.3 Subventionsgesetz

Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Die konkreten Angaben werden im Zuschussantrag als subventionserhebliche Tatsache bezeichnet.

2.4 Regelmäßige Anpassung der Förderhöhe und Antragsvoraussetzungen

Im Interesse der Zielsetzungen des Förderprogramms werden die Fördersätze und Anforderungen der Richtlinie ständig überprüft. Anpassungen an die Marktentwicklung werden zum Jahresende, bei dringendem Novellierungsbedarf auch zu anderen Zeitpunkten umgesetzt.

2.5 Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

3 Förderung

3.1 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden folgende Maßnahmen:

3.1.1 Erstzertifizierung eines vollständig eingerichteten Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001,

3.1.2 Erstzertifizierung eines alternativen Systems gemäß Anlage 2 SpaEfV,

3.1.3 Erwerb von Mess-, Zähler- und Sensoriktechnologie für Energiemanagementsysteme und

3.1.4 Erwerb von Software für Energiemanagementsysteme.

Nicht gefördert werden im Rahmen dieser Richtlinie:

a)
Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht, soweit sich nicht aus dieser Richtlinie ausdrücklich etwas anderes ergibt;
b)
Maßnahmen nach den Nummern 3.1.2 bis 3.1.4, wenn dem Unternehmen im Jahr der Antragstellung eine Entlastung von der Energie- und/oder Stromsteuer nach § 10 des Stromsteuergesetzes bzw. § 55 des Energiesteuergesetzes (Spitzenausgleich) gewährt wird oder wenn das Unternehmen im laufenden oder im vergangen Kalenderjahr einen Antrag nach den §§ 63 ff. EEG 2014 (Besondere Ausgleichsregelung) gestellt hat;
c)
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;
d)
Eigenleistungen des Antragstellers und
e)
Maßnahmen mit bereits erfolgtem Vorhabenbeginn.

3.2 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind alle Unternehmen (rechtlich selbständige Einheiten) mit Sitz oder mit Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland.

Sofern das Unternehmen einen Antrag auf eine Förderung für die Zertifizierung eines alternativen Systems gemäß Anlage 2 SpaEfV stellt, so muss das Unternehmen nachweisen, dass seine durchschnittlichen Jahresenergiekosten unter 200 000 Euro liegen. Der Durchschnitt ergibt sich aus dem Mittelwert der jährlichen Energiekosten des Unternehmens innerhalb der letzten drei Kalenderjahre vor Antragstellung.

Nicht antragsberechtigt sind

a)
der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts.
b)
Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mit 25 % oder mehr beteiligt sind.
c)
Kirchen sowie Unternehmen, an denen eine Kirche mit mindestens 25 % beteiligt ist.
d)
Unternehmen, die im laufenden oder im vergangenen Kalenderjahr einen Antrag für die Besondere Ausgleichsregelung gestellt haben und zum Nachweis eines zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystem nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2014 verpflichtet waren.
e)
Unternehmen, die kein KMU sind und denen im Jahr der Antragstellung der Spitzenausgleich gewährt wird.
f)
Unternehmen aus der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei sowie des Steinkohlebergbaus.
g)
Vereine, Stiftungen und gemeinnützige Körperschaften.
h)
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Kommission wegen rechtswidriger Beihilfe nicht nach­gekommen sind.
i)
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. Unternehmen, die im laufenden Jahr sowie den voraus­gegangenen zwei Steuerjahren einschließlich der Förderung nach dieser Richtlinie „De-minimis“-Beihilfen in einem Gesamtumfang von mindestens 200 000 Euro (im Falle von Unternehmen des Straßentransportsektors: 100 000 Euro) erhalten haben.

Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabeordnung 1977 abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind, außerdem für Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission wegen rechtswidriger Beihilfe nicht nachgekommen sind.

3.3 Fördervoraussetzungen

3.3.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen

Das Vorhaben ist in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen, die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR genutzt werden.

Die geförderten Maßnahmen wie Messtechnik und Software sind außer bei unvorhersehbaren Schwierigkeiten (z. B. Werksstilllegungen) mindestens drei Jahre zweckentsprechend zu betreiben. Innerhalb dieses Zeitraums dürfen sie nur veräußert werden, wenn der entsprechende Weiterbetrieb vom Antragsteller nachgewiesen wird. Die Aktualisierung der Software ist möglich. Eine Veräußerung oder Stilllegung der geförderten Messtechnik und Software ist der Bewilligungsbehörde immer vorher anzuzeigen.

3.3.2 Fördervoraussetzungen für Zertifizierungen nach den Nummern 3.1.1 und 3.1.2: Die Zertifizierung erfolgt für eine Organisation im Sinne von DIN EN ISO 50001.

Für Zertifizierungen im Sinne der Nummern 3.1.1 und 3.1.2 gilt: Die Zertifizierung hat durch einen von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) oder der nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen Staates nach Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008 für den jeweiligen Wirtschaftszweig zur Durchführung von Zertifizierungen von ­Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001 akkreditierten Zertifizierer oder durch einen von der Zulassungsstelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes (UAG) zugelassenen oder nach § 18 UAG befugten Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation im Rahmen der Zulassung für den jeweiligen Wirtschaftszweig zu erfolgen. Zuständige Stelle für die Akkreditierung von Zertifizierern ist die DAkkS. Zuständige Stelle für die Zulassung von ­Umweltgutachtern nach Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist die Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter (DAU) mbH.

Im Rahmen der Erstzertifizierung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 wird von den oben genannten berechtigten Zertifizierern entsprechend der Vorgehensweise in DIN EN ISO/IEC 17021 die Normkonformität des begutachteten Systems mit den Anforderungen der DIN EN ISO 50001 bestätigt. Die Zertifizierung kann für den gleichen Zertifizierungsgegenstand nur einmal gefördert werden.

Es muss ein alternatives System nach Anlage 2 SpaEfV eingerichtet werden. Die Konformität des vom Antragsteller etablierten alternativen Systems mit den Anforderungen an ein förderfähiges alternatives System ist durch einen der oben genannten berechtigten Zertifizierer zu bestätigen. Diese müssen darüber hinaus überprüfen, ob und inwieweit die Potenziale der Verminderung des Energieverbrauchs sachgerecht erhoben und bewertet worden sind. Wurden

die wesentlichen rentablen Energieeinsparpotenziale nicht aufgedeckt oder bewertet, so kann keine Bestätigung von Seiten der Zertifizierer erteilt werden. Die Zertifizierung kann für den gleichen Zertifizierungsgegenstand nur einmal gefördert werden.

3.3.3 Fördervoraussetzungen für den Erwerb von Mess-, Zähler- und Sensoriktechnologie (Messtechnik) für Energiemanagementsysteme nach Nummer 3.1.3

Förderfähig ist stationäre Messtechnik, mittels welcher mindestens eine der folgenden Messgrößen erhoben werden kann: Strom, Spannung, elektrische Leistung, Temperatur, Wärme- und/oder Kältemenge, Volumenstrom (flüssig, gasförmig), Beleuchtungsstärke und Druckluftmenge. Die Messtechnik muss in unmittelbarem Bezug zum Energiemanagementsystem stehen, um diesem die notwendigen Daten zu liefern. Ein unmittelbarer Bezug zum Energiemanagementsystem liegt dann vor, wenn die Messtechnik in Verbindung mit einer Energiemanagement-Software steht, welche die Förderkriterien für Energiemanagement-Software nach dieser Richtlinie erfüllt.

3.3.4 Fördervoraussetzungen für den Erwerb von Software für Energiemanagementsysteme nach Nummer 3.1.4

Energiemanagement-Software ist eine elektronische Datenverarbeitungstechnologie, die auf Grundlage der geltenden DIN EN ISO 50001 messtechnische Daten für die energetische Bewertung und energetische Ausgangsbasis der Organisation auswertet. Die Energiemanagement-Software muss daher die Anforderungen der DIN EN ISO 50001 erfüllen und entsprechend dem PDCA-Zyklus (Plan-Do-Check-Act-Zyklus) aufgebaut sein und muss insbesondere die Möglichkeit bieten, die gesetzten Energieziele verfolgen (Controlling und Monitoring) zu können.

Darüber hinaus muss die Energiemanagement-Software insbesondere folgende Funktionen aufweisen: Datenauswertung (Kennzahlbildung), Visualisierung (Verfügbarkeit verschiedener Diagrammtypen), Erstellung von Berichten über die lang- und kurzfristige Verbrauchsentwicklung mittels Kennzahlen, Alarmfunktion bei Überschreitung individuell ­definierter Grenzwerte und Übermittlung mittels gängiger Kommunikationskanäle, Integrationsmöglichkeit der Energiemanagement-Software in bestehende Software- und Leittechniksysteme (z. B. SAP), Funktion, um Daten in und von gängigen Formaten zu ex- und importieren und eine Funktion, mittels derer alle angeschlossenen Messgeräte aufgelistet werden können (Datenpunktliste).

3.4 Fördersätze

Die Förderung erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis in Form der Anteilsfinanzierung und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Die Bewilligungsbehörde ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMWi die in der Richtlinie festgelegten Fördersätze abzusenken oder die Förderhöchstgrenze anzuheben. Dies gilt dann, wenn die Bewilligungsbehörde im Laufe des Jahres auf Grundlage der Antragsentwicklung feststellt, dass bei einer Weiterführung der Förderung entsprechend der in der Richtlinie genannten Fördersätze es wahrscheinlich ist, dass bis Ende des Jahres die für das Förderprogramm veranschlagten Mittel nicht ausreichen oder die veranschlagten Mittel nicht genutzt wurden. Die Absenkung gilt für alle nach der entsprechenden Ankündigung auf der Homepage der Bewilligungsbehörde eingegangenen Anträge.

Die Höhe der Zuwendung beträgt

für die Erstzertifizierung nach DIN EN ISO 50001 entsprechend der Nummer 3.1.1 maximal 80 % der zuwendungs-fähigen Ausgaben und maximal 6 000 Euro,
für die Erstzertifizierung eines alternativen Systems entsprechend der Nummer 3.1.2 maximal 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal 1 500 Euro,
für den Erwerb von Messtechnik für Energiemanagementsysteme entsprechend der Nummer 3.1.3 maximal 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal 8 000 Euro,
für den Erwerb von Software für Energiemanagementsysteme entsprechend der Nummer 3.1.4 maximal 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal 4 000 Euro.

Soweit ein Unternehmen in einem Zeitraum von 36 Monaten Zuwendungen zu mehreren Maßnahmen erhält, ist die Gesamtsumme der Zuwendungen auf maximal 20 000 Euro innerhalb dieses Zeitraums beschränkt.

Zuwendungsfähig für Maßnahmen nach den Nummern 3.1.1 und 3.1.2 sind die Ausgaben für eine Zertifizierung entsprechend den unter Nummer 3.3.2 dargestellten Voraussetzungen. Bemessungsgrundlage der Förderung sind die für die Durchführung der Zertifizierung erforderlichen Ausgaben. Externe Beratung zur Entwicklung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines Energiemanagementsystems ist nur dann förderfähig, wenn sie vor einer Erstzertifizierung eines vollständig eingerichteten Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder eines alternativen Systems gemäß Anlage 2 SpaEfV, aber nach Zugang des Zuwendungsbescheides stattfindet.

Zudem muss der Berater bzw. das Beratungsunternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich in der KfW-Beraterbörse, der Liste für Energieeffizienz-Experten der „dena“ Datenbank oder des BAFA für das Programm „Energieberatung im Mittelstand“ gelistet sein.

Für externe Beratung wird ein Zuschuss in Höhe von 60 % der förderfähigen Beratungskosten, maximal ein Betrag von 3 000 Euro gewährt.

Förderfähig sind weiterhin Ausgaben, die der Schulung der Mitarbeiter zum Energiebeauftragten/Managementbeauftragten für ein Energiemanagementsystem dienen. Hierfür wird ein Zuschuss in Höhe von 30 % der Schulungskosten, maximal ein Betrag von insgesamt 1 000 Euro gewährt.

Die Förderung von Maßnahmen dieser Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer ­Förderprogramme des Bundes und der Bundesländer für die gleichen Maßnahmen aus.

Zuwendungsfähig für Maßnahmen nach Nummer 3.1.3 sind die Ausgaben für den Erwerb der Messtechnik sowie für deren Installation. Mit der Investition in unmittelbarem Zusammenhang stehende anrechenbare Installationskosten sind bis zu einem Anteil von maximal 30 % der Netto-Investitionskosten förderfähig.

Zuwendungsfähig für Maßnahmen nach Nummer 3.1.4 sind die Ausgaben für den Erwerb der Energiemanagement-Software sowie für deren Installation und für die Schulung des Personals im Umgang mit der Energiemanagement-Software.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, sowie notwendig und angemessen sein.

Nicht zuwendungsfähig sind:

a)
Personal- und Betriebskosten,
b)
Steuern, Umlagen, Abgaben und
c)
Eigenleistungen.

4 Förderverfahren

4.1 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist das

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) – Förderrichtlinie Energiemanagementsysteme –
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
oder
Postfach 51 60
65726 Eschborn
Internet: http://www.bafa.de

4.2 Antrag und Bewilligung

Das BAFA setzt für die Antragstellung ein elektronisches Verfahren ein. Anträge sind vor Vorhabenbeginn zu stellen. Mit dem Vorhaben darf erst mit dem im Zuwendungsbescheid genannten Datum begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrags. Soll ein ­bestehender Liefer- oder Leistungsvertrag um die Ausführung des zum Antrag berechtigenden Vorhabens erweitert werden, muss das Unternehmen die Zusätzlichkeit zum bereits bestehenden Vertrag anhand geeigneter Unterlagen belegen. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Eingangsdatum des Antrags im BAFA maßgeblich.

Soweit für Maßnahmen behördliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese auf Verlangen vorzulegen. Anträge müssen mindestens folgende Nachweise und Unterlagen enthalten:

a)
vollständig ausgefülltes Antragsformular,
b)
Angebot und/oder Kostenvoranschlag für die beantragten Maßnahmen.

Näheres zu den vorzulegenden Unterlagen regelt die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem BMWi.

Die Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge bei der Bewilligungsbehörde erteilt. Mit dem Vorhaben darf erst nach Bewilligung begonnen werden.

4.3 Projektdurchführung und Auszahlung

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach abgeschlossener Prüfung eines Verwendungsnachweises. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme (erfolgreiche Zertifizierung durch einen Zertifizierer bzw. Inbetriebnahme der Software oder Messtechnik nach Nummer 3.3 dieser Richtlinie), bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal 12 Monate und wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.

Der Verwendungsnachweis muss insbesondere enthalten:

Nachweis der Zertifizierung (Vorlage des Zertifikats) bzw. der Betriebsbereitschaft der technischen Anlage (Datenpunktliste),
Nachweis der für die geförderte Maßnahme getätigten Ausgaben,
Erklärung des Antragstellers über die Inanspruchnahme sonstiger öffentlicher Mittel bis zum im Bewilligungsbescheid angegebenen Termin (Vorlagefrist) gegenüber der Bewilligungsbehörde,
„De-minimis“-Erklärung über innerhalb der letzten drei Jahre erhaltene staatliche Beihilfen.

Der Zuwendungsempfänger erhält von der Bewilligungsbehörde eine „De-minimis“-Bescheinigung über die gewährte Beihilfe.

5 Anwendungsbestimmungen

Die Richtlinie endet am 31. Dezember 2016, wenn sie nicht verlängert wird. Über die Verlängerung wird rechtzeitig vor Beendigung der Laufzeit auf der Grundlage der Ergebnisse einer Evaluierung entschieden. Änderungen der Richtlinieninhalte sind jederzeit möglich. Sowohl die Verlängerung der Richtlinie als auch die Änderung derer Inhalte bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.

6 Schlussbestimmungen

Diese geänderte Richtlinie tritt am 1. Mai 2015 in Kraft und ersetzt damit die Richtlinie für die Förderung von Energiemanagementsystemen vom 22. Juli 2013 (BAnz AT 06.08.2013 B1).

Berlin, den 18. März 2015

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Dr. Antonio Pflüger