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Bundesministerium der Justiz

Geschäftsverteilungspläne
des Bundesverfassungsgerichts,
der obersten Gerichtshöfe des Bundes
und des Bundespatentgerichts
für das Geschäftsjahr 2013

Bundesverfassungsgericht

Bundesgerichtshof

Bundesverwaltungsgericht

Bundesfinanzhof

Bundesarbeitsgericht

Bundessozialgericht

Bundespatentgericht

Geschäftsverteilung
für das Bundesverfassungsgericht
für das Geschäftsjahr 2013

A. Vorbemerkung

Die Zuständigkeit der Senate ergibt sich aus § 14 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) und dem Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts nach § 14 Absatz 4 Satz 1 BVerfGG vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 2492), der zuletzt durch Beschluss des Plenums vom 5. Dezember 2012 (BGBl. 2013 I S. 80) geändert worden ist.

B. Erster Senat

Beschlüsse des Ersten Senats
vom 4. Dezember 2012

1. Geschäftsverteilung des Senats

I.

Die verfahrenseinleitenden Anträge werden

1.
nach originären Sachgebieten und
2.
in einem Umlaufverfahren

auf die einzelnen Richter verteilt.

II.

Zu I. 1.

a)
Die Sachgebiete für jeden Richter ergeben sich aus der anliegenden Gesamtübersicht; zu den Sachgebieten gehören auch die Verfahren, in denen Rügen aus Artikel 19 Absatz 4, Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 103 Absatz 1 GG überwiegen. Ist ein Richter für ein bestimmtes Grundrecht zuständig und wird in einem Verfahren überwiegend die Verletzung dieses Grundrechts gerügt, so ist ihm das Verfahren zuzuteilen. Die Zuständigkeit umfasst auch die in dem jeweiligen Sachgebiet anhängigen Verfahren aus den Vorjahren.
b)
Liegen in der Person des Berichterstatters Gründe gemäß §§ 18, 19 BVerfGG vor, wird aus dessen Kammer das dienstälteste Mitglied zum Berichterstatter bestellt.
c)
Wird ein Verfahren aus dem Allgemeinen Register nachträglich in das Verfahrensregister umgeschrieben (§ 61 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts – GOBVerfG –), ist für die Zuteilung die Fassung der Gesamtübersicht im Zeitpunkt des Eingangs des Verfahrens beim Leiter der Geschäftsstelle maßgebend.
d)
Die Fälle aus dem Bereich der Sozialhilfe werden je zur Hälfte nacheinander mit ihrem Eingang beim zuteilenden Leiter der Geschäftsstelle fallweise in Reihenfolge den Dezernaten des BVR Eichberger und der BVRin Baer zugeteilt.

Gesamtübersicht
über die originären Sachgebiete

Vorsitzender des Senats
Vizepräsident Kirchhof

I.
Sozialrecht, soweit nicht andere Dezernate zuständig sind.
II.
Kostenrecht, Amtshaftungs-, Prozesskosten- und Beratungshilfeverfahren, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeiten betroffen sind.

BVR Gaier

I.
1.
Recht der selbständig und vorwiegend persönlich ausgeübten Berufe, soweit es in den Verfahren (zumindest auch) um die Auslegung des Artikels 12 GG geht;
solche Berufe sind:
a)
die klassischen freien Berufe (zum Beispiel Rechtsanwälte, Ärzte einschließlich der Vertragsärzte, Architekten, Notare),
b)
andere selbständig, vorwiegend persönlich ausgeübte Berufe (zum Beispiel Makler, Hebammen, Landwirte, Handwerker),
2.
Recht der berufsständischen Versorgungseinrichtungen (einschließlich der am 16. März 2010 anhängigen Verfahren),
3.
Mietrecht,
4.
wirtschaftsrechtliche Fragen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung,
5.
Wettbewerbsrecht (UWG, GWB) und Regulierungsrecht nach EnWG, soweit nicht die Zuständigkeit des Dezernats BVR Masing begründet ist, für Eingänge ab dem 1. April 2008.
II.
Kostenrecht, Amtshaftungs-, Prozesskosten- und Beratungshilfeverfahren, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeiten betroffen sind.

BVR Eichberger

I.
1.
Öffentliches Umweltrecht,
2.
Fachplanungsrecht,
3.
Bau- und Bodenrecht einschließlich Erschließungsrecht (ohne Erschließungsbeitragsrecht),
4.
Raumordnungsrecht,
5.
Bergrecht,
6.
sonstiges grundstücksbezogenes Eigentumsrecht (außer privatem Grundstücksrecht und soweit nicht das ­Dezernat BVR Schluckebier zuständig ist),
7.
Regulierungsrecht (Telekommunikation, Post, Eisenbahnen),
8.
Enteignungsrecht (soweit nicht das Dezernat BVR Schluckebier zuständig ist),
9.
Steuerrecht mit Ausnahme der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern,
10.
Sozialhilfe (nach Maßgabe der Geschäftsverteilung Nummer II. zu I. 1. d).
II.
Kostenrecht, Amtshaftungs-, Prozesskosten- und Beratungshilfeverfahren, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeiten betroffen sind.

BVR Schluckebier

I.
1.
Recht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit – Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG –,
2.
Schulrecht (einschließlich des Privatschulrechts – Artikel 7 GG – und einschließlich des Prüfungs- und Versetzungsrechts im Rahmen des Schulrechts),
3.
grundstücks- und unternehmensbezogene Vermögensfragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Deutschen Einheit (insbesondere Vermögensgesetz, Investitionsvorranggesetz, Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz, Sachenrechtsänderungsgesetz, Schuldrechtsänderungsgesetz, Landwirtschaftsanpassungsgesetz),
4.
Gesellschaftsrecht, einschließlich Genossenschaftsrecht; Bank-, Börsen- und Wertpapierrecht; Recht der Finanzmarktstabilisierung einschließlich Enteignungen; Kreditrecht einschließlich des Rechts der Sicherungen; Recht des Versicherungswesens für alle Eingänge ab dem 25. April 2006,
5.
Recht der Ausbildungsförderung (Eingang ab 16. März 2010),
6.
Ausbildungs- und Prüfungsrecht.
II.
Kostenrecht, Amtshaftungs-, Prozesskosten- und Beratungshilfeverfahren, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeiten betroffen sind.

BVR Masing

I.
1.
Recht der freien Meinungsäußerung, Informations-, Rundfunk- und Pressefreiheit – Artikel 5 Absatz 1 GG –,
2.
Versammlungsfreiheit/Demonstrationsrecht – Artikel 8 GG –,
3.
allgemeines Persönlichkeitsrecht – Artikel 2 Absatz 1 GG –,
4.
Recht des Datenschutzes,
5.
Wettbewerbsrecht (UWG; GWB), soweit die Rüge der Verletzung des Artikels 5 Absatz 1 GG von erheblicher Bedeutung ist,
6.
sonstiges Deliktsrecht, soweit nicht andere Dezernate zuständig sind,
7.
Betreuungsrecht.
II.
Kostenrecht, Amtshaftungs-, Prozesskosten- und Beratungshilfeverfahren, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeiten betroffen sind.

BVR Paulus

I.
1.
Recht des geistigen Eigentums,
2.
Erbrecht,
3.
Kunstfreiheit (einschließlich der am 16. März 2010 anhängigen Verfahren),
4.
Glücksspielrecht (einschließlich der am 16. März 2010 anhängigen Verfahren),
5.
Recht der nichtsteuerlichen Abgaben und Recht der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern (einschließlich der am 16. März 2010 anhängigen Verfahren mit Ausnahme der bereits zugestellten Verfahren und der Verfahren, die die Gebühren zur Nutzung von Kindertagesstätten zum Gegenstand haben),
6.
Dienst- und Werkvertragsrecht, soweit nicht die Dezernate BVRin Baer oder BVR Gaier zuständig sind (Eingänge ab 16. März 2010),
7.
die gemäß Nummer II. zu I. 2. der Geschäftsverteilung dem Dezernat BVR Masing zugeteilten und am 16. März 2010 anhängigen Verfahren.
II.
Kostenrecht, Amtshaftungs-, Prozesskosten- und Beratungshilfeverfahren, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeiten betroffen sind.

BVRin Baer

I.
1.
Arbeitsrecht (einschließlich betrieblicher Altersversorgung),
2.
Recht der Arbeitnehmerüberlassung,
3.
Mutterschutzrecht, soweit es nicht zum Sozialrecht gehört,
4.
Vereinigungsfreiheit – Artikel 9 GG –,
5.
Hochschulrecht (einschließlich Promotions- und Habilitationsrecht, nicht jedoch sonstiges Hochschulausbildungs- und Hochschulprüfungsrecht),
6.
Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre – Artikel 5 Absatz 3 GG –,
7.
Bundeskindergeldgesetz,
8.
Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II (Eingänge ab 16. März 2010),
9.
Asylbewerberleistungsrecht (Eingänge ab 16. März 2010),
10.
Sozialhilfe (nach Maßgabe der Geschäftsverteilung Nummer II. zu I. 1. d).
II.
Kostenrecht, Amtshaftungs-, Prozesskosten- und Beratungshilfeverfahren, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeiten betroffen sind.

BVRin Britz

I.
1.
Familienrecht,
2.
Namensrecht,
3.
Personenstandsrecht,
4.
Transsexuellenrecht,
5.
Kinder- und Jugendhilferecht,
6.
Elterngeld, Erziehungsgeld (einschließlich der am 16. März 2010 anhängigen Verfahren).
II.
Kostenrecht, Amtshaftungs-, Prozesskosten- und Beratungshilfeverfahren, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeiten betroffen sind.

Zu I. 2.

Soweit sich Verfahren nicht nach originären Sachgebieten zuteilen lassen, werden sie in Fortsetzung des durch Beschluss des Senats vom 9. August 1995 eingeführten Umlaufverfahrens zugeteilt. Maßgebend für die Zuteilung sind danach folgende Grundsätze:

a)
Die Zuteilung der eingehenden Umlaufverfahren richtet sich jeweils nach den Zuteilungszahlen des letzten Stichtages in folgender Weise:
Zunächst erhält der Richter, der zum vorigen Stichtag insgesamt (nach I. 1. und I. 2.) die geringste Zahl von Verfahren zugeteilt erhalten hat, so viele Umlaufverfahren zugeteilt, bis der Unterschied zu dem Richter mit der nächsthöheren Zuteilungszahl ausgeglichen ist. Anschließend werden die weiteren Umlaufverfahren in der Reihenfolge des Eingangs abwechselnd auf diese beiden Richter verteilt, bis der Unterschied zu dem Richter mit der nächsthöheren Zuteilungszahl ausgeglichen ist. Die weiteren Verfahren werden sodann unter diesen drei Richtern abwechselnd in der Reihenfolge des Eingangs zugeteilt, bis der Unterschied zu dem Richter mit der nächsthöheren Zuteilungszahl ausgeglichen ist, und so weiter. Sind alle Richter einbezogen, wird die Zuteilung im Umlauf auf einen neuen Stichtag bezogen; dieser ist der Letzte des Monats, für den beim Ausgleich die Statistik vorliegt. Liegt nach dem Ende des Ausgleichs noch keine neue Statistik vor, werden die Umlaufverfahren bis zum neuen Stichtag unter allen Richtern in der bisherigen Reihenfolge gleichmäßig verteilt. Bei gleichen Zuteilungszahlen beginnt die Zuteilung jeweils mit dem dienstjüngeren Richter.
b)
Von diesem Verfahren sind die Dezernate des Vizepräsidenten Kirchhof und der BVRinnen Baer und Britz vollständig (auch als Referenzpersonen) ausgenommen.
c)
Mit dem Geschäftsjahr 2013 beginnt das Zuteilungsverfahren nicht von neuem, sondern es wird das nach dem letzten Stichtag des Vorjahres laufende Zuteilungsverfahren gemäß den vorstehenden Grundsätzen fortgesetzt.
d)
Maßgebend für die Reihenfolge der Eintragung ist bei Umschreibungen aus dem Allgemeinen Register (§ 61 Absatz 2 GOBVerfG) der Eingang des Verfahrens beim Leiter der Geschäftsstelle; Entsprechendes gilt, wenn ein zunächst nach I. 1. zugeteiltes Verfahren nachträglich im Umlaufverfahren zugeteilt wird. Im Übrigen bestimmt sich die ­Reihenfolge der Eintragung nach dem durch den Eingangsstempel ausgewiesenen Zeitpunkt. Gehen mehrere ­Sachen gleichzeitig ein, so entscheidet die alphabetische Reihenfolge, bezogen auf den Namen des Beschwerdeführers oder den Ortsnamen des Sitzes der Institution oder des Gerichts, bei gleichem Sitz zweier oder mehrerer Institutionen die Bezeichnung der Institution. Gehen zu einem im Umlauf zugeteilten Verfahren gleichzeitig oder später weitere tatsächlich oder/und rechtlich gleich gelagerte Verfahren ein, so sind auch diese dem für das erste Eingangsverfahren zuständigen Richter außerhalb der maßgeblichen Zuteilungsfolge zuzuweisen, selbst wenn er im Zeitpunkt der Zuteilung vom Umlaufverfahren ausgenommen ist.
Umlaufverfahren, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt ist (Eilsachen), werden sofort zur Zuteilung vorgelegt und jeweils dem Berichterstatter zugeteilt, der im Anschluss an die bereits zugeteilten und die dem Senatsvorsitzenden zur Zuteilung vorliegenden Verfahren an der Reihe ist; das gilt auch dann, wenn vorher noch weitere Umlaufverfahren eingegangen, aber noch nicht zur Zuteilung vorgelegt worden sind. Die weitere ­Reihenfolge der Zuteilung bestimmt sich wieder nach den allgemein geltenden Vorschriften unter Berücksichtigung der zugeteilten Eilsachen.
e)
Liegen in der Person des Berichterstatters Gründe gemäß §§ 18, 19 BVerfGG vor, wird aus dessen Kammer das dienstälteste Mitglied zum Berichterstatter bestellt.
2. Kammern des Senats
gemäß § 15a Absatz 1 und 2 BVerfGG

Für das Geschäftsjahr 2013 werden gemäß § 15a Absatz 1 und 2 BVerfGG drei Kammern in folgender Besetzung gebildet:

1. Kammer: Vizepräsident Kirchhof
BVR Eichberger
BVRin Britz
2. Kammer: BVR Gaier
BVR Schluckebier
BVR Paulus
3. Kammer: Vizepräsident Kirchhof
BVR Masing
BVRin Baer

Bei Verhinderung ordentlicher Kammermitglieder treten:

1.
für die Mitglieder der 1. Kammer die Mitglieder der 3. Kammer, sodann die Mitglieder der 2. Kammer,
2.
für die Mitglieder der 2. Kammer die Mitglieder der 1. Kammer, sodann die Mitglieder der 3. Kammer,
3.
für die Mitglieder der 3. Kammer die Mitglieder der 2. Kammer, sodann die Mitglieder der 1. Kammer,

jeweils mit dem zuletzt genannten Mitglied beginnend, als Stellvertreter ein.

Jede der drei Kammern ist für die Verfassungsbeschwerden und die Entscheidungen nach § 81a BVerfGG aus den Dezernaten ihrer ordentlichen Mitglieder zuständig. Hinsichtlich der Verfassungsbeschwerden und der Entscheidungen nach § 81a BVerfGG aus dem Dezernat von Vizepräsident Kirchhof ist jedoch nur die 3. Kammer zuständig.

3. Ausschuss gemäß § 14 Absatz 5 BVerfGG

Für das Geschäftsjahr 2013 werden in den Ausschuss gemäß § 14 Absatz 5 BVerfGG berufen:

BVR Gaier
BVR Eichberger
und als Stellvertreter
BVR Schluckebier
BVR Masing.

Die Vertreter sind in der Reihenfolge zuständig, in der sie vorstehend aufgeführt sind.

4. Voruntersuchung gemäß § 38 Absatz 2,
§§ 47, 54 Absatz 2 und § 58 Absatz 1 BVerfGG

Für die Durchführung der Voruntersuchung in den Fällen von § 38 Absatz 2, §§ 47, 54 Absatz 2 und § 58 Absatz 1 BVerfGG sind für das Geschäftsjahr 2013 in der Reihenfolge der Verfahren folgende Richter zuständig:

BVR Gaier
BVR Eichberger
BVR Schluckebier
BVR Masing
BVR Paulus
BVRin Baer
BVRin Britz

C. Zweiter Senat

Beschlüsse des Zweiten Senats
vom 12. Dezember 2012

1. Geschäftsverteilung des Senats

I.

1.
In Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4a und 4b GG (§ 13 Nummer 8a BVerfGG), in Verfahren der konkreten Normenkontrolle nach Artikel 100 Absatz 1 GG (§ 13 Nummer 11 BVerfGG) und in Verfahren über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes (§ 13 Nummer 11a BVerfGG) erfolgt die Bestellung des Berichterstatters in Zuordnung zu den aus Nummer I der Anlage ersichtlichen Rechtsgebieten.
2.
In den Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 2 GG (§ 13 Nummer 6 BVerfGG), der Vorlagen nach Artikel 100 Absatz 3 GG (§ 13 Nummer 13 BVerfGG) und der sonstigen Fälle nach Artikel 93 Absatz 3 GG (§ 13 Nummer 15 BVerfGG) orientiert sich die Bestellung des Berichterstatters an den aus Nummer I der Anlage ersichtlichen Rechtsgebieten und maßgeblich daran, welcher Richter angesichts der Geschäftslage das Verfahren gegenwärtig am wirksamsten fördern kann.

II.

In den übrigen Verfahrensarten erfolgt die Bestellung des Berichterstatters nach Maßgabe der aus Nummer II der Anlage ersichtlichen Verteilung.

III.

In Fällen der nicht nur kurzfristigen Dienstunfähigkeit oder der nachhaltigen Überlastung eines Richters kann abweichend von der unter den Nummern I und II geregelten Geschäftsverteilung ein anderer Richter zum Berichterstatter bestellt werden.

Anlage

Vorsitzender des Senats
Präsident Voßkuhle

I.
1.
Recht des öffentlichen Dienstes, einschließlich Verfahrensrecht,
2.
Personalvertretungsrecht,
3.
Parlamentsrecht einschließlich der Vorlagen nach § 36 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,
4.
Petitionsrecht,
5.
Gnadensachen.
II.
1.
Organstreitigkeiten nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 1 GG (§ 13 Nummer 5 BVerfGG), sofern sie überwiegend den Umfang der Rechte und Pflichten der Parlamente und ihrer Organteile betreffen,
2.
öffentlich-rechtliche Streitigkeiten innerhalb eines Landes nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4 GG (§ 13 Nummer 8 BVerfGG), soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
3.
öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen verschiedenen Ländern nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4 GG (§ 13 Nummer 8 BVerfGG), soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist.

BVRin Lübbe-Wolff

I.
1.
Maßnahmen im Vollzug von Untersuchungshaft,
2.
Maßnahmen im Vollzug von Strafhaft,
3.
Maßnahmen im Vollzug von Unterbringungen,
4.
Maßnahmen im Vollzug von sonstigen Freiheitsentziehungen,
5.
Finanzverfassungs- und Haushaltsrecht,
6.
Staatsangehörigkeitsrecht,
7.
Vertriebenenrecht,
8.
Verfahren in der Zuständigkeit des Zweiten Senats, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
9.
allgemeines Zivilrecht (Endziffern 1, 2 und 5), soweit bis zum 31. Dezember 2012 als Berichterstatter zugeteilt.
II.
1.
Normenkontrollverfahren nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 2a, Absatz 2 GG (§ 13 Nummer 6a, 6b BVerfGG),
2.
Organstreitigkeiten nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 1 GG (§ 13 Nummer 5 BVerfGG) und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten innerhalb eines Landes nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4 GG (§ 13 Nummer 8 BVerfGG), sofern sie Finanzverfassungs- und Haushaltsrecht betreffen,
3.
Bund/Länderstreitigkeiten nach Artikel 84 Absatz 4 Satz 2, Artikel 93 Absatz 1 Nummer 3 und 4 GG (§ 13 Nummer 7 und 8 BVerfGG), soweit sie Finanzverfassungs- und Haushaltsrecht betreffen,
4.
Verfahren in der Zuständigkeit des Zweiten Senats, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist.

BVR Gerhardt

I.
1.
Asylrecht,
2.
Aufenthaltsrecht,
3.
Parteienrecht,
4.
Wahlrecht,
5.
Berufs- und Ausbildungsrecht,
6.
allgemeines Zivilrecht, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist.
II.
1.
Verfahren zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Parteien nach Artikel 21 Absatz 2 GG (§ 13 Nummer 2 BVerfGG),
2.
Organstreitigkeiten nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 1 GG (§ 13 Nummer 5 BVerfGG) und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten innerhalb eines Landes nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4 GG (§ 13 Nummer 8 BVerfGG), sofern sie den verfassungsrechtlichen Status politischer Parteien oder das Wahlrecht betreffen,
3.
Wahlprüfungsbeschwerden nach Artikel 41 Absatz 2 GG (§ 13 Nummer 3 BVerfGG).

BVR Landau

I.
1.
Strafrecht und Strafverfahrensrecht, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
2.
Staatskirchenrecht, einschließlich des Rechts der Dienstverhältnisse zu Religionsgesellschaften und des zuge­hörigen Disziplinarrechts.
II.
Verfahren zur Feststellung des Fortgeltens von Recht als Bundesrecht nach Artikel 126 GG (§ 13 Nummer 14 BVerfGG).

BVR Huber

I.
1.
Verfahren aus sämtlichen Rechtsgebieten, bei denen die Auslegung und Anwendung von Völkerrecht oder der Artikel 23, 24 und 59 GG mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen Gewährleistungen überwiegen,
2.
Klageerzwingungsverfahren,
3.
Kommunalrecht, insbesondere Verfassungsbeschwerden gemäß § 91 BVerfGG,
4.
Zentralregistersachen,
5.
materielles und formelles Strafvollstreckungsrecht, soweit bis zum 19. Dezember 2011 als Berichterstatter zugeteilt,
6.
allgemeines Zivilrecht (Endziffern 0, 3, 6 und 7), soweit bis zum 31. Dezember 2012 als Berichterstatter zugeteilt.
II.
1.
Bund/Länderstreitigkeiten nach Artikel 84 Absatz 4 Satz 2, Artikel 93 Absatz 1 Nummer 3 und 4 GG (§ 13 Nummer 7 und 8 BVerfGG), soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
2.
Organstreitigkeiten nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 1 GG (§ 13 Nummer 5 BVerfGG) und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten innerhalb eines Landes nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4 GG (§ 13 Nummer 8 BVerfGG), bei denen die Auslegung und Anwendung der Artikel 23 oder 24 GG mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen Gewährleistungen überwiegen,
3.
Völkerrechtsqualifizierungsverfahren nach Artikel 100 Absatz 2 GG (§ 13 Nummer 12 BVerfGG).

BVRin Hermanns

I.
1.
Abgaben- und Steuerrecht, einschließlich Verfahrensrecht,
2.
Zwangsvollstreckungsrecht,
3.
Insolvenzrecht,
4.
Waffenrecht,
5.
Wiederaufnahme des Strafverfahrens (4. Buch StPO) einschließlich der Rehabilitierungs- und Kassationsverfahren, soweit bis zum 19. Dezember 2011 als Berichterstatter zugeteilt,
6.
allgemeines Zivilrecht (Endziffern 4, 8 und 9), soweit bis zum 31. Dezember 2012 als Berichterstatter zugeteilt.
II.
Verfahren zur Feststellung der Verwirkung von Grundrechten nach Artikel 18 GG (§ 13 Nummer 1 BVerfGG).

BVR Müller

I.
1.
Materielles und formelles Strafvollstreckungsrecht, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
2.
freiwillige Gerichtsbarkeit, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
3.
Auslieferungsrecht,
4.
Wohnungseigentumsrecht,
5.
Privat- und Nebenklage,
6.
Wehr- und Ersatzdienstrecht, einschließlich Unterhaltssicherungsrecht,
7.
Maßnahmen nach dem 1. Buch, 8. Abschnitt StPO in Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren.
II.
Organstreitigkeiten nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 1 GG (§ 13 Nummer 5 BVerfGG), soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist.

BVRin Kessal-Wulf

I.
1.
Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft einschließlich einstweilige Unterbringungen nach § 126a StPO,
2.
Strafrecht und Strafverfahrensrecht, soweit das Strafverfahren durch ein Oberlandesgericht als Revisionsinstanz abgeschlossen ist und soweit nicht bis zum 31. Dezember 2012 das Verfahren einem anderen Berichterstatter zugeteilt worden ist,
3.
Wiederaufnahme des Strafverfahrens (4. Buch StPO) einschließlich der Rehabilitierungs- und Kassationsverfahren, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
4.
aus dem Strafverfahrensrecht: Wiedereinsetzung,
5.
Ordnungswidrigkeitenrecht,
6.
Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht.
II.
1.
Anklagen gegen den Bundespräsidenten nach Artikel 61 GG (§ 13 Nummer 4 BVerfGG),
2.
Richteranklagen nach Artikel 98 Absatz 2 und 5 GG (§ 13 Nummer 9 BVerfGG).
2. Kammern des Senats
gemäß § 15a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BVerfGG

Für das Geschäftsjahr 2013 werden gemäß § 15a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BVerfGG drei Kammern in folgender Besetzung gebildet:

1. Kammer: Präsident Voßkuhle
BVR Gerhardt
BVR Huber
2. Kammer: BVR Gerhardt
BVRin Hermanns
BVR Müller
3. Kammer: BVRin Lübbe-Wolff
BVR Landau
BVRin Kessal-Wulf

Bei Verhinderung ordentlicher Kammermitglieder treten

a)
für die Mitglieder der 1. Kammer die Mitglieder der 2. Kammer, sodann die Mitglieder der 3. Kammer,
b)
für die Mitglieder der 2. Kammer die Mitglieder der 3. Kammer, sodann die Mitglieder der 1. Kammer,
c)
für die Mitglieder der 3. Kammer die Mitglieder der 1. Kammer, sodann die Mitglieder der 2. Kammer

in umgekehrter Reihenfolge der vorstehenden Besetzungsliste als Stellvertreter ein.

Die 1. Kammer ist für Verfassungsbeschwerden und Vorlagen (§ 81a BVerfGG) aus dem Dezernat Präsident Voßkuhle für alle Rechtsgebiete, aus dem Dezernat BVR Gerhardt für das Rechtsgebiet des Zivilrechts und aus dem Dezernat BVR Huber für alle Rechtsgebiete zuständig.

Die 2. Kammer ist für Verfassungsbeschwerden und Vorlagen (§ 81a BVerfGG) aus dem Dezernat BVR Gerhardt für alle Rechtsgebiete mit Ausnahme des Zivilrechts, aus dem Dezernat BVRin Hermanns für alle Rechtsgebiete und aus dem Dezernat BVR Müller für alle Rechtsgebiete zuständig.

Die 3. Kammer ist für Verfassungsbeschwerden und Vorlagen (§ 81a BVerfGG) aus den Dezernaten ihrer ordentlichen Mitglieder zuständig.

3. Ausschuss gemäß § 14 Absatz 5 BVerfGG

Für das Geschäftsjahr 2013 werden in den Ausschuss gemäß § 14 Absatz 5 BVerfGG berufen:

BVRin Lübbe-Wolff
BVR Gerhardt
und als Stellvertreter
BVR Landau
BVR Huber.

Die Vertreter sind in der Reihenfolge heranzuziehen, in der sie vorstehend aufgeführt sind.

Geschäftsverteilungsplan
des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2013

Inhaltsverzeichnis

A. Geschäftsverteilung
  I. Zivilsenate
  II. Strafsenate
  III. Ermittlungsrichter
  IV. Große Senate
  V. Die übrigen Senate
  VI. Schlussbestimmungen zur Geschäftsverteilung
B. Besetzung der Senate und der Ermittlungsrichterstellen
  I. Zivilsenate
  II. Strafsenate
  III. Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs
  IV. Große Senate
    1. Großer Senat für Zivilsachen
    2. Großer Senat für Strafsachen
    3. Mitglieder anderer Senate
    4. Vertretung in den Großen Senaten
  V. Die übrigen Senate
    1. Kartellsenat
    2. Dienstgericht des Bundes
    3. Senat für Notarsachen
    4. Senat für Anwaltssachen
    5. Senat für Patentanwaltssachen
    6. Senat für Landwirtschaftssachen
    7. Senat für Wirtschaftsprüfersachen
    8. Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
  VI. Vorrang der Aufgaben und Vertretung
C. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Anhang:
Sitzungstage und Sitzungssäle
A. Geschäftsverteilung

I. Zivilsenate

Dem I. Zivilsenat sind zugewiesen

1.
die Rechtsstreitigkeiten über Urheberrecht, Verlagsrecht und das Geschmacksmusterrecht sowie über ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, das vom Berechtigten kommerziell (wie ein Immaterialgüterrecht) verwertet wird;
2.
die Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, soweit sie nicht dem X. Zivilsenat zugewiesen sind, insbesondere die Rechtsstreitigkeiten über
a)
Marken und sonstige Kennzeichen (§ 1 Markengesetz),
b)
Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,
c)
Namensrecht, soweit es sich um die Verwechselbarkeit im geschäftlichen Verkehr oder um Streitigkeiten über Domain-Namen handelt;
3.
die Rechtsstreitigkeiten aus dem Sortenschutzgesetz, soweit es sich um Streitigkeiten über die Sortenbezeichnung handelt;
4.
die Entscheidungen über Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts nach dem Markengesetz und in Geschmacksmustersachen sowie in Sortenschutzsachen, soweit es sich um die Sortenbezeichnung handelt;
5.
die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Kommissionsgeschäften (§§ 383 ff HGB);
6.
die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Speditions-, Lager- und Frachtgeschäften;
7.
die Entscheidungen nach § 7 Abs. 2 LwVG (kraft Gesetzes);
8.
die Ansprüche eines Patentanwalts und gegen einen Patentanwalt aus Anlass seiner Berufstätigkeit (Patentanwaltsordnung) einschließlich von Schadensersatzansprüchen, soweit es sich um Tätigkeiten auf den dem I. Zivilsenat zugewiesenen Rechtsgebieten handelt;
9.
die Rechtsstreitigkeiten aus § 2 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz), soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Zivilsenats gegeben ist (Schlussbemerkungen zur Geschäftsverteilung Nr. 4 c);
10.
die Rechtsbeschwerden und sonstigen Rechtsbehelfe gegen Beschwerdeentscheidungen und andere Beschlüsse – mit Ausnahme von Beschlüssen in Klageverfahren – über Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 ff ZPO) sowie eidesstattliche Versicherung und Haft (§§ 899 ff ZPO);
11.
Rechtsbeschwerden gemäß § 70 FamFG in unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 375 Nr. 2 FamFG i.V.m. § 590 HGB;
12.
Die Entscheidungen nach § 108 Abs. 2 i.V.m. § 104 Abs. 2 Satz 2 BNotO.

Dem II. Zivilsenat sind zugewiesen

1.
die Rechtsstreitigkeiten über
a)
Ansprüche aus Gesellschaftsverhältnissen (§§ 705 ff BGB) und Gemeinschaften (§§ 741 ff BGB) mit Ausnahme von Wohnungseigentümergemeinschaften, für die der V. Zivilsenat zuständig ist,
b)
innere Verhältnisse von Handelsgesellschaften, stillen Gesellschaften und eingetragenen Genossenschaften sowie Vereinen (auch Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit) mit Einschluss der Rechtsstreitigkeiten zwischen diesen Gesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen und ihren Vorstandsmitgliedern oder Geschäftsführern; ferner Rechtsstreitigkeiten aus dem Umwandlungsgesetz,
c)
Durchgriffshaftung der Mitglieder juristischer Personen (Missbrauch der Rechtsform), sofern es nicht mit Rücksicht auf das im Übrigen anzuwendende Recht zweckmäßig erscheint, dass die Sache von dem für dieses Recht zuständigen Senat erledigt wird,
d)
Firmenrecht (§§ 17 ff HGB), soweit nicht der I. Zivilsenat zuständig ist (Nr. 2 a),
e)
Ansprüche aufgrund von Verstößen gegen gesellschaftsrechtlich fundierte gesetzliche Vorschriften zum Schutz von Kapitalanlegern (z. B. nach WpHG, WpÜG), soweit sie sich gegen die Gesellschaft und/oder ihre Organe richten, insbesondere aus der Verletzung von Publizitätspflichten der Gesellschaft und ihrer Organe, soweit nicht der XI. Zivilsenat nach Nr. 1 c zuständig ist,
f)
Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit sie ihre Grundlage in der Verletzung eines gesellschaftsrechtlich fundierten Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB), in der Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen durch Gesellschaftsorgane oder Gesellschafter oder in der Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung oder zur Bundesagentur für Arbeit (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB) haben,
g)
Ansprüche aufgrund von Bilanzierungspflichten von Gesellschaften und ihrer Verletzung,
h)
umwandlungsrechtliche Streitigkeiten,
i)
die Innenhaftung von Leitungs- und Aufsichtsorganen von rechtsfähigen Verbänden und Sparkassen;
2.
die dem Bundesgerichtshof gemäß § 16 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds (Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz – FMStFG) vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht der XI. Zivilsenat (Nr. 6) zuständig ist;
3.
Rechtsbeschwerden gemäß § 70 FamFG in
a)
Handelsregistersachen, Genossenschaftsregistersachen, Partnerschaftsregistersachen und Vereinsregistersachen (§ 374 Nr. 1 bis 4 FamFG),
b)
den in § 375 Nr. 1, 3 bis 15 FamFG genannten unternehmensrechtlichen Verfahren;
4.
Rechtsbeschwerden in den in § 71 Abs. 2 Nr. 4 GVG aufgeführten Verfahren.

Dem III. Zivilsenat sind zugewiesen

1.
die Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche
a)
von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegen ihre Beamten, Richter und Soldaten aufgrund des Dienstverhältnisses, soweit nicht der V. Zivilsenat (Nr. 1 h) zuständig ist,
b)
gegen Beamte aus § 839 BGB, soweit nicht der V. Zivilsenat (Nr. 1 h) zuständig ist,
c)
gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Grund des Art. 131 WRV und des Art. 34 GG, soweit nicht der V. Zivilsenat (Nr. 1 h) zuständig ist,
d)
gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts aus der Verletzung der Straßenunterhaltungspflicht oder Verkehrssicherungspflicht auf Straßen und Wasserstraßen,
e)
wegen Pflichtverletzungen von Notaren;
2.
die Rechtsstreitigkeiten über die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen (§ 839a BGB);
3.
die Rechtsstreitigkeiten über
a)
Folgekosten bei straßenbaubedingter Verlegung von Versorgungsleitungen,
b)
Ansprüche auf Entschädigung wegen
aa)
Enteignung (einschließlich enteignungsgleichen Eingriffs) sowie Maßnahmen enteignungsähnlicher Art,
bb)
Strafverfolgungsmaßnahmen,
c)
vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten (§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO),
d)
Ansprüche aus der Menschenrechtskonvention;
4.
die Entscheidungen in Baulandsachen;
5.
die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971;
6.
die Rechtsstreitigkeiten über Stiftungen (§§ 80 ff BGB), über Nießbrauch an Vermögen (§§ 1085 ff BGB) und Leibrenten (§§ 759 ff BGB);
7.
die Rechtsstreitigkeiten über Auftragsverhältnisse (§§ 662 bis 676c BGB) und Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 bis 687 BGB), soweit nicht der IX. Zivilsenat (Nr. 3) oder der XI. Zivilsenat (Nr. 2 a) zuständig ist;
8.
die Rechtsstreitigkeiten über Dienstverhältnisse, soweit nicht der I. Zivilsenat (Nr. 8), der VI. Zivilsenat (Nr. 1), der VII. Zivilsenat (Nr. 2), der IX. Zivilsenat (Nr. 3), der X. Zivilsenat (Nr. 7) oder der XI. Zivilsenat (Nr. 2 a) zuständig ist;
9.
die Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Gutachten;
10.
die Rechtsstreitigkeiten über die Vertragsverhältnisse der Mäkler (§§ 652 ff BGB) einschließlich der Handelsmäkler (§§ 93 ff HGB) sowie über Ansprüche aus § 354 HGB;
11.
die Rechtsstreitigkeiten über Kleingartenpachtverträge (BKleingG vom 28. Februar 1983);
12.
die Rechtsstreitigkeiten über
a)
Bergrechtssachen einschließlich der Abbaurechtssachen sowie Wasserrechtssachen einschließlich der Deich- und Sielrechtssachen,
b)
Jagd- und Fischereirechte nebst Verträgen hierüber;
13.
die Entscheidungen nach § 109 BRAO, § 77 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung, § 101 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes und § 93 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung;
14.
die Entscheidungen nach § 159 Abs. 1 GVG;
15.
die Entscheidung über die Wahlanfechtung gemäß § 21b Abs. 6 GVG;
16.
die Rechtsstreitigkeiten über Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche (§§ 1025 ff ZPO), soweit nicht der IX. Zivilsenat (Nr. 6 e) zuständig ist;
17.
die Rechtsstreitigkeiten nach § 201 GVG;
18.
alle Rechtsstreitigkeiten und Entscheidungen, die nicht einem anderen Senat zugewiesen sind.

Dem IV. Zivilsenat sind zugewiesen

1.
die Rechtsstreitigkeiten über Erbrecht einschließlich von Erbschaftskäufen, soweit nicht der V. Zivilsenat zuständig ist;
2.
die Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse, soweit sie nicht dem VI. Zivilsenat (Nr. 5 c) zugewiesen sind;
3.
die Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge (§§ 488 ff, §§ 607 ff BGB), soweit nicht der XI. Zivilsenat (Nr. 3) zuständig ist;
4.
die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gemäß § 23 Abs. 1, § 29 Abs. 1 EGGVG über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses und der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffen sind;
5.
Rechtsbeschwerden gemäß § 70 FamFG in
a)
Nachlass- und Teilungssachen, bei denen es nicht ausschließlich oder überwiegend um vom allgemeinen Recht abweichendes Recht der Erbfolge in landwirtschaftliche Grundstücke, um die Auseinandersetzung von Gesamtgut nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft oder um darüber auszustellende Zeugnisse geht,
b)
Aufgebotssachen betreffend das Aufgebot von Nachlassgläubigern.

Dem V. Zivilsenat sind zugewiesen

1.
die Rechtsstreitigkeiten über
a)
Ansprüche aus Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (einschließlich des Vorkaufs und Wiederkaufs), soweit nicht der III. Zivilsenat (Nr. 3 a) oder der X. Zivilsenat (Nr. 11) zuständig ist,
b)
Ansprüche aus Besitz und Eigentum an Grundstücken und an Sachen, die mit einem Grundstück oder Gebäude in körperliche Verbindung gebracht sind, mit Einschluss von Überbau und Grenzverhältnissen (§§ 912 bis 916, 919 bis 923 BGB), ferner die Rechtsstreitigkeiten aus dinglichen Vorkaufsrechten und Rechtsgeschäften darüber,
c)
Ansprüche nach § 76 des Telekommunikationsgesetzes,
d)
Ansprüche aus dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und Rechtsgeschäften darüber,
e)
Nachbarrecht nebst dessen Verletzung (§§ 903 bis 910 BGB, § 14 BImSchG),
f)
Angelegenheiten gemäß § 43 Nr. 1 bis 4 WEG,
g)
Erbrecht, wenn es sich ausschließlich oder überwiegend um vom allgemeinen Recht abweichendes Recht der Erbfolge in landwirtschaftliche Grundstücke handelt, soweit nicht der Senat für Landwirtschaftssachen zuständig ist,
h)
Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung von Grundbuchbeamten in Grundbuchsachen einschließlich der Rückgriffsansprüche gegen Beamte,
i)
kirchenrechtliche Verhältnisse sowie Schulbaulasten und Grabstätten (Art. 132, 133 EGBGB),
j)
Familiengüter und Lehen (Art. 59 EGBGB),
k)
Landpacht, soweit nicht der Senat für Landwirtschaftssachen zuständig ist,
l)
Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen, soweit nicht der VIII. Zivilsenat (Nr. 1 c) oder der XI. Zivilsenat (Nr. 4) zuständig ist, aus Funden (§§ 965 ff BGB) sowie auf Vorlegung von Sachen (§§ 809 bis 811 BGB), soweit nicht der XI. Zivilsenat (Nr. 1 c) zuständig ist,
m)
Ansprüche aus Nießbrauch und Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten einschließlich des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts (§ 369 HGB) sowie Rechtsgeschäften hierüber, soweit nicht der XI. Zivilsenat zuständig ist;
2.
Rechtsbeschwerden gemäß § 70 FamFG in
a)
Freiheitsentziehungssachen,
b)
Aufgebotssachen betreffend das Aufgebot des Grundstückseigentümers, des Grundpfandgläubigers und der Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte,
c)
den Fällen der § 15 BNotO sowie § 156 KostO (die Regelung in Nr. 10 der Schlussbemerkungen zur Geschäftsverteilung bleibt unberührt);
3.
Rechtsbeschwerden in Grundbuchsachen;
4.
die Rechtsbeschwerden und sonstigen Rechtsbehelfe gegen Beschwerdeentscheidungen und andere Beschlüsse – mit Ausnahme von Beschlüssen in Klageverfahren – über Zwangsvollstreckung in Grundstücke mit Einschluss von Kauf und Tausch von Rechten aus dem Meistgebot (§ 81 ZVG);
5.
Entscheidungen nach § 18 THuG.

Dem VI. Zivilsenat sind zugewiesen

1.
die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen, soweit nicht der I. Zivilsenat (Nr. 1), der II. Zivilsenat (Nr. 1 e, f, h und i), der III. Zivilsenat (Nr. 1, 2 und 12), der V. Zivilsenat (Nr. 1 b, e und h) oder der VII. Zivilsenat (Nr. 3) zuständig ist, Schadensersatzansprüche aus medizinischer Behandlung von Mensch und Tier, auch wenn sie auf Vertrag gestützt sind, Schadensersatzansprüche aus §§ 84 ff des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln sowie Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff KunstUrhG) und aus dem Bundesdatenschutzgesetz;
2.
die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Unfällen, an denen ein Luftfahrzeug, ein Kraftfahrzeug, eine Eisenbahn oder eine Straßenbahn beteiligt sind, auch wenn sie auf den Beförderungsvertrag gestützt sind, jedoch mit Ausnahme der zur Zuständigkeit des I. Zivilsenats (Nr. 6) gehörenden Frachtverträge über Güter;
3.
die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2198) sowie aus dem Gesetz zur Regelung der Gentechnik vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066);
4.
die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem Umwelthaftungsgesetz vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634), soweit nicht weitergehende Ansprüche aufgrund anderer Vorschriften (§ 18 Abs. 1 UmweltHG) geltend gemacht werden oder ein anderes Rechtsgebiet den eigentlichen Gegenstand des Streites bildet;
5.
a)
die Seesachen (§§ 476 ff HGB) sowie die Binnenschifffahrts- und Flößereisachen (BinSchG) mit Ausnahme der Frachtgeschäfte,
b)
die Rechtsstreitigkeiten aus Schleppverträgen oder aus dem Zusammenstoß von Wasserfahrzeugen mit anderen Gegenständen einschließlich Fernschädigung,
c)
die Rechtsstreitigkeiten aus Versicherungen (einschließlich von Rückversicherungen) von Wasserfahrzeugen sowie aus Güterversicherungen für den Transport über See oder auf Binnengewässern allein oder in Verbindung mit Landtransport, soweit der Schwerpunkt des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz auf nautischen Fragen liegt,
d)
die Rechtsstreitigkeiten aus dem Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940, über Besitz und Eigentum an Schiffen und Schiffsbauwerken,
e)
die Rechtsstreitigkeiten über Schiffspfandrechte und Zwangsvollstreckung in Schiffe (§§ 162 ff ZVG);
6.
Rechtsbeschwerden gemäß § 70 FamFG in
a)
den in § 375 Nr. 2 FamFG genannten unternehmensrechtlichen Verfahren, soweit nicht der I. Zivilsenat (Nr. 11) zuständig ist,
b)
Aufgebotssachen betreffend das Aufgebot des Eigentümers von Schiffen und Schiffsbauwerken, des Gläubigers von Schiffspfandrechten und des Schiffsgläubigers;
7.
Rechtsbeschwerden, soweit es sich um die Führung der Schiffsregister, Binnenschiffsregister und Schiffsbauregister und sonstige Befugnisse der Registerrichter handelt.

Dem VII. Zivilsenat sind zugewiesen

die Rechtsstreitigkeiten über

1.
Werkverträge, soweit nicht der III. Zivilsenat (Nr. 9) oder der VI. Zivilsenat (Nr. 1 und 2) zuständig ist;
2.
Dienstverhältnisse der Architekten und anderer bei Bauten beschäftigter Personen;
3.
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung aufgrund des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 (RGBl. S. 449) und aufgrund des Bauforderungssicherungsgesetzes in der Fassung des Forderungssicherungsgesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022);
4.
die Rechtsbeschwerden und sonstigen Rechtsbehelfe gegen Beschwerdeentscheidungen und andere Beschlüsse – mit Ausnahme von Beschlüssen in Klageverfahren –
a)
über Zwangsvollstreckung in anderes als unbewegliches Vermögen, soweit nicht der XII. Zivilsenat (Nr. 4) zuständig ist,
b)
die die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen betreffen, soweit nicht ein anderer Zivilsenat zuständig ist;
5.
die Vertragsverhältnisse der Handelsvertreter (§§ 84 ff HGB) und über Franchiseverträge.

Dem VIII. Zivilsenat sind zugewiesen

1.
die Rechtsstreitigkeiten über
a)
Ansprüche aus Kauf und Tausch von beweglichen Sachen und Rechten, soweit nicht der V. Zivilsenat (Nr. 1 d, Nr. 3), der IX. Zivilsenat (Nr. 6 a) oder der XI. Zivilsenat (Nr. 1 a) zuständig ist,
b)
Ansprüche aus dem Erwerb eines Handelsgeschäfts (§ 95 Abs. 1 Nr. 4 d GVG),
c)
Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen, soweit im Zusammenhang mit Verträgen über Kauf oder Tausch von beweglichen Sachen oder Rechten Eigentum vorbehalten oder zur Sicherheit übertragen worden ist,
d)
Leasing;
2.
die Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten über Wohnraummietverhältnisse.

Dem IX. Zivilsenat sind zugewiesen

1.
die Rechtsstreitigkeiten über Angelegenheiten des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz);
2.
Rückerstattungssachen;
3.
die Rechtsstreitigkeiten über Auftragsverhältnisse (§§ 662 bis 676c BGB) und Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 bis 687 BGB)
a)
betreffend Ansprüche von und gegen Rechtsanwälte und Rechtsbeistände,
b)
betreffend Ansprüche aus steuerlicher Beratung;
4.
Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen gegen Rechtsanwälte und Rechtsbeistände;
5.
Schadensersatzansprüche aufgrund sonstiger besonderer Gesetzesvorschriften (z. B. § 302 Abs. 4, §§ 717, 945 ZPO), soweit sie nicht einem anderen Senat besonders zugewiesen sind;
6.
die Rechtsstreitigkeiten über
a)
Zwangsvollstreckung in Grundstücke mit Einschluss von Kauf und Tausch von Rechten aus dem Meistgebot (§ 81 ZVG), soweit nicht der V. Zivilsenat (Nr. 4) zuständig ist,
b)
Zwangsvollstreckung in anderes als unbewegliches Vermögen (einschließlich der Klagen auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen und mit Einschluss von § 771 ZPO, dagegen mit Ausschluss der §§ 767 bis 769 ZPO), soweit nicht der VII. Zivilsenat (Nr. 4) oder der XII. Zivilsenat (Nr. 4) zuständig ist,
c)
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 ff ZPO) sowie eidesstattliche Versicherung und Haft (§§ 899 ff ZPO), soweit nicht der I. Zivilsenat (Nr. 10) zuständig ist,
d)
Insolvenz (einschließlich Konkurs- und Vergleichsordnung) und Anfechtung von Rechtsgeschäften eines Schuldners zum Nachteil seiner Gläubiger außerhalb des Konkurs- und Insolvenzverfahrens (AnfechtungsG), auch soweit Scheingeschäft behauptet wird,
e)
Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche (§§ 1025 ff ZPO) in den Sachen, in denen ein Mitglied des III. Zivilsenats Schiedsrichter ist oder war;
7.
die Entscheidungen in den Fällen des § 2 ZVG;
8.
die Entscheidungen gemäß §§ 15 bis 17 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz – AVAG) vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830), soweit nicht der XII. Zivilsenat (Nr. 4) zuständig ist;
9.
die Entscheidungen nach Art. 2 des Gesetzes zum Europäischen Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über Staatenimmunität vom 22. Januar 1990 (BGBl. II S. 34).

Dem X. Zivilsenat sind zugewiesen

1.
die Rechtsstreitigkeiten über Patent-, Gebrauchsmuster- und Topographieschutzrechte nebst Verträgen hierüber;
2.
die Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen über die Benutzung eines Geheimverfahrens oder über die ausschließliche Verwertung nicht geschützter gewerblicher Erzeugnisse;
3.
die Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet der Arbeitnehmererfindungen;
4.
Rechtsstreitigkeiten aus dem Sortenschutzgesetz, soweit sie nicht dem I. Zivilsenat (Nr. 3) zugewiesen sind;
5.
die Patentnichtigkeits- und Zwangslizenzsachen;
6.
die Entscheidungen über Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts in Patent- und Gebrauchsmustersachen, in Topographieschutzsachen sowie in Sortenschutzsachen, soweit letztere nicht dem I. Zivilsenat (Nr. 4) zugewiesen sind;
7.
die Ansprüche eines Patentanwalts und gegen einen Patentanwalt aus Anlass seiner Berufstätigkeit (Patentanwaltsordnung) einschließlich von Schadensersatzansprüchen, soweit sie nicht dem I. Zivilsenat (Nr. 8) zugewiesen sind;
8.
die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 3 ZPO, soweit nicht der IX. Zivilsenat (Nr. 7) oder der XII. Zivilsenat (Nr. 3) zuständig ist;
9.
Rechtsstreitigkeiten über Reise- und Personenbeförderungsverträge, soweit nicht der VI. Zivilsenat (Nr. 2) zuständig ist;
10.
Rechtsstreitigkeiten über Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber einschließlich der Entscheidungen in Vorlegungsverfahren gemäß § 124 Abs. 2 GWB;
11.
Rechtsstreitigkeiten über Schenkungen (§§ 516 ff BGB), soweit nicht der II. Zivilsenat (Nr. 1 a und b) zuständig ist;
12.
die Entscheidungen, die erforderlich werden, bevor sich der für die Bearbeitung der Sache zuständige Senat feststellen lässt.

Dem XI. Zivilsenat sind zugewiesen

1.
die Rechtsstreitigkeiten über
a)
Ansprüche aus Kauf und Tausch von Wertpapieren,
b)
Ansprüche aus Besitz und Eigentum (einschließlich der Fälle des § 771 ZPO), Nießbrauch und Pfandrecht (einschließlich des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts, § 369 HGB) an Wertpapieren sowie aus Rechtsgeschäften hierüber,
c)
Ansprüche aufgrund des Börsengesetzes und des Depotgesetzes sowie Prospekthaftungsansprüche nach § 127 Investmentgesetz, nach §§ 13, 13a des Gesetzes über Wertpapierverkaufsprospekte, nach §§ 21, 22, 24 Wertpapierprospektgesetz und nach §§ 20, 21, 22 Vermögensanlagengesetz sowie kapitalmarktrechtliche Ansprüche, soweit sie bank- oder börsenrechtlich fundiert sind,
d)
Wechselsachen, Schecksachen und Ansprüche aus kaufmännischen Anweisungen;
2.
die Rechtsstreitigkeiten über
a)
Auftragsverhältnisse (§§ 662 bis 676c BGB) und Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 bis 687 BGB) der Banken,
b)
Ansprüche aus Bankgarantien;
3.
die Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehensnehmer sowie zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (§§ 491 ff, 13, 14, 607 ff BGB, §§ 1 ff VerbrKrG), aus dem Einlagengeschäft eines Kreditinstituts (Darlehen von Kunden als Darlehensgeber), über Ansprüche aus Kontokorrenten (§ 355 HGB) sowie die Rechtsstreitigkeiten über abstrakte Schuldverhältnisse (§§ 780 bis 808 BGB) einschließlich derjenigen über Schuldverschreibungen im Sinne des Schuldverschreibungsgesetzes, soweit nicht das Insolvenzgericht zuständig ist; jedoch ist bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus abstrakten Schuldverhältnissen für die Zuständigkeit die zugrunde liegende Forderung maßgeblich, wenn sie den Gegenstand des Streits bildet;
4.
die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen, soweit im Zusammenhang mit Darlehensverträgen Eigentum zur Sicherheit übertragen worden ist;
5.
die Rechtsstreitigkeiten über Bürgschaften (§§ 765 ff BGB); jedoch ist bei Rechtsstreitigkeiten über eine Bürgschaft für die Zuständigkeit die Hauptverbindlichkeit maßgebend, wenn nur deren Bestand den Gegenstand des Streits bildet;
6.
die dem Bundesgerichtshof gemäß § 16 Satz 2 und 3 FMStFG zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten, soweit es sich um Rechtsstreitigkeiten über die in den Nr. 1 bis 5 genannten Ansprüche und Rechtsgeschäfte handelt.

Dem XII. Zivilsenat sind zugewiesen

1.
die Rechtsstreitigkeiten und die Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen über
a)
Personenrecht, insbesondere Namensrecht (§ 12 BGB), soweit nicht der I. Zivilsenat zuständig ist (Nr. 2 c), einschließlich Todeserklärungen,
b)
Familienrecht und Lebenspartnerschaftssachen,
c)
sonstige vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten nach gescheiterter Ehe, auch wenn daneben Dritte am Verfahren beteiligt sind,
d)
vermögensrechtliche Auseinandersetzungen nichtehelicher Lebensgemeinschaften;
2.
die Entscheidungen in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG;
3.
die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 3 ZPO in Familienstreitsachen und Ehesachen;
4.
die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen auf dem Gebiet des Familienrechts;
5.
die Rechtsstreitigkeiten über
a)
Miet- und Pachtverhältnisse, soweit nicht der III. Zivilsenat (Nr. 11), der V. Zivilsenat (Nr. 1 k), der VI. Zivilsenat (Nr. 5 a) oder der VIII. Zivilsenat (Nr. 1 d und 2) zuständig ist,
b)
Leihe und Verwahrung, soweit nicht der III. Zivilsenat (Nr. 3 c), der V. Zivilsenat (Nr. 1 a) oder der XI. Zivilsenat (Nr. 1 c) zuständig ist.

II. Strafsenate

Dem 1. Strafsenat sind zugewiesen

1.
die Revisionen in Strafsachen für die Bezirke der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg und Stuttgart;
2.
die Revisionen in Militärstrafsachen (zweiter Teil des Wehrstrafgesetzes i.d.F. vom 24. Mai 1974, BGBl. I S. 1213);
3.
die Revisionen in Strafsachen wegen Vergehen gegen die Landesverteidigung (§§ 109 bis 109k StGB), soweit nicht der 3. Strafsenat dafür zuständig ist;
4.
die Entscheidungen nach § 138c Abs. 1 Satz 3 StPO für den Fall, dass das Verfahren vor dem generell zuständigen 2. Strafsenat anhängig ist;
5.
die Revisionen in Steuer- und Zollstrafsachen; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt;
6.
die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als gemeinschaftliches oberes Gericht (z. B. §§ 12 ff StPO, § 42 Abs. 3 JGG) und in den Fällen des § 13a StPO, soweit es sich um Strafsachen handelt, für die nach Nr. 5 die Zuständigkeit des 1. Strafsenats begründet ist.

Dem 2. Strafsenat sind zugewiesen

1.
die Revisionen in Strafsachen für die Bezirke der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main, Jena, Koblenz und Köln;
2.
die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als gemeinschaftliches oberes Gericht (z. B. §§ 12 ff StPO, § 42 Abs. 3 JGG), soweit nicht der 1. Strafsenat (Nr. 6) oder der 3. Strafsenat (Nr. 6 a) zuständig ist, die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 19 Abs. 2 ZuständigkeitsergänzungsG vom 7. August 1952 (BGBl. I S. 407), die Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft nach § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2501) und die sonstigen Entscheidungen, die keinem anderen Strafsenat zugeteilt sind (u. a. nach § 138c Abs. 1 Satz 3 StPO, § 63 WpÜG);
3.
die Entscheidungen des 4. Strafsenats im Falle der Zurückverweisung der Sache an einen anderen Strafsenat.

Dem 3. Strafsenat sind zugewiesen

1.
die Revisionen in Strafsachen für die Bezirke der Oberlandesgerichte Celle, Düsseldorf, Oldenburg und Rostock;
2.
die Revisionen
a)
in Strafsachen gegen die Urteile der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug und gegen die Urteile der in § 74a GVG bezeichneten Strafkammern aus allen Oberlandesgerichtsbezirken,
b)
in Strafsachen, die eine in § 74a Abs. 1 oder § 120 Abs. 1 GVG genannte Straftat betreffen;
3.
die Revisionen in Strafsachen, die Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz – auch in Verbindung mit der Außenwirtschaftsverordnung – betreffen;
4.
die Revisionen in Strafsachen gegen die Urteile der Strafkammern, sofern sie Fälle der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB), der Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 91 StGB), der Kennzeichenverwendung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Vereinsgesetzes, der geheim gehaltenen Ausländerverbindung (§ 95 Abs. 1 Nr. 8 des AufenthG), der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90a Abs. 1 und 2 StGB) oder der Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungsverbot nach Maßgabe des § 74a Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz GVG betreffen;
5.
die Beschwerden gegen
a)
Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in den in § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO, § 310 Abs. 1 StPO, § 102 Satz 2 JGG bestimmten Fällen, sowie in den Fällen des § 304 Abs. 4 Satz 2 3. Halbsatz (i.V.m. § 138d Abs. 6 StPO), soweit die Entscheidung nach §§ 138a, 138b StPO in Verfahren erfolgt ist, in welchen der 3. Strafsenat gemäß Nr. 2 über das Rechtsmittel der Revision zu entscheiden hat,
b)
Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs;
6.
a)
die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als gemeinschaftliches oberes Gericht (z. B. §§ 12 ff StPO, § 42 Abs. 3 JGG) und in den Fällen des § 13a StPO, soweit es sich um die durch §§ 74a, 120 GVG begründete Zuständigkeit der Landgerichte und Oberlandesgerichte und um Strafsachen handelt, für die nach Nr. 3 die Zuständigkeit des 3. Strafsenats begründet ist,
b)
die Entscheidungen nach § 121 Abs. 4 StPO,
c)
die Entscheidungen nach §§ 35 und 37 Abs. 4 EGGVG,
d)
die Entscheidungen nach § 138c Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz StPO (Entscheidungen nach §§ 138a, 138b StPO in Fällen, in denen die Ermittlungen vom Generalbundesanwalt geführt werden),
e)
die Entscheidungen, die nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142) dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind;
7.
die Entscheidungen in Verfahren der vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung, für die die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend gelten (etwa nach dem Bundespolizeigesetz und dem Bundeskriminalamtgesetz), soweit nicht der V. Zivilsenat (Nr. 2 a) zuständig ist.

Dem 4. Strafsenat sind zugewiesen

1.
die Revisionen in Strafsachen für die Bezirke der Oberlandesgerichte Hamm, Naumburg und Zweibrücken;
2.
die Revisionen in Verkehrsstrafsachen (einschließlich des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer sowie der Eisenbahn- und Luftunfälle und der Fälle, in denen eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit anderen Straftaten zusammentrifft) außer Fahren ohne Fahrerlaubnis, sofern dies mit anderen Straftaten zusammentrifft;
3.
die Entscheidungen nach § 42 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
4.
die Entscheidungen im Falle der Zurückverweisung der Sache an einen anderen Strafsenat des Bundesgerichtshofs, soweit nicht der 2. Strafsenat zuständig ist;
5.
die Entscheidungen nach § 13 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 Satz 4 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG).

Dem 5. Strafsenat sind zugewiesen

1.
die Revisionen in Strafsachen für den Bezirk des Kammergerichts sowie für die Bezirke der Oberlandesgerichte Brandenburg, Braunschweig, Bremen, Dresden, Hamburg, Saarbrücken und Schleswig;
2.
die Entscheidungen über Rechtsbeschwerden gemäß § 29 EGGVG in Angelegenheiten der Strafrechtspflege oder des Vollzugs;
3.
die Entscheidungen in Vorlagesachen gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GVG.

III. Ermittlungsrichter

1.
Für richterliche Handlungen in Ermittlungsverfahren sind zuständig:
der Ermittlungsrichter I
in Staatsschutzsachen, in Landesverratssachen (Zweiter Abschnitt des StGB), in Außenwirtschaftsstrafsachen, ausgenommen Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz, die der Förderung des islamistischen Terrorismus dienen, namentlich Verstöße gegen Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes, gegebenenfalls in Verbindung mit der Außenwirtschaftsverordnung, die der innerstaatlichen Umsetzung von Embargos der Vereinten Nationen und/oder der Europäischen Union gegen Personen und Organisationen aus diesem Bereich des Terrorismus dienen, und sonstigen ermittlungsrichterlichen Sachen, die nicht einem anderen Ermittlungsrichter zugewiesen sind;
der Ermittlungsrichter II
in Staatsschutzsachen, die inländische und ausländische Vereinigungen nach §§ 129, 129a, 129b StGB betreffen, sofern sie einen fundamentalistischen islamistischen Hintergrund haben und nicht der Ermittlungsrichter VI zuständig ist;
der Ermittlungsrichter III
in Staatsschutzsachen mit rechtsextremistischem Hintergrund;
der Ermittlungsrichter IV
in Sachen nach dem Völkerstrafgesetzbuch bzw. nach § 220a StGB a.F.;
der Ermittlungsrichter V
in Staatsschutzsachen, die von Ausländern gebildete inländische und ausländische Vereinigungen nach §§ 129, 129a und 129b StGB ohne fundamentalistischen islamistischen Hintergrund betreffen, soweit nicht der Ermittlungsrichter VI zuständig ist;
der Ermittlungsrichter VI
in Staatsschutzsachen, die türkische inländische und ausländische Vereinigungen nach §§ 129, 129a und 129b StGB mit Einschluss des Kaplan-Verbandes betreffen.
2.
Für Entscheidungen, die nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zugewiesen sind, ist der Ermittlungsrichter I zuständig.

IV. Große Senate

Die Zuständigkeit des Großen Senates für Zivilsachen, des Großen Senates für Strafsachen und der Vereinigten Großen Senate ergibt sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Deutschen Richtergesetz, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und dem Steuerberatungsgesetz.

V. Die übrigen Senate

1.
Kartellsenat
Der Kartellsenat ist kraft Gesetzes für die Entscheidungen über die in § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, in § 107 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung und in § 35 Abs. 4 des Gesetzes zur Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid (KSpG) aufgeführten Rechtsmittel sowie über sonstige Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Kartellsachen zuständig. Ferner ist der Kartellsenat zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus § 33 KSpG sowie den aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnungen ergeben.
2.
Dienstgericht des Bundes
Das Dienstgericht des Bundes ist kraft Gesetzes in denjenigen Angelegenheiten von Richtern, Mitgliedern des Bundesrechnungshofes, Staatsanwälten sowie Bundes- und Landesanwälten zuständig, die ihm durch das Deutsche Richtergesetz übertragen sind.
3.
Senat für Notarsachen
Der Senat für Notarsachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in der Bundesnotarordnung dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 108 Abs. 2 i.V.m. § 104 Abs. 2 Satz 2 BNotO, für die der I. Zivilsenat zuständig ist.
4.
Senat für Anwaltssachen
Der Senat für Anwaltssachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in der Bundesrechtsanwaltsordnung dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 109 BRAO, für die der III. Zivilsenat zuständig ist.
5.
Senat für Patentanwaltssachen
Der Senat für Patentanwaltssachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in der Patentanwaltsordnung dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 93 Abs. 3 Patentanwaltsordnung, für die der III. Zivilsenat zuständig ist.
6.
Senat für Landwirtschaftssachen
Der Senat für Landwirtschaftssachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Sachen zuständig, die in dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 7 Abs. 2 LwVG, für die der I. Zivilsenat zuständig ist.
7.
Senat für Wirtschaftsprüfersachen
Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in der Wirtschaftsprüferordnung dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 77 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung, für die der III. Zivilsenat zuständig ist.
8.
Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in dem Steuerberatungsgesetz dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 101 Abs. 2 Steuerberatungsgesetz, für die der III. Zivilsenat zuständig ist.

VI. Schlussbestimmungen zur Geschäftsverteilung

1.
a)
Erachtet ein Senat vor Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung einer bei ihm anhängig gemachten Sache einstimmig, dass sie nach der Art des anzuwendenden Rechts vor einen anderen bestimmten Senat gehöre, so ist sie dorthin abzugeben, falls nicht die Abgabe aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint. Der Abgabebeschluss ist für den Senat, an den die Sache verwiesen ist, nur bindend, wenn dieser vorher angehört worden ist und zwischen dem Eingang der Rechtsmittelbegründung und dem Übernahmeersuchen nicht mehr als sechs Monate vergangen sind.
b)
In Strafsachen findet eine Abgabe nicht statt, wenn nach Eingang der Sache beim Senat dessen Spezialzuständigkeit durch eine Prozesshandlung nachträglich entfällt.
2.
a)
Kommen für den in der Revisionsinstanz noch streitigen Teil eines Rechtsstreits überwiegend Fragen aus einem Rechtsgebiet in Betracht, für das nicht der Senat, bei dem die Sache anhängig ist und vor den sie nach dem Geschäftsverteilungsplan gehört, sondern ein anderer Senat zuständig ist, so kann, wenn das aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint, die Sache an diesen Senat mit dessen Zustimmung abgegeben werden.
b)
Bei Strafsachen, die zur Spezialzuständigkeit mehrerer Senate gehören, haben Staatsschutzsachen, Außenwirtschaftsstrafsachen, Steuer- und Zollstrafsachen sowie Militärstrafsachen in dieser Reihenfolge Vorrang. Im Übrigen ist der speziell zuständige Senat mit der niedrigeren Ordnungsziffer vorrangig zuständig; insoweit bleiben eine Spezialzuständigkeit begründende Vergehen neben eine Spezialzuständigkeit begründenden Verbrechen unberücksichtigt.
c)
Strafsachen wegen Vollrausches werden von dem Senat bearbeitet, in dessen Spezialzuständigkeit die im Vollrausch begangene Tat fällt.
3.
a)
Gelangen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Bundesgerichtshof bereits früher eine Entscheidung erlassen hat, erneut vor den Bundesgerichtshof, so gehören sie vor den Senat, der nach dieser Geschäftsverteilung zuständig ist.
b)
Für Nichtigkeitsklagen gegen die Entscheidung eines Senats ist dessen Vertretersenat zuständig. Dasselbe gilt in Strafsachen, wenn in einem Wiederaufnahmeverfahren, das eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft, der Wiederaufnahmeantrag für begründet erklärt und ein erneutes Verfahren vor dem Bundesgerichtshof angeordnet worden ist; Vertretersenat für den 5. Strafsenat ist insofern der 1. Strafsenat.
4.
a)
Für Vertragshilfesachen aus dem Vertragshilfegesetz vom 26. März 1952 ist jeweils derjenige Zivilsenat zuständig, zu dessen Rechtsgebiet die zu regulierende Verbindlichkeit gehört. Sind mehrere Verbindlichkeiten zu regulieren, so entscheidet die dem Betrage nach höchste Verbindlichkeit.
b)
Für Rechtsstreitigkeiten über Vergleiche ist derjenige Senat zuständig, dem das Rechtsgebiet zugewiesen ist, auf das sich der Vergleich bezieht.
c)
Für Rechtsstreitigkeiten aus §§ 1, 2 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422) ist jeweils derjenige Zivilsenat zuständig, in dessen Rechtsgebiet die streitigen Regelungen fallen.
d)
Für Rechtsstreitigkeiten über ungerechtfertigte Bereicherung ist der Senat zuständig, der für das zugrunde liegende Rechtsverhältnis im Falle seiner Wirksamkeit zuständig wäre oder (in zweiter Linie) dem das neben den §§ 812 ff BGB anzuwendende Rechtsgebiet zugewiesen ist; bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Hinterlegungsbeteiligten um die Freigabe des Hinterlegten ist für die Zuständigkeit das der Hinterlegung zugrunde liegende Rechtsverhältnis maßgebend.
5.
a)
Über Rechtsmittel in Verfahren, auf die die Vorschriften des FamFG Anwendung finden und für die nicht der I. Zivilsenat (Nr. 11), der II. Zivilsenat (Nr. 3 und 4), der IV. Zivilsenat (Nr. 4 und 5), der V. Zivilsenat (Nr. 2 und 3), der VI. Zivilsenat (Nr. 6 und 7), der XI. Zivilsenat (Nr. 3), der XII. Zivilsenat (Nr. 1 b und 2) oder der 3. Strafsenat (Nr. 7) zuständig ist, entscheidet der Senat, der für das Rechtsgebiet zuständig ist, aus dem die Angelegenheit hervorgeht. Rührt die Angelegenheit aus einem Rechtsgebiet her, das keinem Senat zugewiesen ist, ist der V. Zivilsenat zuständig.
b)
Für Verfahren, auf die gemäß Art. 111 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) das bis zum 31. August 2009 geltende Recht anzuwenden ist, ist der Senat zuständig, der nach dem am 31. Dezember 2009 geltenden Geschäftsverteilungsplan zuständig gewesen wäre.
6.
Vorlegungssachen und Rechtsbeschwerden nach § 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind im Hinblick auf die Geschäftsverteilung wie Revisionen zu behandeln. In Bußgeldsachen entscheidet der jeweils zuständige Strafsenat als „... Senat für Bußgeldsachen (§ 46 Abs. 7 OWiG)“.
7.
Strafsachen, in denen ein Senat eine Entscheidung erlassen hat und die nochmals an den Bundesgerichtshof gelangen, werden wieder von diesem Senat bearbeitet, selbst wenn der Geschäftsverteilungsplan inzwischen geändert worden ist, es sei denn, es greift eine Spezialzuständigkeit ein. Diese Regelung gilt nicht im Falle der Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Bundesgerichtshofs.
8.
Wird der Bundesgerichtshof gemäß § 82 Abs. 4 Satz 2 BVerfGG ersucht, seine Erwägungen zu einer für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erheblichen Rechtsfrage darzulegen, so sind jeweils diejenigen Senate zur Stellungnahme berufen, deren im Geschäftsverteilungsplan ausgewiesener Zuständigkeitsbereich durch die Rechtsfrage berührt wird. Ergibt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan keine besondere Zuständigkeit eines oder einzelner Senate, so sind – je nach Art der Rechtsfrage – alle Zivil- oder Strafsenate oder auch sämtliche Senate zur Stellungnahme berufen. Die Stellungnahmen werden vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs gesammelt und dem Bundesverfassungsgericht übersandt.
9.
Rechtsstreitigkeiten in Zivilsachen, für welche mit der Vollendung der Einheit Deutschlands der Bundesgerichtshof zuständig geworden ist, sind dem Senat zugewiesen, der bisher für Angelegenheiten dieser oder vergleichbarer Art zuständig ist.
10.
Über Rechtsmittel in zivilrechtlichen Kostensachen entscheidet der Senat, der für die Entscheidung in der Hauptsache oder sonst für den die Kosten auslösenden Vorgang zuständig wäre.
11.
Soweit durch diesen Geschäftsverteilungsplan Zuständigkeiten geändert und Geschäfte einem anderen Senat zugewiesen worden sind, gelten seine Regelungen nur für neu eingehende Verfahren.

B. Besetzung der Senate und der Ermittlungsrichterstellen

I. Zivilsenate

I. Zivilsenat
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bornkamm (außerdem Kartellsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher (stv. Vorsitzender; Vertreter in einem Spezialsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Pokrant  
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schaffert  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kirchhoff (außerdem Kartellsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Koch (Vertreter in einem Spezialsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Löffler  
II. Zivilsenat
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bergmann (außerdem Dienstgericht des Bundes)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Strohn (stv. Vorsitzender; außerdem Kartellsenat)
Richterin am Bundesgerichtshof Caliebe  
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Reichart  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher (außerdem Dienstgericht des Bundes)
Richter am Bundesgerichtshof Born  
Richter am Bundesgerichtshof Sunder  
III. Zivilsenat
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Schlick  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Herrmann (stv. Vorsitzender; außerdem Senat f. Notarsachen)
Richter am Bundesgerichtshof Cierniak (nur für Rechtsstreitigkeiten nach § 201 GVG; außerdem 4. Strafsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Wöstmann (außerdem Senat f. Notarsachen)
Richter am Bundesgerichtshof Hucke  
Richter am Bundesgerichtshof Seiters (außerdem Senat f. Anwaltssachen)
Richter am Bundesgerichtshof Mayer (nur für Rechtsstreitigkeiten nach § 201 GVG; außerdem 3. Strafsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Tombrink  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Remmert  
IV. Zivilsenat
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen  
Richter am Bundesgerichtshof Wendt (stv. Vorsitzender)
Richter am Bundesgerichtshof Felsch  
Richterin am Bundesgerichtshof Harsdorf-Gebhardt (Vertreterin in einem Spezialsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Karczewski  
Richter am Bundesgerichtshof Lehmann  
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Brockmöller  
V. Zivilsenat
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Stresemann (außerdem Senat f. Landwirtschaftssachen)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Lemke (stv. Vorsitzender; außerdem Senat f. Landwirtschaftssachen)
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmidt-Räntsch (Vertreter in zwei Spezialsenaten)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Czub (außerdem Senat f. Landwirtschaftssachen)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Roth  
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Brückner (in erster Linie Ermittlungsrichterin IV)
Richterin am Bundesgerichtshof Weinland  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kazele (Vertreter in einem Spezialsenat)
VI. Zivilsenat
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Galke (außerdem Senat f. Notarsachen)
Richter am Bundesgerichtshof Zoll (stv. Vorsitzender)
Richter am Bundesgerichtshof Wellner (Vertreter in einem Spezialsenat)
Richterin am Bundesgerichtshof Diederichsen (außerdem Senat f. Notarsachen; Vertreterin in einem Spezialsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Pauge (Vertreter in zwei Spezialsenaten)
Richter am Bundesgerichtshof Stöhr (Vertreter in einem Spezialsenat)
Richterin am Bundesgerichtshof von Pentz (außerdem Senat f. Notarsachen)
VII. Zivilsenat
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka (außerdem Dienstgericht des Bundes)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eick (stv. Vorsitzender; außerdem Senat f. Patentanwaltsachen)
Richterin am Bundesgerichtshof Safari Chabestari (außerdem Dienstgericht des Bundes)
Richter am Bundesgerichtshof Halfmeier  
Richter am Bundesgerichtshof Kosziol  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kartzke  
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jurgeleit (mit Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof)
VIII. Zivilsenat
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Ball  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen (stv. Vorsitzender)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Milger  
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hessel  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Achilles  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schneider  
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fetzer (außerdem Senat f. Anwaltssachen; Vertreterin der Präsidialrichterin)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger (in erster Linie Ermittlungsrichter III)
IX. Zivilsenat
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kayser (außerdem Senat f. Anwaltssachen und Senat f. Patentanwaltssachen)
Richter am Bundesgerichtshof Vill (stv. Vorsitzender)
Richter am Bundesgerichtshof Raebel  
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Gehrlein  
Richterin am Bundesgerichtshof Lohmann (außerdem Senat f. Anwaltssachen)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. D. Fischer  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pape  
Richter am Bundesgerichtshof Grupp (Vertreter in einem Spezialsenat)
Richterin am Bundesgerichtshof Möhring  
X. Zivilsenat
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meier-Beck (außerdem Kartellsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Gröning (stv. Vorsitzender)
Richterin am Bundesgerichtshof Mühlens (Vertreterin in einem Spezialsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski (außerdem Senat f. Patentanwaltssachen)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bacher (außerdem Kartellsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Hoffmann  
Richterin am Bundesgerichtshof Schuster  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Deichfuß (mit Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof; ­außerdem Kartellsenat)
XI. Zivilsenat
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Wiechers  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres (stv. Vorsitzender)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ellenberger  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grüneberg (außerdem Kartellsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Maihold  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Matthias  
Richter am Bundesgerichtshof Pamp (außerdem Dienstgericht des Bundes)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges (außerdem Dienstgericht des Bundes)
XII. Zivilsenat
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dose  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Klinkhammer (stv. Vorsitzender)
Richterin am Bundesgerichtshof Weber-Monecke  
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Vézina  
Richter am Bundesgerichtshof Schilling  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Günter  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Nedden-Boeger  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Botur  

II. Strafsenate

1. Strafsenat
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl (stv. Vorsitzender)
Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß (Vertreter in einem Spezialsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf  
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger (außerdem Senat f. Wirtschaftsprüfersachen, Senat f. Steuerberater- u. Steuerbevollmächtigtensachen)
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander (bis zum Wirksamwerden der Ernennung von Vizepräsident des Landgerichts Zeng zum Richter am Bundesgerichtshof)
Richterin am Bundesgerichtshof Cirener (in erster Linie Ermittlungsrichterin VI)
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke  
Richter am Bundesgerichtshof Zeng (mit Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof)
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher (mit Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof)
2. Strafsenat
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker  
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Th. Fischer (stv. Vorsitzender)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl (außerdem Senat f. Notarsachen)
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger (in erster Linie Ermittlungsrichter V)
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach  
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott (in erster Linie Ermittlungsrichterin I)
3. Strafsenat
Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer (stv. Vorsitzender; Vertreter in einem Spezialsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Pfister  
Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible (außerdem Präsidialrichterin)
Richter am Bundesgerichtshof Hubert (außerdem Senat f. Patentanwaltssachen)
Richter am Bundesgerichtshof Mayer (außerdem III. Zivilsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Gericke  
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol  
4. Strafsenat
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof NN  
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer (stv. Vorsitzender)
Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck (außerdem Senat f. Anwaltssachen)
Richter am Bundesgerichtshof Cierniak (außerdem III. Zivilsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke  
Richter am Bundesgerichtshof Bender (in erster Linie Ermittlungsrichter II)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin  
Richter am Bundesgerichtshof Reiter  
5. Strafsenat
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Basdorf (außerdem Senat f. Wirtschaftsprüfersachen, Senat f. Steuerberater- u. Steuerbevollmächtigtensachen und Senat f. Anwaltssachen in Verfahren, die die Zulassung nach §§ 164 ff BRAO betreffen)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum (stv. Vorsitzender; außerdem Kartellsenat, Senat f. Wirtschaftsprüfersachen, Senat f. Steuerberater- u. Steuerbevollmächtigtensachen)
Richter am Bundesgerichtshof Schaal  
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander (mit Wirksamwerden der Ernennung von Vizepräsident des Landgerichts Zeng zum Richter am Bundesgerichtshof)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider  
Richter am Bundesgerichtshof Dölp  
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König (außerdem Senat f. Anwaltssachen; Vertreter in zwei Spezialsenaten)
Richter am Bundesgerichtshof Bellay (Vertreter in zwei Spezialsenaten)

III. Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs

1. Planmäßige Ermittlungsrichter

   
Ermittlungsrichter I Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott
(außerdem 2. Strafsenat)
Ermittlungsrichter II Richter am Bundesgerichtshof Bender
(außerdem 4. Strafsenat)
Ermittlungsrichter III Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger
(außerdem VIII. Zivilsenat)
Ermittlungsrichter IV Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Brückner
(außerdem V. Zivilsenat)
Ermittlungsrichter V Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger
(außerdem 2. Strafsenat)
Ermittlungsrichter VI Richterin am Bundesgerichtshof Cirener
(außerdem 1. Strafsenat)

2. Bereitschaftsdienst der Ermittlungsrichter

Neben den planmäßigen Ermittlungsrichtern nehmen am Bereitschaftsdienst der Ermittlungsrichter (B VI 2 f) teil:

Richter am Bundesgerichtshof Halfmeier (VII. Zivilsenat)

Richterin am Bundesgerichtshof von Pentz (VI. Zivilsenat)

Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl (2. Strafsenat)

Richter am Bundesgerichtshof Born (II. Zivilsenat)

Richterin am Bundesgerichtshof Möhring (IX. Zivilsenat)

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Günter (XII. Zivilsenat)

Richter am Bundesgerichtshof Reiter (4. Strafsenat)

IV. Große Senate

1. Großer Senat für Zivilsachen

Vorsitzender
(kraft Gesetzes):

Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf
Mitglieder:  
I. Zivilsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bornkamm
  Vertreter:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher
II. Zivilsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bergmann
  Vertreter:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Strohn
III. Zivilsenat: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Schlick
  Vertreter:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Herrmann
IV. Zivilsenat: Richter am Bundesgerichtshof Wendt
  Vertreter:
Richter am Bundesgerichtshof Felsch
V. Zivilsenat: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Stresemann
  Vertreter:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Lemke
VI. Zivilsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Galke
  Vertreter:
Richter am Bundesgerichtshof Zoll
VII. Zivilsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka
  Vertreter:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eick
VIII. Zivilsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Ball
  Vertreter:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen
IX. Zivilsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kayser
  Vertreter:
Richter am Bundesgerichtshof Raebel
X. Zivilsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meier-Beck
  Vertreter:
Richter am Bundesgerichtshof Gröning
XI. Zivilsenat: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ellenberger
  Vertreter:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres
XII. Zivilsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dose
  Vertreterin:
Richterin am Bundesgerichtshof Weber-Monecke

2. Großer Senat für Strafsachen

Vorsitzender
(kraft Gesetzes):

Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf
Mitglieder:  
1. Strafsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl
  Vertreter (in dieser Reihenfolge):
1. Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß
2. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf
2. Strafsenat: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Th. Fischer
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt
  Vertreter:
1. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl
2. Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl
3. Strafsenat: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer
Richter am Bundesgerichtshof Pfister
  Vertreter:
1. Richter am Bundesgerichtshof Hubert
2. Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible
4. Strafsenat: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke
  Vertreter:
1. Richter am Bundesgerichtshof Cierniak
2. Richter am Bundesgerichtshof Bender
5. Strafsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Basdorf
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum
  Vertreter:
1. Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider
2. Richter am Bundesgerichtshof Schaal
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander
(mit Wirksamwerden der Ernennung von Vizepräsident des Landgerichts Zeng zum Richter am Bundesgerichtshof)

3. Mitglieder anderer Senate

Kartellsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meier-Beck
  Vertreter:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum
Dienstgericht des Bundes: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bergmann
  Vertreter:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher
Senat für Notarsachen: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Galke
  Vertreterin:
Richterin am Bundesgerichtshof Diederichsen
Senat für Anwaltssachen: Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck
  Vertreterin:
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fetzer
Senat für Patentanwaltssachen: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eick
  Vertreter:
Richter am Bundesgerichtshof Hubert
Senat für Landwirtschaftssachen: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Lemke
  Vertreterin:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Stresemann
Senat für Wirtschaftsprüfersachen: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger
  Vertreter:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum
Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger
  Vertreter:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum

4. Vertretung in den Großen Senaten

Ist auch der namentlich benannte Vertreter des zu entsendenden Richters verhindert, so tritt ein anderes Mitglied des beteiligten Senats jeweils in der Reihenfolge des Dienstalters in den jeweiligen Großen Senat ein.

Ist ein Richter als Mitglied für zwei verschiedene Senate berufen, so wirkt er als Mitglied desjenigen Senats mit, der in der obigen Reihenfolge als erster aufgeführt ist.

V. Die übrigen Senate

1. Kartellsenat

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bornkamm
Beisitzende Mitglieder: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Meier-Beck (stv. Vorsitzender, X. ZS)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum (5. StS)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Strohn (II. ZS)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kirchhoff (I. ZS)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grüneberg (XI. ZS)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bacher (X. ZS)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Deichfuß (X. ZS; mit Wirksamwerden seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof)

2. Dienstgericht des Bundes

Besetzung für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2016

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bergmann (II. ZS)
Stellvertretender Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka (VII. ZS)
ständige Beisitzer: Richterin am Bundesgerichtshof Safari Chabestari (VII. ZS)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher (II. ZS)
Vertreter der
ständigen Beisitzer:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Koch (I. ZS)
Richterin am Bundesgerichtshof Harsdorf-Gebhardt (IV. ZS)
nichtständige Beisitzer:
a) Mitglieder des Bundesgerichtshofs
Beisitzer: Richter am Bundesgerichtshof Pamp (XI. ZS)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges (XI. ZS)
Vertreter: Richterin am Bundesgerichtshof Diederichsen (VI. ZS)
Richter am Bundesgerichtshof Pauge (VI. ZS)
b) Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts
Beisitzer: Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
Vertreter: Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
c) Mitglieder des Bundesfinanzhofs
Beisitzer: Richterin am Bundesfinanzhof Heger
Richter am Bundesfinanzhof Krüger
Vertreter: Richterin am Bundesfinanzhof Hübner
Richter am Bundesfinanzhof Manz
d) Mitglieder des Bundesarbeitsgerichts
Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner
Vertreterinnen: Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge
Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor
e) Mitglieder des Bundessozialgerichts
Beisitzer: Richter am Bundessozialgericht Prof. Dr. Spellbrink
Richterin am Bundessozialgericht Dr. Günniker
Vertreter: Richter am Bundessozialgericht Dr. Becker
Richterin am Bundessozialgericht Dr. Düring
f) Mitglieder des Bundesrechnungshofs
Beisitzer: Direktor beim Bundesrechnungshof Rahm
Ministerialrat beim Bundesrechnungshof Fuhs
Vertreter: Direktorin beim Bundesrechnungshof Kranz
Ministerialrat beim Bundesrechnungshof Dr. Mähring
Direktor beim Bundesrechnungshof Erb
Ministerialrat beim Bundesrechnungshof Reinert

3. Senat für Notarsachen

Besetzung für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 (§ 107 BNotO)

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Galke (VI. ZS)
Beisitzende Mitglieder
des Bundesgerichtshofs:
 

Richterin am Bundesgerichtshof Diederichsen
(VI. ZS, stv. Vorsitzende)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl (2. StS)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Herrmann (III. ZS)
Richter am Bundesgerichtshof Wöstmann (III. ZS)
Richterin am Bundesgerichtshof von Pentz (VI. ZS)
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Wellner (VI. ZS)
Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß (1. StS)
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmidt-Räntsch (V. ZS)
Ehrenamtliche Beisitzer: Notarin Dr. Doyé
Notarin Dr. Brose-Preuß
Notar Dr. Frank
Rechtsanwalt und Notar Müller-Eising
Rechtsanwalt und Notar Dr. Strzyz

4. Senat für Anwaltssachen

Vorsitzender
(kraft Gesetzes):

Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf
Stellvertretender Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kayser (IX. ZS)
Beisitzende Mitglieder
des Bundesgerichtshofs:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Basdorf (5. StS; nur in Verfahren, die die Zulassung nach §§ 164 ff BRAO betreffen)
Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck (4. StS)
Richterin am Bundesgerichtshof Lohmann (IX. ZS)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fetzer (VIII. ZS)
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König (5. StS)
Richter am Bundesgerichtshof Seiters (III. ZS)
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher (I. ZS)
Richter am Bundesgerichtshof Stöhr (VI. ZS)
Richter am Bundesgerichtshof Grupp (IX. ZS)
Ehrenamtliche Beisitzer: Rechtsanwalt Dr. Braeuer
Rechtsanwalt Dr. Frey
Rechtsanwältin Dr. Hauger
Rechtsanwalt Dr. Martini
Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas
Rechtsanwalt und Notar Prof. Dr. Stüer
Rechtsanwalt Dr. Wüllrich

5. Senat für Patentanwaltssachen

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kayser (IX. ZS)
Stellvertretender Vorsitzender: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eick (VII. ZS)
Beisitzende Mitglieder
des Bundesgerichtshofs:

Richter am Bundesgerichtshof Hubert (3. StS)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski (X. ZS)
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer (3. StS)
Richter am Bundesgerichtshof Pauge (VI. ZS)
Richterin am Bundesgerichtshof Mühlens (X. ZS)
Ehrenamtliche Beisitzer: Patentanwalt Dipl.-Ing. Dr.-Ing.Becker
Patentanwalt Dipl.-Ing. Lasch
Patentanwalt Dipl.-Phys. von Rohr
Patentanwalt Dipl.-Phys. Schaafhausen
Patentanwalt Dipl.-Chem. Dr. rer. nat. Weller

6. Senat für Landwirtschaftssachen

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Stresemann (V. ZS)
Beisitzende Mitglieder
des Bundesgerichtshofs:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Lemke (stv. Vorsitzender, V. ZS)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Czub (V. ZS)
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kazele (V. ZS)
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmidt-Räntsch (V. ZS)
Ehrenamtliche Beisitzer: Landwirt Obster
Landwirt Köhler
Diplomlandwirt Rukwied
Landwirt Siebers
Diplom-Agraringenieur Beer
Landwirt Kröger
Diplomlandwirt Karle
Landwirt Kees

7. Senat für Wirtschaftsprüfersachen

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Basdorf (5. StS)
Beisitzende Mitglieder
des Bundesgerichtshofs:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum
(stv. Vorsitzender, 5. StS)
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger (1. StS)
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König (5. StS)
Richter am Bundesgerichtshof Bellay (5. StS)
Ehrenamtliche Beisitzer: Wirtschaftsprüfer Dr. Aicher
Wirtschaftsprüfer Dr. Helmert
Wirtschaftsprüfer Hentschel
Vereidigter Buchprüfer Dr. Paulsen
Wirtschaftsprüferin Vieler

8. Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Basdorf (5. StS)
Beisitzende Mitglieder
des Bundesgerichtshofs:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum
(stv. Vorsitzender, 5. StS)
Richter am Bundesgerichtshof Prof Dr. Jäger (1. StS)
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König (5. StS)
Richter am Bundesgerichtshof Bellay (5. StS)
Ehrenamtliche Beisitzer: Steuerberater Dr. Große-Hokamp
Steuerbevollmächtigte Grunewald
Steuerberater Heuermann
Steuerberater Schulze
Steuerberaterin Warttinger

VI. Vorrang der Aufgaben und Vertretung

1. Vorrang der Aufgaben

a)
Die Anforderung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Großen Senate, des Dienstgerichts des Bundes, des Kartellsenats, des Senats für Notarsachen, des Senats für Anwaltssachen (insoweit jedoch mit der Ausnahme, dass im Falle der Vertretung im Vorsitz eines allgemeinen Zivilsenats diese vorrangig ist), des Senats für Patentanwaltssachen, des Senats für Landwirtschaftssachen, des Senats für Wirtschaftsprüfersachen und des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen geht in dieser Reihenfolge allen anderen Anforderungen vor.
Gehört ein Richter verschiedenen (allgemeinen) Zivilsenaten an, so geht seine Tätigkeit in dem Senat mit der geraden, hilfsweise mit der höheren Bezifferung vor.
Die Tätigkeit im III. Zivilsenat in Verfahren nach § 201 GVG hat Vorrang vor der Tätigkeit in einem Strafsenat.
b)
Die ermittlungsrichterlichen Aufgaben gehen anderen Aufgaben vor.
Das gilt nicht, wenn derjenige, der die ermittlungsrichterliche Aufgabe wahrzunehmen hätte, als Berichterstatter an einer mündlichen Verhandlung in Zivilsachen oder an einer Hauptverhandlung in Strafsachen beteiligt ist, für die Dauer der Verhandlung und einer sich anschließenden und am Verhandlungstag bis zur Verkündung einer Entscheidung andauernden Beratung in den Sachen, die Gegenstand der Verhandlung waren.
Der Vorrang der ermittlungsrichterlichen Aufgabe gilt auch dann nicht, wenn derjenige, der sie wahrzunehmen hätte, an einer mündlichen Verhandlung in Zivilsachen oder an einer Hauptverhandlung in Strafsachen beteiligt ist und ohne seine Beteiligung die mündliche Verhandlung nicht ohne erhebliche Verzögerung begonnen oder nicht ohne Unterbrechung zu Ende geführt werden könnte, für die Dauer der Verhandlung und einer sich anschließenden und am Verhandlungstag bis zur Verkündung einer Entscheidung andauernden Beratung in den Sachen, die Gegenstand der Verhandlung waren.
Der Vorrang der ermittlungsrichterlichen Aufgabe gilt ferner dann nicht, wenn und solange derjenige, der sie wahrzunehmen hätte, als Vorsitzender eines Strafsenats oder als Vertreter im 5. Strafsenat tätig sein muss.
c)
Die Mitwirkung im Präsidium und im Präsidialrat geht anderen Aufgaben – mit Ausnahme der ermittlungsrichter­lichen Aufgaben – vor.
d)
Die Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidialrichters geht ebenfalls anderen Aufgaben vor. Das gilt nicht unter den Voraussetzungen, wie sie oben unter Buchstabe b), Absätze 2 bis 3, Absatz 4 Fall 1 einschränkend auch für den Vorrang der ermittlungsrichterlichen Aufgaben vorgesehen sind.

2. Vertretung

a)
in den Zivilsenaten
aa)
Es vertreten sich jeweils gegenseitig die Mitglieder des I. und des X. Zivilsenats, des II. und des XI. Zivilsenats, des III. und des VI. Zivilsenats, des IV. und des VIII. Zivilsenats, des V. und des VII. Zivilsenats sowie des IX. und des XII. Zivilsenats.
bb)
Ist eine Vertretung nach Buchst. aa) nicht möglich, kann jeder Zivilsenat alle anderen Senate in ihrer nummernmäßigen Reihenfolge, beginnend mit der Nummer des dem vertretungsbedürftigen Senat nachfolgenden ­Senats, auf Gewährung eines Vertreters in Anspruch nehmen.
b)
in den Strafsenaten
aa)
Die Vertretung in einem anderen Strafsenat geht der Tätigkeit im eigenen Strafsenat, die Vertretung im 5. Strafsenat geht auch einer sonstigen Vertretungstätigkeit vor, es sei denn, der eigene Strafsenat würde durch den Vertretereinsatz seinerseits beschlussunfähig oder das zur Vertretung berufene Senatsmitglied hat im eigenen Strafsenat an einer zur Zeit der Anforderung des Vertreters terminierten Spruchsache mitzuwirken.
bb)
Es vertreten sich jeweils gegenseitig die Mitglieder des 1. und des 3. Strafsenats sowie die Mitglieder des 2. und des 4. Strafsenats.
cc)
Ist eine Vertretung nach Buchst. bb) nicht möglich, kann jeder der Strafsenate 1, 2, 3 und 4 jeden anderen dieser Senate in der nummernmäßigen Reihenfolge, beginnend mit der Nummer des dem vertretungsbedürftigen Senat nachfolgenden Senats, auf Gewährung eines Vertreters in Anspruch nehmen.
dd)
Zur Vertretung der Mitglieder des 5. (Leipziger) Strafsenats sind – in dieser Reihenfolge – Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach, Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck und Richterin am Bundesgerichtshof Cirener berufen. Nach einem Vertretungseinsatz tritt der namentlich benannte Vertreter an das Ende der Reihe. Sind sämtliche namentlich benannten Vertreter verhindert, sind die jeweils dienstjüngsten Mitglieder, sodann die jeweils nächstdienstjüngsten Mitglieder der Strafsenate 2, 3, 4 und 1 berufen. Eine Sitzungswoche beim 5. Strafsenat gilt als ein Vertretungseinsatz.
ee)
Die planmäßigen Ermittlungsrichter werden zur Vertretung in den Strafsenaten 1 bis 4, der Präsidialrichter/die Präsidialrichterin wird zur Vertretung in den Strafsenaten nicht herangezogen.
c)
in den übrigen Senaten
aa)
Die Mitglieder des Kartellsenats werden von den Mitgliedern des I. Zivilsenats vertreten.
bb)
Weitere Vertreter der Mitglieder des Senats für Notarsachen sind die Mitglieder des III. Zivilsenats.
cc)
Weitere Vertreter der Mitglieder des Senats für Anwaltssachen sind die Mitglieder des VII. Zivilsenats.
dd)
Weitere Vertreter der Mitglieder des Senats für Landwirtschaftssachen sind die Mitglieder des V. Zivilsenats.
ee)
Weitere Vertreter der Mitglieder der Senate für Wirtschaftsprüfersachen sowie für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen sind die Mitglieder des 5. Strafsenats.
d)
Bestimmung der im Einzelfall zur Vertretung berufenen Senatsmitglieder
Soweit ein Senat gemäß der vorstehenden Vertretungsregelung einen nicht bestimmt bezeichneten Vertreter zur Verfügung zu stellen hat, sind die dem Senat angehörenden Richter am Bundesgerichtshof in der Reihenfolge vom niedrigsten bis zum höchsten Dienstalter nacheinander zur Vertretung berufen. Ist der hiernach zur Vertretung berufene Richter am Bundesgerichtshof an der Vertretung verhindert, so tritt der im Dienstalter folgende Richter am Bundesgerichtshof für ihn ein.
e)
Vertretung der Ermittlungsrichter
aa)
Die Ermittlungsrichter I und III, II und VI sowie IV und V vertreten sich jeweils gegenseitig.
bb)
Ist der Vertreter verhindert, so treten die übrigen Ermittlungsrichter, beginnend mit dem Ermittlungsrichter VI, in absteigender Reihenfolge an seine Stelle.
cc)
Ist auch der an letzter Stelle zur Vertretung berufene Ermittlungsrichter verhindert, so werden für ihn in folgender Reihenfolge als Vertreter tätig:
Richterin am Bundesgerichtshof Möhring,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach,
Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck,
das jeweils dienstjüngste Mitglied des 1., sodann des 2. und schließlich des 4. Strafsenats.
Ist das jeweils dienstjüngste Mitglied bereits nach einer der vorangegangenen Regelungen zur Vertretung berufen, so tritt an seine Stelle das nach ihm dienstjüngste Senatsmitglied, sofern es nicht mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidialrichters betraut ist.
dd)
Über Ablehnungsgesuche gegen einen Ermittlungsrichter entscheidet
bei Ablehnung des Ermittlungsrichters I der Ermittlungsrichter VI,
bei Ablehnung des Ermittlungsrichters II der Ermittlungsrichter V,
bei Ablehnung des Ermittlungsrichters III der Ermittlungsrichter IV,
bei Ablehnung des Ermittlungsrichters IV der Ermittlungsrichter III,
bei Ablehnung des Ermittlungsrichters V der Ermittlungsrichter II,
bei Ablehnung des Ermittlungsrichters VI der Ermittlungsrichter I.
Für den Fall der Verhinderung des zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch Berufenen gilt die Vertretungsregelung entsprechend.
f)
Bereitschaftsdienst der Ermittlungsrichter
Im Geschäftsbereich der Ermittlungsrichter besteht ein Bereitschaftsdienst für die Zeit von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages, freitags ab 14 Uhr sowie ganztägig für die dienstfreien Tage. Die Richter, die am Bereitschaftsdienst teilnehmen, werden jeweils für ein Jahr im Voraus durch Beschluss des Präsidiums bestimmt. Die Reihenfolge und der Zeitpunkt ihrer Heranziehung zum Bereitschaftsdienst werden durch den dienstältesten Ermittlungsrichter jeweils im Voraus festgelegt.
Der planmäßige Ermittlungsrichter ist auch während der Bereitschaftsdienstzeiten zuständig, wenn sein Tätigwerden wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache – auch unter Berücksichtigung etwaiger besonderer Kenntnisse aufgrund einer Vorbefassung – geboten erscheint. Ist dies nicht der Fall oder ist er verhindert oder nicht erreichbar, so ist der zum Bereitschaftsdienst eingeteilte Richter zuständig.

C.  Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

(Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes – RsprEinhG – vom 19. Juni 1968, BGBl. I S. 661)

1.
Dem Gemeinsamen Senat gehören nach dem Gesetz an:
der Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
die Vorsitzenden der jeweils beteiligten Senate des Bundesgerichtshofs.
Bei Verhinderung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs tritt das dienstälteste Mitglied, bei dessen Verhinderung das im Dienstalter folgende Mitglied der Großen Senate in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes ein (§ 3 Abs. 3 RsprEinhG, § 132 Abs. 6 Satz 3 GVG).
Bei Verhinderung des Vorsitzenden eines beteiligten Senats tritt sein regelmäßiger Vertreter im Vorsitz und bei dessen Verhinderung ein Mitglied des Senats jeweils in der Reihenfolge des Dienstalters ein. Tritt der regelmäßige Vertreter anstelle des Vorsitzenden in den Gemeinsamen Senat ein und ist er zugleich als Mitglied des Gemeinsamen Senats nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bestimmt, so tritt für ihn als zu entsendendes Mitglied sein Vertreter ein.
2.
In den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes werden gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 4 RsprEinhG für die Geschäftsjahre 2013 und 2014 entsandt:
I. Zivilsenat: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Pokrant
II. Zivilsenat: Richterin am Bundesgerichtshof Caliebe
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Strohn
III. Zivilsenat: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Herrmann
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Wöstmann
IV. Zivilsenat: Richter am Bundesgerichtshof Wendt
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Felsch
V. Zivilsenat: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Lemke
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
VI. Zivilsenat: Richter am Bundesgerichtshof Wellner
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Stöhr
VII. Zivilsenat: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eick
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Kosziol
VIII. Zivilsenat: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen
Vertreterin: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Milger
IX. Zivilsenat: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Gehrlein
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Vill
X. Zivilsenat: Richter am Bundesgerichtshof Gröning
Vertreterin: Richterin am Bundesgerichtshof Mühlens
XI. Zivilsenat: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ellenberger
XII. Zivilsenat: Richterin am Bundesgerichtshof Weber-Monecke
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Klinkhammer
1. Strafsenat: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß
2. Strafsenat: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Th. Fischer
3. Strafsenat: Richter am Bundesgerichtshof Hubert
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer
4. Strafsenat: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke
5. Strafsenat: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum
Vertreterin: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider
Großer Senat für Zivilsachen: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Schlick
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Stresemann
1. Vertreter: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dose
2. Vertreter: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bergmann
Großer Senat für Strafsachen: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Basdorf
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack
1. Vertreter: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker
2. Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Th. Fischer
Kartellsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meier-Beck
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum
1. Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Strohn
2. Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kirchhoff
Dienstgericht des Bundes: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Pamp
Senat für Notarsachen: Richterin am Bundesgerichtshof Diederichsen
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl
Senat für Anwaltssachen: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kayser
Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck
Vertreter: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Basdorf
Senat für Patentanwaltssachen: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eick
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer
Senat für Landwirtschaftssachen: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Lemke
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Czub
Senat für Wirtschaftsprüfersachen: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum
Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum

Ist auch der namentlich benannte Stellvertreter des zu entsendenden Richters verhindert, so tritt ein anderes Mitglied des beteiligten Senats jeweils in der Reihenfolge des Dienstalters in den Gemeinsamen Senat ein.

Anhang:
Sitzungstage und Sitzungssäle

    Sitzungstage Sitzungssäle
I. Zivilsenat Donnerstag (Hauptsitzungstag) H 123
    Mittwoch H 223
II. Zivilsenat Dienstag (Hauptsitzungstag) H 123
    Donnerstag H 123
III. Zivilsenat Donnerstag, Montag N 004, N 010
IV. Zivilsenat Mittwoch N 010
V. Zivilsenat Donnerstag (Dienstzimmer) N 106
    Freitag (Hauptsitzungstag) N 004
VI. Zivilsenat Dienstag (Hauptsitzungstag) N 004*
    Freitag H 123
VII. Zivilsenat Donnerstag, Montag H 222
VIII. Zivilsenat Mittwoch, Montag N 004, H 222
IX. Zivilsenat Donnerstag (Hauptsitzungstag) N 010
    Dienstag H 222****
X. Zivilsenat Dienstag (Hauptsitzungstag) H 223
    (Patentsenat) Donnerstag H 223
XI. Zivilsenat Dienstag (Hauptsitzungstag) N 010
    Mittwoch H 123
XII. Zivilsenat Mittwoch H 123
1. Strafsenat Dienstag (Donnerstag) E 101**
2. Strafsenat Mittwoch (Freitag) E 101**
3. Strafsenat Donnerstag E 101**
4. Strafsenat Donnerstag (Dienstag) E 101**
5. Strafsenat Montag bis Freitag Leipzig
  Kartellsenat Dienstag N 004
  Anwaltssenat Montag N 004
  Notarsenat Montag N 010
  Patentanwaltssenat Montag N 004***
*
 bei Kollision mit Kartellsenat: H 123
**
 Ausweichmöglichkeiten: H 123, H 222, H 223
***
 Ausweichmöglichkeit: H 222
****
 Ausweichmöglichkeit: H 123

Geschäftsverteilungsplan
des Bundesverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2013

Beschluss des Präsidiums
vom 12. Dezember 2012

Inhaltsübersicht

A. Geschäftsverteilung
  I. Revisionssenate
    a) Geschäftsverteilung
    b) Schlussbestimmungen
  II. Fachsenat nach § 189 VwGO
  III. Disziplinarsenat
  IV. Wehrdienstsenate
  V. Großer Senat
B. Besetzung
  I. Revisionssenate
  II. Fachsenat nach § 189 VwGO
  III. Disziplinarsenat
  IV. Wehrdienstsenate
  V. Großer Senat
  VI. Gemeinsamer Senat
C. Zugehörigkeit zu mehreren Senaten und Vertretung
  I. Zugehörigkeit zu mehreren Senaten
  II. Vertretung der Vorsitzenden
  III. Vertretung der Beisitzer
  IV. Vertretung im Großen Senat

Anhang

Sitzungstage und Sitzungssäle

A. Geschäftsverteilung

I. Revisionssenate

a)
Geschäftsverteilung
Es sind zugewiesen
dem 1. R-Senat
die Sachen aus den Gebieten
1.
des Ausländerrechts, soweit nicht dem 10. R-Senat zugewiesen (vgl. dort Nummer 2),
2.
des Entschädigungsrechts nach Artikel 8 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, soweit sich die Klage gegen den Bund richtet;
dem 2. R-Senat
die Sachen aus den Gebieten
des Rechts des öffentlichen Dienstes einschließlich des Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen, soweit nicht dem 5. R-Senat, dem 6. R-Senat oder dem D-Senat zugewiesen;
dem 3. R-Senat
die Sachen aus den Gebieten
1.
des Lastenausgleichsrechts einschließlich der Schadenfeststellungen,
2.
des Besatzungsschädenrechts,
3.
des Währungsausgleichs- und Altsparerrechts,
4.
des Flüchtlingshilfegesetzes,
5.
des Reparationsschädengesetzes,
6.
des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes,
7.
des Sachleistungsrechts,
8.
des Gesundheitsverwaltungsrechts einschließlich des Rechts der Heil- und Heilhilfsberufe und des Krankenhausfinanzierungsrechts (einschließlich Festsetzung von Pflegesätzen und der Aufbringung von Finanzierungsmitteln) sowie des Seuchenrechts,
9.
des Rechts der Land- und Forstwirtschaft einschließlich Förderungsmaßnahmen sowie des Tierzucht- und Tierseuchenrechts,
10.
des Lebensmittelrechts und des Rechts der Ernährungswirtschaft,
11.
des Jagd- und Fischereirechts,
12.
des Rechts des Außenhandels,
13.
des Rechts der Förderungsmaßnahmen zugunsten der gewerblichen Wirtschaft sowie der Gasölbetriebsbeihilfe,
14.
des Rechts zur Bereinigung von SED-Unrecht,
15.
des Treuhandgesetzes, des Kommunalvermögensgesetzes und des Vermögenszuordnungsgesetzes,
16.
des Rechts der Verkehrswirtschaft und des Verkehrsrechts, ferner des Betriebs von Wasserstraßen sowie der Streitigkeiten über Straßen-Sondernutzungen aus dem Bereich des Straßen- und Wegerechts,
17.
der Verwaltungshaftung zwischen Bund und Ländern nach Artikel 104a Absatz 5 GG und der Lastentragung nach Artikel 104a Absatz 6 GG einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsgesetze,
18.
des Tierschutz- und Pflanzenschutzrechts, soweit nicht das Schwergewicht bei Materien liegt, die einem anderen Senat zugewiesen sind;
dem 4. R-Senat
die Sachen aus den Gebieten
1.
des Bau- und Bodenrechts, einschließlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen, sofern der Schwerpunkt der Sache im Bau- und Bodenrecht liegt,
2.
des Rechts der Raumordnung,
3.
des Rechts der Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung,
4.
des Kleingartenrechts,
5.
des sonstigen Rechts der Fachplanung, soweit es nicht dem 7. oder 9. R-Senat zugewiesen ist,
6.
des Ordnungsrechts, soweit es mit den vorstehenden Rechtsgebieten zusammenhängt,
7.
des Rechts der Anlegung und des Betriebes von Flugplätzen (§§ 6 ff. des Luftverkehrsgesetzes),
8.
des Naturschutzrechts und des Landschaftsschutzrechts,
9.
des Denkmalschutzrechts;
dem 5. R-Senat
die Sachen aus den Gebieten
1.
des Fürsorgerechts einschließlich des Asylbewerberleistungsrechts und der Tbc-Hilfe für den öffentlichen Dienst,
2.
der Kriegsopferfürsorge,
3.
des Schwerbehindertenrechts einschließlich der Ersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und dem Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz bei Diskriminierung wegen einer Behinderung,
4.
des Mutterschutzrechts,
5.
des Jugendhilfe- und Jugendschutzrechts, ausgenommen das Jugendmedienschutzrecht (6. R-Senat Nummer 7),
6.
der Ausbildungs-, Graduierten- und Berufsbildungsförderung,
7.
des Rechts der Förderung des Wohnungsbaues, des sonstigen Wohnungsrechts einschließlich des Wohngeldrechts sowie des Mietpreisrechts,
8.
des Heimkehrer- und Kriegsgefangenenentschädigungsrechts,
9.
des Rechts der Vertriebenen einschließlich des Rechts der Vertriebenenzuwendung, der Sowjetzonenflüchtlinge und der politischen Häftlinge, soweit nicht dem 3. R-Senat zugewiesen,
10.
des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
11.
des Staatsangehörigkeitsrechts,
12.
des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsrechts mit Ausnahme der Klagen auf Feststellung der Entschädigungsberechtigung (8. R-Senat Nummer 2),
13.
des Entschädigungsrechts nach Artikel 8 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, soweit sich die Klage gegen ein Land richtet,
14.
des Rechts des öffentlichen Dienstes und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen hinsichtlich:
a)
der Aufwandsentschädigungen,
b)
des Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts,
c)
der Beihilfe sowie der Kassenleistungen, der Heilfürsorge und der truppenärztlichen Versorgung
– Eingänge ab 1. Januar 2011 –,
15.
die nicht einem anderen Senat zugewiesen sind;
dem 6. R-Senat
die Sachen aus den Gebieten
1.
des Wehrpflichtrechts und des Zivildienstrechts, soweit es um die Heranziehung zum und die Entlassung aus dem Dienstverhältnis geht, einschließlich des Rechts der Unterhaltssicherung und des Arbeitsplatzschutzes,
2.
des Rechts der Kriegsdienstverweigerung,
3.
des Personalvertretungsrechts und des Richtervertretungsrechts,
4.
des Schul-, Hochschul- und Wissenschaftsrechts,
5.
des Prüfungsrechts, abgesehen von Laufbahnprüfungen für Beamte, aber einschließlich der ersten und zweiten juristischen Staatsprüfung,
6.
des Namensrechts,
7.
des Jugendmedienschutzrechts,
8.
des Rundfunkrechts einschließlich des Rechts der Rundfunkanstalten, des Filmrechts einschließlich des Filmförderungsrechts, des Presserechts und des Rechts der neuen Medien,
9.
des Postrechts und des Telekommunikationsrechts,
10.
des Eisenbahnrechts, soweit nicht dem 7. R-Senat (vgl. dort Nummer 11) zugewiesen,
11.
des Vereins- und Versammlungsrechts,
12.
des Polizei- und Ordnungsrechts mit Ausnahme der mit den Rechtsgebieten anderer Senate zusammenhängenden ordnungsrechtlichen Streitigkeiten,
13.
des Rechts der Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendienste, soweit nicht dem 2. R-Senat zugewiesen,
14.
des Waffenrechts,
15.
des Wahlrechts – mit Ausnahme des Kommunalwahlrechts (8. R-Senat Nummer 1) – und des Rechts der politischen Parteien,
16.
des Bundesgleichstellungsgesetzes,
17.
des Parlamentsrechts,
18.
des Staatskirchenrechts;
dem 7. R-Senat
die Sachen aus den Gebieten
1.
des Umweltschutzrechts, soweit nicht dem 4. oder 9. R-Senat zugewiesen, insbesondere des Chemikalienrechts und des Immissionsschutzrechts,
2.
des Gentechnikrechts,
3.
des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts,
4.
des Atomrechts,
5.
des Wasser- und Deichrechts,
6.
des Bergrechts,
7.
des Rechts der Abwasserabgaben nach dem Abwasserabgabengesetz,
8.
des Rechts der Wasser- und Bodenverbände,
9.
des Rechts des Baues von Wasserstraßen,
10.
des Rechts der Anlegung von Schienenwegen und des Eisenbahnkreuzungsrechts,
11.
des Rechts des Ausbaues von Energieleitungen,
12.
des Informationsfreiheitsrechts und des Rechts der Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, soweit nicht dem 6. R-Senat zugewiesen (vgl. dort Nummer 13),
13.
die nicht einem anderen Senat zugewiesen sind – nur BVerwG 7 A 15.10;
dem 8. R-Senat
die Sachen aus den Gebieten
1.
des Kommunalrechts einschließlich des Kommunalwahlrechts, soweit nicht das Schwergewicht bei Materien liegt, die einem anderen Senat zugewiesen sind,
2.
des Rechts zur Regelung von Vermögensfragen (einschließlich der Rückenteignungssachen aus dem Beitrittsgebiet, die an einem vor dem Beitritt erfolgten Eigentumsverlust anknüpfen, und der Klagen auf Feststellung der Entschädigungsberechtigung), insbesondere nach dem Vermögensgesetz und der Anmeldeverordnung, ferner nach dem Investitions- und Investitionsvorranggesetz sowie nach der Grundstücksverkehrsordnung;
3.
des Wirtschaftsverwaltungsrechts einschließlich des Vergaberechts, des Spielbankenrechts sowie des Wett- und Lotterierechts, soweit nicht einem anderen Senat zugewiesen,
4.
des Rechts der freien Berufe,
5.
des Kammerrechts, soweit nicht das Schwergewicht bei Materien liegt, die einem anderen Senat zugewiesen sind,
6.
des Heimrechts, soweit nicht dem 4. R-Senat zugewiesen,
7.
des Währungs- und Umstellungsrechts,
8.
des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
dem 9. R-Senat
die Sachen aus den Gebieten
1.
des Straßen- und Wegerechts, mit Ausnahme von Streitigkeiten über Sondernutzungen (3. R-Senat Nummer 16),
2.
des Erschließungs-, des Erschließungsbeitrags- und des Straßenbaubeitragsrechts,
3.
des sonstigen Abgabenrechts soweit nicht dem 7. R-Senat zugewiesen (vgl. dort Nummer 7) und soweit nicht der Schwerpunkt auf einem Rechtsgebiet liegt, das einem anderen Senat zugewiesen ist,
4.
des Flurbereinigungsrechts und des Rechts des ländlichen Grundstückverkehrs;
dem 10. R-Senat
die Sachen aus den Gebieten
1.
des Asylrechts,
2.
des Ausländerrechts, soweit es Abschiebeanordnungen nach § 58a AufenthG sowie Rechtsmittel gegen Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg betrifft.
b)
Schlussbestimmungen
1.
Gelangt eine Revisionssache erneut an das Bundesverwaltungsgericht, so entscheidet der jetzt sachlich zuständige Senat. Das gilt auch für Beschwerden und Wiederaufnahmeverfahren. Eine vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision gilt als Neueingang im Sinne dieses Geschäftsverteilungsplans.
2.
Für Streitsachen aus den Gebieten des Prozess- und Vollstreckungsrechts ist der Senat zuständig, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Entscheidung über das zugrunde liegende sachliche Rechtsgebiet zuständig ist.
3.
Für die im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vorgesehene Äußerung ist der Senat zuständig, der nach der Geschäftsverteilung im Fall einer Revisionseinlegung zur Entscheidung über die Sache zuständig wäre.
4.
Soweit nach diesem Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeit für bereits anhängige Sachen auf einen anderen Senat übergeht, verbleibt es für Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefunden hat, bei der bisherigen Zuständigkeit.

II. Fachsenat nach § 189 VwGO

(nachrichtlich)

Entscheidungen nach § 99 Absatz 2 VwGO

III. Disziplinarsenat

Beamtendisziplinarsachen nach der Bundesdisziplinarordnung

IV. Wehrdienstsenate

a)
Es sind zugewiesen
dem 1. WD-Senat
1.
die Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung einschließlich des Entschädigungsrechts nach Artikel 19 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,
2.
die Wahlanfechtungen nach § 47 des Soldatenbeteiligungsgesetzes und § 16 Absatz 11 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes;
dem 2. WD-Senat
die Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung einschließlich des Entschädigungsrechts nach Artikel 20 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
b)
In Wiederaufnahmeverfahren entscheidet
der 1. WD-Senat, wenn der 2. WD-Senat,
der 2. WD-Senat, wenn der 1. WD-Senat

in dem früheren Verfahren eine Entscheidung – gleich welcher Art – getroffen hat. Entscheidungen aus der Zeit vor Errichtung des 2. WD-Senats gelten als Entscheidungen des 1. WD-Senats.

V. Großer Senat

(nachrichtlich)

Die Zuständigkeit des Großen Senats ergibt sich aus § 11 VwGO.

B. Besetzung

I. Revisionssenate

1. R-Senat
Präsidentin Eckertz-Höfer
Richter (stellv. Vorsitzender) Prof. Dr. Dörig (zugleich 10. R-Senat)
Richter Prof. Dr. Kraft (zugleich 10. R-Senat)
Richterin Fricke (zugleich 10. R-Senat)
Richter Dr. Maidowski (zugleich 10. R-Senat)
2. R-Senat
Vorsitzender Richter Domgörgen
Richter (stellv. Vorsitzender) Dr. Heitz (zugleich D-Senat und zeitweiliges Mitglied der WD-Senate)
Richter Dr. von der Weiden
Richterin Thomsen (zugleich D-Senat und zeitweiliges Mitglied der WD-Senate)
Richter Dr. Hartung (zugleich D-Senat)
Richter Dr. Kenntner
3. R-Senat
Vorsitzender Richter Kley
Richter (stellv. Vorsitzender) Liebler
Richter Buchheister (zugleich mit Verwaltungsaufgaben betraut und Vertreter im Fachsenat nach § 189 VwGO)
Richter Dr. Wysk
Richterin Dr. Kuhlmann (zugleich Vertreterin in Fachsenat nach § 189 VwGO)
Richter Rothfuß
4. R-Senat
Vorsitzender Richter Prof. Dr. Rubel
Richter (stellv. Vorsitzender) Dr. Gatz
Richterin Dr. Bumke (zugleich Fachsenat nach § 189 VwGO)
Richter Petz
Richter Dr. Decker
5. R-Senat
Vorsitzender Richter Vormeier
Richterin (stellv. Vorsitzende) Stengelhofen
Richter Dr. Störmer
Richter Dr. Häußler
Richter Dr. Fleuß (zugleich Vertreter im Fachsenat nach § 189 VwGO)
6. R-Senat
Vorsitzender Richter Neumann (zugleich Fachsenat nach § 189 VwGO)
Richter (stellv. Vorsitzender) Büge
Richter Dr. Graulich
Richter Dr. Möller
Richter Hahn
Richter Prof. Dr. Hecker
7. R-Senat
Vorsitzender Richter Dr. Nolte
Richter (stellv. Vorsitzender) Krauß
Richterin Dr. Philipp
Richter Guttenberger
Richterin Schipper
Richter Brandt (zugleich Fachsenat nach § 189 VwGO)
8. R-Senat
Vizepräsident Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Richter (stellv. Vorsitzender) Dr. Deiseroth
Richterin Dr. Hauser
Richterin Dr. Held-Daab
Richterin Dr. Rudolph
9. R-Senat
Vorsitzender Richter Dr. Bier
Richterin (stellv. Vorsitzende) Buchberger
Richter Dr. Christ
Richter Prof. Dr. Korbmacher
Richter in Dr. Bick
10. R-Senat
Vorsitzender Richter Prof. Dr. Berlit
Richter (stellv. Vorsitzender) Prof. Dr. Dörig (zugleich 1. R-Senat)
Richter Prof. Dr. Kraft (zugleich 1. R-Senat)
Richterin Fricke (zugleich 1. R-Senat)
Richter Dr. Maidowski (zugleich 1. R-Senat)

II. Fachsenat nach § 189 VwGO

(für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013)

Vorsitzender Richter Neumann (zugleich 6. R-Senat)
Richterin (stellv. Vorsitzende) Dr. Bumke (zugleich 4. R-Senat)
Richter Brandt (zugleich 7. R-Senat)
1. Vertreter Buchheister (zugleich 3. R-Senat und mit Verwaltungsaufgaben betraut)
2. Vertreterin Dr. Kuhlmann (zugleich 3. R-Senat)
3. Vertreter Dr. Fleuß (zugleich 5. R-Senat)

III. Disziplinarsenat

1. Richter
Vorsitzender Richter Domgörgen
Richter (stellv. Vorsitzender) Dr. Heitz (zugleich 2. R-Senat und zeitweiliges Mitglied der WD-Senate)
Richterin Thomsen (zugleich 2. R-Senat und zeitweiliges Mitglied der WD-Senate)
Richter Dr. Hartung (zugleich 2. R-Senat)
2. Ehrenamtliche Richter
Die Beamtenbeisitzer werden von dem Richter Dr. Heitz und der Richterin Thomsen ausgelost. Sind diese Richter verhindert, die Auslosung vorzunehmen, regelt sich ihre Vertretung nach Abschnitt C III Nummer 1 dieses Geschäftsverteilungsplanes.

IV. Wehrdienstsenate

1. Richter
1. WD-Senat
Vorsitzende Richterin Dr. von Heimburg
Richterin (stellv. Vorsitzende) Dr. Frentz
Richter Dr. Langer
2. WD-Senat
Vorsitzende Richterin Dr. von Heimburg
Richter (stellv. Vorsitzender) Dr. Burmeister
Richterin Dr. Eppelt
2. Ehrenamtliche Richter
Die ehrenamtlichen Richter der Wehrdienstsenate werden von der Richterin Dr. Eppelt ausgelost. Ist diese verhindert, die Auslosung vorzunehmen, regelt sich ihre Vertretung nach Abschnitt C III Nummer 1 dieses Geschäftsverteilungsplanes.

V. Großer Senat

Mitglied kraft Amtes:

Die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts als Vorsitzende.

Vertreter:

Das dienstälteste Mitglied des Großen Senats.

Bestellte Mitglieder gemäß § 11 Absatz 6 Satz 1 VwGO

Senat Mitglied Vertreter
 1. R   Richter Prof. Dr. Dörig
 2. R Vorsitzender Richter Domgörgen Richter Dr. Heitz
 3. R Richter Liebler Richter Buchheister
 4. R Vorsitzender Richter Prof. Dr. Rubel Richter Dr. Gatz
 5. R Richterin Stengelhofen Richter Dr. Störmer
 6. R Vorsitzender Richter Neumann Richter Büge
 7. R Richter Krauß Richterin Dr. Philipp
 8. R Vizepräsident Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert Richter Dr. Deiseroth
 9. R Richterin Buchberger Richter Dr. Christ
10. R Vorsitzender Richter Prof. Dr. Berlit Richter Prof. Dr. Dörig
Bestellte Mitglieder gemäß § 11 Absatz 6 Satz 2 VwGO
D Richter Dr. Heitz Richterin Thomsen
1. WD Vorsitzende Richterin Dr. von Heimburg Richterin Dr. Frentz
2. WD Richter Dr. Burmeister Richterin Dr. Eppelt

VI. Gemeinsamer Senat
der obersten Gerichtshöfe des Bundes

1.
Mitglieder kraft Amtes:
a)
die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts,
b)
die Vorsitzenden der beteiligten Senate des Bundesverwaltungsgerichts.
Bei Verhinderung der Präsidentin tritt ihr Vertreter im Großen Senat an ihre, bei Verhinderung des Vorsitzenden eines beteiligten Senats sein Vertreter im Vorsitz an seine Stelle.
2.
Mitglieder durch Entsendung für die Geschäftsjahre 2013 und 2014
Senat Mitglied 1. Vertreter 2. Vertreter
 1. R Richter Prof. Dr. Dörig Richter Prof. Dr. Kraft Richterin Fricke
 2. R Richter Dr. Heitz Richterin Thomsen Richter Dr. Hartung
 3. R Richter Liebler Richter Buchheister Richter Dr. Wysk
 4. R Richter Dr. Gatz Richterin Dr. Bumke Richter Petz
 5. R Richterin Stengelhofen Richter Dr. Störmer Richter Dr. Häußler
 6. R Richter Büge Richter Dr. Graulich Richter Dr. Möller
 7. R Richter Krauß Richterin Dr. Philipp Richter Guttenberger
 8. R Richter Dr. Deiseroth Richterin Dr. Hauser Richterin Dr. Held-Daab
 9. R Richterin Buchberger Richter Dr. Christ Richter Prof. Dr. Korbmacher
10. R Richter Prof. Dr. Dörig Richter Prof. Dr. Kraft Richterin Fricke
D Richter Dr. Heitz Richterin Thomsen Richter Dr. Hartung
1. WD Richterin Dr. Frentz Richter Dr. Langer  
2. WD Richter Dr. Burmeister Richterin Dr. Eppelt  
Großer Senat
Vorsitzender Richter Neumann

Vorsitzender Richter Prof. Dr. Rubel

Vorsitzender Richter Domgörgen

C. Zugehörigkeit zu mehreren Senaten und Vertretung

I. Zugehörigkeit zu mehreren Senaten

Die Tätigkeit im Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, im Dienstgericht des Bundes oder als „Richter ad hoc“ beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geht der Tätigkeit am Bundesverwaltungsgericht, die Tätigkeit im Großen Senat jeder sonstigen Tätigkeit vor. Gehört ein Richter mehr als einem Senat an, geht die Tätigkeit in dem Disziplinar- oder Fachsenat der Tätigkeit in einem Revisionssenat, die Tätigkeit im 2. WD-Senat der Tätigkeit in dem Disziplinarsenat und im Übrigen die Tätigkeit in dem Senat mit der niedrigeren Ordnungszahl der in dem Senat mit der höheren Ordnungszahl vor, soweit nicht durch den Geschäftsverteilungsplan etwas anderes bestimmt ist.

II. Vertretung der Vorsitzenden

Ist außer dem Vorsitzenden auch der in Abschnitt B bestimmte regelmäßige Vertreter verhindert, so wird der Vorsitzende von dem in Abschnitt B an nächster Stelle genannten Beisitzer vertreten. Bei Verhinderung aller Mitglieder des Senats ist Vorsitzender der dienstälteste nach III. berufene Richter.

III. Vertretung der Beisitzer

1.
Die beisitzenden Richter vertreten einander innerhalb der Senate gemäß dem nach § 4 VwGO in Verbindung mit § 21g GVG zu treffenden Beschluss.
Im Übrigen vertreten einander gegenseitig
die Beisitzer des 1. und 5. R-Senats,
die Beisitzer des 3. und 6. R-Senats,
die Beisitzer des 4. und 9. R-Senats,
die Beisitzer des 7. und 8. R-Senats,
die Beisitzer des 1. und 2. WD-Senats.
Die Beisitzer des 2. R-Senats werden von den Beisitzern des 3. R-Senats vertreten, die Beisitzer des 10. R-Senats von den Beisitzern des 5. R-Senats und die Beisitzer des D-Senats von den Beisitzern des 2. R-Senats.
2.
Die Vertretung der beisitzenden Richter von Senat zu Senat beginnt am 1. Januar 2013 mit dem im Besetzungsplan unter B an letzter Stelle genannten Beisitzer und setzt sich in der dort angeführten Reihenfolge fort. Ist der hiernach berufene Vertreter verhindert, so tritt der nächste an seine Stelle. Der Verhinderte hat die Vertretung beim nächsten Vertretungsfall nicht nachzuholen. Der Vertretungsfall endet mit dem Wegfall des Anlasses für die Vertretung oder durch die Verhinderung des Vertreters, die Vertretung weiter wahrzunehmen, spätestens aber mit dem Ende des Tages – bei einer mehrere Tage dauernden Sitzung am Ende des letzten Tages –, an dem der Vertreter für eine Sitzung oder für die Mitwirkung an einem im schriftlichen Verfahren ergehenden Urteil herangezogen wird.
Die Teilnahme eines beisitzenden Richters an der Vorberatung des Senats, dem er angehört, stellt eine die Vertretung in einem anderen Senat ausschließende Verhinderung dar, sofern die Vorberatung nicht in zumutbarer Weise verschoben werden kann.
Die Vertretung nach § 21g Absatz 4 GVG obliegt stets dem dienstjüngsten Beisitzer.
Soweit über Nummer 1 hinaus in den Revisionssenaten oder dem Disziplinarsenat eine Vertretung erforderlich wird, werden alle Richter von allen beisitzenden Richtern der Revisionssenate und des Disziplinarsenats, beginnend mit dem dienstjüngsten und fortlaufend in der Reihenfolge des Dienstalters, vertreten. Bei gleichem Dienstalter beginnt die Vertretung mit dem lebensjüngeren Richter.
3.
Für den Fall der Verhinderung der Mitglieder der Wehrdienstsenate und ihrer regelmäßigen Vertreter (§ 80 Absatz 2 Satz 4 WDO) werden die Richterin Thomsen und der Richter Dr. Heitz zu zeitweiligen Mitgliedern der Wehrdienstsenate bestellt. Sie vertreten die verhinderten Mitglieder der Wehrdienstsenate in der angegebenen Reihenfolge jeweils abwechselnd.
4.
Für die Bestellung von Ergänzungsrichtern gelten die vorstehenden Regelungen für Vertretungsfälle entsprechend.
5.
Wird eine Vertretung unter den Senaten erforderlich, so wird der Vertreter auf Anforderung des Vorsitzenden des eine Vertretung benötigenden Senats vom Vorsitzenden des vertretenden Senats nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans benannt.
Die Feststellung der richtigen Besetzung des aufnehmenden Senats bleibt durch diese Regelung unberührt.

IV. Vertretung im Großen Senat

Bei Verhinderung eines Mitglieds und seines bestellten Vertreters werden die Mitglieder des jeweiligen Senats nach der Reihenfolge ihres Dienstalters zur Vertretung herangezogen.

Anhang
zum Geschäftsverteilungsplan 2013

Saal Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag
1. Obergeschoss:        
I (Raum 1.030)        
II (Raum 1.032)        
(historischer Saal) D-Senat 2. R-Senat 2. R-Senat  
    D-Senat 5. R-Senat 5. R-Senat
III (Raum 1.034)        
(historischer Saal)   6. R-Senat 7. R-Senat 7. R-Senat
  WD-Senate WD-Senate WD-Senate WD-Senate
2. Obergeschoss:        
IV (Raum 2.030)        
V (Raum 2.032)        
(historischer Saal) 1./10. R-Senat 8. R-Senat 3. R-Senat 8. R-Senat
    9. R-Senat 4. R-Senat 4. R-Senat
VI (Raum 2.034)        

Geschäftsverteilungsplan
des Bundesfinanzhofs für das Jahr 2013

Inhaltsverzeichnis

A. Sachliche Zuständigkeit der Senate
  I. Senat
  II. Senat
  III. Senat
  IV. Senat
  V. Senat
  VI. Senat
  VII. Senat
  VIII. Senat
  IX. Senat
  X. Senat
  XI. Senat
  Großer Senat
  Ergänzende Regelungen
B. Besetzung der Senate mit Vertretungsregelung
  I. Senat
  II. Senat
  III. Senat
  IV. Senat
  V. Senat
  VI. Senat
  VII. Senat
  VIII. Senat
  IX. Senat
  X. Senat
  XI. Senat
  Großer Senat
C. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
D. Auflegung des Geschäftsverteilungsplans

A. Sachliche Zuständigkeit der Senate

I. Senat

1.
Körperschaftsteuer und Feststellungen gemäß § 47 in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des KStG, §§ 27, 28, 36 und 38 sowie § 8 Absatz 9 Satz 8 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des KStG sowie Haftung gemäß § 27 Absatz 5 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des KStG, mit Ausnahme der Nummer 3 beim IV. Senat.
2.
Vergütungen von Körperschaftsteuer gemäß §§ 36b bis 36e EStG sowie Verwaltungsakte, zu denen Fragen der § 20 Absatz 1 Nummer 3/§ 36 Absatz 2 Nummer 3 EStG a. F., § 5 Absatz 3/§ 12 UmwStG 1977, § 4 Absatz 5/§ 10 UmwStG in den ab 1995 geltenden Fassungen und der §§ 37 und 38 KStG n. F. streitig sind.
3.
Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer) und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b, Absatz 2 AO, betreffend
a)
die Anwendung des Sechsten Teils des UmwStG 1977 (§§ 20 bis 23), des Achten (§§ 20 bis 23), des Zehnten (§ 25) und des Elften (§ 26 Absatz 2) Teils des UmwStG 1995/2002, bzw. des Sechsten (§§ 20 bis 23), des Achten (§ 25) und des Neunten (§ 26) Teils des UmwStG 2006,
b)
die Anwendung des DMBilG,
c)
den Verlustabzug für ausländische Einkünfte nach § 2a EStG, § 2 AIG,
d)
die beschränkte Steuerpflicht, einschließlich Fälle des § 1 Absatz 3 sowie des § 1a EStG, das Außensteuergesetz, die §§ 34c, 34d EStG und/oder die Auslegung von Abkommen und sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,
e)
Tarifvorschrift gemäß § 32b Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Absatz 1a EStG,
f)
§ 8a Absatz 5 KStG 2002 in den bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassungen, § 4h Absatz 2 Satz 2 EStG und § 8b Absatz 6 KStG,
vorbehaltlich der Nummer 3 beim IV. Senat, auch soweit daneben noch andere Fragen streitig sind.
4.
Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b, Absatz 2 AO, betreffend
a)
die subjektive Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 1 KStG,
b)
das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 14 ff. KStG,
soweit in der Sache ausschließlich eine dieser Fragen streitig ist.
5.
Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit Einkünften im Sinne der Nummern 1, 2 und 3 Buchstabe a bis d, f und 4.
6.
§ 9 Nummer 7 und § 12 Absatz 3 Nummer 4 GewStG.
7.
Einheitliche und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 5 AO.
8.
Steuerabzug vom Kapitalertrag (einschließlich Pauschsteuer gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer und Zinsabschlagsteuer) und Erstattung der Kapitalertragsteuer gemäß §§ 44b und 44c EStG, einschließlich der §§ 50g und 50h EStG.
9.
Steuerabzug nach §§ 48 bis 48d EStG.
10.
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 50a EStG.
11.
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 18 AStG.
12.
Kapitalverkehrsteuern.
13.
Kirchensteuer, mit Ausnahme der Haftungsfälle, für die der VII. Senat zuständig ist.
14.
Allgemeines Abgabenrecht, soweit eine Steuerstreitigkeit
a)
die Auskunfterteilung nach Maßgabe eines Rechtshilfe-, Amtshilfe- oder Doppelbesteuerungsabkommens, des § 117 AO und/oder des EG-Amtshilfe-Gesetzes oder
b)
die Weitergabe von Informationen an ausländische Behörden oder Gerichte oder deren Unterlassung betrifft.
15.
Festsetzungen gemäß § 21 REIT-Gesetz.

II. Senat

1.
Einheitsbewertung und Bodenschätzung.
2.
Gesonderte Feststellungen nach § 151 Absatz 1 BewG.
3.
Erbschaft- und Schenkungsteuer.
4.
Grunderwerbsteuer.
5.
Vermögensteuer.
6.
Gesonderte und einheitliche Feststellungen nach § 180 Absatz 1 Nummer 3 AO.
7.
Grundsteuer.
8.
Rennwett- und Lotteriesteuer.
9.
Versicherungsteuer.
10.
Feuerschutzsteuer.
11.
Wechselsteuer.
12.
Spielbankabgabe.
13.
Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern.
14.
Lastenausgleichsabgaben.
15.
Kraftfahrzeugsteuer.
16.
Streitigkeiten betreffend Kostenansatz und Kostenfestsetzung für gerichtliche Verfahren soweit nicht ausschließlich die Wertberechnung und/oder unrichtige Sachbehandlung gemäß § 8 GKG a. F., § 21 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 gerügt wird und nicht der VII. Senat (Nummer 7 der Zuständigkeit des VII. Senats oder der X. Senat (Nummer 8 der Zuständigkeit des X. Senats) zuständig ist.
17.
Streitigkeiten, die im Geschäftsverteilungsplan nicht geregelt sind.

III. Senat

1.
Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 2 AO, betreffend die Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher Personen mit den Anfangsbuchstaben T bis Z, soweit nicht der IV. Senat (Nummer 1 Buchstabe b der Zuständigkeit des IV. Senats) oder der IX. Senat (Nummer 1 Buchstabe c der Zuständigkeit des IX. Senats) zuständig ist.
2.
Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b, Absatz 2 AO, betreffend Einkünfte aus selbständiger Arbeit natürlicher Personen und von Personengesellschaften mit den Anfangsbuchstaben S bis Z, mit Ausnahme der Nummer 3 Buchstabe b beim VIII. Senat.
3.
Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen, bei denen die Abgrenzung zwischen Einkünften aus selbständiger Arbeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb streitig ist, mit den Anfangsbuchstaben S bis Z, mit Ausnahme der Nummer 4 Buchstabe b beim VIII. Senat.
4.
Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), betreffend
a)
Tariffragen (§§ 26 bis 26c EStG, § 32a EStG, § 32b Absatz 1 Nummer 1 EStG),
b)
Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG),
c)
Kinderbetreuungskosten,
wenn nur diese Fragen streitig sind,
d)
§§ 31, 32 EStG und Kindergeld, einschließlich die Rückforderung, Erhebung von Kindergeld (§§ 62 bis 78 EStG)
aa)
mit den Anfangsbuchstaben L bis Z,
bb)
mit den Anfangsbuchstaben A bis K, soweit die Streitsachen bis 31. Dezember 2009 (Revisionen) bzw. 31. Dezember 2010 (Nichtzulassungsbeschwerden, sonstige Beschwerden, E- und S-Sachen) beim Bundesfinanzhof eingegangen sind. Dies gilt auch für die Verfahren, die durch Beschluss gemäß § 74 FGO ausgesetzt bzw. durch Beschluss gemäß § 155 FGO in Verbindung mit § 251 ZPO zum Ruhen gebracht worden sind.
5.
Arbeitnehmervergünstigungen nach dem BerlinFG.
6.
Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit Einkünften im Sinne der Nummer 1.
7.
Investitionszulagen.
8.
Beförderungsteuer und Straßengüterverkehrsteuer.

IV. Senat

1.
Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 2 AO, betreffend
a)
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
b)
Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung.
2.
Gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 AO, betreffend
a)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb für alle Personengesellschaften,
b)
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung für alle Personengesellschaften.
3.
Körperschaftsteuer betreffend innerstaatliche Fragen des Sonderbetriebsvermögens von Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG und die Voraussetzungen für die Stellung als Mitunternehmer, soweit in der Sache ausschließlich eine dieser Fragen streitig ist.
4.
Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit Einkünften im Sinne der Nummern 1 bis 3.
5.
Gesonderte Teilwertfeststellung gemäß § 55 Absatz 5 EStG in Verbindung mit § 179 Absatz 1 und 2 AO.

V. Senat

1.
Umsatzsteuer von Steuerpflichtigen mit den Anfangsbuchstaben A bis K, mit Ausnahme der Nummern 1 Buchstabe a, 5 Buchstabe b, 6 beim VII. Senat.
2.
§§ 31, 32 EStG und Kindergeld, einschließlich die Rückforderung, Erhebung von Kindergeld (§§ 62 bis 78 EStG) mit den Anfangsbuchstaben A bis C, mit Ausnahme der Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb beim III. Senat.

VI. Senat

1.
Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), betreffend
a)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, mit Ausnahme
der Nummer 3 beim I. Senat,
der Nummer 1 Buchstabe f beim IX. Senat und
der Nummer 3 beim X. Senat,
b)
Sonderausgaben gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG,
c)
Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit ausschließlich die Anwendbarkeit des § 46 EStG streitig ist,
d)
außergewöhnliche Belastungen, wenn nur diese streitig sind,
e)
§§ 31, 32 EStG und Kindergeld, einschließlich die Rückforderung, Erhebung von Kindergeld (§§ 62 bis 78 EStG) mit den Anfangsbuchstaben D bis G, mit Ausnahme der Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb beim III. Senat.
2.
Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG, wenn nur diese streitig ist.
3.
Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), betreffend Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gemäß § 3b EStG, wenn nur diese Frage streitig ist.
4.
Pauschalierung der Einkommensteuer nach den §§ 37a und 37b EStG.
5.
Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer), mit Ausnahme der Nummer 5 Buchstabe b beim VII. Senat.
6.
Gesonderte Feststellung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
7.
Bergmannsprämien.
8.
Vermögenswirksame Leistungen und Steuerermäßigungen nach den Vermögensbildungsgesetzen.

VII. Senat

1.
Zölle und Verbrauchsteuern (§ 10 Absatz 2 Satz 2 FGO) sowie Marktordnungssachen
a)
Zölle, andere Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (Artikel 4 Nummer 10 und 11 des Zollkodex) einschließlich der im Zusammenhang mit der Einfuhr anfallenden Einfuhrumsatzsteuer und besonderen Verbrauchsteuern, Zolltarif,
b)
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern (Artikel 108 Absatz 1 GG), soweit nicht unter die vorherige Regelung fallend sowie Finanzmonopole,
c)
Marktordnungssachen (§ 34 MOG),
d)
Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr in den, durch den und aus dem Geltungsbereich des Zollverwaltungsgesetzes.
2.
Streitigkeiten über Verwaltungshandeln der Behörden der Zollverwaltung nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung (§ 23 SchwarzArbG).
3.
Angelegenheiten nach dem Luftverkehrsteuergesetz.
4.
Angelegenheiten nach dem Steuerberatungsgesetz (§ 33 Absatz 1 Nummer 3 FGO).
5.
Streitigkeiten aus dem allgemeinen Abgabenrecht und Prozessrecht betreffend
a)
Steuergeheimnis (§§ 30 ff. AO), wenn nur diese Frage streitig und nicht der I. Senat zuständig ist (Nummer 14 der Zuständigkeit des I. Senats),
b)
Haftung für Kirchensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer, wenn diese nicht auf dem Einzelsteuergesetz beruht und Grund oder Höhe der Steuer nicht streitig ist,
c)
Aufrechnung, Abtretung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie Abrechnungsbescheide, Rückforderungsbescheide (ohne Rückforderung, Erhebung von Kindergeld) und Anrechnungsverfügungen im Erhebungsverfahren, wenn nicht zugleich die Steuerfestsetzung streitig ist und nicht der I. Senat zuständig ist (Nummer 2 der Zuständigkeit des I. Senats),
d)
Verwaltungsakte wegen Zwangsmitteln (§ 328 AO),
e)
Vollstreckung einschließlich der Zwangsvollstreckung nach der ZPO, ohne Arrestanordnung und Arrestvollziehung, ferner ausgenommen die Aufteilung von Gesamtschulden,
f)
landesrechtlich geregelte Kosten.
6.
Umsatzsteuer, wenn lediglich streitig ist, welcher Nummer des Zolltarifs ein Gegenstand zuzuordnen ist.
7.
Streitigkeiten (einschließlich Kostenstreitigkeiten) betreffend die Entschädigung gemäß §§ 198 ff. GVG, § 155 FGO, soweit die Dauer eines Verfahrens des X. Senats des Bundesfinanzhofs betroffen ist.

VIII. Senat

1.
Einkommensteuer, betreffend
a)
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
b)
Streitigkeiten um den gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32d EStG), mit Ausnahme der Nummer 7 beim I. Senat,
c)
Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns.
2.
Gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 AO, betreffend Einkünfte aus Kapitalvermögen.
3.
Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b, Absatz 2 AO, betreffend Einkünfte aus selbständiger Arbeit natürlicher Personen und von Personengesellschaften
a)
mit den Anfangsbuchstaben A bis R,
b)
mit den Anfangsbuchstaben S bis Z, soweit die Streitsachen bis 31. Dezember 2009 (Revisionen) bzw. 31. Dezember 2010 (Nichtzulassungsbeschwerden, sonstige Beschwerden, E- und S-Sachen) beim Bundesfinanzhof eingegangen sind.
4.
Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen, bei denen die Abgrenzung zwischen Einkünften aus selbständiger Arbeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb streitig ist
a)
mit den Anfangsbuchstaben A bis R,
b)
mit den Anfangsbuchstaben S bis Z, soweit die Streitsachen bis 31. Dezember 2009 (Revisionen) bzw. 31. Dezember 2010 (Nichtzulassungsbeschwerden, sonstige Beschwerden, E- und S-Sachen) beim Bundesfinanzhof eingegangen sind.

IX. Senat

1.
Einkommensteuer, betreffend
a)
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einschließlich der Übergangsregelungen in § 52 Absatz 21 EStG und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 AO, betreffend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
b)
den Vorkostenabzug gemäß § 10i EStG,
c)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher Personen nach § 17 EStG und gesonderte Feststellung dieser Einkünfte gemäß § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 2 AO,
d)
Verlustabzug und gesonderte Feststellung des Verlustabzugs, wenn Fragen des § 10d EStG streitig sind,
e)
beschränkter Verlustausgleich gemäß § 2 Absatz 3 EStG ab Veranlagungszeitraum 1999, wenn Fragen des § 2 Absatz 3 EStG streitig sind,
f)
Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 3 Nummer 9 EStG) und Entschädigungen im Sinne von § 24 Nummer 1 EStG bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (einschließlich Lohnsteuer), auch soweit daneben noch andere Fragen streitig sind, mit Ausnahme der Zuständigkeit des I. Senats nach Nummer 3.
2.
Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 AO betreffend sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nummer 2 bis 4 EStG.
3.
Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz.

X. Senat

1.
Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 2 AO, betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher Personen mit den Anfangsbuchstaben A bis S, soweit nicht der IV. Senat (Nummer 1 Buchstabe b der Zuständigkeit des IV. Senats) oder der IX. Senat (Nummer 1 Buchstabe c der Zuständigkeit des IX. Senats) zuständig ist.
2.
Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 AO betreffend sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nummer 1, Nummer 1a bis 1c und Nummer 5 EStG.
3.
Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), betreffend
a)
Sonderausgaben gemäß §§ 10 (mit Ausnahme von Kinderbetreuungskosten und § 10 Absatz 1 Nummer 7), 10b, 10c EStG und Steuerermäßigung gemäß § 34g EStG,
b)
Abzugsbeträge wie Sonderausgaben (einschließlich gesonderter Feststellungen) gemäß §§ 10e bis 10h EStG, § 7 FördG und Steuerermäßigung gemäß § 34f EStG,
c)
Altersvorsorge und Altersvorsorgezulage gemäß §§ 10a, 79 bis 99 EStG.
4.
Spendenhaftung gemäß § 10b Absatz 4 Sätze 2 und 3 EStG, § 9 Absatz 3 Satz 2 und 3 KStG, § 9 Nummer 5 Satz 9 bis 12 GewStG.
5.
Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit Einkünften im Sinne der Nummer 1.
6.
Wohnungsbau-Prämien.
7.
Spar-Prämien.
8.
Streitigkeiten (einschließlich Kostenstreitigkeiten) betreffend die Entschädigung gemäß §§ 198 ff. GVG, § 155 FGO, soweit nicht die Dauer eines Verfahrens des eigenen (X.) Senats betroffen ist.

XI. Senat

1.
Umsatzsteuer von Steuerpflichtigen mit den Anfangsbuchstaben L bis Z, mit Ausnahme der Nummern 1 Buchstabe a, 5 Buchstabe b, 6 beim VII. Senat.
2.
§§ 31, 32 EStG und Kindergeld, einschließlich die Rückforderung, Erhebung von Kindergeld (§§ 62 bis 78 EStG) mit den Anfangsbuchstaben H bis K, mit Ausnahme der Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb beim III. Senat.

Großer Senat

Fälle des § 11 Absatz 2 und 4 sowie des § 184 Absatz 2 Nummer 5 FGO.

Ergänzende Regelungen

I. Übergreifende Zuständigkeiten

1.
Ist eine Entscheidung zu mehreren Steuern und/oder Steuerfestsetzungen und/oder gesonderten Feststellungen angefochten, welche nach den vorstehenden Regeln in die Zuständigkeit mehrerer Senate fallen, ist zunächst der Senat zuständig, in dessen Aufgabengebiet die Sache mit dem höchsten Streitwert fällt. Sind Schätzungen der Umsätze und der Einkünfte zugleich angegriffen, tritt an Stelle des V. bzw. des XI. Senats zunächst der I., III., IV., VIII., IX. oder X. Senat.
2.
Der gemäß Nummer 1 zuständige Senat ist allgemein zuständig für diejenigen Entscheidungen und Verfahrensmaßnahmen, welche aus prozessrechtlichen Gründen nur einheitlich ergehen können, insbesondere für
a)
die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig,
b)
die Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels,
c)
die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist oder der Rechtsmittelbegründungsfrist,
d)
aufhebende Urteile gemäß § 119 FGO, sofern die Rüge das Urteil im Ganzen erfasst,
e)
die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage, sofern diese einheitlich erhoben war, sowie im Falle des § 62 Absatz 3 Satz 3 FGO,
f)
die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist.
3.
Bei der Zuständigkeit gemäß Nummer 1 verbleibt es, wenn zu den mehreren Steuern oder Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen nur solche Rechtsfragen streitig sind, die einheitlich zu entscheiden sind, oder im Fall der Nummer 1 Satz 2 außer der Schätzung keine andere umsatzsteuerliche Rechtsfrage streitig ist, oder zu der nicht in der allgemeinen Zuständigkeit des gemäß Nummer 1 zuständigen Senats liegenden Steuer nur unzulässige Verfahrensrügen erhoben worden sind.
4.
Ist der Rechtsstreit nicht auf Grund einer Entscheidung gemäß der Nummer 2 abgeschlossen und sind die Voraussetzungen übergreifender Zuständigkeit gemäß der Nummer 3 nicht erfüllt, wird durch die Trennung der Verfahren jeweils die Zuständigkeit des nach den allgemeinen Regeln der Geschäftsverteilung zuständigen Senats begründet und entfällt die Zuständigkeit gemäß den Nummern 1 und 2.
5.
Für Anträge auf Prozesskostenhilfe zur künftigen Einlegung eines Rechtsmittels oder vor Begründung des Rechtsmittels verbleibt es bei der Regelung der Nummer 1. Die Regelung der Nummer 4 greift erst ein, wenn nach Antragstellung das Rechtsmittel zulässig eingelegt und begründet und die Verfahren zur Hauptsache getrennt worden sind.
6.
Sind mehrere Entscheidungen angefochten, die denselben Steuerpflichtigen betreffen, sind aber zu den mehreren Steuern oder Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen nur materielle Rechtsfragen streitig, über die bei Zulässigkeit des Rechtsmittels einheitlich entschieden werden muss, ist der in Nummer 1 Satz 1 bezeichnete Senat zuständig. Der gemäß Nummer 1 Satz 2 in Verbindung mit den allgemeinen Regeln der Geschäftsverteilung zuständige Senat ist auch für die Umsatzsteuer zuständig, wenn dem einen angefochtenen Urteil eine Schätzung der Einkünfte, dem anderen eine Schätzung der Umsätze zugrunde liegt, mit beiden Rechtsmitteln die Schätzungen angegriffen wurden, und über keine andere umsatzsteuerrechtliche Frage zu entscheiden ist.
7.
Die Zuständigkeit der einzelnen Senate für die ihnen geschäftsverteilungsmäßig zugewiesenen Rechtsgebiete wird nur dann begründet, wenn Fragen aus diesen Rechtsgebieten streitig sind.

II. Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem I., III., IV., V., VI., VIII., IX., X. und XI. Senat

1.
Vorbehaltlich der Zuständigkeit des I. Senats gemäß Teil A Nummer 2 und 3 Buchstabe a bis f und des IX. Senats gemäß Teil A Nummer 1 Buchstabe f besteht bei Streitigkeiten mit mehreren Streitpunkten folgende Zuständigkeitsrangfolge (entsprechend der Reihenfolge):
Betrifft ein Streitpunkt
a)
die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung,
ist der IV. Senat,
b)
die Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
ist der III. oder VIII. Senat,
c)
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
ist der I., III., IV., VIII., IX. oder X. Senat,
d)
die Einkünfte aus Kapitalvermögen, Streitigkeiten um den gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32d EStG) mit Ausnahme der Nummer 7 beim I. Senat oder die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns,
ist der VIII. Senat,
e)
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einschließlich der Übergangsregelungen in § 52 Absatz 21 EStG, den Vorkostenabzug nach § 10i EStG, die sonstigen Einkünfte nach § 22 Nummer 2 bis 4 EStG oder die Eigenheimzulage, den Verlustabzug nach § 10d EStG, den beschränkten Verlustausgleich ab Veranlagungszeitraum 1999 gemäß § 2 Absatz 3 EStG,
ist der IX. Senat,
f)
die sonstigen Einkünfte gemäß § 22 Nummer 1, Nummer 1a bis 1c und Nummer 5 EStG, die Sonderausgaben gemäß §§ 10 (mit Ausnahme des Absatz 1 Nummer 7), 10b, 10c EStG oder die Steuerermäßigung gemäß § 34g EStG, die Abzugsbeträge wie Sonderausgaben gemäß §§ 10e bis 10h EStG, § 7 FördG oder die Steuerermäßigung gemäß § 34f EStG, die Altersvorsorge bzw. die Altersvorsorgezulage gemäß §§ 10a, 79 bis 99 EStG oder die Spendenhaftung gemäß § 10b Absatz 4 Satz 2 und 3 EStG, § 9 Absatz 3 Satz 2 und 3 KStG, § 9 Nummer 5 Satz 9 bis 12 GewStG,
ist der X. Senat zuständig.
2.
Die Zuständigkeitsrangfolge der Nummer 1 gilt entsprechend, wenn die – positive oder negative – Zuordnung von Besteuerungsgrundlagen streitig ist.
3.
Für die Entscheidung im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ist der VI. Senat zuständig, wenn die Auslegung des § 39a EStG allein streitig ist. Ist auch die Höhe des einzutragenden Betrags streitig, entscheidet der für die betreffenden Einkünfte jeweils zuständige Senat.
4.
Ergibt sich die Zuständigkeit weder nach den Zuständigkeitsregelungen für Einkommensteuer bei dem I., III., IV., V., VI., VIII., IX., X. oder XI. Senat, noch nach den vorstehenden Ausnahme- und Abgrenzungsregelungen, so ist der Senat zuständig, in dessen Aufgabengebiet die überwiegenden streitbefangenen Einkünfte fallen.
5.
Sofern die Geschäftsverteilung in Fällen der gesonderten Feststellung im Sinne von § 180 Absatz 1 und 2 AO bzw. bei der Umsatzsteuer eine buchstabenmäßige Abgrenzung vorsieht, wird sie wie folgt vorgenommen:
a)
Trägt die Firma, der Name oder die sonstige Bezeichnung des Steuerpflichtigen einen Familien- oder Ortsnamen, so ist immer der erste Buchstabe des ersten Familien- oder Ortsnamens maßgebend,
b)
in den übrigen Fällen ist immer der erste Buchstabe der Firma, des Namens oder der sonstigen Bezeichnung des Steuerpflichtigen maßgebend.
Die Zuständigkeit ändert sich nicht, wenn sich während des laufenden Verfahrens der Familien- oder Ortsname (Buchstabe a) oder die Firma, der Name oder die sonstige Bezeichnung des Steuerpflichtigen (Buchstabe b) ändert.
6.
Sofern die Geschäftsverteilung eine buchstabenmäßige Abgrenzung vorsieht, gilt Folgendes:
a)
In den Fällen, in denen der Steuerpflichtige verstorben oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder einen Steuererstattungsanspruch abgetreten hat, richtet sich die Zuständigkeit nach dessen Familiennamen/Firmenbezeichnung und dessen Verhältnissen (vgl. Nummer 5).
b)
Bei Ehegatten, die Doppelnamen führen oder von denen einer einen Doppelnamen führt bzw. die ihren jeweiligen Geburtsnamen nach der Eheschließung beibehalten und keinen gemeinsamen Ehenamen führen, ist grundsätzlich der Name des Ehegatten maßgeblich, der die streitigen Einkünfte erzielt hat, d. h. bei Doppelnamen der erste des Doppelnamens. Haben beide Ehegatten streitige Einkünfte erzielt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Ehegatten, dessen Anfangsbuchstabe in der Reihenfolge des Alphabets als früherer genannt ist.
7.
In Haftungsfällen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Steuerschuldners, in dessen Person die Steueransprüche entstanden sind. Die Nummern 5 und 6 gelten entsprechend.

III. Abgabenordnung (AO), Reichsabgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (FGO)
– einschließlich der jeweiligen Nebengesetze –

1.
Die vorstehenden Zuständigkeitsregelungen betreffen auch alle Nebenverfahren, z. B. die Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und den vorläufigen Rechtsschutz (§§ 69, 114 FGO) und auch solche Verfahren, die sich zwar aus dem Hauptverfahren ergeben, mit diesem aber in keinem sachlichen Zusammenhang stehen (z. B. wegen Ordnungsgeld gegen nicht erschienene Zeugen).
2.
Vorbehaltlich der Zuständigkeit des I., II. und VII. Senats (Nummer 14 der Zuständigkeit des I. Senats, Nummer 16 der Zuständigkeit des II. Senats und Nummer 5 der Zuständigkeit des VII. Senats) entscheiden grundsätzlich die Fachsenate über Fragen der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Das gilt auch für Streitsachen über Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zinsen, Verzögerungsgeld im Rahmen von Außenprüfungen, Gebühren und die Streitwertfestsetzung.
3.
Streitsachen über die Anordnung und Durchführung einer
a)
überwiegend Veranlagungsteuern umfassenden Betriebsprüfung bzw. Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) entscheidet der zuständige Ertragsteuersenat,
b)
eine einzelne Steuerart betreffende Prüfung in entsprechender Anwendung der vorstehenden Nummer 2 der für die jeweilige Steuerart zuständige Fachsenat.

IV. Übergangsregelungen

1.
Anhängige Streitsachen gehen von dem bisher zuständigen Senat auf den auf Grund der Änderung des Geschäftsverteilungsplans neu zuständig gewordenen Senat in der Verfahrenslage über, in der sie sich befinden. Nach Gerichtsbescheid, Mitteilung nach § 126a FGO (bis 31. Dezember 2000: Artikel 1 Nummer 7 BFHEntlG), mündlicher Verhandlung, Vorlage an den Großen Senat, den Gemeinsamen Senat, das Bundesverfassungsgericht, den Europäischen Gerichtshof oder nachdem eine Streitsache Gegenstand einer Beratung im Senat war, tritt keine Änderung der Zuständigkeit mehr ein, es sei denn, der Senat verliert die Zuständigkeit für diesen Rechtsbereich insgesamt.
2.
Soweit sich Zuständigkeitsregelungen auf z. Z. geltende Gesetzesvorschriften beziehen, gelten sie auch für die entsprechenden Vorschriften in früher geltenden Gesetzen, wenn in Streitsachen das frühere Recht maßgebend ist.

V. Anwendung des Geschäftsverteilungsplans

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen verschiedenen Senaten über Fragen der Geschäftsverteilung entscheidet das Präsidium.

B. Besetzung der Senate mit Vertretungsregelung

I. Senat

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Gosch
Regelmäßiger Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Wacker
Weitere Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Brandis
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Märtens
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schwenke
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Pfirrmann
  für die Richter am Bundesfinanzhof Dr. Wacker, Dr. Märtens und Dr. Schwenke
  Richter am Bundesfinanzhof Wendl
  für den Richter am Bundesfinanzhof Dr. Brandis

II. Senat

Vorsitzender: Vizepräsident des Bundesfinanzhofs Viskorf
Regelmäßiger Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Pahlke
Weitere Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Schmid
  Richterin am Bundesfinanzhof Meßbacher-Hönsch
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Loose
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Herlinghaus
  für die Richter am Bundesfinanzhof Dr. Pahlke und Dr. Loose
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Wäger
  für den Richter bzw. die Richterin am Bundesfinanzhof Schmid und Meßbacher-Hönsch

III. Senat

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Dötsch
Regelmäßiger Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Görke
Weitere Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Selder
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geissler
  Richter am Bundesfinanzhof Wendl
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Pfirrmann
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: Richterin am Bundesfinanzhof Hübner
  für die Richter am Bundesfinanzhof Dr. Selder, Wendl und Dr. Pfirrmann
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schwenke
  für die Richter am Bundesfinanzhof Görke und Dr. Geissler

IV. Senat

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Wendt
Regelmäßiger Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Freiherr von Twickel
Weitere Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Wittwer
  Richter am Bundesfinanzhof Bode
  Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Banniza
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Herlinghaus
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Nöcker
  für die Richter am Bundesfinanzhof Wittwer und Bode
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Loose
  für die Richter bzw. Richterin am Bundesfinanzhof Freiherr von Twickel, Dr. Herlinghaus und Dr. Banniza

V. Senat

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Martin
Regelmäßiger Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Heidner
Weitere Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Nieuwenhuis
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Wäger
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Michel
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Michl
  für die Richter am Bundesfinanzhof Dr. Heidner und Dr. Nieuwenhuis
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Rauch
  für die Richter am Bundesfinanzhof Dr. Wäger und Dr. Michel

VI. Senat

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Heger
Regelmäßiger Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Bergkemper
Weitere Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Schneider
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geserich
  Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Hettler
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schallmoser
  für die Richter am Bundesfinanzhof Dr. Bergkemper und Dr. Geserich
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Ratschow
  für den Richter bzw. die Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Schneider und Dr. Hettler

VII. Senat

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Schuster
Regelmäßiger Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Rüsken
Weitere Mitglieder: Richterin am Bundesfinanzhof Jäger
  Richter am Bundesfinanzhof Krüger
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Jatzke
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Kulosa
  für den Richter bzw. die Richterin am Bundesfinanzhof Rüsken und Jäger
  Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Förster
  für die Richter am Bundesfinanzhof Krüger und Dr. Jatzke

VIII. Senat

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Pezzer
Regelmäßiger Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Brandt
Weitere Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Moritz
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Nothnagel
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Ratschow
  Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Werth
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geserich
  für die Richter am Bundesfinanzhof Brandt und Dr. Ratschow
  Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Hettler
  für die Richter bzw. die Richterin am Bundesfinanzhof Moritz, Dr. Nothnagel und Dr. Werth

IX. Senat

Vorsitzender: Präsident des Bundesfinanzhofs Prof. Dr. h. c. Mellinghoff
Regelmäßiger Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Heuermann
Weitere Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Fischer
  Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Jachmann
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schallmoser
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Bode
  für den Richter bzw. die Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Heuermann und Prof. Dr. Jachmann
  Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Banniza
  für die Richter am Bundesfinanzhof Fischer und Dr. Schallmoser

X. Senat

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. habil. Weber-Grellet
Regelmäßiger Vertreter: Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Förster
Weitere Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Manz
  Richterin am Bundesfinanzhof Hübner
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Kulosa
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Nöcker
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geissler
  für die Richterin bzw. die Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Förster, Manz und Dr. Nöcker
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Selder
  für die Richterin bzw. den Richter am Bundesfinanzhof Hübner und Dr. Kulosa

XI. Senat

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Lange
Regelmäßiger Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof von Eichborn
Weitere Mitglieder: Richterin am Bundesfinanzhof Grube
  Richter am Bundesfinanzhof Michl
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Rauch
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Werth
  für den Richter bzw. die Richterin am Bundesfinanzhof von Eichborn und Grube
  Richter am Bundesfinanzhof Dr. Michel
  für die Richter am Bundesfinanzhof Michl und Dr. Rauch

Großer Senat

Vorsitzender: Präsident des Bundesfinanzhofs Prof. Dr. h. c. Mellinghoff

Vertreter: Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. habil. Weber-Grellet

Mitglieder und Vertreter:

I. Senat: Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Gosch

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Wacker

II. Senat: Richter am Bundesfinanzhof Schmid

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Pahlke

III. Senat: Richter am Bundesfinanzhof Görke

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Selder

IV. Senat: Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Wendt

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Wittwer

V. Senat: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Wäger

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Heidner

VI. Senat: Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Heger

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Bergkemper

VII. Senat: Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Schuster

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Rüsken

VIII. Senat: Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Pezzer

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Brandt

IX. Senat: Präsident des Bundesfinanzhofs Prof. Dr. h. c. Mellinghoff

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Heuermann

X. Senat: Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. habil. Weber-Grellet

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Manz

XI. Senat: Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Lange

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof von Eichborn

Fallen ein Mitglied und sein Vertreter aus, so tritt ein anderes beisitzendes Mitglied des entsprechenden Senats jeweils in der Reihenfolge des Dienstalters in den Großen Senat ein.

Ergänzende Vertretungs- und Zuständigkeitsregelungen

1.
Soweit ein Richter mehreren Senaten angehört, und von mehreren Senaten gleichzeitig benötigt wird, geht die Anforderung desjenigen Senats vor, der zuerst in diesem Geschäftsverteilungsplan aufgeführt ist.
2.
Fehlt bei einem Senat mit mehr als fünf Mitgliedern bei einer Sitzung ein Richter, so tritt an seine Stelle der an sich für diese Sitzung nicht vorgesehene Richter. Fehlen bei einem Senat mit mehr als fünf Mitgliedern zwei Richter und ist dadurch der Senat unterbesetzt, so tritt der Vertreter des dienstältesten fehlenden Richters an dessen Stelle.
3.
Im Falle der Verhinderung eines regelmäßigen Vertreters tritt der zweite für Mitglieder desselben Senats bestimmte regelmäßige Vertreter für ihn ein. Ein regelmäßiger Vertreter ist auch dann verhindert, wenn er von dem Senat, in dem er Mitglied ist, gleichzeitig zu einer Sitzung außerhalb des regelmäßigen Sitzungstages beansprucht wird.
4.
Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden des Senats und dessen Vertretung durch den regelmäßigen Vertreter gilt dieser als fehlend.
5.
Sind so viele Richter eines Senats an der Mitwirkung gehindert, dass einschließlich ihrer geschäftsplanmäßigen Vertreter die nach § 10 Absatz 3 FGO erforderliche Anzahl von Richtern unterschritten wird, so sind anstelle der verhinderten Richter die dem Senat mit der nächst höheren Ordnungsziffer angehörenden Richter am Bundesfinanzhof in der Reihenfolge vom niedrigsten bis zum höchsten Dienstalter nacheinander zur Vertretung berufen. Tritt diese Lage beim XI. Senat ein, sind anstelle der verhinderten Richter die dem I. Senat angehörenden Richter am Bundesfinanzhof in der in Satz 1 beschriebenen Reihenfolge zur Vertretung berufen. Stehen in den Senaten mit der nächst höheren Ordnungsziffer oder im I. Senat keine Richter oder keine ausreichende Anzahl von Richtern zur Mitwirkung in dem vertretungsbedürftigen Senat zur Verfügung, so sind in der in Satz 1 beschriebenen Reihenfolge die Richter am Bundesfinanzhof der Senate mit der dann nächst höheren oder nachfolgenden Ordnungsziffer (in nummernmäßiger Reihenfolge) zur Mitwirkung berufen.
6.
Sind alle Mitglieder eines Senats verhindert, so geht die sachliche Zuständigkeit des betroffenen Senats auf den Senat mit der nächst höheren Ordnungsziffer über. Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 5 gelten entsprechend.

C. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

I. Mitglieder kraft Gesetzes:

1.
Der Präsident des Bundesfinanzhofs,
2.
die Vorsitzenden der beteiligten Senate des Bundesfinanzhofs.

Bei Verhinderung des Präsidenten tritt sein Vertreter im Großen Senat, bei Verhinderung des Vorsitzenden eines beteiligten Senats sein Vertreter im Vorsitz an seine Stelle.

II. Mitglieder durch Entsendung: Vertreter:
I. Senat: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Wacker Richter am Bundesfinanzhof Dr. Brandis
II. Senat: Richterin am Bundesfinanzhof Meßbacher-Hönsch Richter am Bundesfinanzhof Dr. Pahlke
III. Senat: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Selder Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geissler
IV. Senat: Richter am Bundesfinanzhof Bode Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Banniza
V. Senat: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Heidner Richter am Bundesfinanzhof Dr. Nieuwenhuis
VI. Senat: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Bergkemper Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Schneider
VII. Senat: Richter am Bundesfinanzhof Rüsken Richter am Bundesfinanzhof Krüger
VIII. Senat: Richter am Bundesfinanzhof Moritz Richter am Bundesfinanzhof Dr. Nothnagel
IX. Senat: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Heuermann Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Jachmann
Richter am Bundesfinanzhof Fischer Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schallmoser
X. Senat: Richter am Bundesfinanzhof Manz Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Förster
XI. Senat: Richter am Bundesfinanzhof von Eichborn Richterin am Bundesfinanzhof Grube
Großer Senat: Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. habil. Weber-Grellet Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Wendt
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Gosch Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Pezzer

Ist auch der namentlich benannte Stellvertreter des zu entsendenden Richters verhindert, so tritt ein anderes Mitglied des beteiligten Senats jeweils in der Reihenfolge des Dienstalters in den Gemeinsamen Senat ein.

D. Auflegung des Geschäftsverteilungsplans

Der Geschäftsverteilungsplan liegt in der Präsidialgeschäftsstelle des Bundesfinanzhofs zur Einsichtnahme auf (§ 21e Absatz 9 GVG).

Geschäftsverteilung
für das Bundesarbeitsgericht
— 2013 —

Inhaltsübersicht

A. Vorbemerkungen
B. Geschäftsverteilung
C. Besetzung der Senate
  1 Senate
  2 Vertretungen
  3 Großer Senat
  4 Zuteilung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter an die zehn Senate
  5 Zuteilung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter an den Großen Senat
D. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
E. Sitzungstage und Sitzungssäle
F. Anhang
  1 Präsidium des Bundesarbeitsgerichts
  2 Fernsprech-Anschlüsse

A. Vorbemerkungen

1 Die Zuständigkeit der Senate richtet sich – soweit nicht der Geschäftsverteilungsplan auf den Streitgegenstand abstellt – nach den zu entscheidenden Rechtsfragen. Fallen die Streitgegenstände und/oder die Rechtsfragen in die Zuständigkeit verschiedener Senate, so ist für das Verfahren derjenige Senat zuständig, bei dem der rechtliche Schwerpunkt liegt. Maßgebend ist die angefochtene Entscheidung. Sind mehrere Senate gleichgewichtig betroffen, so ist der beteiligte Senat mit der niedrigsten Ordnungszahl zuständig. Prozessuale Fragen sowie Ausschluss- und Verjährungsfristen bleiben außer Betracht.

2 Ergeben sich Zweifel über die Senatszuständigkeit, sind die in Betracht kommenden Senate zu unterrichten. Sie entscheiden jeweils mit Mehrheit der Berufsrichter; bei überbesetzten Senaten richtet sich die Heranziehung nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter. Stimmen die Senate nicht überein, entscheidet das Präsidium.

3 Solange die Senatszuständigkeit nicht feststeht, übernehmen die Bearbeitung

3.1 im Urteilsverfahren der Vierte Senat,

3.2 im Beschlussverfahren der Siebte Senat.

4 Nach Ablauf von sechs Monaten seit Eingang der Antrags-, Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsbegründung oder bei terminierten Verfahren bedarf es zur Änderung der Senatszuständigkeit eines Beschlusses des Präsidiums. Ab Beginn der mündlichen Verhandlung/Anhörung ist eine Abgabe ausgeschlossen.

5 Bei einer Änderung der Geschäftsverteilung bleibt die Zuständigkeit für bereits terminierte Sachen, nach Nummer 9 zugeteilte Verfahren sowie AZN-, AZB- und ABN-Verfahren, die vor dem 1. Oktober des ablaufenden Geschäftsjahres eingegangen sind, erhalten.

6 Ist in einem Verfahren, das bereits rechtskräftig erledigt oder weggelegt wurde, noch etwas zu entscheiden (z. B. Anfragen, Anträge oder Beschwerden), bleibt es bei der früheren Senatszuständigkeit.

7 Wird das Bundesarbeitsgericht nach § 82 Absatz 4 Satz 2 BVerfGG ersucht, seine Erwägungen zu einer für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erheblichen Rechtsfrage darzulegen, sind diejenigen Senate zur Stellungnahme berufen, deren im Geschäftsverteilungsplan ausgewiesener Zuständigkeitsbereich durch die Rechtsfrage berührt wird. Ergibt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan keine besondere Zuständigkeit, sind alle Senate zur Stellungnahme berufen.

8 Rückzahlungsansprüche erledigt der Senat, der für die entsprechenden Leistungsansprüche zuständig wäre.

9 Abweichend von Nummer 1 werden Nichtzulassungsbeschwerden, welche die in Abschnitt B Nummer 2 aufgeführten Gegenstände betreffen, beginnend mit dem 15. Eingang des jeweiligen Kalendermonats nach ihrer zeitlichen Reihenfolge auf den Vierten, den Sechsten, den Siebten, den Achten und den Neunten Senat einzeln in der vorstehenden Folge gleichmäßig verteilt. Spätere Abgaben erfolgen an den Zweiten Senat und lassen die Verteilung der übrigen Verfahren unberührt.

10 Anhörungsrügen (§ 78a ArbGG) bearbeitet der Senat, dessen Entscheidung gerügt wird.

11 Güterichter – soweit gesetzlich vorgesehen – ist der/die jeweils lebensälteste Berufsrichter/in des Bundesarbeitsgerichts.

B. Geschäftsverteilung

1 Dem Ersten Senat sind zugewiesen:

1.1 Urteils- und Beschlussverfahren, soweit sie das Betriebsverfassungs-, Personalvertretungs-, Sprecherausschuss- und kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht betreffen und nicht andere Senate zuständig sind.

1.2 Urteils- und Beschlussverfahren sowie Rechtsbeschwerden nach § 78 ArbGG betreffend:

1.2.1 Vereinigungsfreiheit.

1.2.2 Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit.

1.2.3 Arbeitskampfrecht einschließlich des damit in Zusammenhang stehenden Schadensersatzes.

1.2.4 Unternehmensverfassungsrecht, soweit nicht andere Senate zuständig sind.

1.3 Verfahren über die Anfechtung einer Präsidiumswahl.

1.4 Verfahren über die Abberufung, die Amtsentbindung und die Amtsenthebung ehrenamtlicher Richter sowie die Ordnungsgeldfestsetzung nach § 43 Absatz 3 ArbGG.

1.5 Verfahren nach § 201 GVG in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 ArbGG, soweit die Klage gegen den Bund gerichtet ist und ein Verfahren vor dem Fünften Senat betrifft.

2 Dem Zweiten Senat sind zugewiesen:

Urteils- und Beschlussverfahren betreffend:

2.1 Beendigung oder Änderung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung – einschließlich der darauf bezogenen Mitbestimmung – sowie daran anschließende Ansprüche auf Weiterbeschäftigung und auf Abfindungen nach §§ 1a, 9, 10 KSchG, soweit nicht der Sechste Senat nach 6.2 oder der Achte Senat nach 8.1.3 zuständig ist.

2.2 Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung.

2.3 Abmahnungen.

2.4 Beendigung von Arbeitsverhältnissen nach dem SGB V.

3 Dem Dritten Senat sind zugewiesen:

Urteils- und Beschlussverfahren betreffend betriebliche Altersversorgung und Lebensversicherung, einschließlich Streitigkeiten über entsprechende Versorgungsschäden.

4 Dem Vierten Senat sind zugewiesen:

Urteils- und Beschlussverfahren betreffend:

4.1 Tarifvertragsrecht.

4.2 Anwendbarkeit eines Tarifvertrags in seiner Gesamtheit oder eines Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis, soweit nicht der Zehnte Senat nach 10.2 zuständig ist.

4.3 Streitigkeiten über die Ein-, Höher-, Um- und Rückgruppierung einschließlich der damit verbundenen vorbereitenden Maßnahmen.

5 Dem Fünften Senat sind zugewiesen:

Urteilsverfahren betreffend:

5.1 Arbeitsentgelt einschließlich Naturalvergütungen und Arbeitszeitkonten, soweit nicht der Erste Senat nach 1.1, der Vierte Senat, der Sechste Senat nach 6.1, der Siebte Senat nach 7.1.2 oder der Zehnte Senat zuständig ist.

5.2 Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen.

5.3 Arbeitsentgelt im Sinne von § 615 BGB.

5.4 Mutterschutz, soweit nicht nach 2.1 der Zweite Senat oder nach 7.1 der Siebte Senat zuständig ist.

5.5 Verfahren nach § 201 GVG in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 ArbGG, soweit sie gegen den Bund gerichtet sind und nicht in die Zuständigkeit des Ersten Senats fallen.

6 Dem Sechsten Senat sind zugewiesen:

6.1 Urteilsverfahren betreffend:

6.1.1 Die Auslegung von Tarifverträgen und Dienstordnungen des öffentlichen Dienstes sowie von Tarifverträgen bei den Alliierten Streitkräften einschließlich darin in Bezug genommener Rechtsnormen, gleichgültig, ob sie unmittelbar oder aufgrund Verweisung Anwendung finden, soweit es sich nicht um Rechtsstreitigkeiten handelt, in denen eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien Partei ist. Hierzu zählt auch die Zuordnung zu den Stufen einer Vergütungsgruppe. Ausgenommen sind Rechtsstreitigkeiten betreffend: 1.1; 2.1; 3; 4.3; 5.2, 5.4; 7.1.1, 7.1.2.5; 8.1.1, 8.1.3; 9.1, 9.2, 9.8. bis 9.10; 10.1.1 bis 10.1.4, 10.1.10.

6.1.2 Die Auslegung von Tarifverträgen, an die in einer Rechtsform des bürgerlichen Rechts betriebene Unternehmen gebunden sind, an denen überwiegend juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar Anteile halten, von Tarifverträgen bei der Deutschen Bahn, der Deutschen Post, der Postbank, der Deutschen Telekom und bei den mit ihnen verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) einschließlich darin in Bezug genommener Rechtsnormen, gleichgültig ob sie unmittelbar oder aufgrund Arbeitsvertrags Anwendung finden, soweit es sich nicht um Rechtsstreitigkeiten handelt, in denen eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien Partei ist. Hierzu zählt auch die Zuordnung zu den Stufen einer Vergütungsgruppe.

Ausgenommen sind Rechtsstreitigkeiten betreffend: 1.1; 2.1; 3; 4.3; 5.2, 5.4; 7.1.1, 7.1.2.5; 8.1.1, 8.1.3; 9.1, 9.2, 9.8 bis 9.10; 10.1.1 bis 10.1.4, 10.1.10.

6.1.3 Tarifverträge und Arbeitsrechtsregelungen der Religionsgesellschaften und ihrer Einrichtungen einschließlich darin in Bezug genommener Rechtsnormen und der Zuordnung zu den Stufen einer Vergütungsgruppe. Ausgenommen sind Rechtsstreitigkeiten betreffend: 1.1; 2.1; 3; 4.1, 4.3; 5.2, 5.4; 7.1.1, 7.1.2.5; 8.1.1, 8.1.3; 9.1, 9.2, 9.8 bis 9.10; 10.1.1 bis 10.1.4, 10.1.10.

6.1.4 Insolvenzrecht.

6.2 Urteils- und Beschlussverfahren betreffend:

6.2.1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses in anderer Weise als durch Kündigung sowie daran anschließende Ansprüche auf Weiterbeschäftigung, soweit nicht der Siebte Senat nach 7.1.1 oder der Achte Senat nach 8.1.2 zuständig ist.

6.2.2 Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den vorläufigen Insolvenzverwalter oder den Insolvenzverwalter – einschließlich der darauf bezogenen Mitbestimmung – sowie daran anschließende Ansprüche auf Weiterbeschäftigung, soweit nicht der Achte Senat nach 8.1.3 zuständig ist.

6.2.3 Beendigung oder Änderung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung bis zum Ablauf der Wartefrist nach dem KSchG und außerhalb des betrieblichen Geltungsbereichs des KSchG – einschließlich der darauf bezogenen Mitbestimmung – ohne Kündigungsschutz besonderer Personengruppen sowie daran anschließende Ansprüche auf Weiterbeschäftigung, soweit nicht der Achte Senat nach 8.1.3 zuständig ist.

6.2.4 Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses durch Kündigung.

7 Dem Siebten Senat sind zugewiesen:

7.1 Urteils- und Beschlussverfahren betreffend:

7.1.1 Beendigung oder Änderung des Arbeitsverhältnisses – einschließlich der darauf bezogenen Mitbestimmung – aufgrund einer Befristung, aufgrund einer Bedingung oder aufgrund des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und Ansprüche auf Weiterbeschäftigung, soweit sie im Rahmen solcher Beendigungsrechtsstreitigkeiten geltend gemacht werden.

7.1.2 Folgende Teilgebiete aus dem Betriebsverfassungs-, Personalvertretungs-, Sprecherausschuss- und kirch­lichen Mitarbeitervertretungsrecht:

7.1.2.1 Bildung und Auflösung des Betriebsrates und anderer Organe sowie Organisation und Geschäftsführung.

7.1.2.2 Rechtsstellung der Organmitglieder.

7.1.2.3 Kosten der Betriebsratstätigkeit und der Tätigkeit anderer Organe.

7.1.2.4 Fragen der Betriebsversammlung und ähnlicher Versammlungen.

7.1.2.5 Fragen der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, soweit nicht der Zweite Senat nach 2.1 oder 2.2, der Vierte Senat nach 4.3, der Sechste Senat nach 6.2.2 oder 6.2.3 oder der Achte Senat nach 8.1.3 zuständig ist.

7.1.2.6 Status des leitenden Angestellten im Sinne von § 5 BetrVG.

7.2 Beschlussverfahren, soweit es um die Wahl oder Abberufung von Vertretern der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat geht.

7.3 Beschlussverfahren einer nach dem SGB IX gebildeten Arbeitnehmervertretung.

7.4 Verfahren nach §§ 17 bis 17b GVG in Beschlussverfahren.

8 Dem Achten Senat sind zugewiesen:

8.1 Urteils- und Beschlussverfahren betreffend:

8.1.1 Schadensersatz, Entschädigung und Freistellung des Arbeitnehmers von Schadensersatzansprüchen Dritter, Vertragsstrafen.

8.1.2 Übergang eines Arbeitsverhältnisses.

8.1.3 Wirksamkeit einer mit dem Übergang eines Arbeitsverhältnisses in Zusammenhang stehenden Kündigung – einschließlich der darauf bezogenen Mitbestimmung – sowie daran anschließende Ansprüche auf Weiterbeschäftigung, auf Wiedereinstellung und auf Abfindungen nach §§ 1a, 9, 10 KSchG.

8.2 Alle sonstigen Streitigkeiten und Verfahren, für die nicht ein anderer Senat zuständig ist.

9 Dem Neunten Senat sind zugewiesen:

Urteilsverfahren betreffend:

9.1 Erholungs-, Bildungs-, Sonder- und Erziehungsurlaub / Elternzeit, Urlaubsgeld.

9.2 Altersteilzeit und andere Formen des Vorruhestands.

9.3 Zeugnis, Arbeitspapiere, Personalakten.

9.4 Änderung des Arbeitsverhältnisses, soweit nicht der Zweite Senat nach 2.1, der Vierte Senat nach 4.3, der Sechste Senat nach 6.2.3, der Siebte Senat nach 7.1.1 oder der Zehnte Senat nach 10.1.7 zuständig ist.

9.5 Begründung eines Arbeitsverhältnisses, soweit nicht der Achte Senat nach 8.1.2 zuständig ist.

9.6 Konkurrentenklage (Artikel 33 Absatz 2 GG).

9.7 Arbeits- und Gesundheitsschutz, soweit nicht ein anderer Senat zuständig ist.

9.8 Arbeitnehmererfindungsrecht, betriebliches Vorschlagswesen und Urheberrecht.

9.9 Aufwendungsersatz einschließlich Reisekostenvergütung.

9.10 Freistellung zur Pflege Dritter.

9.11 Recht der arbeitnehmerähnlichen Personen einschließlich des Heimarbeitsrechts.

9.12 Berufsbildung, soweit nicht der Sechste Senat nach 6.2.4 zuständig ist.

9.13 Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX, soweit nicht der Achte Senat nach 8.1.1 zuständig ist.

9.14 Entschädigung nach § 201 GVG in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 ArbGG, soweit nicht der Erste Senat nach 1.5 oder der Fünfte Senat nach 5.5 zuständig ist.

10 Dem Zehnten Senat sind zugewiesen:

10.1 Urteilsverfahren betreffend:

10.1.1 Gratifikationen, Aktienoptionen und Sondervergütungen aller Art.

10.1.2 Gewinn-, umsatz- oder ergebnisorientierte Zahlungen einschließlich Akkord- und Prämienlohn, Zielverein­barungen.

10.1.3 Tätigkeitszulage und Erschwerniszulage.

10.1.4 Wettbewerbsrecht, Wettbewerbsverbote, Verschwiegenheitspflicht sowie damit in Zusammenhang stehende Schadensersatzansprüche.

10.1.5 Handelsvertreterrecht.

10.1.6 Zwangsvollstreckungsrecht.

10.1.7 Arbeitspflicht, Beschäftigungspflicht, soweit nicht ein anderer Senat für die Weiterbeschäftigung zuständig ist.

10.1.8 Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, soweit nicht der Zweite Senat nach 2.1, der Sechste Senat nach 6.2, der Siebte Senat nach 7.1 oder der Achte Senat nach 8.1.3 zuständig ist.

10.1.9 Arbeitnehmerstatus.

10.1.10 Ausgleich für unter besonderen Umständen geleistete Arbeit, wie Freizeitausgleich, Zusatzurlaub oder Entgeltzuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit.

10.2 Urteilsverfahren, in denen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber oder eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien über Rechtsfragen streiten, die das Verhältnis zu einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien betreffen. Ausgenommen sind Streitigkeiten betreffend: 2.1; 3; 5.2, 5.4; 6.2; 7.1.1; 8.1.1, 8.1.3; 9.1 soweit nicht Auskunfts- oder Beitragsstreitigkeiten betroffen sind, 9.2.

10.3 Verfahren nach §§ 17 bis 17b GVG in Urteilsverfahren, mit Ausnahme der Bestimmung der Verfahrensart.

10.4 Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO.

10.5 Zugelassene Rechtsbeschwerden nach § 78 ArbGG, soweit nicht der Erste Senat nach 1.2 oder der Siebte Senat nach 7.4 zuständig ist.

C. Besetzung der Senate

1 Senate

Erster Senat:

Vorsitzende: Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt
Regelmäßiger Vertreter der Vorsitzenden:
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck
1. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck
2. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch
Regelmäßige Vertreter der Beisitzer:
Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger
Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter

Zweiter Senat:

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Kreft
Regelmäßige Vertreterin des Vorsitzenden:
Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger
1. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger
2. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor
3. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck
Regelmäßige Vertreter der Beisitzer:
Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch
Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel
Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder

Dritter Senat:

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl
Regelmäßige Vertreterin der Vorsitzenden:
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing
1. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing
2. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner
3. Beisitzer/in: Richter/in am Bundesarbeitsgericht NN
Regelmäßige Vertreter der Beisitzer:
Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl
Richter am Bundesarbeitsgericht Mestwerdt

Vierter Senat:

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden:
Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt
1. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt
2. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber
3. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter
Regelmäßige Vertreter der Beisitzer:
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow
Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner

Fünfter Senat:

Vorsitzender: Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller-Glöge
Regelmäßige Vertreterin des Vorsitzenden:
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux
1. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux
2. Beisitzer Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl
3. Beisitzer/in: Richter/in am Bundesarbeitsgericht NN
Regelmäßige Vertreter der Beisitzer:
Richter am Bundesarbeitsgericht Klose
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck
Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger

Sechster Senat:

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier
Regelmäßige Vertreterin des Vorsitzenden:
Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner
1. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner
2. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge
3. Beisitzer/in: Richter/in am Bundesarbeitsgericht NN
Regelmäßige Vertreter der Beisitzer:
Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter

Siebter Senat:

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Linsenmaier
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden:
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger
1. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger
2. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel
3. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt
Regelmäßige Vertreter der Beisitzer:
Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge
Richter am Bundesarbeitsgericht Klose
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck

Achter Senat:

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden:
Richter am Bundesarbeitsgericht Böck
1. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Böck
2. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger
Regelmäßige Vertreter der Beisitzer:
Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel
Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder
Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl

Neunter Senat:

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden:
Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer
1. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer
2. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow
3. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Klose
Regelmäßige Vertreter der Beisitzer:
Richter am Bundesarbeitsgericht Mestwerdt
Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck

Zehnter Senat:

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden:
Richter am Bundesarbeitsgericht Schmitz-Scholemann
1. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Schmitz-Scholemann
2. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder
3. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Mestwerdt
Regelmäßige Vertreter der Beisitzer:
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner
Richter am Bundesarbeitsgericht Klose

2 Vertretungen

2.1 Reihenfolge der Vertreter in den Senaten
  Die regelmäßigen Vertreter der Richterinnen und Richter werden in der aufgeführten Reihenfolge zu den Sitzungen nacheinander herangezogen.
  Eine Heranziehung zu einer Sitzung liegt vor, sobald durch Aktenvermerk der Geschäftsstelle der an der konkreten Sitzung teilnehmende Vertreter festgelegt ist.
  Unberührt von dieser Regelung bleibt die Geschäftsführung des Senats bei Verhinderung aller ordentlichen Mitglieder des Senats. Sie obliegt dem ersten regelmäßigen Vertreter, bei dessen Verhinderung dem nächstberufenen Vertreter.
  Im Falle der Verhinderung der Mitglieder des zuständigen Senats und ihrer regelmäßigen Vertreter sind in der alphabetischen Reihenfolge gleichmäßig (entsprechend § 49 Absatz 4 GVG) alle übrigen berufsrichterlichen Mitglieder des Gerichts zur Vertretung berufen.
2.2 Nicht besetzte Dienstposten von Senatsvorsitzenden
  Ist der Dienstposten des Vorsitzenden Richters eines Senats nicht besetzt, so wird bis zur Behebung des Mangels diesem Senat nach der Reihenfolge des niedrigsten Dienstalters ein Vorsitzender Richter als Senatsvorsitzender zugeteilt, der nicht bereits durch eine derartige Zuteilung in Anspruch genommen ist.
  Tritt der Zuteilungsbedarf bei mehreren Senaten gleichzeitig ein, so erfolgen die Zuteilungen an die Senate nach der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern.

3 Großer Senat

3.1 Dem Großen Senat gehört kraft Gesetzes an (§ 45 Absatz 5 Satz 1 ArbGG):
  Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt (1. Senat)
3.2 Dem Großen Senat sind zugeteilt:  
  Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Kreft (2. Senat)
  Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing (3. Senat)
  Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt (4. Senat)
  Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller-Glöge (5. Senat)
  Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge (6. Senat)
  Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Linsenmaier (7. Senat)
  Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck (8. Senat)
  Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler (9. Senat)
  Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch (10. Senat)
3.3 Reihenfolge der Vertreter im Großen Senat
  Die Vorsitzenden Richter, einschließlich Präsidentin und Vizepräsident, werden nach der Regelung der Stellvertretung des Vorsitzenden im jeweiligen Senat vertreten.
  Die Richter werden zunächst durch den jeweiligen Vorsitzenden ihres Senats und sodann durch den stellvertretenden Vorsitzenden und den ihnen nachfolgenden weiteren Richter ihres jeweiligen Senats vertreten, bei zwei nachfolgenden Richtern durch den im Dienstalter älteren Richter.

4 Zuteilung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter an die zehn Senate

1. Senat

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer

Berg, Peter

Hayen, Ralf-Peter

Dr. Klebe, Thomas

Kunz, Olaf

Platow, Helmut

Schuster, Norbert

Schwitzer, Helga

Seyboth, Marie

Spoo, Sibylle

Wege, Doris

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber

Dr. Benrath, Gerd

Fasbender, Volker

Dr. Gentz, Manfred

Dr. Hann, Michael

Dr. Klosterkemper, Heinrich

Rath, Ralf

Schäferkord, Gerhard

Stemmer, Ralf

Wisskirchen, Alfred

2. Senat

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer

Alex, Mirjam

Claes, Ansgar

Eulen, Jan

Falke, Torsten

Dr. Grimberg, Herbert

Löllgen, Frank

Nielebock, Helga

Perreng, Martina

Pitsch, Renate

Schierle, Karlheinz

Schipp, Barbara

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber

Dr. Bartz, Gerhard

Beckerle, Klaus

Frey, Hans-Paul

Gans, Thomas

Hardebusch, Franz-Josef

Krichel, Ulrich

Dr. Niebler, Michael

Dr. Roeckl, Kurt

Dr. Sieg, Rainer

Söller, Wolfgang

Wolf, Roland

3. Senat

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer

Becker, Matthias

Frehse, Heike

Heuser, Walter

Kanzleiter, Gerda

Knüttel, Astrid

Lohre, Karl Werner

Nötzel, Silke

Schepers, Hermann-Josef

Schmalz, Hubert

Trunsch, Heidi

Wischnath, Hans-Martin

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber

Blömeke, Hans-Joachim

Brunke, Roger

Busch, Dagmar

Dr. Hopfner, Sebastian

Dr. Kaiser, Heinrich

Dr. Möller, Ruth

Dr. Rau, Helmut

Prof. Dr. Reiter, Christian

Dr. Schmidt, Klaus

Schultz, Andreas

4. Senat

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer

Dierßen, Martina

Hannig, Heinrich

Hess, Thomas

Kiefer, Peter

Lippok, Norbert Georg

Pfeil, Eva-Maria

Plautz, Silke

Ratayczak, Jürgen

Redeker, Edda

Schuldt, Heidemarie

Steding, Walter Ernst Peter

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber

Bredendiek, Knut

Drechsler, Wolfgang

Fritz, Michael

Görgens, Norbert

Kleinke, Gisela

Klotz, Heinrich

Dr. Kriegelsteiner, Paul

Pieper, Bernhard

Dr. Pust, Helmut

Rupprecht, Peter

5. Senat

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer

Buschmann, Hans-Rudolf

Christen, Anja

Dittrich, Jürgen

Kremser, Hans-Jürgen

Mandrossa, Michael

Mattausch, Nadine

Rehwald, Rainer

Reinders, Jutta

Zoller, Günter

Zorn, Marissa

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber

Bürger, Ernst

Busch, Axel

Dr. Dombrowsky, Hans-Michael

Feldmeier, Georg

Prof. Dr. Dr. hc. Hromadka, Wolfgang

Ilgenfritz-Donné, Uwe

Jungbluth, Hans-Joachim

Pollert, Dirk

Dr. Rahmstorf, Frank

Röth-Ehrmann, Sigrid

Wolff, Hinnerk Christian

6. Senat

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer

Döpfert, Kerstin

Jerchel, Kerstin

Jostes, Manfred

Knauß, Dieter

Koch, Reiner

Lorenz, Ute

Peter, Claudia

Zabel, Uwe

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber

Dr. Augat, Armin

Geyer, Markus

Hoffmann, Manfred

Kammann, Katrin

Klapproth, Klaus-Dieter

Lauth, Ulrich

Matiaske, Hartmut

Oye, Volker

Sieberts, Urban

Dr. Wollensak, Joachim

7. Senat

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer

Bea, Werner

Busch, Volker

Coulin, Christian

Prof. Dr. Deinert, Olaf

Gmoser, Renate

Holzhausen, Erika

Klenter, Peter

Metzinger, Günther

Schiller, Reinhardt

Schuh, Beate

Vorbau, Reinhard-Ulrich

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber

Donath, Sylvana

Dr. Gerschermann, Roland

Glock, Dirk

Hansen, Hans-Carsten

Kley, Wilfried

Krollmann, Helge Martin

Dr. Rose, Franz-Josef

Prof. Dr. Spie, Ulrich

Strippelmann, Bernhard

Willms, Udo

Zwisler, Michael

8. Senat

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer

Burr, Hermann Hans

Gothe, Christine

Henniger, Andreas

Kandler, Raymund

Dr. Pauli, Hanns

von Schuckmann, Hermann

Soost, Stefan

Wankel, Sibylle

Wroblewski, Andrej

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber

Avenarius, Friedrich

Dr. Bloesinger, Hubert

Döring, Christina

Eimer, Horst

Lüken, Klemens Christoph

Dr. Mallmann, Luitwin

Reiners, Norbert

Dr. Schimmer, Ronny

Dr. Umfug, Peter

Dr. Volz, Franz-Eugen

Wein, Boris

9. Senat

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer

Anthonisen, Holger

Faltyn, Harald

Heilmann, Micha

Lücke, Martin

Neumann, Sylvia

Otto, Rainer

Pielenz, Cornelia

Preuß, Jens

Schmid, Walter

Spiekermann, Peter

Wullhorst, Heinrich

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber

Brossardt, Bertram

Dipper, Matthias

Furche, Norbert

Kranzusch, Holger

Dr. Leitner, Ulrich

Mehnert, Henry

Merte, Karin

Müller, Georg

Neumann-Redlin, Cornelius

Ropertz, Claus Jürgen

Dr. Starke, Klaus-Peter

10. Senat

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer

Bicknase, Rainer

Effenberger, Ansgar

Fieback, Gabriele

Fluri, Stefan

Großmann, Rudolf

Kiel, Detlev

Maurer, Sigrid

Petri, Ulrich

Schumann, Dirk

Trümner, Martina

Zielke, Gabriele

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber

Baschnagel, Roland

Frese, Volker

Guthier, Werner

Huber, Walter

Dr. Klein, Dietmar

Rudolph, Kerstin

Schürmann, Karin

Simon, Werner

Thiel, Wolfhart

Im Falle der Wiederberufung eines ehrenamtlichen Richters im laufenden Geschäftsjahr bleibt er demselben Senat zugewiesen.

Bei plötzlicher Verhinderung eines geladenen ehrenamtlichen Richters oder in den Fällen der §§ 42, 48 ZPO ist, wenn die Heranziehung eines anderen ehrenamtlichen Richters aus der Liste des betreffenden Senats auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, ein an Gerichtsstelle anwesender ehrenamtlicher Richter aus dem jeweiligen Kreis der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber heranzuziehen. Sind mehrere ehrenamtliche Richter an Gerichtsstelle anwesend, bestimmt sich die Reihenfolge nach dem Alphabet. Wenn kein ehrenamtlicher Richter an Gerichtsstelle anwesend ist oder in anderen Verhinderungsfällen, in denen die Heranziehung eines anderen ehrenamtlichen Richters aus der Liste des betreffenden Senats auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, wird ein ehrenamtlicher Richter mit Schriftwechseladresse in der Reihenfolge der Postleitzahlbereiche 99…, 07…, 04…, 36…, 34…, 60…, 61…, 06… und 95… jeweils in alphabetischer Reihenfolge herangezogen. Erklärt sich einer der erreichten ehrenamtlichen Richter für verhindert, so tritt an seine Stelle der nächste zu berufende ehrenamtliche Richter in der angegebenen Reihenfolge. Durch eine Heranziehung nach dieser Regelung ändert sich nichts an der Reihenfolge der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter in den Senaten, denen sie zugeteilt sind.

Bei Entscheidungen nach § 78a ArbGG wirken die ehrenamtlichen Richter in der Reihenfolge der Liste des jeweiligen Senats mit.

5 Zuteilung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter an den Großen Senat

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer:

Dr. Klebe, Thomas

Nielebock, Helga

Platow, Helmut

Regelmäßige Vertreter:

Buschmann, Hans-Rudolf

Perreng, Martina

Seyboth, Marie

Schuster, Norbert

Prof. Dr. Deinert, Olaf

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber:

Dr. Gentz, Manfred

Wisskirchen, Alfred

Frey, Hans-Paul

Regelmäßige Vertreter:

Dr. Umfug, Peter

Prof. Dr. Dr. h.c. Hromadka, Wolfgang

Brossardt, Bertram

Dr. Niebler, Michael

Wolf, Roland

Bei den regelmäßigen Vertretern der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter im Großen Senat tritt der zuerst aufgeführte Vertreter ein, wenn durch Verhinderung eines ständigen Mitglieds eine Vertretung notwendig wird. Bei Verhinderung des zuerst aufgeführten Vertreters tritt der nächstbezeichnete Vertreter ein und so fort.

D. Gemeinsamer Senat
der obersten Gerichtshöfe des Bundes

Dem Gemeinsamen Senat gehören nach dem Gesetz an:

Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt
sowie die Vorsitzenden Richter der jeweils beteiligten Senate des Bundesarbeitsgerichts.

In den Gemeinsamen Senat werden gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 4 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 für die Geschäftsjahre 2013 und 2014 folgende Richter entsandt:

Erster Senat:
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck
Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch
Vertreter:  
Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger
Zweiter Senat:
Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger
Vertreterin:  
Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor
Dritter Senat:
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing
Vertreter:  
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner
Vierter Senat:
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber
Vertreter:  
Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt
Fünfter Senat:
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl
Vertreterin:  
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux
Sechster Senat:
Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner
Vertreterin:  
Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge
Siebter Senat:
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger
Vertreter:  
Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel
Achter Senat:
Richter am Bundesarbeitsgericht Böck
Vertreter:  
Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger
Neunter Senat:
Richter am Bundesarbeitsgericht Klose
Vertreter:  
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow
Zehnter Senat:
Richter am Bundesarbeitsgericht Mestwerdt
Vertreter:  
Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder
Großer Senat:
Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller-Glöge
Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Kreft
Vertreter:  
Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl
Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge

E. Sitzungstage und Sitzungssäle

Erster Senat: Dienstag Sitzungssaal II / III*
Zweiter Senat: Donnerstag Sitzungssaal II / III*
Dritter Senat: Dienstag Sitzungssaal IV*
Vierter Senat: Mittwoch Sitzungssaal II / III*
Fünfter Senat: Mittwoch Sitzungssaal I
Sechster Senat: Donnerstag Sitzungssaal IV
Siebter Senat: Mittwoch Sitzungssaal IV
Achter Senat: Donnerstag Sitzungssaal I
Neunter Senat: Dienstag Sitzungssaal I
Zehnter Senat: Mittwoch Sitzungssaal I / IV
*
Sitzungssäle II und III verbunden

F. Anhang

1.
Präsidium des Bundesarbeitsgerichts
Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt
Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl
Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer
Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt
Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner
Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger
Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel
ohne Stimmrecht
Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller-Glöge
2.
Fernsprech-Anschlüsse
Sammelnummer:  
Bundesarbeitsgericht Erfurt
– Durchwahl über 2636 –
03 61 26 36-0
– Telefax-Anschluss 03 61 26 36-20 00
  Durchw.-Nr.
Vorzimmer der Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts 1201
Pressesprecher 1400
Pressestelle 1427/1428
Sachbearbeiter für Präsidiumsangelegenheiten 1207
Sachbearbeiterin für ehrenamtliche Richter 1226
Senatsgeschäftsstellen  
 1. Senat 1413
 2. Senat 1414
 3. Senat 1415
 4. Senat 1416
 5. Senat 1419
 6. Senat 1418
 7. Senat 1417
 8. Senat 1430
 9. Senat 1421
10. Senat 1422

Geschäftsverteilungsplan
des Bundessozialgerichts
für das Jahr 2013

Inhaltsübersicht

  Randnummer
Teil A: Verteilung der Geschäfte auf die Senate  1 – 41
Abschnitt I: Zuständigkeit der Senate für bestimmte Rechtsgebiete  1 – 14
Abschnitt II: Zuordnungsregelungen 15 – 27
  1. Grundsätze 15 – 20
  2. Zuordnung in Sonderfällen 21 – 25
    a) Rückläufer 21
    b) Vorbefassung 22
    c) Streitigkeiten zwischen Bund, Ländern u. Ä. 23
    d) Beschwerden nach § 17a Absatz 4 Satz 4 GVG 24
    e) Abgabe-Anfragen 25
  3. Register 26
  4. Anrufung des Präsidiums 27
Abschnitt III: Zuständigkeit bei Ersuchen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sowie bei sonstigen Anfragen 28 – 36
Abschnitt IV: Zuständigkeit bei Ersuchen des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes 37 – 41
Teil B: Besetzung der Senate mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern 42 – 59
Abschnitt I: Besetzung des 1. bis 14. Senats 42 – 55
Abschnitt II: Vertretungsregelungen 56 – 57
  1. Vertretung im Vorsitz 56
  2. Vertretung durch Richterinnen und Richter eines anderen Senats 57
Abschnitt III: Besetzung des Großen Senats 58
Abschnitt IV: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 59
Teil C: Besetzung der Senate mit ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern 60 – 79
Abschnitt I: Besetzung des 1. bis 14. Senats 60 – 74
Abschnitt II: Besetzung des Großen Senats 75
Abschnitt III: Regelungen über die Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter 76 – 78
Abschnitt IV: Verzeichnis der in oder in der Nähe von Kassel wohnenden ehrenamtlichen Richterinnen und Richter 79
Anhang
Erläuterung der beim Bundessozialgericht verwandten Aktenzeichen 80

Teil A: Verteilung der Geschäfte auf die Senate

Abschnitt I:

Zuständigkeit der Senate für bestimmte Rechtsgebiete

1. Senat 1
1. Streitigkeiten aus dem Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung* einschließlich der Wahlrechte der Mitglieder nach § 53 SGB V, soweit nicht die Spezialgebiete des 3. Senats betroffen sind.  
2. Streitigkeiten aus dem Leistungserbringerrecht der gesetzlichen Krankenversicherung*, soweit nicht der 6. Senat zuständig ist, mit den Endziffern 1, 3, 5, 6, 8 und 0.  
3. Streitigkeiten aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung*, soweit nicht der 3., 6. oder 12. Senat zuständig ist.  
4. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes und des früheren Lohnfortzahlungsgesetzes entstehen bzw. entstanden sind (§ 51 Absatz 1 Nummer 8 SGG).  
5. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen, Artikel 5 des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes (SFHÄndG) vom 21. August 1995, aufgehoben durch Artikel 37 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864); öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den Angelegenheiten des Abschnitts 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.  
6. Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern gemäß § 39 Absatz 2 SGG.  
7. Entscheidungen betreffend ehrenamtliche Richter gemäß § 47 SGG, in den Fällen des § 21 SGG jedoch nicht bei Beschlüssen des Vorsitzenden des 1. Senats.  
*
einschließlich der Streitigkeiten aus der knappschaftlichen Krankenversicherung und der Krankenversicherung der Landwirte
2. Senat 2
1. Streitigkeiten aus der gesetzlichen Unfallversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau.  
2. Streitigkeiten zwischen dem Bund, den Ländern, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Behörden über einen Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung.  
3. Senat 3
1. Streitigkeiten betreffend Hilfsmittel nach § 33 SGB V, häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V und Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit nach den §§ 53 bis 57 SGB V a. F.  
2. Streitigkeiten aus dem Leistungserbringerrecht der gesetzlichen Krankenversicherung*, soweit nicht der 6. Senat zuständig ist, mit den Endziffern 2, 4, 7 und 9.  
3. Streitigkeiten aus dem Künstlersozialversicherungsgesetz.  
4. Streitigkeiten aus dem SGB XI (einschließlich des Leistungs- und Leistungserbringerrechts in der knappschaftlichen Pflegeversicherung und der Pflegeversicherung der Landwirte), soweit nicht der 12. Senat zuständig ist.
*
einschließlich der Streitigkeiten aus der knappschaftlichen Krankenversicherung und der Krankenversicherung der Landwirte
4. Senat 4
1. Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 51 Absatz 1 Nummer 4a SGG) einschließlich der Streitigkeiten nach den §§ 6a und 6b Bundeskindergeldgesetz mit den Endziffern 2, 4, 7 und 9.  
2. Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 58 SGG sowie bei negativen Gerichtszweig übergreifenden Kompetenzkonflikten, soweit nicht der 12. Senat zuständig ist (RdNr. 12 Nr. 11).
5. Senat 5
1. Streitigkeiten aus der Rentenversicherung*, soweit nicht der 12. oder 13. Senat zuständig ist, mit den Endziffern 4, 6 und 8 sowie der Endziffer 2 mit gerader Vorziffer.  
2. Streitigkeiten aufgrund der Rechtswegzuweisung in § 17 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG), soweit es um Angelegenheiten der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme einschließlich der Überführung in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets oder um Angelegenheiten des Verfahrens zur Übermittlung der Überführungsdaten nach § 8 Absatz 1 bis 3 AAÜG geht.  
3. Streitigkeiten aufgrund des § 5 des Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetzes, § 3 Satz 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet und § 6 des Versorgungsruhensgesetzes, § 6 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet und des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 501).  
4. Streitigkeiten aus dem Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen.  
5. Streitigkeiten gegen die Seemannskasse (§ 143 SGB VII a. F.; §§ 137a ff. SGB VI).  
6. Entscheidungen betreffend ehrenamtliche Richter in den Fällen der §§ 21, 47 SGG bei Beschlüssen des Vorsitzenden des 1. Senats.
*
einschließlich der Streitigkeiten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung
6. Senat 6
Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Psychotherapeuten und Vertragszahnärzten – unter Einschluss der Zahntechniker – sowie anderen an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilnehmenden Einrichtungen einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände (Vertragsarztrecht).
7. Senat 7
Streitigkeiten in Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes.
8. Senat 8
Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe.  
9. Senat 9
 1. Streitigkeiten aus dem sozialen Entschädigungsrecht, auch soweit das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug zuständig ist.  
 2. Streitigkeiten aus dem Zivildienstgesetz.  
 3. Streitigkeiten aus § 4 Absatz 6 und § 59 Absatz 1 letzter Satz des Schwerbehindertengesetzes in der bis 30. Juni 2001 geltenden Fassung sowie aus § 69 und § 145 Absatz 1 letzter Satz des SGB IX, auch soweit das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug zuständig ist.  
 4. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus den §§ 51 bis 54 des Bundesseuchengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung sowie den §§ 60 bis 63 Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz).  
 5. Streitigkeiten aus § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten.  
 6. Streitigkeiten aus § 10 Absatz 3 des Häftlingshilfegesetzes, soweit nach der Art des Anspruchs die Vorschriften des SGG für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts gelten.  
 7. Wahlanfechtungsverfahren gemäß § 21b Absatz 6 GVG in Verbindung mit § 6 SGG.  
 8. Streitigkeiten aus Artikel 1 § 25 Absatz 5 des Ersten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht und nach Artikel 1 § 16 Absatz 2 des Zweiten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht.  
 9. Streitigkeiten aus dem Gesetz über den Abschluss von Unterstützungen der Bürger der ehemaligen DDR bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen.  
10. Streitigkeiten aus dem Anti-D-Hilfegesetz.  
11. Streitigkeiten aus den Blindengeld- und Blindenhilfegesetzen der Länder, soweit der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist.
10. Senat 10
1. Streitigkeiten aus der Altershilfe bzw. Alterssicherung der Landwirte.  
2. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach § 10 Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.  
3. Streitigkeiten aus dem Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz.  
4. Streitigkeiten aus dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.  
5. Streitigkeiten aus dem Bundeserziehungsgeldgesetz und den Erziehungsgeldgesetzen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten nach den §§ 1 bis 12 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG).  
6. Streitigkeiten aus dem Kindergeldrecht, ausgenommen der Streitigkeiten über den Kinderzuschlag nach § 6a und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes.  
7. Streitigkeiten aus dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.  
8. Streitigkeiten und Entscheidungen, die nicht einem anderen Senat zugewiesen sind.
11. Senat 11
Streitigkeiten aus dem Bereich der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit (u. a. Streitigkeiten aus den §§ 86a, 88a SVG, dem Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen, dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand, dem Altersteilzeitgesetz sowie dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit die Bundesagentur für Arbeit beteiligt ist), soweit nicht der 4. oder 14. Senat (Kinderzuschlag), der 10. Senat (Kindergeldrecht) oder der 12. Senat zuständig sind.  
12. Senat 12
 1. Streitigkeiten betreffend Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Versicherungsbefreiung, Versicherungsberechtigung, Beitragspflicht und Beitragsentrichtung (jeweils einschließlich der Zugehörigkeit zu einer in Gesetz oder Satzung bestimmten besonderen Versichertengruppe)*  
  a) in der gesetzlichen Krankenversicherung (einschließlich Streitigkeiten nach Artikel 17 § 2 des 2. GKV-NOG),  
  b) in der Pflegeversicherung (auch soweit die private Pflegeversicherung betroffen ist),  
  c) in der gesetzlichen Rentenversicherung, jedoch nicht Streitigkeiten zur Nachversicherung, zur Beanstandung von Beiträgen, zur Vormerkung von Versicherungszeiten (bis Ende 1991) und von rentenrechtlichen Zeiten (ab 1992) sowie zu Kindererziehungszeiten und nicht bei Streitigkeiten nach § 225 Absatz 2 SGB VI,  
  d) nach dem Recht der Arbeitsförderung (einschließlich der Streitigkeiten auf Grund der Regelung in § 336 SGB III).  
 2. Streitigkeiten aus § 7a SGB IV.  
 3. Feststellung der Mitgliedschaft in einer Krankenkasse oder Pflegekasse einschließlich der Feststellung der Zuständigkeit der Krankenkassen oder Pflegekassen sowie der Wahlrechte von Mitgliedern, abgesehen von den Wahlrechten nach § 53 SGB V, auch bei Streit unter mehreren Krankenkassen oder Pflegekassen.  
 4. Streitigkeiten betreffend die Versicherung der Familienangehörigen in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 10 SGB V) und der Pflegeversicherung (§ 25 SGB XI).  
 5. Streitigkeiten betreffend die Beitragszuschüsse nach den §§ 257, 258 SGB V und § 61 SGB XI sowie die Schadenersatz- und Verzinsungsansprüche nach § 28r SGB IV.  
 6. Streitigkeiten betreffend  
  a) die Zuschüsse und Beiträge der Bundesagentur für Arbeit zur Altersvorsorge sowie zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für Leistungsempfänger nach dem SGB III, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung oder der sozialen Pflegeversicherung befreit sind (§ 166b AFG, §§ 207, 207a SGB III, auch zu früherem Recht),  
  b) die Zuschüsse der Deutschen Rentenversicherung zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen versicherten Rentenbezieher (§ 106 SGB VI).  
 7. Streitigkeiten betreffend die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge, jedoch nicht Streitigkeiten betreffend die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Nachversicherung.  
 8. Streitigkeiten betreffend Beitragsforderungen, die bei Insolvenz des Arbeitgebers von der Einzugsstelle für Zeiten vor und/oder nach dem Insolvenzereignis gegen den Arbeitgeber bzw. gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (einschließlich von Beitragsforderungen nach § 141n Absatz 2 AFG, § 208 Absatz 2 SGB III), in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der Pflegeversicherung, in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung.  
 9. Streitigkeiten aus § 19 Absatz 2 des Entwicklungshelfergesetzes.  
10. Streitigkeiten aus den §§ 265 bis 273 SGB V (Finanz- und Risikostrukturausgleich) sowie aus den §§ 65 bis 68 SGB XI (Ausgleichsfonds und Finanzausgleich).  
  Die Zuständigkeiten des 3. Senats für Streitigkeiten aus dem Künstlersozialversicherungsgesetz, des 10. Senats für die Versicherung der Landwirte und des 11. Senats für Beitragsstreitigkeiten nach § 141n Absatz 1 AFG und § 208 Absatz 1 SGB III bleiben unberührt.  
11. Bestand des 12. Senats am 31. Dezember 2012 einschließlich ausgesetzter und ruhender Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 58 SGG sowie bei negativen Gerichtszweig übergreifenden Kompetenzkonflikten.  
*
einschließlich der Streitigkeiten aus der knappschaftlichen Kranken- und Rentenversicherung und aus der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte
13. Senat 13
1. Streitigkeiten aus der Rentenversicherung*, soweit nicht der 12. Senat zuständig ist, mit den Endziffern 1, 3, 5, 7, 9 und 0 sowie der Endziffer 2 mit ungerader Vorziffer.  
2. Entscheidungen über Erinnerungen gegen die Gebührenfeststellungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemäß § 189 Absatz 2 Satz 2 SGG (Pauschgebühren) sowie Entscheidungen über Erinnerungen gegen den Kostenansatz von Gerichtskosten gemäß § 197a SGG, § 66 Absatz 1 Satz 1, Absatz 6 GKG (Streitwertgebühren). Entscheidungen über die Kostenprivilegierung nach § 183 in Verbindung mit § 197a SGG sowie Entscheidungen über die Höhe des Streitwerts bleiben dem jeweils für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Senat vorbehalten.  
*
einschließlich der Streitigkeiten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung
14. Senat 14
Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 51 Absatz 1 Nummer 4a SGG), einschließlich der Streitigkeiten über den Kinderzuschlag nach § 6a und § 6b Bundeskindergeldgesetz, soweit nicht der 4. Senat zuständig ist.  
Abschnitt II:

Zuordnungsregelungen

1. Grundsätze 15
  Die Zuordnung von Rechtsstreitigkeiten zu den unter Abschnitt I aufgeführten Rechtsgebieten richtet sich nach den folgenden Grundsätzen:  
  a) Die Zuständigkeit für Streitigkeiten aus dem Bereich der Aufsicht und des Selbstverwaltungsrechts folgt der Zuständigkeit für die den einzelnen Senaten zugewiesenen Sachgebiete. 16
  b) Zuständig ist der Senat, in dessen Zuständigkeit der im Revisionsverfahren streitige Teil des Rechtsstreits fällt. Sind im Revisionsverfahren nur Neben- und Folgeansprüche wie zum Beispiel Zinsen, Säumniszuschläge oder Verfahrenskosten streitig, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Anspruch in der Hauptsache. 17
  c) Ist im Revisionsverfahren nicht mehr streitig, welcher Sozialleistungsträger für den geltend gemachten Leistungsanspruch ggf. passiv legitimiert ist, ist der Senat zuständig, der für Streitigkeiten aus dem Aufgabengebiet dieses Sozialleistungsträgers zuständig ist. Ist die Passivlegitimation des Sozialleistungsträgers im Revisionsverfahren umstritten, ist der Senat zuständig, der für Streitigkeiten aus dem Aufgabengebiet des Beklagten zuständig ist. 18
  d) Ist im Revisionsverfahren der Anspruch eines Versicherten oder Versorgungsberechtigten gegen einen Sozialleistungsträger streitig, ist der für diesen Anspruch nach Abschnitt I zuständige Senat zur Entscheidung berufen, auch wenn der Anspruch an einen Dritten abgetreten worden ist oder sonst von diesem im eigenen Namen geltend gemacht wird. Das gilt auch, wenn der Dritte seinen Anspruch nicht nur auf abgetretenes oder zur Geltendmachung überlassenes Recht, sondern zugleich auch auf eigene Rechtspositionen stützt. 19
  e) Sind in einem Revisions- oder Beschwerdeverfahren mehrere Ansprüche im Streit, für die nach Abschnitt I verschiedene Senate zuständig wären, ist der Senat für das gesamte Verfahren zuständig, in dessen Aufgabenbereich der Anspruch fällt, bei dem nach dem Revisionsbegehren das Schwergewicht des Rechtsstreits liegt. Der Senat, an den der Rechtsstreit in Anwendung des Satzes 1 gelangt ist, hat den anderen Senat bzw. die anderen Senate, in deren Zuständigkeitsbereich die streitigen Ansprüche gehören, zu unterrichten. Er kann die Sache an einen anderen Senat mit dessen Zustimmung abgeben, wenn beide Senate übereinstimmend der Auffassung sind, dass sie den Rechtsstreit nach der Art des anzuwendenden Rechts zu dem Rechtsgebiet rechnen, für das der andere Senat nach Abschnitt I zuständig ist. Im Streitfall entscheidet das Präsidium, das von allen im Sinne des Satzes 2 betroffenen Senaten angerufen werden kann. 20
2. Zuordnung in Sonderfällen 21
  a) Rückläufer  
    Gelangen Rechtsstreite, in denen das Bundessozialgericht bereits eine Entscheidung erlassen hat (z. B. im Falle einer Zurückverweisung), als Revision, Nichtzulassungsbeschwerde erneut oder in diesen Verfahren sonstige Rechtsbehelfe an das Bundessozialgericht, sind sie von demselben Senat zu bearbeiten, der die frühere Entscheidung gefällt hat. Ist dieser Senat für Streitigkeiten aus dem betroffenen Aufgabengebiet nicht mehr zuständig, wird der erneut anhängig werdende Rechtsstreit von dem für das Aufgabengebiet nunmehr zuständigen Senat bearbeitet.  
    Diese Regelung gilt entsprechend in Fällen der Aussetzung (z. B. Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof), des Ruhens und der Unterbrechung des Verfahrens.  
  b) Vorbefassung 22
    Der Senat, der über eine Nichtzulassungsbeschwerde oder eine Revision bereits entschieden hat, entscheidet auch über weitere Nichtzulassungsbeschwerden, Revisionen und Wiederaufnahmeklagen, die denselben Rechtsstreit betreffen. Ist dieser Senat für Streitigkeiten aus dem betroffenen Aufgabengebiet nicht mehr zuständig, wird der Rechtsstreit von dem für das Aufgabengebiet nunmehr zuständigen Senat bearbeitet.  
    Sind für ein Rechtsgebiet mehrere Senate zuständig und ist eine Sache bei einem der Senate noch anhängig, so bleibt seine Zuständigkeit für diese und alle weiteren Anträge, Nichtzulassungsbeschwerden, Revisionen und Wiederaufnahmeklagen begründet, die dieselben Verfahrensbeteiligten im Sinne von § 69 Nummer 1 und 2 SGG und dasselbe Rechtsgebiet betreffen, soweit Kläger oder Beklagter eine Privatperson sind.  
  c) Streitigkeiten zwischen Bund, Ländern und Ähnlichen 23
    In Streitigkeiten zwischen dem Bund, den Ländern, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Behörden entscheidet – vorbehaltlich der Regelungen unter Abschnitt I – derjenige Senat, der für das Rechtsgebiet zuständig ist, dem der erhobene Anspruch angehört. Bei Erstattungsstreitigkeiten ist der zu Grunde liegende Leistungsanspruch maßgeblich. Im Zweifel entscheidet derjenige Senat, der für die Streitigkeiten aus dem Aufgabengebiet des Beklagten zuständig ist.  
  d) Beschwerden nach § 17a Absatz 4 Satz 4 GVG 24
    Über Beschwerden nach § 17a Absatz 4 Satz 4 GVG in Verbindung mit § 202 SGG entscheidet derjenige Senat, der für das Rechtsgebiet zuständig ist, dem der erhobene Anspruch vermeintlich angehört. Im Zweifel entscheidet derjenige Senat, der für die Streitigkeiten aus dem Aufgabengebiet des Beklagten zuständig ist.  
  e) Abgabe-Anfragen 25
    Sind für ein Rechtsgebiet mehrere Senate zuständig, und soll eine Rechtssache an einen Senat dieses Rechtsgebiets abgegeben werden, ist für die Beantwortung der Abgabe-Frage der Senat mit der niedrigsten Ordnungsziffer zuständig; die Zuständigkeit nach erfolgter Abgabe richtet sich nach den allgemeinen Regelungen.  
3. Register 26
  Gehen an einem Tag mehrere Revisionen, sofortige Beschwerden, Nichtzulassungsbeschwerden oder Anträge auf Prozesskostenhilfe ein, so sind zunächst die Revisionen, dann die sofortigen Beschwerden, die Nichtzulassungsbeschwerden und schließlich die Anträge auf Prozesskostenhilfe und weitere Anträge in die nach Sachgebieten getrennten Register einzutragen. Für Streitigkeiten, die dem 12. Senat zugewiesen sind, werden gesonderte Register getrennt nach Sachgebieten geführt. Sind für ein Sachgebiet neben dem 12. Senat mehrere weitere Senate abgegrenzt nach Streitgegenständen zuständig, werden die Sachgebiets-Register getrennt für die jeweils zuständigen Senate geführt; erfolgt die Verteilung auf mehrere Senate nach Endziffern, sind die Sachgebiets-Register für diese Senate gemeinsam zu führen. Innerhalb der Register erfolgt die Eintragung in alphabetischer Reihenfolge, geordnet nach dem Namen und Vornamen des Klägers. Ist auch dann keine Reihenfolge festzustellen, wird als weiteres Kriterium das Aktenzeichen der Vorinstanz in chronologischer Reihenfolge herangezogen.  
  Sind privatschriftliche Eingänge als Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet, werden sie in das entsprechende Register eingetragen.  
  Sachen, die nicht erkennen lassen, ob es sich um eine Revision, sofortige Beschwerde, eine Nichtzulassungsbeschwerde, eine Klage oder einen Antrag auf Prozesskostenhilfe handelt oder aus denen das für die Eintragung maßgebliche Sachgebiet nicht ersichtlich ist, sind zunächst in das entsprechende Allgemeine Register (AR) einzutragen. Diese Sachen sind in das zutreffende Register einzutragen, sobald die Voraussetzungen hierfür festgestellt sind; Absatz 1 ist anzuwenden.  
  Besteht länger als 24 Stunden kein Zugriff auf die über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) beim Intermediär zugegangenen elektronischen Dokumente (§ 65a SGG), werden alle elektronischen Dokumente, die vom Bundessozialgericht später als 24 Stunden nach dem Zeitpunkt ihres Zugangs auf dem Intermediär abgerufen werden können, zum Zwecke der Eintragung in die Register demjenigen Tag zugeordnet, an dem sie tatsächlich abrufbar waren. Beginn, Ende und Grund von länger als 24 Stunden dauernden Unterbrechungen des Zugriffs auf das EGVP sind zu dokumentieren.  
4. Anrufung des Präsidiums 27
  Bestehen über die Anwendung der vorstehenden Zuordnungsregelungen Unklarheiten, kann jeder Senat das Präsidium anrufen.  
Abschnitt III:

Zuständigkeit bei Ersuchen
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sowie bei sonstigen Anfragen

1. Für die nach § 82 Absatz 4 Satz 1 und 2 des BVerfGG auf Ersuchen des BVerfG abzugebenden Äußerungen sind folgende Senate zuständig: 28
  a) Betrifft der Streitgegenstand des oder der Ausgangsverfahren, die dem Ersuchen des BVerfG zu Grunde liegen, ein Aufgabengebiet, für das nach dem Geschäftsverteilungsplan ein bestimmter Senat fachlich zuständig ist, so hat dieser die Äußerung abzugeben. Ist das Recht der Rentenversicherung betroffen, sind der 5. und 13. Senat zuständig; ist das Recht der Arbeitsförderung betroffen, sind der 7. und der 11. Senat zuständig; ist das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende betroffen, sind der 4. und 14. Senat zuständig. Die zuständigen Senate sollen sich um die Abgabe einer einheitlichen Stellungnahme bemühen. Gelingt das nicht, gibt jeder Senat eine eigene Stellungnahme ab. 29
  b) Betrifft der Streitgegenstand des oder der Ausgangsverfahren, die dem Ersuchen des BVerfG zu Grunde liegen, Aufgabengebiete, für die nach dem Geschäftsverteilungsplan mehrere Senate fachlich zuständig sind, so hat jeder dieser Senate eine Äußerung hinsichtlich seines Fachgebiets abzugeben. 30
  c) Handelt es sich um Verfahrensfragen oder andere Rechtsfragen, die keine Zuständigkeit nach den Buchstaben a oder b begründen, so haben alle Senate in regelmäßiger Reihenfolge, beginnend mit dem 1. Senat, die Äußerung abzugeben. 31
2. Abweichung von der Zuständigkeit nach Nummer 1 Buchstabe a bis c 32
  Von der Zuständigkeit nach Nummer 1 Buchstabe a bis c kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn dies wegen der größeren Sachnähe eines Senats oder auf Wunsch des BVerfG oder aus anderen gewichtigen Gründen tunlich ist. Hierüber kann zwischen den betroffenen Senaten unter Vermittlung des Präsidenten Einvernehmen hergestellt werden. Auf Anrufung eines betroffenen Senats oder des Präsidenten entscheidet das Präsidium.  
3. Verfahren 33
  Der oder die nach den Nummern 1 oder 2 jeweils zuständige(n) Senat(e) unterrichten die fachlich betroffenen Senate, in den unter Nummer 1 Buchstabe c fallenden Angelegenheiten alle Senate von dem Ersuchen des BVerfG und geben diesen den Inhalt der beabsichtigten Äußerungen bekannt. Teilen andere Senate dem bzw. den zuständigen Senaten innerhalb von 4 Wochen eine von der Äußerung abweichende Auffassung mit, ist zwischen den beteiligten Senaten eine möglichst übereinstimmende Stellungnahme anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, hat der zuständige Senat neben seiner Äußerung auch die abweichende Stellungnahme der anderen Senate über den Präsidenten dem BVerfG zuzuleiten.  
4. Zuständigkeit in sonstigen Fällen 34
  Die Regelungen unter den Nummern 1 bis 3 gelten auch für sonstige Fälle, in denen das BVerfG dem Bundessozialgericht Gelegenheit gibt, sich zu äußern (§ 22 der Geschäftsordnung des BVerfG). Anfragen des BVerfG an bestimmte Senate bleiben hiervon unberührt.  
  Bittet das BVerfG in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde, die sich (auch) gegen eine Entscheidung des Bundessozialgerichts richtet, das Bundessozialgericht um Stellungnahme, ist der Senat zuständig, der die angegriffene Entscheidung erlassen hat. Ist dieser Senat für Streitigkeiten aus dem betroffenen Aufgabengebiet nicht mehr zuständig, richtet sich die Zuständigkeit nach den Nummern 1 und 2. Betrifft die Verfassungsbeschwerde Aufgabengebiete oder Rechtsfragen, für die mehrere Senate fachlich zuständig sind, ist das Verfahren nach Nummer 3 einzuhalten.  
5. Register 35
  Maßgebend für die wechselnde Zuständigkeit von Senaten ist ein besonderes Register (mit Unterabteilungen), in das die vom BVerfG eingehenden Ersuchen nach der Reihenfolge ihres Eingangs einzutragen sind.  
6. Bei sonstigen Anfragen staatlicher, zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Stellen gelten die Regelungen der Nummern 1 bis 5 sinngemäß, soweit die Anfragen zum Aufgabenbereich der Rechtsprechung gehören. 36
Abschnitt IV:

Zuständigkeit
bei Ersuchen des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes

1. Für die nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes auf Ersuchen des Gemeinsamen Senats abzugebende Äußerung sind folgende Senate zuständig: 37
  a) Ist ein Senat an einem Verfahren des Gemeinsamen Senats beteiligt, so hat dieser Senat die Äußerung abzugeben. 38
  b) Andernfalls gilt Folgendes: 39
    aa) Wenn es sich um eine Rechtsfrage aus einem Aufgabengebiet handelt, für das nach dem Geschäftsverteilungsplan ein bestimmter Senat zuständig ist, so hat dieser die Äußerung abzugeben.  
    bb) Handelt es sich um eine Rechtsfrage aus einem Aufgabengebiet, für das nach dem Geschäftsverteilungsplan mehrere Senate zuständig sind, so haben diese Senate abwechselnd die Äußerung abzugeben, beginnend mit dem Senat mit der niedrigsten Ordnungsnummer.  
    cc) Handelt es sich um andere Rechtsfragen, so haben alle Senate in regelmäßiger Reihenfolge, beginnend mit dem 1. Senat, diese Äußerung abzugeben.  
2. Zuständigkeit in sonstigen Fällen 40
  Diese Regelung gilt auch für diejenigen Fälle, in denen eine Äußerung abgegeben werden soll, ohne dass der Gemeinsame Senat hierum ersucht hat.  
3. Register 41
  Maßgebend für die wechselnde Zuständigkeit von Senaten ist ein besonderes Register, in das die vom Gemeinsamen Senat eingehenden Ersuchen nach der Reihenfolge ihres Eingangs einzutragen sind.  

Teil B: Besetzung der Senate mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern

Abschnitt I:

Besetzung des 1. bis 14. Senats

1. Senat 42
Vorsitzender: Präsident des BSG Masuch Vertreter: Richter am BSG Prof. Dr. Hauck  
weitere Mitglieder des Senats    
Richter am BSG Prof. Dr. Hauck*    
Richterin am BSG Dr. Roos    
Richter am BSG Dr. Estelmann    
*
Zur Hälfte mit den Aufgaben eines Berichterstatters betraut.
2. Senat 43
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am BSG Prof. Dr. Meyer Vertreter: Richter am BSG Prof. Dr. Spellbrink  
weitere Mitglieder des Senats    
Richter am BSG Prof. Dr. Spellbrink    
Richterin am BSG Hüttmann-Stoll*    
Richter am BSG Mutschler    
Richter am BSG Heinz**    
*
Zur Hälfte mit den Aufgaben einer Berichterstatterin betraut.
**
Zu drei Viertel mit den Aufgaben eines Berichterstatters betraut.
3. Senat 44
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am BSG Dr. Hambüchen Vertreter: Richter am BSG Schriever  
weitere Mitglieder des Senats    
Richter am BSG Schriever    
Richter am BSG Dr. Schütze    
4. Senat 45
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am BSG Prof. Dr. Voelzke Vertreterin: Richterin am BSG Knickrehm  
weitere Mitglieder des Senats    
Richterin am BSG Knickrehm    
Richterin am BSG Behrend    
5. Senat 46
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am BSG Dr. Berchtold Vertreterin: Richterin am BSG Dr. Günniker  
weitere Mitglieder des Senats    
Richterin am BSG Dr. Günniker    
Richter am BSG Dr. Koloczek    
Richter am BSG Karmanski    
6. Senat 47
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am BSG Prof. Dr. Wenner Vertreter: Richter am BSG Prof. Dr. Clemens  
weitere Mitglieder des Senats    
Richter am BSG Prof. Dr. Clemens    
Richterin am BSG Dr. Düring    
Richter am BSG Engelhard    
7. Senat 48
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am BSG Eicher Vertreter: Richter am BSG Coseriu  
weitere Mitglieder des Senats    
Richter am BSG Coseriu    
Richterin am BSG Krauß*    
Richterin am BSG Siefert    
*
Zur Hälfte mit den Aufgaben einer Berichterstatterin betraut.
8. Senat 49
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am BSG Eicher Vertreter: Richter am BSG Coseriu  
weitere Mitglieder des Senats    
Richter am BSG Coseriu    
Richterin am BSG Krauß*    
Richterin am BSG Siefert    
*
Zur Hälfte mit den Aufgaben einer Berichterstatterin betraut.
9. Senat 50
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am BSG Prof. Dr. Loytved Vertreter: Richter am BSG Kruschinsky  
weitere Mitglieder des Senats    
Richter am BSG Kruschinsky    
Richter am BSG Othmer    
10. Senat 51
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am BSG Prof. Dr. Loytved Vertreter: Richter am BSG Kruschinsky  
weitere Mitglieder des Senats    
Richter am BSG Kruschinsky    
Richter am BSG Othmer    
11. Senat 52
Vorsitzende: Vizepräsidentin des BSG Dr. Wetzel-Steinwedel Vertreter: Richter am BSG Dr. Leitherer  
weitere Mitglieder des Senats    
Richter am BSG Dr. Leitherer    
Richter am BSG Dr. Fichte    
12. Senat 53
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am BSG Dr. Kretschmer Vertreter: Richter am BSG Dr. Bernsdorff  
weitere Mitglieder des Senats    
Richter am BSG Dr. Bernsdorff    
Richter am BSG Dr. Mecke    
Richter am BSG Beck*    
*
Zur Hälfte mit den Aufgaben eines Berichterstatters betraut.
12. Senat ab 1. Februar 2013  
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am BSG Dr. Kretschmer Vertreter: Richter am BSG Dr. Bernsdorff  
weitere Mitglieder des Senats    
Richter am BSG Dr. Bernsdorff    
Richter am BSG Dr. Mecke    
Richter am BSG Beck    
13. Senat 54
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am BSG Prof. Dr. Steinwedel Vertreter: Richter am BSG Gasser  
weitere Mitglieder des Senats    
Richter am BSG Gasser    
Richter am BSG Kaltenstein    
Richterin am BSG Dr. Oppermann    
14. Senat 55
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am BSG Prof. Dr. Udsching Vertreter: Richter am BSG Prof. Dr. Becker  
weitere Mitglieder des Senats    
Richter am BSG Prof. Dr. Becker    
Richterin am BSG Krauß*    
Richterin am BSG Hannappel    
*
Zur Hälfte mit den Aufgaben einer Berichterstatterin betraut.
Abschnitt II:

Vertretungsregelungen

1. Vertretung im Vorsitz 56
  a) Bei Verhinderung im Vorsitz eines Senats führt den Vorsitz die nach Abschnitt I bestimmte Vertretung (Stellvertretende Vorsitzende oder Stellvertretender Vorsitzender).  
  b) Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und der Stellvertretung führt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste Mitglied des Senats den Vorsitz. Ist auch dieses verhindert, führt das dienstälteste verbleibende Mitglied dieses Senats den Vorsitz. Dies gilt auch dann, wenn das zur Vertretung berufene Mitglied eines anderen Senats (Nummer 2) dienstälter bzw. lebensälter ist.  
  c) Sind alle Mitglieder des Senats verhindert, so führt die dienstälteste, bei gleichem Dienstalter die lebensälteste Vertretung (Nummer 2) den Vorsitz.  
2. Vertretung durch Richterinnen und Richter eines anderen Senats 57
  a) Führt die Verhinderung der Mitglieder eines Senats zur Beschlussunfähigkeit, findet eine Vertretung durch Mitglieder eines anderen Senats statt. Wer anderer Senat ist, ergibt sich aus der nachfolgenden Gegenüberstellung von Senaten, deren Mitglieder zur gegenseitigen Vertretung berufen sind:  
1. Senat   3. Senat   
2. Senat   9./10. Senat
4. Senat   14. Senat  
5. Senat   13. Senat  
6. Senat   12. Senat  
7./8. Senat 11. Senat  
  b) Zur Vertretung werden nur die weiteren Mitglieder des anderen Senats herangezogen.  
  c) Soweit es für die Herbeiführung der Beschlussfähigkeit eines Senats erforderlich ist, wird dieser für die Dauer der Verhinderung eines Mitglieds stets durch das jeweils dienstjüngste weitere Mitglied des anderen Senats ergänzt. Bei gleichem Dienstalter beginnt die Reihenfolge mit dem lebensjüngsten Mitglied.  
  d) Stehen aus dem anderen Senat weitere Mitglieder nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind alle weiteren Mitglieder in der Reihenfolge des Alphabets zur Vertretung berufen.  
Abschnitt III:

Besetzung des Großen Senats

Vorsitzender: Präsident des BSG Masuch 58
Bei Verhinderung des Präsidenten als Vorsitzenden des Großen Senats vertritt ihn das dienstälteste Mitglied des Großen Senats.  
Mitglieder   Vertretung  
 1. Senat Präsident des BSG Masuch Richter am BSG Prof. Dr. Hauck  
    als Vertreter im Sinne von § 41 Absatz 5 Satz 5 SGG  
 2. Senat Vorsitzender Richter am BSG Prof. Dr. Meyer Richter am BSG Prof. Dr. Spellbrink  
 3. Senat Vorsitzender Richter am BSG Dr. Hambüchen Richter am BSG Schriever  
 4. Senat Vorsitzender Richter am BSG Prof. Dr. Voelzke Richterin am BSG Knickrehm  
 5. Senat Vorsitzender Richter am BSG Dr. Berchtold Richterin am BSG Dr. Günniker  
 6. Senat Vorsitzender Richter am BSG Prof. Dr. Wenner Richter am BSG Prof. Dr. Clemens  
 7. Senat Vorsitzender Richter am BSG Eicher Richter am BSG Coseriu  
 8. Senat Vorsitzender Richter am BSG Eicher Richter am BSG Coseriu  
 9. Senat Vorsitzender Richter am BSG Prof. Dr. Loytved Richter am BSG Kruschinsky  
10. Senat Vorsitzender Richter am BSG Prof. Dr. Loytved Richter am BSG Kruschinsky  
11. Senat Vizepräsidentin des BSG Dr. Wetzel-Steinwedel Richter am BSG Dr. Leitherer  
12. Senat Vorsitzender Richter am BSG Dr. Kretschmer Richter am BSG Dr. Bernsdorff  
13. Senat Richter am BSG Gasser Richter am BSG Kaltenstein  
14. Senat Vorsitzender Richter am BSG Prof. Dr. Udsching Richter am BSG Prof. Dr. Becker  
Abschnitt IV:

Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

1. Mitglieder kraft Amtes: 59
  a) der Präsident des Bundessozialgerichts  
  b) die oder der Vorsitzende der beteiligten Senate des Bundessozialgerichts.  
  Bei Verhinderung des Präsidenten tritt seine Vertretung im Großen Senat, bei Verhinderung von Vorsitzenden der beteiligten Senate deren Vertretung im Vorsitz an deren Stelle.  
2. Mitglieder durch Entsendung für die Geschäftsjahre 2013 und 2014  
Mitglieder   Vertretung  
 1. Senat Richter am BSG Prof. Dr. Hauck Richter am BSG Dr. Estelmann  
  Richterin am BSG Dr. Roos Richter am BSG Dr. Schütze  
 2. Senat Richter am BSG Prof. Dr. Spellbrink Richterin am BSG Hüttmann-Stoll  
 3. Senat Richter am BSG Schriever Richter am BSG Dr. Schütze  
 4. Senat Richterin am BSG Knickrehm Richterin am BSG Behrend  
 5. Senat Richterin am BSG Dr. Günniker Richter am BSG Dr. Koloczek  
 6. Senat Richter am BSG Prof. Dr. Clemens Richterin am BSG Dr. Düring  
 7. Senat Richter am BSG Coseriu Richterin am BSG Krauß  
 8. Senat Richter am BSG Coseriu Richterin am BSG Krauß  
 9. Senat Richter am BSG Kruschinsky Richter am BSG Othmer  
10. Senat Richter am BSG Kruschinsky Richter am BSG Othmer  
11. Senat Richter am BSG Dr. Leitherer Richter am BSG Dr. Fichte  
12. Senat Richter am BSG Dr. Bernsdorff Richter am BSG Dr. Mecke  
13. Senat Richter am BSG Gasser Richter am BSG Kaltenstein  
14. Senat Richter am BSG Prof. Dr. Becker Richterin am BSG Krauß  
Großer Senat Vizepräsidentin des BSG Dr. Wetzel-Steinwedel Vorsitzender Richter am BSG Prof. Dr. Loytved  
  Vorsitzender Richter am BSG Prof. Dr. Meyer Vorsitzender Richter am BSG Prof. Dr. Udsching  
Ist auch die namentlich benannte Vertretung des zu entsendenden Mitglieds verhindert, so tritt ein anderes Mitglied des beteiligten Senats jeweils in der Reihenfolge des Dienstalters in den Gemeinsamen Senat ein.  

Teil C: Besetzung der Senate mit ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern

Abschnitt I:
  Besetzung des 1. bis 14. Senats 60
Den einzelnen Senaten werden nachstehende ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der jeweils angegebenen Reihenfolge zugeteilt:  
1. Senat 61
Versicherte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber  
1. Leite, Jürgen 1. Geppert, Cornelia  
2. Siller, Gert 2. Bungart, Johannes  
3. Kandraschow, Heike 3. Arlt, Gudrun  
4. Berndt, Karola 4. Ries, Joachim  
5. Roth-Bleckwehl, Eva 5. Oster, Arthur  
6. Schwill, Klaus 6. Reinewardt, Klaus-Jürgen  
2. Senat 62
Versicherte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber  
1. Lasar, Dieter 1. Haase, Bettina  
2. Dörr, Elisabeth 2. Lippert, Manfred  
3. Siller, Gert 3. Dr. Burdenski, Wolfhart  
4. Stahl, Bernd 4. Dr. Grieshaber, Thomas  
5. Theobald, Susanne 5. Stein, Andreas  
6. de Santana, Christiane 6. Cossmann, Detlef  
3. Senat 63
Versicherte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber  
1. Dörr, Elisabeth 1. Busch, Axel  
2. Herrmanny, Wilhelm 2. Koch, Hans  
3. Schaller, Johannes 3. Harms, Helmut  
4. Hehr, Uwe 4. Ries, Joachim  
5. Biermann, Birgit 5. Dr. Picker, Claudia  
6. Prof. Dr. Welti, Felix 6. Deicke, Heinrich  
  7. Reese, Jeanette  
4. Senat 64
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber  
1. Setz, Brigitta 1. Busch, Axel  
2. Ende, Karin 2. Sachse, Karin  
3. Dellmann, Thorsten 3. Oster, Arthur  
4. Fischer, Annette 4. Dr. Grieshaber, Thomas  
5. Nazarek, Robert 5. Dr. Diekmann, Ralf  
6. Soost, Stefan 6. Ruland, Heike  
  7. Schubert, Goetz  
5. Senat 65
Versicherte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber  
1. Lohre, Karl-Werner 1. Arlt, Gudrun  
2. Kandraschow, Heike 2. Sachse, Karin  
3. Kovar, Walter 3. Dr. Burdenski, Wolfhart  
4. van Nieuwenborg, Achim 4. Ganz, Matthias  
5. Biermann, Birgit 5. Schubert, Goetz  
6. Schwill, Klaus 6. Günther, Uwe  
6. Senat 66
a) Für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts (vgl. § 12 Absatz 3 Satz 1 SGG)  
  Vertragsärztinnen und -ärzte,
Psychotherapeutinnen und -therapeuten
Krankenkassen  
  1. Dr. Zech, Ute  1. Dr. Pfeiffer, Doris  
  2. Dr. Seegers, Dietmar  2. Dr. Hoberg, Rolf  
  3. Dr. Korschanowski, Harri  3. Freiherr von Stackelberg, Johann-Magnus  
  4. Dr. Lörz, Marco  4. Stadié, Rolf  
  5. Nacke, Wulf  5. Bauer, Hans-Holger  
  6. Dr. Neumann, Michael  6. Ackermann, Claudia  
  7. Waldherr, Benedikt  7. Ballast, Thomas  
     8. Elsner, Ulrike  
     9. Michalak, Frank  
    10. Dr. Platzer, Helmut  
    11. Stüwe, Eckart  
  Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte    
  1. Dr. Kötz, Hans-Joachim    
  2. Dr. Dr. Snel, Henry    
  3. Dr. Dieckmann, Lutz    
  4. Dr. von Petersdorff, Volker    
  5. Dr. Asbeck, Rolf-Peter    
  6. Dr. Bartling, Klaus    
  7. Dr. Buck-Ohm, Anke    
  8. Dr. Voigt, Joachim    
b) Für Angelegenheiten der Vertragsärzte bzw. Vertragszahnärzte (vgl. § 12 Absatz 3 Satz 2 SGG) die vorgenannten Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte.  
7. Senat 67
Von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände vorgeschlagene Personen  
 1. Simon, Ernst-Christoph  
 2. Hesse, Karl-Heinz  
 3. Klein, Elke  
 4. Lübking, Uwe  
 5. Leindecker, Jürgen  
 6. Patzelt, Martin  
 7. Dr. Vorholz, Irene  
 8. Dr. Wienand, Manfred  
 9. Graffe, Friedrich  
10. Müller-Trimbusch, Gabriele  
8. Senat 68
Von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände vorgeschlagene Personen  
 1. Simon, Ernst-Christoph  
 2. Hesse, Karl-Heinz  
 3. Klein, Elke  
 4. Lübking, Uwe  
 5. Leindecker, Jürgen  
 6. Patzelt, Martin  
 7. Dr. Vorholz, Irene  
 8. Dr. Wienand, Manfred  
 9. Graffe, Friedrich  
10. Müller-Trimbusch, Gabriele  
9. Senat 69
Versorgungsberechtigte,
behinderte Menschen und Versicherte
Mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertraute Personen  
1. Maier, Berndt  1. Dr. Simon, Günter  
2. Riester, Georg  2. Franke, Alfred  
3. de Vries, Hans-Peter  3. Döhnert, Karin  
4. Würthenberger, Uwe  4. Fehl, Hans-Martin  
5. Bochat, Lothar  5. Dr. Theren, Gabriele  
6. Grönda, Manfred  6. Eichler, Anneliese  
7. Hain, Hans-Dieter  7. Klockner, Sabine  
8. Kottwitz, Monika  8. Leißner, Barbara  
9. Weinschenk, Ronald  9. Dr. Lessing-Blum, Marianne  
  10. Schreiber, Regina  
10. Senat 70
Versicherte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber  
1. Leite, Jürgen 1. Hesse, Dagmar  
2. Herrmanny, Wilhelm 2. Lischka, Clemens  
3. Lasar, Dieter 3. Dr. Picker, Claudia  
4. Pohl, Eva 4. Günther, Uwe  
5. van Nieuwenborg, Achim 5. Cossmann, Detlef  
6. Theobald, Susanne 6. Krauser, Helmut  
11. Senat 71
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber  
1. Setz, Brigitta 1. Haase, Bettina  
2. Ende, Karin 2. Winnefeld, Gerd  
3. Dellmann, Thorsten 3. Bungart, Johannes  
4. Hochmann-Siebeneick, Marietta 4. Dr. Picker, Claudia  
5. Schech, Sabine 5. Dr. Hoehl, Stefan  
6. Hartmann, Caroline 6. Deicke, Heinrich  
12. Senat 72
Versicherte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber  
1. Kovar, Walter 1. Koch, Hans  
2. Link, Liselotte 2. Harms, Helmut  
3. Stahl, Bernd 3. Hesse, Dagmar  
4. Berndt, Karola 4. Stein, Andreas  
5. Hehr, Uwe 5. Krauser, Helmut  
6. Lohre, Karl-Werner 6. Dr. Diekmann, Ralf  
13. Senat 73
Versicherte Arbeitgeber  
1. Link, Liselotte 1. Winnefeld, Gerd  
2. Roth-Bleckwehl, Eva 2. Lippert, Manfred  
3. Schaller, Johannes 3. Lischka, Clemens  
4. de Santana, Christiane 4. Dr. Omagbemi, Robert  
5. Pohl, Eva 5. Ganz, Matthias  
6. Prof. Dr. Welti, Felix    
14. Senat 74
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber  
1. Klenter, Peter 1. Geppert, Cornelia  
2. Schmitz, Peter 2. Hesse, Dagmar  
3. Hochmann-Siebeneick, Marietta 3. Reese, Jeanette  
4. Nazarek, Robert 4. Garben-Mogwitz, Astrid  
5. Rascher, Andreas 5. Dr. Omagbemi, Robert  
6. Soost, Stefan 6. Ruland, Heike  
  7. Zilligen, Wolfram  
Abschnitt II:
  Besetzung des Großen Senats 75
Versicherte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber  
Mitglieder: Mitglieder:  
1. Leite, Jürgen 1. Busch, Axel  
2. Kovar, Walter 2. Haase, Bettina  
Vertretung: Vertretung:  
1. Siller, Gert 1. Geppert, Cornelia  
2. Lasar, Dieter 2. Koch, Hans  
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer    
Mitglied:    
Setz, Brigitta    
Vertretung:    
Dellmann, Thorsten    
Versorgungsberechtigte,
behinderte Menschen und Versicherte
Mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertraute Personen  
Mitglied: Mitglied:  
Maier, Berndt Dr. Simon, Günter  
Vertretung: Vertretung:  
Riester, Georg Dr. Theren, Gabriele  
Vertragsärztinnen, -ärzte,
Psychotherapeutinnen und -therapeuten
Krankenkassen  
Mitglied: Mitglied:  
Dr. Korschanowski, Harri Dr. Pfeiffer, Doris  
Vertretung: Vertretung:  
Dr. Zech, Ute Bauer, Hans-Holger  
Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte Von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände vorgeschlagene Personen  
Mitglied: Mitglieder:  
Dr. Kötz, Hans-Joachim 1. Simon, Ernst-Christoph  
  2. Hesse, Karl-Heinz  
Vertretung: Vertretung:  
Dr. Dr. Snel, Henry 1. Klein, Elke  
  2. Lübking, Uwe  
Abschnitt III:

Regelungen über die Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter

1. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden zu den Sitzungen der Senate 1 bis 14 jeweils in der Reihenfolge herangezogen, in der sie den einzelnen Senaten vom Präsidium zugewiesen sind (Listenturnus nach der jeweiligen Nummer der Zuweisung). 76
  Herangezogen wird zunächst diejenige Person, die auf die letzte auch im vorangegangenen Geschäftsjahr herangezogene Person folgt. Ist eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter verhindert, so wird die nächste Person in der Reihenfolge zugezogen; ist auch diese verhindert, die übernächste und so fort. Die jeweils verhinderte Person wird so behandelt, als ob sie an der Sitzung teilgenommen hätte (Anrechnung auf den Listenturnus). Ist eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter von der Mitwirkung an einem oder mehreren Revisionsverfahren eines Sitzungstages kraft Gesetzes ausgeschlossen oder vor dem Termin wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt worden (Verhinderung), gilt die Verhinderung für sämtliche Verfahren dieses Sitzungstages. Die Heranziehung neu berufener ehrenamtlicher Richterinnen und Richter richtet sich nach der Nummer, mit der sie dem jeweiligen Senat zugewiesen werden.  
2. Ist bei Verhinderung einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters die Ladung nach der Liste wegen Zeitmangels oder aus anderen Gründen nicht möglich, so sind die in dem nachstehenden Verzeichnis aufgeführten in oder in der Nähe von Kassel wohnenden ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Reihenfolge dieses Verzeichnisses zuzuziehen. 77
  Ist die Heranziehung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter aus dem nachstehenden Verzeichnis nicht möglich, so sind die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter des Vertretungssenats in der Reihenfolge ihrer Listung im Geschäftsverteilungsplan des Gerichts heranzuziehen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.  
  Entsprechendes gilt für verhinderte Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter bei Sitzungen des Großen Senats.  
3. Die Heranziehung nach Absatz 2 ist den herangezogenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern auf den Listenturnus nicht anzurechnen. 78
Abschnitt IV:
  Verzeichnis der in oder in der Nähe von Kassel wohnenden ehrenamtlichen Richterinnen und Richter 79
Versicherte  
Kovar, Walter  
Lasar, Dieter  
Lohre, Karl-Werner  
Schaller, Johannes  
Siller, Gert  
Stahl, Bernd  
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer  
Fischer, Annette  
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber  
Dr. Diekmann, Ralf  
Haase, Bettina  
Dr. Hoehl, Stefan  
Lischka, Clemens  
Reese, Jeanette  
Versorgungsberechtigte, behinderte Menschen  
Riester, Georg  
Mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertraute Personen und Versicherte  
Schreiber, Regina  
Dr. Simon, Günter  
Vertragsärztinnen und -ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten  
Dr. Neumann, Michael  
Dr. Zech, Ute  
Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte  
Dr. Asbeck, Rolf-Peter  
Krankenkassen  
Ackermann, Claudia  
Stüwe, Eckhart  
Von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände vorgeschlagene Personen  
Hesse, Karl-Heinz  
Anhang
Erläuterung der beim Bundessozialgericht verwandten Aktenzeichen 80
I Allgemeines  
  Die Aktenzeichen werden in der nachstehenden Reihenfolge gebildet aus  
  1) dem Großbuchstaben B (für Bundessozialgericht)    
  2) der Nummer des zuständigen Senats (1 bis 14)    
  3) dem oder den Großbuchstaben (maximal zwei), die das Sachgebiet bezeichnen (s. unter II)    
  4) der laufenden Nummer im maßgeblichen Register (s. unter III)    
  5) den beiden letzten Zahlen der Jahreszahl    
  6) ggf. der Untergliederung nach Sachgebieten (s. unter II)    
  7) der Bezeichnung des Registers (nachgestellt, s. unter III)    
II Für das Sachgebiet gelten folgende Großbuchstaben    
  a) Rentenversicherung R  
  b) Streitigkeiten nach § 17 AAÜG ua RS  
  c) Krankenversicherung KR  
  d) Vertrags(zahn)arztrecht KA  
  e) Arbeitslosenversicherung und übrige Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit AL  
  f) Kindergeld KG  
  g) Elterngeld, Erziehungsgeld EG  
  h) Alterssicherung der Landwirte und Zusatzversorgung LW  
  i) Unfallversicherung U  
  j) Pflegeversicherung P  
  k) Soziales Entschädigungsrecht V  
  l) Schwerbehindertenrecht SB  
  m) Aufsichtsrecht A  
  n) Sonstiges SF  
  o) Grundsicherung für Arbeitsuchende AS  
  p) Sozialhilfe SO  
  q) Asylbewerberleistungsgesetz AY  
  r) Blindengeld BL  
  s) Künstlersozialversicherung KS  
  t) Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren ÜG  
III Für die Register gelten folgende Großbuchstaben (nachgestellt ggf. untergliedert gemäß Abschnitt II Nummer 3)    
  1. Revisionsregister R  
  2. Beschwerderegister B  
  3. Register für Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens RH, BH, KLH  
  4. Register für den Großen Senat GS  
  5. Register für Sondersachen S  
  6. Klageregister KL  
  7. Allgemeines Register AR  
  8. Anhörungsrüge-Verfahren C  

Geschäftsverteilung
des Bundespatentgerichts für das Geschäftsjahr 2013
(1. Januar bis 31. Dezember 2013)

A.

Es sind gebildet:

 5 Nichtigkeitssenate

 1 Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat
13 Technische Beschwerdesenate
 8 Marken-Beschwerdesenate
 1 Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat
 1 Beschwerdesenat für Sortenschutzsachen

B.

Die Präsidentin des Bundespatentgerichts Beate Schmidt übernimmt den Vorsitz im 1. Senat (Nichtigkeitssenat).

C.

Den Vorsitz in den übrigen Senaten verteilt das Präsidium des Bundespatentgerichts wie folgt:

 2. Senat (Nichtigkeitssenat) Vorsitzende Richterin Vivian Sredl
 3. Senat (Nichtigkeitssenat) Vorsitzender Richter Walter Schramm
 4. Senat (Nichtigkeitssenat) Vorsitzender Richter Rainer Engels
 5. Senat (Nichtigkeitssenat) Vorsitzender Richter Wolfgang Gutermuth
 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Dr.-Ing. Norbert Lischke
 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Dipl.-Ing. Univ. Walter Höppler
 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Stefan Zehendner
 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Dipl.-Ing. Klaus-Peter Hilber
10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und
Nichtigkeitssenat)
Vorsitzender Richter Joachim Rauch
11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Dr.-Ing. Siegfried Höchst
12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Dipl.-Ing. Klaus-Ludger Schneider
14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Roman Maksymiw
15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Dipl.-Chem. Dr. Friedrich Feuerlein
17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Dipl.-Phys. Dr. Wolfgang Morawek
19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Dipl.-Phys. Dr. Volker Hartung
20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Dipl.-Phys. Dr. Norbert Mayer
21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Dipl.-Phys. Dr. Klaus Maximilian Häußler
23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) Vizepräsident Dipl.-Phys. Dr. Klaus Strößner
24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) Vorsitzende Richterin Susanne Werner
25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Helmut Knoll
26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Dr. Georg Fuchs-Wissemann
27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Dr. Friedrich Albrecht
28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) Vorsitzende Richterin Elisabeth Klante
29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) Vorsitzende Richterin Marianne Grabrucker
30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Prof. Dr. Franz Hacker
33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Achim Bender
35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Thomas Baumgärtner
36. Senat (Beschwerdesenat für Sortenschutz­sachen) Vorsitzender Richter Thomas Baumgärtner

D.

Das Präsidium verteilt die Geschäfte unter die Senate, bestimmt – über die unter Abschnitt C getroffene Regelung hinaus – deren Besetzung und regelt die Vertretung wie folgt:

1. Senat (Nichtigkeitssenat)

Geschäftsaufgabe:

a) Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz einschließlich der Verfahren gemäß § 20 GebrMG sowie Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen gemäß § 85 Absatz 1 PatG für die technischen Fachgebiete, die dem 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) zugewiesen sind;
b) Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.
Vorsitzende: Präsidentin des Bundespatentgerichts Beate Schmidt
Regelmäßiger Vertreter
der Vorsitzenden:
 
Richter Thomas Voit
Weiteres rechtskundiges Mitglied: Richter Thomas Voit
(1/2 Pensum wegen Tätigkeit in der Verwaltung)
Technische Mitglieder: die jeweiligen weiteren technischen Mitglieder des Technischen Beschwerdesenats, zu dessen Geschäftsbereich das technische Fachgebiet (IPC-Klasse) gehört, dem der Gegenstand des Streitpatents zuzuordnen ist;
Regelmäßige Vertreter:
a) des weiteren rechtskundigen Mitglieds: Richterin Eva Maria Schwarz-Angele,
Richterin Karin Friehe,
Richter Walter Guth
(in der angegebenen Reihenfolge);
b) der technischen Mitglieder: die Vertreter der weiteren technischen Mitglieder des betroffenen Technischen Beschwerdesenats.

2. Senat (Nichtigkeitssenat)

Geschäftsaufgabe:

a) Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz einschließlich der Verfahren gemäß § 20 GebrMG sowie Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen gemäß § 85 Absatz 1 PatG für die technischen Fachgebiete, die dem 7., 11., 17. und 23. Senat (Technische Beschwerdesenate) zugewiesen sind;
b) Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.
Vorsitzende: Vorsitzende Richterin Vivian Sredl
Regelmäßiger Vertreter
der Vorsitzenden:
 
Richter Werner Merzbach
Weiteres rechtskundiges Mitglied: Richter Werner Merzbach
Technische Mitglieder: die jeweiligen weiteren technischen Mitglieder des Technischen Beschwerdesenats, zu dessen Geschäftsbereich das technische Fachgebiet (IPC-Klasse) gehört, dem der Gegenstand des Streitpatents zuzuordnen ist;
Regelmäßige Vertreter:
a) der weiteren rechtskundigen Mitglieder: Richter Walter Guth
(bei Verhinderung der Vorsitzenden),
Richter Anton Eisenrauch
(bei Verhinderung des weiteren rechtskundigen Mitglieds)
– die Genannten vertreten sich gegenseitig –
Richterin Karin Friehe,
Richterin Ilse Püschel
(in der angegebenen Reihenfolge);
b) der technischen Mitglieder: die Vertreter der weiteren technischen Mitglieder des betroffenen Technischen Beschwerdesenats.

3. Senat (Nichtigkeitssenat)

Geschäftsaufgabe:

a) Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz einschließlich der Verfahren gemäß § 20 GebrMG, Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen gemäß § 85 Absatz 1 PatG sowie Verfahren nach § 85a PatG für die technischen Fachgebiete, die dem 14. und 15. Senat (Technische Beschwerdesenate) zugewiesen sind;
b) Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.
Vorsitzender: Vorsitzender Richter Walter Schramm
Regelmäßiger Vertreter
des Vorsitzenden:
Richter Walter Guth
Weitere rechtskundige Mitglieder: Richter Walter Guth (1/2 Pensum)
Richter Jürgen Schell (1/2 Pensum)
Technische Mitglieder: die jeweiligen weiteren technischen Mitglieder des Technischen Beschwerdesenats, zu dessen Geschäftsbereich das technische Fachgebiet (IPC-Klasse) gehört, dem der Gegenstand des Streitpatents zuzuordnen ist;
Regelmäßige Vertreter:
a) der weiteren rechtskundigen Mitglieder: Richterin Petra Martens
(bei Verhinderung des Vorsitzenden und gleichzeitiger Verhinderung ­zumindest eines der beiden weiteren rechtskundigen Mitglieder),
Richter Thomas Voit
(bei Verhinderung der weiteren rechtskundigen Mitglieder)
– die Genannten vertreten sich gegenseitig –
Richterin Dr. Jeannine Hoppe,
Richterin Beate Bayer
(in der angegebenen Reihenfolge);
b) der technischen Mitglieder: die Vertreter der weiteren technischen Mitglieder des betroffenen Technischen Beschwerdesenats.

4. Senat (Nichtigkeitssenat)

Geschäftsaufgabe:

a) Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz einschließlich der Verfahren gemäß § 20 GebrMG sowie Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen gemäß § 85 Absatz 1 PatG für die technischen Fachgebiete, die dem 8. und 21. Senat (Technische Beschwerdesenate) zugewiesen sind;
b) Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.
Vorsitzender: Vorsitzender Richter
Rainer Engels
Regelmäßige Vertreterin
des Vorsitzenden:
Richterin Karin Friehe
Weitere rechtskundige Mitglieder: Richterin Karin Friehe
(1/2 Pensum wegen Tätigkeit in der Verwaltung)
Richterin Dr. Ariane Mittenberger-Huber
(1/2 Pensum wegen Tätigkeit in der Verwaltung)
Technische Mitglieder: die jeweiligen weiteren technischen Mitglieder des Technischen Beschwerdesenats, zu dessen Geschäftsbereich das technische Fachgebiet (IPC-Klasse) gehört, dem der Gegenstand des Streitpatents zuzuordnen ist;
Regelmäßige Vertreter:
a) der weiteren rechtskundigen Mitglieder: Richter Werner Merzbach
(bei Verhinderung des Vorsitzenden und gleichzeitiger Verhinderung ­zumindest eines der beiden weiteren rechtskundigen Mitglieder),
Richterin Eva Maria Schwarz-Angele
(bei Verhinderung der weiteren rechtskundigen Mitglieder)
– die Genannten vertreten sich gegenseitig –
Richterin Regina Kortge,
Richter Hans-Christian Metternich
(in der angegebenen Reihenfolge);
b) der technischen Mitglieder: die Vertreter der weiteren technischen Mitglieder des betroffenen Technischen Beschwerdesenats.

5. Senat (Nichtigkeitssenat)

Geschäftsaufgabe:

a) Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz einschließlich der Verfahren gemäß § 20 GebrMG sowie Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen gemäß § 85 Absatz 1 PatG für die technischen Fachgebiete, die dem 9. und 20. Senat (Technische Beschwerdesenate) zugewiesen sind;
b) Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.
Vorsitzender: Vorsitzender Richter
Wolfgang Gutermuth
Regelmäßige Vertreterin
des Vorsitzenden:
Richterin Petra Martens
Weiteres rechtskundiges Mitglied: Richterin Petra Martens
Technische Mitglieder: die jeweiligen weiteren technischen Mitglieder des Technischen Beschwerdesenats, zu dessen Geschäftsbereich das technische Fachgebiet (IPC-Klasse) gehört, dem der Gegenstand des Streitpatents zuzuordnen ist;
Regelmäßige Vertreter:
a) der weiteren rechtskundigen Mitglieder: Richterin Dr. Helga Kober-Dehm
(bei Verhinderung des Vorsitzenden),
Richterin Ilse Püschel
(bei Verhinderung des weiteren rechtskundigen Mitglieds)
– die Genannten vertreten sich gegenseitig –
Richterin Monika Hartlieb,
Richter Thomas Voit
(in der angegebenen Reihenfolge);
b) der technischen Mitglieder: die Vertreter der weiteren technischen Mitglieder des betroffenen Technischen Beschwerdesenats.

6. Senat (Technischer Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a) Beschwerden und Einsprüche in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 2 a) bis e) PatG einschließlich der Einsprüche in den gemäß § 147 Absatz 3 PatG in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung zugewiesenen Fällen für die technischen Fachgebiete (IPC-Klassen)
  Pressen B 30
  Vorrichtungen zum Befestigen oder Sichern von Konstruktionselementen oder Maschinenteilen, z. B. Nägel, Bolzen, Schrauben, Sprengringe, Klemmen, Klammern oder Keile; Verbindungen oder Verbinden F 16 B
  Wellen, Lager; Kupplungen; Bremsen;
Federn, Stoßdämpfer
F 16 C,
D, F
  Riemen, Kabel oder Seile, vorwiegend für Antriebszwecke; Ketten; Zubehörteile vorwiegend dafür;
Ventile; Schieber; Hähne; Schwimmer; Entlüftungs- oder Belüftungsvorrichtungen
F 16 G, K
  Rahmen, Gehäuse oder Grundplatten von Kraftmaschinen oder anderen Maschinen oder von Apparaten, nicht auf eine besondere Art von Maschine oder Apparat eingeschränkt, die anderweitig vorgesehen ist; Gestelle oder Stützen;
Schmierung;
Schutzvorrichtungen allgemein;
Konstruktionselemente allgemein; aus solchen Elementen zusammengesetzte Strukturen ­allgemein
Kondensatableiter oder ähnliche Vorrichtungen zum Abführen von Flüssigkeiten aus Hohlräumen, die im Wesentlichen Gas oder Dampf enthalten
F 16 M – T
  Straßen-, Eisenbahn-, Brückenbau E 01
  Wasserbau; Grundbau; Bodenbewegung E 02
  Wasserversorgung; Kanalisation E 03
  Allgemeine Baukonstruktionen, Wände, Dächer, Decken, Isolierung, Bauelemente, Baumaterial E 04 B, C
  Dacheindeckungen, Oberlichte, Dachentwässerung, Werkzeuge E 04 D
  Ausbau von Bauwerken, z. B. Treppen, Fußböden E 04 F
  Baugerüste, Schalungen, Baugeräte, Verarbeiten, Abbrechen E 04 G
  Gebäude oder ähnliche Bauwerke für besondere Zwecke E 04 H
  Schlösser; Riegel; Scharniere E 05 B, C, D
  Bewegungsvorrichtungen für Flügel E 05 F
  Geldschränke E 05 G
  Türen, Fenster, Fensterläden oder Rollläden allgemein; Leitern E 06
  Sachverhalte, soweit nicht anderweitig in dieser Sektion vorgesehen E 99

b) Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 bis 11 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.
Vorsitzender: Vorsitzender Richter
Dr.-Ing. Norbert Lischke
Regelmäßiger Vertreter
des Vorsitzenden:
Richter Dipl.-Ing. Romuald Hildebrandt
Weitere technische Mitglieder: Richter Dipl.-Ing. Romuald Hildebrandt
Richter Dipl.-Ing. Hermann Küest
Richter Dr.-Ing. Eckhard Großmann
Richter Dipl.-Ing. Univ. Rudolf Richter
Rechtskundige Mitglieder: Richter Walter Guth (1/2 Pensum)
Richter Dr. Carsten Kortbein
(1/2 Pensum wegen Tätigkeit in der Verwaltung)
Regelmäßige Vertreter:
a) der weiteren technischen Mitglieder: die weiteren technischen Mitglieder des 8. Senats in der umgekehrten ­Reihenfolge ihres Dienstalters;
b) des rechtskundigen Mitglieds: Richterin Regina Kortge,
die rechtskundigen Mitglieder des 17. und 19. Senats,
Richter Rüdiger Kätker
(in der angegebenen Reihenfolge).

7. Senat (Technischer Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a) Beschwerden und Einsprüche in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 2 a) bis e) PatG einschließlich der Einsprüche in den gemäß § 147 Absatz 3 PatG in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung zugewiesenen Fällen für die technischen Fachgebiete (IPC-Klassen)
  Anordnung von Signal- oder Beleuchtungsvorrichtungen, deren Einbau oder Halterung oder deren Schaltkreise bei Fahrzeugen allgemein B 60 Q
  Fahrzeuge, Fahrzeugausstattung oder Fahrzeugteile, soweit nicht anderweitig vorgesehen B 60 R
  Luftkissenfahrzeuge B 60 V
  Schiffe, sonstige Wasserfahrzeuge; dazugehörige Ausrüstung B 63
  Mikrostrukturtechnik B 81
  Periodisch betriebene Ventile für Kraft- und Arbeitsmaschinen oder Kraftmaschinen F 01 L
  Steuern oder Regeln von Brennkraftmaschinen F 02 D
  Messen der Länge, der Dicke oder ähnlicher linearer Abmessungen; Messen von Winkeln;
Messen von Flächen; Messen von Unregelmäßigkeiten an Oberflächen oder Umrissen
G 01 B
  Elektrische digitale Datenverarbeitung;
Transfer von Information oder anderen Signalen zwischen Speichern, Eingabe/Ausgabe-Geräten oder Zentralprozessoren sowie Verbindungsanordnungen für die vorgenannte Hardware
G 06 F
5/00 bis 11/36,
13/00 bis 13/42
  Analogrechner G 06 G
  Hybridrechner G 06 J
  Erkennen von Daten; Darstellen von Daten; Aufzeichnungsträger; Handhabung von Aufzeichnungsträgern G 06 K
  Zählwerke; Zählen von Gegenständen, soweit nicht anderweitig vorgesehen G 06 M

b) Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 bis 11 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.
Vorsitzender: Vorsitzender Richter
Dipl.-Ing. Univ. Walter Höppler
Regelmäßiger Vertreter
des Vorsitzenden:
Richter Dipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Bernd Maile
Weitere technische Mitglieder: Richter Dipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Bernd Maile
Richter Dipl.-Phys. Dr. Uwe Schwengelbeck
Rechtskundiges Mitglied: Richter Hans-Detlef Schwarz
Regelmäßige Vertreter:
a) der weiteren technischen Mitglieder: die weiteren technischen Mitglieder des 17. Senats in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters;
b) des rechtskundigen Mitglieds: Richterin Karin Friehe,
die rechtskundigen Mitglieder des 21., 17. und 14. Senats
(in der angegebenen Reihenfolge)

8. Senat (Technischer Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a) Beschwerden und Einsprüche in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 2 a) bis e) PatG einschließlich der Einsprüche in den gemäß § 147 Absatz 3 PatG in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung zugewiesenen Fällen für die technischen Fachgebiete (IPC-Klassen)
  Bodenbearbeitung in Land- und Forstwirtschaft A 01 B
  Ernten; Mähen A 01 D
  Dreschen; Ballenbildung aus Stroh, Heu oder dgl. A 01 F
  Herstellen von Molkereierzeugnissen A 01 J
  Tierhaltung; Tierzucht; Fischfang A 01 K ausgen.
A 01 K 67/00 – 67/04
  Hufbeschlag A 01 L
  Tierfang, Tierfallen oder Abschreckvorrichtungen A 01 M
  Borstenwaren A 46
  Waschen oder Reinigen im Haushalt; Staubsauger allgemein A 47 L
  Sachverhalte, soweit nicht anderweitig in dieser Sektion vorgesehen A 99
  Aufbereitung von Getreide zum Mahlen B 02 B
  Brechen, Pulverisieren oder Zerkleinern B 02 C
  Sprüh- und Zerstäubungsvorrichtungen B 05 B, C
  Erzeugen oder Übertragen mechanischer Schwingungen allgemein B 06
  Trennen fester Stoffe durch Sieben B 07 B
  Sortieren B 07 C
  Reinigen, Verhüten des Verschmutzens allgemein; chemische Reinigung B 08 B
  Mechanische Metallbearbeitung ohne wesentliches Zerspanen des Werkstoffs: Stanzen, Ziehen und Pressen von Metall, Kalt- und Warmumformung B 21
  Werkzeugmaschinen zur Metallbearbeitung durch Drehen, Bohren; Werkzeuge hierfür B 23 B
  Metallbearbeitung durch Hobeln, Stoßen, Scheren, Räumen, Sägen, Feilen, Schaben oder dgl.; Werkzeuge hierfür B 23 D
  Herstellen von Zahnrädern oder Zahnstangen B 23 F
  Gewindeschneiden; damit verbundenes Bearbeiten von Schrauben oder Muttern B 23 G
  Einzelheiten, Bestandteile oder Zubehör für Werkzeugmaschinen, z. B. Anordnungen zum Kopieren oder Steuern B 23 Q
  Verarbeiten von Kunststoffen; Verarbeiten von Massen in plastischem Zustand allgemein; Vorbereitung oder Vorbehandlung hierzu B 29 B
  Formen oder Verbinden von Kunststoffen; Formen von Stoffen in plastischem Zustand allgemein; Nachbehandlung geformter Erzeugnisse, z. B. Reparieren B 29 C
  Herstellen besonderer Gegenstände aus Kunststoff oder aus Stoffen in plastischem Zustand B 29 D
  Index-Schema für Formmassen oder Materialien für Verstärkungen, Füllstoffe oder vorgeformte Teile in Verbindung mit den Unterklassen B 29 B, C oder D B 29 K
  Index-Schema für besondere Gegenstände in Verbindung mit Unterklasse B 29 C B 29 L
  Anordnung oder Einbau der Heizung, Kühlung, Lüftung oder anderer Luftbehandlungsvorrichtungen für die Fahrzeugräume für Reisende oder Fracht B 60 H
  Unterbringung der Reisenden im Fahrzeug, soweit nicht anderweitig vorgesehen B 60 N
  Druckmittelbetriebene Systeme allgemein; druckmittelbetriebene Stellorgane F 15 B
  Strömungsmittelbetriebene Schaltungselemente; Strömungsdynamik F 15 C, D
  Getriebe mit Zahnrädern, Ketten oder Riemen, Reibmitteln, Hebeln oder Nocken; Schrittschaltgetriebe; Druck- und Strömungsmittelgetriebe; Einzelheiten; Steuerung, Regelung oder Betätigung F 16 H

b) Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 bis 11 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.
Vorsitzender: Vorsitzender Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Stefan Zehendner
Regelmäßiger Vertreter
des Vorsitzenden:
Richter Dr. agr. Sigmund Huber
Weitere technische Mitglieder: Richter Dr. agr. Sigmund Huber
Richter Dipl.-Ing. Horst Rippel
Richterin Dr.-Ing. Ingeborg Prasch
Richter Dr.-Ing. Klaus Dorfschmidt
Rechtskundiges Mitglied: Richter Rüdiger Kätker
Regelmäßige Vertreter:
a) der weiteren technischen Mitglieder: die weiteren technischen Mitglieder des 9. Senats in der umgekehrten ­Reihenfolge ihres Dienstalters;
b) des rechtskundigen Mitglieds: Richter Klaus Dieter Reker,
Richter Ulrich Kruppa,
die rechtskundigen Mitglieder des 19. und 15. Senats (in der angegebenen Reihenfolge).

9. Senat (Technischer Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a) Beschwerden und Einsprüche in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 2 a) bis e) PatG einschließlich der Einsprüche in den gemäß § 147 Absatz 3 PatG in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung zugewiesenen Fällen für die technischen Fachgebiete (IPC-Klassen)
  Druckmaschinen oder -pressen; Vorrichtungen zum Drucken und Zusatzvorrichtungen; Schreibmaschinen; Drucker; Stempel; Vervielfältigungsgeräte; Adressiermaschinen B 41 F – L
  Fahrzeuge; Fahrzeugteile; Fahrzeugaufbauten; Fahrzeugausrüstungen B 60 B, D – G,
J – K, S, T
  Eisenbahnanlagen; Eisenbahnfahrzeuge B 61 B – K
  Gleislose Landfahrzeuge; motorlose Fahrzeuge; Motorfahrzeuge; Anhänger; Fahrräder B 62
  Luftfahrzeuge; Flugwesen; Raumfahrt B 64
  Kraft- und Arbeitsmaschinen oder Kraftmaschinen für Flüssigkeiten; Wind-, Feder-, Gewichts- oder sonstige Kraftmaschinen; Erzeugen von mechanischer Energie F 03 B – G
  Verdrängerkraft- und Arbeitsmaschinen für Flüssigkeiten; Arbeitsmaschinen (insbesondere Pumpen) für Flüssigkeiten oder Gase, Dämpfe F 04

b) Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 bis 11 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.
Vorsitzender: Vorsitzender Richter Dipl.-Ing. Klaus-Peter Hilber
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Dipl.-Ing. Hans-Werner Bork
Weitere technische Mitglieder: Richter Dipl.-Ing. Hans-Werner Bork
Richter Dr.-Ing. Jochen Baumgart
Richter Dipl.-Ing. Univ. Michael Nees
Rechtskundiges Mitglied: Richter Andreas Paetzold
Regelmäßige Vertreter:
a) der weiteren technischen Mitglieder: die weiteren technischen Mitglieder des 6. Senats in der umgekehrten ­Reihenfolge ihres Dienstalters;
b) des rechtskundigen Mitglieds: Richter Carl-Victor von Zglinitzki,
Richterin Regina Kortge,
die rechtskundigen Mitglieder des 19. und 6. Senats
(in der angegebenen Reihenfolge).

10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat)

Geschäftsaufgabe:

a) Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Abteilungen des Patentamts, soweit nicht andere Beschwerdesenate nach dieser Geschäftsverteilung zuständig sind;
b) Beschlüsse über Ersuchen des Patentamts gemäß § 128 Absatz 2 und 3 PatG;
c) Beschlüsse über Ablehnung von Richtern gemäß § 86 Absatz 3 Satz 2 PatG;
d) Entscheidungen über Anfechtungen der Wahl der Mitglieder des Präsidiums gemäß § 68 Nummer 2 PatG;
e) Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Patentamts in den dem Senat sowie den Technischen Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts zugewiesenen Sachen;
f) Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz einschließlich der Verfahren gemäß § 20 GebrMG sowie Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen gemäß § 85 Absatz 1 PatG für die technischen Fachgebiete, die dem 6. und 12. Senat (Technische Beschwerdesenate) zugewiesen sind;
g) Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen, nach Nummer 12 auch in den den Technischen Beschwerdesenaten zugewiesenen Sachen; sonstige Erinnerungen, soweit nicht andere Beschwerdesenate nach dieser Geschäftsverteilung zuständig sind;
h) sonstige Verfahren, für die nicht andere Senate nach dieser Geschäftsverteilung zuständig sind.

Vorsitzender: Vorsitzender Richter Joachim Rauch
Regelmäßige Vertreterin des Vorsitzenden: Richterin Ilse Püschel
Weitere rechtskundige Mitglieder: Richterin Ilse Püschel
Richter Anton Eisenrauch (3/4 Pensum)
Richterin Dr. Helga Kober-Dehm
Richter am Oberlandesgericht
Prof. Dr. Dr. Jürgen Ensthaler (2/10 Pensum)
Technische Mitglieder: die jeweiligen weiteren technischen Mitglieder des Technischen Beschwerdesenats, zu dessen Geschäftsbereich das technische Fachgebiet (IPC-Klasse) gehört, dem der Gegenstand des Streitpatents zuzuordnen ist;
Regelmäßige Vertreter:
a) der weiteren rechtskundigen Mitglieder: Richterin Regina Kortge,
Richterin Karoline Eder
(in der angegebenen Reihenfolge);
b) der technischen Mitglieder: die Vertreter der weiteren technischen Mitglieder des unter f) genannten Technischen Beschwerdesenats.

11. Senat (Technischer Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a) Beschwerden und Einsprüche in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 2 a) bis e) PatG einschließlich der Einsprüche in den gemäß § 147 Absatz 3 PatG in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung zugewiesenen Fällen für die technischen Fachgebiete (IPC-Klassen)
  Bekleidung A 41
  Kopfbekleidung A 42
  Schuhwerk A 43
  Möbel A 47 B – F
  Haushalt- oder Tafelausstattung A 47 G
  Ausstattungen für Fenster oder Türen A 47 H
  Küchenausstattung; Kaffeemühlen, Gewürzmühlen; Getränkebereitungsmaschinen oder -geräte A 47 J
  Sanitäre Ausstattung, soweit nicht anderweitig vorgesehen; Toilettenzubehör A 47 K
  Metallbearbeitung durch Einwirken elektrischen Stroms B 23 H,
soweit nicht dem 20. Senat zugewiesen
  Löten; Schweißen; Schneiden B 23 K,
soweit nicht dem 20. Senat zugewiesen
  Sonstige Metallbearbeitung; kombinierte Bearbeitungsvorgänge; Universalwerkzeugmaschinen B 23 P
  Schleifen; Polieren B 24
  Handwerkzeuge; tragbare Werkzeuge mit Kraftantrieb; Werkstatteinrichtungen; Manipulatoren B 25
  Fahrzeugreifen B 60 C
  Handhaben von dünnem oder fadenförmigem Gut B 65 H
  Sattlerei; Polsterei B 68
  Mechanische Behandlung von Häuten, Fellen oder Leder allgemein C 14 B
  Eisenhüttenwesen C 21
  Metallhüttenwesen; Eisen- oder Nichteisenlegierungen; Behandlung von Eisen- oder Nichteisenlegierungen C 22
  Natürliche oder künstliche Fäden oder Fasern; Spinnen, Zwirnen D 01 B,
D, G, H
  Garne; mechanische Veredelung von Garnen oder Seilen; Schären oder Bäumen D 02
  Weberei D 03
  Flechten; Herstellen von Spitzen; Stricken; Posamenten; nichtgewebte Stoffe D 04
  Nähen; Sticken; Tuften D 05
  Behandeln von Textilgut, Strecken, Waschen, Trocknen, Bügeln, Reinigen, Bezeichnen, Plissieren D 06 B – J
  Sachverhalte, soweit nicht anderweitig in dieser Sektion vorgesehen D 99
  Kraft- und Arbeitsmaschinen oder Kraftmaschinen allgemein oder mit Verdrängerwirkung;
Rotationskolben- oder Schwenkkolbenmaschinen, Rotationskolben- oder Schwenkkolben­kraftmaschinen; Strömungsmaschinen [Kraft- und Arbeitsmaschinen oder Kraftmaschinen];
Dampfkraftanlagen; Dampfspeicher; Kraftanlagen, soweit nicht anderweitig vorgesehen; Kraftmaschinen, die mit besonderen Arbeitsfluiden oder nach besonderen Kreisprozessen arbeiten
F 01 B – K
  Schmierung von Kraft- und Arbeitsmaschinen oder Kraftmaschinen allgemein; Schmierung von Brennkraftmaschinen; Kurbelgehäusebe- oder -entlüftung;
Schalldämpfer oder Auspuffvorrichtungen für Gase von Kraft- und Arbeitsmaschinen oder von Kraftmaschinen allgemein; Schalldämpfer oder Auspuffvorrichtungen für Gase von Brennkraftmaschinen mit innerer Verbrennung;
Kühlung von Kraft- und Arbeitsmaschinen oder Kraftmaschinen allgemein; Kühlung von Brennkraftmaschinen mit innerer Verbrennung
F 01 M – P
  Speichern oder Verteilen von Gasen und Flüssigkeiten F 17
  Dampferzeugung F 22
  Erzeugen von Verbrennungsprodukten hohen Drucks oder hoher Geschwindigkeit F 23 R
  Hausöfen und Herde F 24 B, C
  Kälteerzeugung und Kühlung; Herstellen und Lagern von Eis; Verflüssigen und Verfestigen von Gasen F 25
  Wärmetausch allgemein F 28
  Waffen F 41
  Munition; Sprengverfahren F 42
  Sachverhalte, soweit nicht anderweitig in dieser Sektion vorgesehen F 99

b) Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 bis 11 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.
Vorsitzender: Vorsitzender Richter Dr.-Ing. Siegfried Höchst
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Dr.-Ing. Lutz Fritze
Weitere technische Mitglieder: Richter Dr.-Ing. Lutz Fritze
Richter Dipl.-Ing. Gerald Rothe
Richter Dipl.-Ing. Hans Fetterroll
Richter Dipl.-Ing. Univ. Günter Hubert
Rechtskundiges Mitglied: Richter Carl-Victor von Zglinitzki
Regelmäßige Vertreter:
a) der weiteren technischen Mitglieder: die weiteren technischen Mitglieder des 12. Senats in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters;
b) des rechtskundigen Mitglieds: Richterin Kathrin Grote-Bittner
die rechtskundigen Mitglieder des 6., 8. und 12. Senats
(in der angegebenen Reihenfolge).

12. Senat (Technischer Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a) Beschwerden und Einsprüche in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 2 a) bis e) PatG einschließlich der Einsprüche in den gemäß § 147 Absatz 3 PatG in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung zugewiesenen Fällen für die technischen Fachgebiete (IPC-Klassen)
  Tabak; Zigarren; Zigaretten; Utensilien für Raucher A 24
  Kurzwaren; Schmucksachen A 44
  Hand- und Reisegeräte A 45
  Vorrichtungen, Geräte und Verfahren zur Lebensrettung A 62 B
  Sport, Spiele A 63
  Kochen; Kochgeräte B 01 B
  Mischen, z. B. Lösen, Emulgieren, Dispergieren B 01 F
  Mit Zentrifugalkräften arbeitende Apparate oder Maschinen zum Durchführen physikalischer oder chemischer Verfahren B 04
  Handschneidwerkzeuge; Schneiden, Trennen B 26
  Bearbeiten von Holz oder ähnlichen Werkstoffen; Nagel-, Klammermaschinen allgemein; Herstellung von Gegenständen im Trockenverfahren aus Spänen oder Fasern, die aus Holz oder ähnlichem Material bestehen B 27 B – J,
L – N
  Herstellen von Gegenständen aus Papier; Papierverarbeitung B 31
  Buchbinderei; Alben; Ordner; besondere Drucksachen B 42
  Schreib- und Zeichengeräte; Bürozubehör B 43
  Maschinen, Geräte, Werkzeuge für künstlerische Arbeiten B 44 B
  Fahrzeuge zum Transport von Lasten oder zum Befördern, Tragen oder Aufnehmen besonderer Lasten oder Gegenstände B 60 P
  Verpackungsmaschinen, -geräte, -vorrichtungen, Verpackungsverfahren; Auspacken; Etikettiermaschinen, -geräte, -verfahren; Behältnisse zum Lagern oder Befördern von Gegenständen oder Materialien (Container); Zubehör, Verschlüsse oder Ausrüstungen hierfür; Verpackungselemente; Verpackungen; Sammeln oder Entfernen von Haus- oder ähnlichem Müll; Transport- oder Lagervorrichtungen, z. B. Förderer zum Laden oder Abladen; Werkstättenfördersysteme; pneumatische Rohrförderanlagen B 65 B – G
  Heben; Anheben; Schleppen (Hebezeuge) B 66
  Sachverhalte, soweit nicht anderweitig in dieser Sektion vorgesehen B 99
  Seile; Kabel (außer elektrische Kabel) D 07
  Papierherstellung (mechanischer Teil), Faserplatten D 21 B, D – G, J
  Erd- oder Gesteinsbohren; Bergbau E 21
  Brennkraftmaschinen mit innerer Verbrennung mit Verdrängerwirkung; Brennkraftmaschinen allgemein; Gasturbinenanlagen; Lufteinlässe für Strahltriebwerke; Steuern oder Regeln der Brennstoffzufuhr in Luft ansaugenden Strahltriebwerken F 02 B, C
  Zylinder, Kolben oder Gehäuse für Brennkraftmaschinen; Dichtungsanordnungen in Brennkraftmaschinen F 02 F
  Mit Heißgas oder Verbrennungsgasen betriebene Kraftmaschinenanlagen, wobei die Kraftmaschinen mit Verdrängerwirkung arbeiten; Ausnützung oder Verwendung der Abwärme von Brennkraftmaschinen, soweit nicht anderweitig vorgesehen;
Strahltriebwerke;
Zuführen von Brennstoff-Luft-Gemischen oder deren Bestandteilen bei Brennkraftmaschinen allgemein
F 02 G – M
  Anlassen von Brennkraftmaschinen; Anlasshilfen für Brennkraftmaschinen, soweit nicht anderweitig vorgesehen F 02 N
  Zündung von Brennkraftmaschinen mit innerer Verbrennung, ausgenommen Kompressionszündung; Prüfen des Zündzeitpunkts bei Brennkraftmaschinen mit Kompressionszündung F 02 P
  Kolben; Zylinder; Druckbehälter allgemein; Abdichtungen, Dichtungen F 16 J
  Rohre; Verbindungen, Formteile und Unterstützungen für Rohre; Mittel zur Wärmeisolierung allgemein F 16 L
  Feuerungen, Verbrennung; Beseitigung oder Behandlung von Verbrennungsprodukten; Rauchgaszüge; Regelung oder Steuerung der Verbrennung; Zündung; Löschvorrichtungen F 23 B – M, N, Q
  Heizung; Klimatisierung; Lüftung; Erhitzer F 24 D – J
  Trocknen von festen Gütern und Erzeugnissen F 26
  Industrie-, Schacht-, Brennöfen; Retorten F 27

b) Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 bis 11 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.
Vorsitzender: Vorsitzender Richter Dipl.-Ing. Klaus-Ludger Schneider
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Dipl.-Ing. Gerd Sandkämper
Weitere technische Mitglieder: Richter Dipl.-Ing. Gerd Sandkämper
Richter Dipl.-Ing. Reiner Schlenk
Richter Dr.-Ing. Hinrich Krüger
Richter Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirt.Ing. (FH) Uwe Ausfelder (Ri.k.A.)
Rechtskundiges Mitglied: Richterin Beate Bayer
Regelmäßige Vertreter:
a) der weiteren technischen Mitglieder: die weiteren technischen Mitglieder des 11. Senats in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters;
b) des rechtskundigen Mitglieds: Richterin Dr. Jeannine Hoppe,
Richter Jürgen Schell,
die rechtskundigen Mitglieder des 7. und 17. Senats
(in der angegebenen Reihenfolge).

14. Senat (Technischer Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a) Beschwerden und Einsprüche in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 2 a) bis e) PatG einschließlich der Einsprüche in den gemäß § 147 Absatz 3 PatG in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung zugewiesenen Fällen für die technischen Fachgebiete (IPC-Klassen)
  Gartenbau, Forstwirtschaft, Bewässern A 01 G
  Neue Pflanzen A 01 H
  Neuzüchtungen von Tieren A 01 K 67/00 – 67/04
  Konservieren von Körpern von Menschen, Tieren, Pflanzen oder deren Teile; Biozide;
Mittel zum Vertreiben oder Anlocken von Schädlingen; Mittel zum Beeinflussen des Pflanzenwachstums
A 01 N
  Biozide Wirkung, Schädlinge vertreibende, Schädlinge anlockende oder Pflanzenwachstum regulierende Wirkung von chemischen Verbindungen oder Mitteln A 01 P
  Backen; essbare Teigwaren A 21
  Metzgerei; Fleisch-, Geflügel-, Fischverarbeitung A 22
  Lebensmittel und ihre Behandlung A 23
  Präparate für medizinische, zahnärztliche oder kosmetische Zwecke A 61 K
  Desinfektion und Sterilisation; Verbandmaterial A 61 L
  Medizinische Indikationen für Arzneimittel A 61 P
  Verwendung von Kosmetika oder ähnlichen Zubereitungen A 61 Q
  Trennen, u. a. durch Verdampfen, Destillation, Filtern und Abscheiden B 01 D
  Nassaufbereitung oder Aufbereitung mittels Luftsetzmaschinen oder Luftherden; magnetische oder elektrostatische Trennung B 03
  Beseitigung von festem Abfall B 09
  Behandeln von Holz und ähnlichen Werkstoffen B 27 K
  Drucken; Typen, Setzvorrichtungen, Druckformen, Druckverfahren, Kopierverfahren, Druckplatten oder -folien; Werkstoffe für Oberflächen, die in Druckmaschinen verwendet werden B 41 B – D, M, N
  Verfahren zum Herstellen von Verzierungen; Malerei oder künstlerisches Zeichnen; Konservieren von Gemälden; Oberflächenbehandlung zum Erreichen besonderer künstlerischer Oberflächeneffekte oder -beschaffenheiten; besondere Musterungen oder Bilder B 44 C, D, F
  Öffnen oder Verschließen von Flüssigkeitsbehältern; Handhaben von Flüssigkeiten B 67
  Anorganische Chemie C 01
  Behandlung von Wasser, Abwasser oder Abwasserschlamm C 02
  Glas; Mineral- und Schlackenwolle C 03
  Kalk; Zemente; keramische Massen; Steine; Schall- oder Wärmeschutzmassen C 04
  Düngemittel C 05
  Sprengstoff; Zündhölzer C 06
  Peptide; Proteine C 07 K
  Biochemie; Bier; Spirituosen; Wein; Essig; Mikrobiologie; Enzymologie; Mutation und genetische Techniken C 12
  Zucker-, Stärkeindustrie C 13
  Beschichten von Werkstoffen; chemische Oberflächenbehandlung von Metallen;
Inhibieren von Korrosion oder Verkrustung allgemein
C 23
  Elektrolytische oder elektrophoretische Verfahren und Vorrichtungen C 25
  Züchten von Kristallen C 30
  Cellulosegewinnung; Karton; Papier D 21 C, H

b) Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 bis 11 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.
Vorsitzender: Vorsitzender Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Roman Maksymiw
Regelmäßige Vertreterin des Vorsitzenden: Richterin Dipl.-Chem. Dr. Angelika Proksch-Ledig
Weitere technische Mitglieder: Richterin Dipl.-Chem. Dr. Angelika Proksch-Ledig
Richter Dipl.-Chem. Dr. Honor Peter Gerster
Richterin Dipl.-Chem. Dr. Andrea Münzberg
Richter Dipl.-Chem. Univ. Dr. Martin Jäger (Ri.k.A.)
Rechtskundiges Mitglied: Richter Jürgen Schell
Regelmäßige Vertreter:
a) der weiteren technischen Mitglieder: die weiteren technischen Mitglieder des 15. Senats in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters;
b) des rechtskundigen Mitglieds: die rechtskundigen Mitglieder des 15., 11. und 21. Senats,
Richterin Gerlinde Winter
(in der angegebenen Reihenfolge).

15. Senat (Technischer Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a) Beschwerden und Einsprüche in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 2 a) bis e) PatG einschließlich der Einsprüche in den gemäß § 147 Absatz 3 PatG in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung zugewiesenen Fällen für die technischen Fachgebiete (IPC-Klassen)
  Chemische Mittel zum Löschen von Bränden und Bekämpfung chemischer Schadstoffe A 62 D
  Chemische oder physikalische Verfahren, z. B. Katalyse, Kolloidchemie; entsprechende Vorrichtungen hierfür B 01 J
  Chemische oder physikalische Laboratoriumsgeräte zum allgemeinen Gebrauch B 01 L
  Aufbringen von Flüssigkeiten B 05 D
  Gießerei, Pulvermetallurgie B 22
  Verarbeiten von Zement, Ton und Stein B 28
  Schichtkörper B 32
  Nanotechnologie B 82
  Organische Chemie C 07 B – J
  Organische makromolekulare Verbindungen;
deren Herstellung oder chemische Verarbeitung; Massen auf deren Grundlage
C 08
  Farbstoffe; Anstrichstoffe; Polituren;
Naturharze; Klebstoffe; verschiedene Zusammensetzungen; verschiedene Anwendungen von Stoffen
C 09
  Mineralöl-, Gas- oder Koksindustrie;
Kohlenmonoxid enthaltende technische Gase; Brennstoffe; Schmiermittel; Torf
C 10
  Tierische oder pflanzliche Öle, Fette, fettartige Stoffe oder Wachse; daraus gewonnene Fettsäuren; Reinigungsmittel;
Kerzen
C 11
  Chemische Behandlung von Häuten, Fellen, Leder C 14 C
  Kombinatorische Technologie C 40
  Sachverhalte, soweit nicht anderweitig in dieser Sektion vorgesehen C 99
  Chemische Behandlung natürlicher Stoffe zur Gewinnung von Fäden oder Fasern;
chemische Gesichtspunkte bei der Herstellung künstlicher Fäden, Gespinste, Fasern, Borsten oder Bänder
D 01 C, F
  Bleichen; Trockenreinigen oder Waschen von Fasern, Fäden, Garnen, Geweben, Federn; Behandeln von Fasern, Fäden, Garnen, Geweben, Federn; Färben oder Bedrucken von Textilien; Belagstoffe;
Färben von Leder, Pelzen oder festen makromolekularen Stoffen; Flächenverzierung auf Textilstoffen
D 06 L,
M, N, P, Q
  Untersuchen oder Analysieren von Stoffen durch Anwendung elektrischer, elektrochemischer oder magnetischer Mittel; Untersuchen oder Analysieren von Stoffen mittels chemischer Methoden, Apparate für solche Methoden, automatisches Analysieren G 01 N
Gr 27, 30 – 35
  Messen der Strahlungsintensität von Kern- oder Röntgenstrahlung mit Szintillationsdetektoren aus Kristall, Kunststoff, Flüssigkeit, Gas G 01 T,
Gr 1/202
bis Gr 1/205
  Lichtempfindliche Gemische oder ihre Träger; photographische Verfahren G 03 C
  Materialien für Elektro-, Elektrophoto-, Magnetographie G 03 G
Gr 5 – 11
  Isolatoren oder isolierende Körper, gekennzeichnet durch den isolierenden Werkstoff; Auswahl von Werkstoffen hinsichtlich ihrer isolierenden oder dielektrischen Eigenschaften H 01 B
Gr 3/00
bis Gr 3/56
  Direkte Umwandlung von chemischer in elektrische Energie H 01 M

b) Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 bis 11 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.
Vorsitzender: Vorsitzender Richter Dipl.-Chem. Dr. Friedrich Feuerlein
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Dipl.-Chem. Dr. Peter Egerer
Weitere technische Mitglieder: Richter Dipl.-Chem. Dr. Peter Egerer
Richterin Dipl.-Chem. Angelika Zettler
Richter Dipl.-Chem. Dr. Alfred Lange
Richter Dipl.-Chem. Univ. Dr. Erwin Wismeth (Ri.k.A.)
Rechtskundiges Mitglied: Richterin Eva Maria Schwarz-Angele
Regelmäßige Vertreter:
a) der weiteren technischen Mitglieder: die weiteren technischen Mitglieder des 14. Senats in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters;
b) des rechtskundigen Mitglieds: das rechtskundige Mitglied des 14. Senats,
Richter Dr. Carsten Kortbein,
das rechtskundige Mitglied des 9. Senats,
Richter Klaus Dieter Reker
(in der angegebenen Reihenfolge).

17. Senat (Technischer Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a) Beschwerden und Einsprüche in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 2 a) bis e) PatG einschließlich der Einsprüche in den gemäß § 147 Absatz 3 PatG in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung zugewiesenen Fällen für die technischen Fachgebiete (IPC-Klassen)
  Optische Elemente, Systeme oder Geräte; G 02 B
  Brillen; Sonnenbrillen oder Schutzbrillen, soweit sie die gleichen Merkmale wie Brillen haben; Kontaktlinsen G 02 C
  Digitalrechner, bei denen der gesamte Rechenvorgang mechanisch ausgeführt wird G 06 C
  Digitalrechner mit strömungsgesteuertem Rechenwerk G 06 D
  Rechner mit optischen Recheneinrichtungen G 06 E
  Elektrische digitale Datenverarbeitung:
  Einzelheiten von Einrichtungen der Datenverarbeitung, Eingabe, Ausgabe; Verbindung zwischen Funktionselementen; G 06 F
1/00 – 3/18,
  Zugriff, Adressierung oder Zuordnung innerhalb des Speichersystems oder der Speicherarchitektur; 12/00 – 12/16,
  Digitalrechner allgemein; Datenverarbeitungsanlagen allgemein; Digitale Rechen- oder ­Datenverarbeitungsanlagen oder -verfahren, besonders angepasst an spezielle Funktionen oder spezielle Anwendungen, Sicherheitseinrichtungen zum Schutz von Rechnern oder Rechnersystemen gegen unberechtigten Zugriff 15/00 – 21/24
  Rechnersysteme, basierend auf spezifischen Rechenmodellen G 06 N
  Datenverarbeitungssysteme oder -verfahren, besonders angepasst an verwaltungstechnische, geschäftliche, finanzielle oder betriebswirtschaftliche Zwecke, sowie an geschäftsbezogene Überwachungs- oder Voraussagezwecke; Systeme oder Verfahren, besonders angepasst an verwaltungstechnische Zwecke, sowie an geschäftsbezogene Überwachungs- oder Voraussagezwecke, soweit nicht anderweitig vorgesehen G 06 Q
  Bilddatenverarbeitung oder Bilddatenerzeugung allgemein G 06 T
  Sachverhalte, soweit nicht anderweitig in dieser Sektion vorgesehen G 99, G 99 Z

b) Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 bis 11 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.
Vorsitzender: Vorsitzender Richter Dipl.-Phys. Dr. Wolfgang Morawek
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Dipl.-Ing. Klaus Baumgardt
Weitere technische Mitglieder: Richter Dipl.-Ing. Klaus Baumgardt
Richterin Dipl.-Phys. Dr. Charlotte Thum-Rung
Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Michael Forkel
Rechtskundiges Mitglied: Richterin Karoline Eder
Regelmäßige Vertreter:
a) der weiteren technischen Mitglieder: die weiteren technischen Mitglieder des 7. Senats in der umgekehrten ­Reihenfolge ihres Dienstalters;
b) des rechtskundigen Mitglieds: das rechtskundige Mitglied des 20. Senats, Richter Ulrich Kruppa,
Richter Werner Merzbach,
das rechtskundige Mitglied des 15. Senats
(in der angegebenen Reihenfolge).

19. Senat (Technischer Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a) Beschwerden und Einsprüche in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 2 a) bis e) PatG einschließlich der Einsprüche in den gemäß § 147 Absatz 3 PatG in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung zugewiesenen Fällen für die technischen Fachgebiete (IPC-Klassen)
  Elektrische Ausrüstung oder Antrieb von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen; elektro­dynamische Fahrzeugbremssysteme allgemein; Speiseleitungen und Vorrichtungen am Gleis für elektrisch angetriebene Fahrzeuge B 60 L, M
  Gemeinsame Steuerung oder Regelung von Fahrzeug-Unteraggregaten verschiedenen Typs oder verschiedener Funktion; Steuerungs- oder Regelungs-Systeme besonders ausgebildet für Hybrid-Fahrzeuge; Antriebs-Steuerungssysteme von Straßenfahrzeugen für Verwendungszwecke, die nicht die Steuerung oder Regelung eines bestimmten Unteraggregats betreffen B 60 W
  Eisenbahnverkehrs-, Steuerungs- und Sicherungstechnik B 61 L
  Elektrische Widerstände; Magnete; Induktivitäten; Transformatoren; Auswahl der Werkstoffe hinsichtlich ihrer magnetischen Eigenschaften; Kondensatoren, Gleichrichter, Schaltvor­richtungen H 01 C, F, G
  Elektrische Schalter; Relais; Wählschalter; Schutzvorrichtungen H 01 H
  Elektrisch leitende Verbindungen; bauliche Vereinigungen einer Vielzahl von gegenseitig isolierten elektrischen Verbindungselementen; Kupplungsvorrichtungen; Stromabnehmer H 01 R
  Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von elektrischer Energie H 02
  Elektrische Nachrichtentechnik (Übertragung; Fernsprechverkehr; Wähltechnik; Drahtlose ­Kommunikationsnetze) H 04 B, M, Q, W
  Elektrische Heizung; elektrische Beleuchtung, soweit nicht anderweitig vorgesehen H 05 B

b) Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 bis 11 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.
Vorsitzender: Vorsitzender Richter Dipl.-Phys. Dr. Volker Hartung
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Dr.-Ing. Wolfgang Scholz
Weitere technische Mitglieder: Richter Dr.-Ing. Wolfgang Scholz
Richter Dipl.-Ing. Jochen Müller
Rechtskundiges Mitglied: Richterin Irmgard Kirschneck
Regelmäßige Vertreter:
a) der weiteren technischen Mitglieder: die weiteren technischen Mitglieder des 20. Senats in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters;
b) des rechtskundigen Mitglieds: Richter Werner Merzbach,
Richter Hans-Christian Metternich,
die rechtskundigen Mitglieder des 14. und 12. Senats
(in der angegebenen Reihenfolge).

20. Senat (Technischer Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a) Beschwerden und Einsprüche in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 2 a) bis e) PatG einschließlich der Einsprüche in den gemäß § 147 Absatz 3 PatG in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung zugewiesenen Fällen für die technischen Fachgebiete (IPC-Klassen)
  Metallbearbeitung durch Einwirken elektrischen Stroms B 23 H
Gr 1/02, 3/02, 7/04, 7/14 bis 7/20
  Löten; Schweißen; Schneiden B 23 K
Gr 9/06 bis 9/10,
11/24 bis 11/26,
13/08, 15/02
  Messen der Intensität, der Geschwindigkeit, der spektralen Zusammensetzung, der Polarisation, der Phase oder der Pulscharakteristik von infrarotem, sichtbarem oder ultraviolettem Licht; Farbmessung; Strahlungspyrometrie G 01 J
  Messen der Temperatur; Messen von Wärmemengen; Temperaturfühler, soweit nicht anderweitig vorgesehen G 01 K
  Untersuchen von physikalischen Eigenschaften von Stoffen G 01 N
Gr 1 bis Gr 25,
Gr 29, Gr 37
  Messen der Linear- oder Winkelgeschwindigkeit, der Beschleunigung, der Verzögerung oder des Stoßes; Anzeigen des Vorhandenseins, des Fehlens oder der Richtung einer Bewegung G 01 P
  Rastersondenverfahren oder -geräte; Anwendungen von Rastersondenverfahren;
Rastersondenmikroskopie
G 01 Q
  Geophysik; Gravitationsmessungen; Aufspüren von Massen oder Gegenständen G 01 V
  Meteorologie G 01 W
  Elektrografie; Elektrofotografie; Magnetografie G 03 G
Gr 13 bis Gr 21
  Zeitmessung G 04
  Steuern, Regeln G 05
  Kontrollvorrichtungen G 07
  Wellenleiter, Resonatoren, Leitungen oder andere Einrichtungen des Wellenleitertyps; Antennen H 01 P, Q
  Grundlegende elektronische Schaltkreise H 03
  Elektrische Nachrichtentechnik (Rundfunkübertragung; Multiplex-Verkehr; Geheimer Nach­richtenverkehr; Störung des Nachrichtenverkehrs; Übertragung digitaler Informationen; Bildübertragung; Lautsprecher, Mikrofone, Schallplatten-Tonabnehmer oder ähnliche akustische, elektromechanische Wandler; Hörhilfen für Schwerhörige; Großlautsprecheranlagen; Stereophone Systeme) H 04 H – L, N, R, S
  Sachverhalte, soweit nicht anderweitig in dieser Sektion vorgesehen H 99

b) Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 bis 11 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.
Vorsitzender: Vorsitzender Richter Dipl.-Phys. Dr. Norbert Mayer
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Dipl.-Ing. Thomas Kleinschmidt
Weitere technische Mitglieder: Richter Dipl.-Ing. Herbert Gottstein
Richter Dipl.-Ing. Thomas Kleinschmidt
(1/2 Pensum wegen Tätigkeit in der Verwaltung)
Richter Dipl.-Ing. Martin Musiol
(1/2 Pensum wegen Tätigkeit in der Verwaltung)
Richter Dipl.-Ing. Univ. Wolfgang Albertshofer
Richter Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Klaus Wollny
Rechtskundiges Mitglied: Richterin Ingrid Kopacek
Regelmäßige Vertreter:
a) der weiteren technischen Mitglieder: die weiteren technischen Mitglieder des 21. Senats in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters;
b) des rechtskundigen Mitglieds: Richterin Dr. Ariane Mittenberger-Huber,
das rechtskundige Mitglied des 12. Senats, Richterin Julia Dorn,
Richterin Regina Kortge
(in der angegebenen Reihenfolge).

21. Senat (Technischer Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a) Beschwerden und Einsprüche in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 2 a) bis e) PatG einschließlich der Einsprüche in den gemäß § 147 Absatz 3 PatG in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung zugewiesenen Fällen für die technischen Fachgebiete (IPC-Klassen)
  Medizin und Tiermedizin (außer Arzneimittel, Kosmetika, Desinfektion und Sterilisation) A 61 B – J, M, N
  Feuerbekämpfung A 62 C
  Erzeugung von Vortriebskraft [Schub] nach dem Prinzip des Rückstoßes, soweit nicht anderweitig vorgesehen F 03 H
  Beleuchtung F 21
  Messen von Entfernungen, Höhen, Neigungen oder Richtungen; Geodäsie und Navigation; Kreiselgeräte; Fotogrammetrie G 01 C
  Messen des Volumens, des Durchflussvolumens, des Massendurchflusses oder des Füllstandes; volumetrische Mengenmessung G 01 F
  Wägen G 01 G
  Messen mechanischer Schwingungen; Messen von Kraft, Drehmoment, Arbeit, mechanischer Leistung, mechanischem Wirkungsgrad oder des Drucks von Fluiden; Prüfen der Unwucht von Maschinen, Konstruktionsteilen; Prüfen von Konstruktionsteilen, Apparaten G 01 H,
L, M
  Messen elektrischer und magnetischer Größen; Funkpeilung, -ortung, -entfernungs- oder -geschwindigkeitsmessung; Funknavigationssysteme; analoge Systeme mit anderen Wellen; Messung von Kern- oder Röntgenstrahlung (ausgenommen Messen der Strahlungsintensität von Kern- oder Röntgenstrahlung mit Szintillationsdetektoren aus Kristall, Kunststoff, ­Flüssigkeit, Gas) G 01 R, S, T
(ausgenommen Gr 1/202
bis Gr 1/205)
  Aufnehmen, Projizieren oder Betrachten von Photographien nebst Zubehör; holographische Verfahren, Vorrichtungen G 03 B, H
  Geräte für die Behandlung von belichteten photographischen Materialien; photomechanische Herstellung von Druckflächen G 03 D, F
  Musikinstrumente; Akustik G 10
  Kernphysik; Kerntechnik G 21
  Kabel; Leiter; Isolatoren; Dielektrika (ausgenommen Isolatoren oder isolierende Körper, gekennzeichnet durch den isolierenden Werkstoff; Auswahl von Werkstoffen hinsichtlich ihrer isolierenden oder dielektrischen Eigenschaften) H 01 B
(ausgenommen Gr 3/00 bis Gr 3/56)
  Elektrische Entladungsröhren oder Entladungslampen H 01 J
  Elektrische Glühlampen; Maser, Laser H 01 K, S
  Funkenstrecken; Überspannungsableiter mit Funkenstrecken; Zündkerzen; Koronaentladungseinrichtungen; Erzeugen von Ionen, die in nichteingeschlossene Gase eingeleitet werden sollen H 01 T
  Erzeugen elektrischer Schockwirkungen; Röntgentechnik H 05 C, G

b) Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 bis 11 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.
Vorsitzender: Vorsitzender Richter Dipl.-Phys. Dr. Klaus Maximilian Häußler
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Manfred Müller
Weitere technische Mitglieder: Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Manfred Müller
Richter Dipl.-Ing. Werner Veit
Richter Dipl.-Ing. Univ. Detlev-Georg Schmidt-Bilkenroth
Richterin Dipl.-Phys. Univ. Blanka Zimmerer
Rechtskundiges Mitglied: Richterin Monika Hartlieb
Regelmäßige Vertreter:
a) der weiteren technischen Mitglieder: die weiteren technischen Mitglieder des 23. Senats in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters;
b) des rechtskundigen Mitglieds: Richter Rüdiger Kätker,
Richterin Kathrin Grote-Bittner,
das rechtskundige Mitglied des 20. Senats, Richter Werner Merzbach
(in der angegebenen Reihenfolge).

23. Senat (Technischer Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a) Beschwerden und Einsprüche in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 2 a) bis e) PatG einschließlich der Einsprüche in den gemäß § 147 Absatz 3 PatG in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung zugewiesenen Fällen für die technischen Fachgebiete (IPC-Klassen)
  Anzeigen oder Aufzeichnen in Verbindung mit Messen allgemein; Einrichtungen oder Instrumente zum Messen von zwei oder mehr Veränderlichen, soweit nicht von einer anderen Unterklasse umfasst; Tarifmessgeräte;
Messen oder Prüfen, soweit nicht anderweitig vorgesehen
G 01 D
  Steuern oder Regeln von Lichtstrahlen; nichtlineare Optik;
optische logische Elemente; optische Analog-Digital-Umsetzer
G 02 F
  Signalwesen G 08
  Unterricht; Geheimschrift; Anzeige, Reklame; Siegel G 09
  Informationsspeicherung G 11
  Einzelheiten von Instrumenten G 12
  Halbleiterbauelemente; elektrische Festkörperbauelemente, soweit nicht anderweitig vorge­sehen H 01 L
  Statische Elektrizität; in der Natur vorkommende Elektrizität H 05 F
  Plasmatechnik; Erzeugung von beschleunigten elektrisch geladenen Teilchen oder von ­Neutronen; Erzeugung oder Beschleunigung von neutralen Molekular- oder Atomstrahlen H 05 H
  Gedruckte Schaltungen; Gehäuse oder konstruktive Einzelheiten von elektrischen Geräten; Herstellung von Baugruppen aus elektrischen Elementen H 05 K

b) Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 bis 11 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.
Vorsitzender: Vizepräsident Dipl.-Phys. Dr. Klaus Strößner
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Dipl.-Phys. Bertold Brandt
Weitere technische Mitglieder: Richter Dipl.-Phys. Bertold Brandt
Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Tobias Friedrich
Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Peter Zebisch
Rechtskundiges Mitglied: Richter Hans-Christian Metternich
Regelmäßige Vertreter:
a) der weiteren technischen Mitglieder: die weiteren technischen Mitglieder des 19. Senats in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters;
b) der rechtskundigen Mitglieder: Richterin Dr. Helga Kober-Dehm,
Richterin Petra Martens,
das rechtskundige Mitglied des 7. Senats, Richter Thomas Voit
(in der angegebenen Reihenfolge).

24. Senat (Marken-Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a) Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen (früher: Prüfungsstellen und Waren­zeichenabteilung) des Patentamts in Verfahren der Leitklassen 3, 11, 17 und der Leitklasse 42 der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen; maßgeblich ist die Angabe der Leitklasse, wie sie bei Eingang des Rechtsmittels bei Gericht in der Amtsakte vermerkt ist;
b) Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen (bisher: Prüfungsstellen und Waren­zeichenabteilung) des Patentamts, soweit nicht andere Marken-Beschwerdesenate nach dieser Geschäftsverteilung zuständig sind;
c) Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Patentamts in den dem Senat zugewiesenen Sachen;
d) Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 bis 13 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.
Vorsitzende: Vorsitzende Richterin Susanne Werner
Regelmäßige Vertreterin der Vorsitzenden: Richterin Dr. Ina Schnurr
Weitere rechtskundige Mitglieder: Richterin Dr. Ina Schnurr
(1/2 Pensum wegen Tätigkeit in der Verwaltung)
Richter Michael Heimen
Regelmäßige Vertreter der weiteren rechtskundigen Mitglieder: die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 29. Senats, sodann die ­weiteren rechtskundigen Mitglieder des 26. Senats
(jeweils in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters).

25. Senat (Marken-Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a) Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen (früher: Prüfungsstellen und Waren­zeichenabteilung) des Patentamts in Verfahren der Leitklasse 5 (mit Ausnahme der IR-Marken und Buchstaben N – Z der Aktenzeichen des Patentamts oder des Anfangsbuchstabens des Namens des ursprünglichen Markenanmelders, der in der vom Patentamt vorgelegten Akte angegeben ist), der Leitklassen 2, 9 (Buchstaben A – H der Aktenzeichen des Patentamts oder des Anfangsbuchstabens des Namens des ursprünglichen Markenanmelders, der in der vom Patentamt vorgelegten Akte angegeben ist, ausgenommen die IR-Marken dieser Leitklasse), 19 und der Leitklasse 30 der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen; maßgeblich ist die Angabe der Leitklasse, wie sie bei Eingang des Rechtsmittels bei Gericht in der Amtsakte vermerkt ist;
b) Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Patentamts in den dem Senat zugewiesenen Sachen;
c) Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 bis 13 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.
Vorsitzender: Vorsitzender Richter Helmut Knoll
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Hans-Christian Metternich
Weitere rechtskundige Mitglieder: Richter Hans-Christian Metternich (1/2 Pensum)
Richterin Kathrin Grote-Bittner
Regelmäßige Vertreter der weiteren rechtskundigen Mitglieder: die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 24. Senats,
sodann die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 29. Senats
(jeweils in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters).

26. Senat (Marken-Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a) Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen (früher: Prüfungsstellen und Waren­zeichenabteilung) des Patentamts in Verfahren der Leitklassen 18, 20, 21, 23, 24, 26, 27, 32, 33, 34, 38 und 39 der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen; maßgeblich ist die Angabe der Leitklasse, wie sie bei Eingang des Rechtsmittels bei Gericht in der Amtsakte vermerkt ist;
b) Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Patentamts in den dem Senat zugewiesenen Sachen;
c) Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 bis 13 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.
Vorsitzender: Vorsitzender Richter Dr. Georg Fuchs-Wissemann
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Klaus Dieter Reker
Weitere rechtskundige Mitglieder: Richter Klaus Dieter Reker
Richter am Landgericht Thomas Hermann
Regelmäßige Vertreter der weiteren rechtskundigen Mitglieder: die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 33. Senats,
sodann die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 27. Senats
(jeweils in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters).

27. Senat (Marken-Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a) Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen (früher: Prüfungsstellen und Waren­zeichenabteilung) des Patentamts in Verfahren der Leitklassen 25, 41 und 43 der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen; maßgeblich ist die Angabe der Leitklasse, wie sie bei Eingang des Rechtsmittels bei Gericht in der Amtsakte vermerkt ist;
b) Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Patentamts in den dem Senat zugewiesenen Sachen;
c) Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 bis 13 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.
Vorsitzender: Vorsitzender Richter Dr. Friedrich Albrecht
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Ulrich Kruppa
Weitere rechtskundige Mitglieder: Richter Ulrich Kruppa
Richterin Monika Hartlieb (1/4 Pensum)
Richterin Ingrid Kopacek (1/4 Pensum)
Regelmäßige Vertreter der weiteren rechtskundigen Mitglieder: die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 28. Senats,
sodann die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 25. Senats
(jeweils in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters).

28. Senat (Marken-Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a) Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen (früher: Prüfungsstellen und Waren­zeichenabteilung) des Patentamts in Verfahren der Leitklassen 4, 6, 7, 8, 10, 12, 13, 14, 15, 29 und 31 der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen; maßgeblich ist die Angabe der Leitklasse, wie sie bei Eingang des Rechtsmittels bei Gericht in der Amtsakte vermerkt ist;
b) Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Patentamts in den dem Senat zugewiesenen Sachen;
c) Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 bis 13 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.
Vorsitzende: Vorsitzende Richterin Elisabeth Klante
Regelmäßige Vertreterin der Vorsitzenden: Richterin Julia Dorn
Weitere rechtskundige Mitglieder: Richterin Julia Dorn
Richter am Amtsgericht Axel Jacobi
Regelmäßige Vertreter der weiteren rechtskundigen Mitglieder: die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 27. Senats,
sodann die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 24. Senats
(jeweils in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters).

29. Senat (Marken-Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a) Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen (früher: Prüfungsstellen und Waren­zeichenabteilung) des Patentamts in Verfahren der Leitklassen 16 und 35 (mit Ausnahme des Verfahrens 33 W (pat) 124/07) der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen; maßgeblich ist die Angabe der Leitklasse, wie sie bei Eingang des Rechtsmittels bei Gericht in der Amtsakte vermerkt ist;
b) Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Patentamts in den dem Senat zugewiesenen Sachen;
c) Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 bis 13 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.
Vorsitzende: Vorsitzende Richterin Marianne Grabrucker
Regelmäßige Vertreterin der Vorsitzenden: Richterin Regina Kortge
Weitere rechtskundige Mitglieder: Richterin Regina Kortge (3/4 Pensum wegen Tätigkeit in der Verwaltung)
Richterin Susanne Uhlmann
Regelmäßige Vertreter der weiteren rechtskundigen Mitglieder: die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 30. Senats,
sodann die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 28. Senats
(jeweils in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters).

30. Senat (Marken-Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a) Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen (früher: Prüfungsstellen und Waren­zeichenabteilung) des Patentamts in Verfahren der Leitklasse 5 (IR-Marken und Buchstaben N – Z der Aktenzeichen des Patentamts oder des Anfangsbuchstabens des Namens des ursprünglichen Markenanmelders, der in der vom Patentamt vorgelegten Akte angegeben ist), der Leitklasse 9 (IR-Marken und Buchstaben I – Z der Aktenzeichen des Patentamts oder des Anfangsbuchstabens des Namens des ursprünglichen Markenanmelders, der in der vom Patentamt vorgelegten Akte angegeben ist) sowie der Leitklassen 44 und 45 der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen; maßgeblich ist die Angabe der Leitklasse, wie sie bei Eingang des Rechtsmittels bei Gericht in der Amtsakte vermerkt ist;
b) Beschwerden nach § 133 des Markengesetzes;
c) Warenzeichenverfahren nach § 51 Absatz 1 des Erstreckungsgesetzes;
d) Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Patentamts in den dem Senat zugewiesenen Sachen;
e) Beschwerden gegen Beschlüsse des Patentamts in Geschmacksmustersachen;
f) Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 bis 13 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.
Vorsitzender: Vorsitzender Richter Prof. Dr. Franz Hacker
Regelmäßige Vertreterin des Vorsitzenden: Richterin Gerlinde Winter
Weitere rechtskundige Mitglieder: Richterin Gerlinde Winter
Richter am Amtsgericht Johannes Backes
Regelmäßige Vertreter der weiteren rechtskundigen Mitglieder: die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 26. Senats,
sodann die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 33. Senats
(jeweils in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters).

33. Senat (Marken-Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a) Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen (früher: Prüfungsstellen und Waren­zeichenabteilung) des Patentamts in Verfahren der Leitklassen 1, 22, 28, 36, 37 und 40 der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen; maßgeblich ist die Angabe der Leitklasse, wie sie bei Eingang des Rechtsmittels bei Gericht in der Amtsakte vermerkt ist;
Der Senat bleibt abweichend von obiger Regelung für das Verfahren 33 W (pat) 124/07 zuständig;
b) Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Patentamts in den dem Senat zugewiesenen Sachen;
c) Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 bis 13 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.
Vorsitzender: Vorsitzender Richter Achim Bender
Regelmäßige Vertreterin des Vorsitzenden: Richterin Dr. Jeannine Hoppe
Weitere rechtskundige Mitglieder: Richterin Dr. Jeannine Hoppe
Richter am Amtsgericht Dr. Daniel Wache
Regelmäßige Vertreter der weiteren rechtskundigen Mitglieder: die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 25. Senats,
sodann die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 30. Senats
(jeweils in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters).

35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a) Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen des Patentamts.
b) Beschwerden gegen Beschlüsse der Topographiestelle und der Topographieabteilung des Patentamts gemäß § 4 Absatz 4 Satz 3 Halbleiterschutzgesetz;
c) Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen des Patentamts in den Fällen des § 23 Absatz 4 PatG 1981, § 24 Absatz 3 Satz 1 bis 3 PatG 1968, soweit es sich um die Einsicht in die Akten einer Patentanmeldung handelt, die vor dem 1. Oktober 1968 eingereicht worden ist und soweit nicht daneben die nach Artikel 7 § 1 Absatz 1 und 2 Nummer 1 PatÄndG 1967 weiter geltende § 18 DPAV (i. d. F. vom 9. Mai 1961) Anwendung finden kann, § 24 Absatz 3 Satz 4 PatG 1968, § 31 Absatz 5, § 50 Absatz 1 und 2, § 54 Satz 2 PatG 1981, Artikel II § 4 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 Satz 1, Artikel III § 2 Absatz 1 bis 2 Satz 1 IntPatÜG und Artikel 7 § 1 Absatz 3 PatÄndG 1967, jedoch – soweit vorstehend erfasst – mit Ausnahme der Fälle der Akteneinsicht in noch nicht bekannt gemachte Patentanmeldungen, die vor dem 1. Oktober 1968 vom Patentamt mit der Begründung zurückgewiesen worden sind, dass eine nach § 1, § 2 und § 4 Absatz 2 PatG 1968 patentfähige Erfindung nicht vorliege und bei denen der Zurückweisungsbeschluss bis zu diesem Zeitpunkt keine Rechtskraft erlangt hat;
d) Beschlüsse über Ablehnung von Richtern des 10. Senats gemäß § 86 Absatz 3 Satz 2 PatG, falls der 10. Senat infolge einer Richterablehnung beschlussunfähig geworden ist;
e) Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.
Vorsitzender: Vorsitzender Richter Thomas Baumgärtner
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Anton Eisenrauch
Weitere rechtskundige Mitglieder: Richter Anton Eisenrauch
Richterin Beate Bayer
Technische Mitglieder: die jeweiligen weiteren technischen Mitglieder des Technischen Beschwerdesenats, zu dessen Geschäftsbereich das technische Fachgebiet (IPC-Klasse) gehört, dem der Schutzgegenstand zuzuordnen ist;
Regelmäßige Vertreter:  
a) der weiteren rechtskundigen Mitglieder: Richter Klaus Dieter Reker,
Richter Thomas Voit
(in der angegebenen Reihenfolge)
b) der technischen Mitglieder: die Vertreter der weiteren technischen Mitglieder des betroffenen Technischen Beschwerdesenats.

36. Senat (Beschwerdesenat für Sortenschutzsachen)

Geschäftsaufgabe:

a) Beschwerden gegen Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse nach § 34 Absatz 1 SortG;
b) Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 1, 4 bis 12 RpflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.
Vorsitzender: Vorsitzender Richter Thomas Baumgärtner
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Anton Eisenrauch
Weitere rechtskundige Mitglieder: Richter Anton Eisenrauch
Richterin Beate Bayer
Technische Mitglieder: Richterin Dipl.-Chem. Dr. Angelika Proksch-Ledig
Richter Dr. agr. Sigmund Huber
Regelmäßige Vertreter:
a) der weiteren rechtskundigen Mitglieder: Richter Thomas Voit
b) der technischen Mitglieder: Richterin Dipl.-Chem. Dr. Andrea Münzberg

E.

Das Präsidium bestimmt in Ergänzung der im Abschnitt D. getroffenen Regelungen Folgendes:

I.

Zurückverweisungen, zusätzliche Geschäftsaufgaben, Folgesachen

1.
Zurückverweisung in Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit von Patenten
a)
Verfahren wegen der Erklärung der Nichtigkeit eines Patentes oder eines ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz sowie Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen gemäß § 85 Absatz 1 PatG, die vom Bundesgerichtshof an das Bundespatentgericht zurückverwiesen werden, behandelt der Senat weiter, der das aufgehobene Urteil erlassen hat, sofern der Bundesgerichtshof nichts anderes bestimmt hat (§ 119 ­Absatz 3 Satz 1 PatG).
b)
Hat der Bundesgerichtshof die Sache an einen anderen Senat des Bundespatentgerichts zurückverwiesen, ohne einen konkreten Spruchkörper zu bestimmen (§ 119 Absatz 3 Satz 2 PatG), gilt folgende Regelung:
Verfahren des 1. Senats erledigt der 10. Senat, wobei als technische Richter die weiteren technischen Mitglieder des 11. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters mitwirken, wenn bei der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 12. Senats mitgewirkt haben und die weiteren technischen Mitglieder des 20. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters, wenn an der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 19. Senats beteiligt waren;
Verfahren des 2. Senats erledigt der 3. Senat, wobei als technische Richter die weiteren technischen Mitglieder des 17. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters mitwirken, wenn bei der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 7. Senats mitgewirkt haben, die weiteren technischen Mitglieder des 12. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters, wenn bei der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 11. Senats beteiligt waren, die weiteren technischen Mitglieder des 7. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters, wenn an der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 17. Senats mitgewirkt haben und die weiteren technischen Mitglieder des 19. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters, wenn an der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 23. Senats mitgewirkt haben;
Verfahren des 3. Senats erledigt der 2. Senat, wobei als technische Richter die weiteren technischen Mitglieder des 15. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters mitwirken, wenn bei der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 14. Senats mitgewirkt haben, die weiteren technischen Mitglieder des 14. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters, wenn an der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 15. Senats mitgewirkt haben;
Verfahren des 4. Senats erledigt der 5. Senat, wobei als technische Richter die weiteren technischen Mitglieder des 9. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters mitwirken, wenn bei der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 8. Senats mitgewirkt haben und die weiteren technischen Mitglieder des 23. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters, wenn an der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 21. Senats mitgewirkt haben;
Verfahren des 5. Senats erledigt der 4. Senat, wobei als technische Richter die weiteren technischen Mitglieder des 6. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters mitwirken, wenn bei der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 9. Senats mitgewirkt haben und die weiteren technischen Mitglieder des 21. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters, wenn an der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 20. Senats mitgewirkt haben;
Verfahren des 10. Senats erledigt der 1. Senat, wobei als technische Richter die weiteren technischen Mitglieder des 8. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters mitwirken, wenn bei der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 6. Senats mitgewirkt haben und die weiteren technischen Mitglieder des 11. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters, wenn an der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 12. Senats beteiligt waren.
c)
Hat der Bundesgerichtshof bei der Zurückverweisung einen bestimmten Nichtigkeitssenat benannt, wirken neben der oder dem Vorsitzenden und dem juristischen Mitglied dieses Senates die nach Maßgabe der oben unter b) getroffenen Bestimmungen zuständigen technischen Mitglieder mit.
d)
Hat in den unter den Buchstaben b und c genannten Fällen an dem aufgehobenen Urteil bereits ein nach den obigen Bestimmungen zuständiger Richter mitgewirkt, so tritt an seine Stelle der nach der senatsinternen Geschäftsverteilung berufene Vertreter. Im Übrigen gilt die für die Nichtigkeitssenate getroffene Regelung über die Vertretung der technischen Mitglieder.
2.
Wiederaufnahme des Verfahrens
Für Nichtigkeitsklagen und -anträge (§ 99 Absatz 1 PatG, § 82 MarkenG, § 579 ff. ZPO) und für Restitutionsklagen und -anträge (§ 99 Absatz 1 PatG, § 82 MarkenG, § 580 ff. ZPO) ist der Senat zuständig, der zur Entscheidung in dem Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, berufen wäre.
3.
Vollstreckungsgegenklagen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse
Für Vollstreckungsgegenklagen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse (§ 62 Absatz 2 Satz 3, § 80 Absatz 5, § 84 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 PatG, § 63 Absatz 3 Satz 2, § 71 Absatz 5 MarkenG, § 767, § 794 Absatz 1 Nummer 2, § 795 ZPO) ist der Senat zuständig, der über eine Beschwerde oder eine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zu entscheiden hätte.
4.
Folgesachen
Fallen im Übrigen in einem abgeschlossenen Verfahren weitere richterliche Entscheidungen an, ist der Senat zuständig, der zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre. Dies gilt auch für die Erinnerungen gegen den Kostenansatz gemäß § 11 Absatz 1 PatKostG.
In Nichtigkeitsverfahren bleibt für Verfahren gemäß § 23 Absatz 2 RpflG gegen die Entscheidung des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 RpflG und Entscheidungen bezüglich der Festsetzung des Streitwertes der Senat zuständig, der die Entscheidung in der Hauptsache erlassen hat. Dem Senat wird hierzu bei einer Änderung der Geschäftsverteilung derjenige technische Richter zugewiesen, der für das in Frage kommende technische Fachgebiet (IPC-Klasse) zuständig ist.
II.

Erläuterung zu den Geschäftsaufgaben der Technischen Beschwerdesenate

Für die Verteilung der Geschäftsaufgaben unter die Technischen Beschwerdesenate ist die Internationale Patent­klassifikation (Int.Cl.) in der jeweils in Kraft befindlichen Fassung maßgeblich. Die Zuständigkeit für Verfahren, die bei Inkrafttreten einer neuen Fassung der Int.Cl. beim Bundespatentgericht anhängig sind, bleibt unberührt. Die in der Geschäftsaufgabe enthaltenen Symbole von Klassifikationseinheiten nach der Int.Cl. haben nur Bedeutung für die genaue Abgrenzung der diesen Senaten zugewiesenen Fachgebiete, wobei die Beschreibung der einzelnen Fachgebiete lediglich einen die Symbole erklärenden Hinweis darstellt. Die Auszeichnung der einzelnen Sachen durch den Präsidenten des Patentamts, von der grundsätzlich auszugehen ist, hat indessen für die Zuständigkeit der Senate keinen bindenden Charakter. Für die Zuständigkeit der Senate ist dasjenige Fachgebiet maßgebend, dem das Patentbegehren nach seinem wesentlichen technischen Inhalt in dem jeweiligen Verfahrensstand zuzuordnen ist.

Soweit der Präsident des Patentamts einzelne Sachen mit Symbolen von Klassifikationseinheiten ausgezeichnet hat, die im Patentamt außerhalb der Int.Cl. geführt werden (sog. X-Notationen) oder Index-Codes betreffen, ist der Senat zuständig, in dessen Geschäftsaufgabe die Symbole der Int.Cl. enthalten sind, aus denen die X-Notation oder die Index-Codes abgeleitet sind. Auch diese Auszeichnung hat für die Zuständigkeit der Senate keinen bindenden ­Charakter. Für die Zuständigkeit der Senate ist auch in diesen Fällen dasjenige Fachgebiet maßgebend, dem das Patentbegehren nach seinem wesentlichen technischen Inhalt in dem jeweiligen Verfahrensstand zuzuordnen ist.

III.

Zugehörigkeit zu mehreren Senaten

Soweit ein Richter mehreren Senaten als ständiges Mitglied angehört und von mehreren Senaten gleichzeitig benötigt wird, geht die Anforderung eines Nichtigkeits- oder Gebrauchsmustersenats, im Übrigen des Senats mit der niedrigeren Nummer vor. Vorrang hat jedoch stets die Wahrnehmung der Aufgaben als regelmäßiger Vertreter des oder der Vorsitzenden.

Für die Mitwirkung bei einer mündlichen Verhandlung geht die Anforderung desjenigen Senats vor, der zuerst den Termin bestimmt hat.

IV.

Vertretungen

1.
Sind als regelmäßige Vertreter mehrere Richter bestimmt, so sind sie (unter Einschluss der abgeordneten Richter und der Richter kraft Auftrags) in der angegebenen Reihenfolge zur Vertretung berufen. Der zur Vertretung berufene abgeordnete Richter oder Richter kraft Auftrags ist jedoch von der Vertretung ausgeschlossen, wenn ohne ihn bereits ein weiterer noch nicht auf Lebenszeit ernannter Richter am Bundespatentgericht mitwirkt; in diesem Fall wirkt als Vertreter der nächstfolgende auf Lebenszeit ernannte Richter am Bundespatentgericht mit. Ist ein rechtskundiges Mitglied eines Technischen Beschwerdesenats als solches (d. h. ohne Namensnennung) zur Vertretung berufen, vertreten aus Senaten, in denen mehr als eine Person sich die Geschäftsaufgabe eines rechtskundigen Mitglieds teilen, die rechtskundigen Mitglieder in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters.
Soweit ein Richter zum regelmäßigen Vertreter in mehreren Senaten bestimmt ist und von mehreren Senaten gleichzeitig benötigt wird, geht die Anforderung eines Nichtigkeits- oder Gebrauchsmustersenats, im Übrigen des Senats mit der niedrigeren Nummer vor, es sei denn, der Richter hat vor dieser Anforderung die Übernahme der Vertretung in dem in diesem Sinne „nachrangigen“ Senat bereits aktenkundig gemacht.
2.
Im Fall der Verhinderung sämtlicher regelmäßiger Vertreter – mit Ausnahme derjenigen der Vorsitzenden – gilt ­Folgendes:
a)
Ist ein rechtskundiges Mitglied zu vertreten, obliegt die Vertretung dem nach Nummer 2 Buchstabe c zu ermittelnden dienstjüngsten, nicht verhinderten rechtskundigen auf Lebenszeit ernannten Richter am Bundespatentgericht.
b)
Ist ein technisches Mitglied zu vertreten, obliegt die Vertretung dem nach Nummer 2 Buchstabe c zu ermittelnden dienstjüngsten, nicht verhinderten weiteren technischen auf Lebenszeit ernannten Richter am Bundespatentgericht aus der jeweiligen Senatsgruppe. Senatsgruppen bilden
der 6., 8., 9., 11. und 12. Senat;
der 14. und der 15. Senat;
der 7., 17., 19. bis 21. und 23. Senat.
Sind sämtliche Richter der jeweiligen Senatsgruppe verhindert, so ist die Regelung zu Nummer 2 Buchstabe a entsprechend anzuwenden.
c)
Für die Feststellung des dienstjüngsten Richters in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a und b ist im gesamten Geschäftsjahr die nach dem Stand vom 1. Januar erstellte Dienstaltersliste (im Sinne des Präsidiumsbeschlusses vom 27. April 2006) der auf Lebenszeit ernannten Richter des Bundespatentgerichts maßgebend, soweit die dort genannten Richter nicht inzwischen zu Vorsitzenden Richtern ernannt worden sind. Unter mehreren Richtern gleichen Dienstalters obliegt die Vertretung dem lebensjüngsten, nicht verhinderten Richter.
d)
Ein Richter, für den in seinem Senat an einem der im Anhang zum Geschäftsverteilungsplan genannten Sitzungstage schon eine Sitzung oder Beratung aktenkundig angesetzt worden ist, ist an diesem Tag von der Vertretung in einem anderen Senat freigestellt.
V.

Änderung der Geschäftsverteilung

1.
Soweit die sachliche Geschäftsverteilung Änderungen gegenüber den Geschäftsverteilungen der Vorjahre enthält, bleiben hiervon die Verfahren unberührt, in denen bereits eine mündliche Verhandlung anberaumt worden ist oder stattgefunden hat. Das Gleiche gilt für Änderungen während des laufenden Geschäftsjahres. Insoweit dauert die Zuständigkeit des bislang zuständigen Senats, in den Nichtigkeitssenaten, im Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat und im Beschwerdesenat für Sortenschutzsachen auch die Zuweisung seiner technischen Mitglieder fort (§ 21e Absatz 4 GVG). Dies gilt auch dann, wenn im schriftlichen Verfahren entschieden worden oder die Hauptsache sonst erledigt ist.
2.
Nummer 1 gilt nicht für den Fall der Zurückverweisung einer Sache durch den Bundesgerichtshof an das Bundespatentgericht. In diesem Fall ist der im geltenden Geschäftsverteilungsplan bestimmte Senat zuständig.
VI.

Güterichter

1.
Die Aufgaben als Güterichter gemäß § 278 Absatz 5 Satz 1 ZPO nehmen wahr:
Vorsitzender Richter Dipl.-Chem. Dr. Friedrich Feuerlein
Vorsitzende Richterin Elisabeth Klante
Richter Dr. Carsten Kortbein
2.
Die Güterichter werden in den Verfahren tätig, die ihnen von den Senaten zur Durchführung einer Güteverhandlung vorgelegt werden.
Dabei nehmen die Güterichter die in den Abschnitten D und E unter I bis V dieses Geschäftsverteilungsplans ­zugewiesenen richterlichen Aufgaben vorrangig wahr.
3.
Die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Verfahren erfolgt entsprechend des zeitlichen Eingangs und der alphabetischen Reihenfolge der Güterichter.
4.
Bei der Zuweisung ist Folgendes zu berücksichtigen:
a)
Ein Güterichter kann nicht zuständig werden, wenn er in der Hauptsache mit der Sache befasst ist.
b)
Teilen die Parteien übereinstimmend mit, dass die Güteverhandlung durch einen bestimmten Güterichter durchgeführt werden soll, wird dieser zuständig.
c)
Ist ein Güterichter nach den vorstehenden Regeln zuständig geworden, wird er im Verhinderungsfall durch den nächsten Güterichter vertreten.
5.
Wer in einer Streitsache als Güterichter beteiligt war, gilt für das gerichtliche Verfahren nicht als Mitglied des ­zuständigen Senats. In diesem Fall sind die Vertretungsregelungen (Abschnitt E IV des Geschäftsverteilungsplans) entsprechend anzuwenden.
VII.

Auslegung der Geschäftsverteilung

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieser Geschäftsverteilung entscheidet das Präsidium.

Anhang zum Geschäftsverteilungsplan

Sitzungstage und Sitzungssäle

      Sitzungstage Sitzungssäle
 1. Senat jeweils
wahlweise
Montag bis Freitag 2, 3, 7
 2. Senat
 3. Senat
 4. Senat
 5. Senat
 6. Senat   Dienstag
Donnerstag
5
5
 7. Senat   Mittwoch
Freitag
5
5
 8. Senat   Dienstag
Donnerstag
3
9
 9. Senat   Montag
Mittwoch
3
3
10. Senat jeweils
wahlweise
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
5
11
11. Senat   Montag
Donnerstag
9
7
12. Senat   Dienstag
Donnerstag
8
10
14. Senat   Dienstag
Freitag
5
9
15. Senat   Montag
Donnerstag
2
2
17. Senat   Dienstag
Donnerstag
4
4
19. Senat   Montag
Mittwoch
7
4
20. Senat   Montag
Mittwoch
6
6
21. Senat   Dienstag
Donnerstag
11
11
23. Senat   Dienstag
Donnerstag
6
6
24. Senat   Dienstag 9
25. Senat   Donnerstag 1
26. Senat   Mittwoch 10
27. Senat   Montag
Dienstag
1
10
28. Senat   Mittwoch 9
29. Senat   Mittwoch 1
30. Senat   Donnerstag 7
33. Senat   Dienstag
Freitag
1
2
35. Senat   Mittwoch
Donnerstag
Freitag
8
8
10
36. Senat   Montag 8

München, den 10. Dezember 2012

Das Präsidium des Bundespatentgerichts

Beate Schmidt
Präsidentin
Thomas Baumgärtner
Vorsitzender Richter
Dipl.-Chem. Dr. Peter Egerer
Richter
Wolfgang Gutermuth
Vorsitzender Richter
Irmgard Kirschneck
Richterin
Helmut Knoll
Vorsitzender Richter
Petra Martens
Richterin
Dipl.-Phys. Dr. Norbert Mayer
Vorsitzender Richter
Dipl.-Chem. Dr. Angelika Proksch-Ledig
Richterin
Ilse Püschel
Richterin
Vivian Sredl
Vorsitzende Richterin