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vom: 30.12.2019
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
BAnz AT 31.12.2019 B3
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Richtlinien
zur Förderung von Maßnahmen
zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt
Präambel
Im Interesse einer zukunftsfähigen, nachhaltigen Energieversorgung, angesichts der nur begrenzten Verfügbarkeit fossiler Energieressourcen sowie aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes hat sich die Bundesrepublik Deutschland zum Ziel gesetzt, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte zu erhöhen. Mit Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) am 1. Januar 2009 und der Novelle im Zuge des Europaanpassungsgesetzes Erneuerbare Energien am 1. Mai 2011 ist nicht nur dieses Ziel und eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien bei neu errichteten Gebäuden und bei größeren Renovierungen öffentlicher Gebäude gesetzlich festgeschrieben worden, sondern es wurde auch die Förderung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt als ein Instrument zur Zielerreichung in § 13 EEWärmeG gesetzlich festgelegt. Dies soll dazu beitragen, einen Mindestanteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte – auch in bestehenden privaten Gebäuden – zu erreichen.
Für die Förderung sind zwei alternative Verfahren vorgesehen: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vergibt Investitionszuschüsse, die KfW-Bankengruppe (KfW) fördert im Rahmen des Programms Erneuerbare Energien „Premium“ durch Zinsverbilligungen und über Tilgungszuschüsse zur vorzeitigen anteiligen Tilgung von zinsgünstigen Darlehen.
Im Interesse der Zielsetzungen des Förderprogramms werden die Förderbedingungen, technischen Anforderungen und Umweltstandards der Richtlinien sowie die Marktentwicklung der geförderten Technologien kontinuierlich überprüft und die Richtlinien bei Bedarf angepasst. Eine Anpassung der Förderung bei Inkrafttreten oder Änderung landesrechtlicher Nutzungspflichten wird vorbehalten.
Rechtsgrundlagen und Rechtsanspruch
Der Bund gewährt Förderungen auf Grundlage dieser Richtlinien und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung:
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§§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften;
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EEWärmeG vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 68 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist;
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Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1 – De-Minimis-VO);
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die Artikel 17, 38, 41 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1 – Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2014, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1).
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Förderung besteht nicht. Das BAFA und die KfW entscheiden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
Förderziel und Zuwendungszweck
Die vorliegende Richtlinie soll dazu beitragen den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte im Gebäudebereich zu erhöhen.
Die im Wege der Förderung gesetzten Investitionsanreize sollen den Absatz von Technologien zur Erzeugung von Heizwärme (für Raumwärme und Warmwasser) aus erneuerbaren Energien stärken, um zu folgenden Zielstellungen beizutragen:
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die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs im Gebäudebereich vorrangig in bestehenden Gebäuden,
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die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, die Erhöhung des technologischen Standards der Technologien der erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung und der Förderung von Innovationen sowie
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die Schaffung einer nachhaltigen Versorgungsstruktur.
Mit den geförderten Maßnahmen sollen ca. 350 000 t CO2 pro Jahr eingespart werden.
Allgemeine Fördervoraussetzungen
Eine Förderung nach diesen Richtlinien kann nur für Anlagen gewährt werden, die der Wärme- oder Kältebereitstellung überwiegend innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dienen. Wenn im Einzelfall keine andere Regelung getroffen wurde, müssen die Anlagen dazu bestimmt sein, Wärme oder Kälte für Gebäude bereitzustellen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mehr als zwei Jahren ein anderes Heizungs- bzw. Kühlsystem installiert ist (Gebäudebestand), das ersetzt oder unterstützt werden soll. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn hinsichtlich dieses Heizungs- bzw. Kühlsystems eine Nachrüstpflicht nach § 10 der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) besteht. Eine Förderung in Neubauten ist nicht möglich; hiervon ausgenommen sind nur diejenigen Fördertatbestände, bei denen dies ausdrücklich vermerkt ist, und die Förderungen nach Abschnitt VII.
Die geförderte Anlage muss mindestens sieben Jahre zweckentsprechend betrieben werden. Um einen zweckentsprechenden Betrieb handelt es sich, wenn die geförderten Anlagen gemäß ihrem Verwendungszweck betrieben werden. Bei einer Veräußerung der Anlage ist der Erwerber auf diese Pflicht hinzuweisen. Ausgenommen von dieser Regelung sind nach Abschnitt VII Nummer 2 geförderte Tiefengeothermiebohrungen. Um einen zweckentsprechenden Betrieb handelt es sich auch, wenn bei einer geförderten Tiefengeothermieanlage der Verwendungszweck geändert wird, sofern der neue Verwendungszweck gemäß Abschnitt VII Nummer 2 zugelassen ist und die KfW der Änderung zugestimmt hat.
Nicht gefördert werden
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Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen). Bei den Tatbeständen die für eine Förderung im Neubau zugelassen sind, sind Ausnahmen möglich,
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gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen,
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Energieerzeugungsanlagen, die eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) erhalten können. Von dieser Regel ausgenommen sind Tiefengeothermieanlagen zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung nach Abschnitt VII Nummer 2, Biomasseanlagen zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung nach Abschnitt VII Nummer 1.3, die Förderung von photovoltaisch-thermischen Kollektoren in Kombination mit Wärmepumpen nach Abschnitt VII Nummer 3.1 und Biogasleitungen nach Abschnitt VII Nummer 7, sofern das transportierte Biogas einer KWK-Nutzung zugeführt wird.
Zuwendungsempfänger
- a)
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Antragsberechtigt sind:
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Privatpersonen,
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Wohnungseigentümergemeinschaften,
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freiberuflich Tätige,
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Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände,
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Unternehmen,
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sonstige juristische Personen des Privatrechts, insbesondere gemeinnützige Organisationen oder Genossenschaften.
Nicht antragsberechtigt sind:- –
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der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen,
- –
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Hersteller von förderfähigen Anlagen oder deren Hauptkomponenten, es sei denn, sie betreiben als Contractoren Anlagen zur Nutzung durch Dritte.
- b)
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Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Anlage errichtet werden soll, sowie für von diesen beauftragte Energiedienstleistungsunternehmen (Contractoren). Pächter, Mieter oder Contractoren benötigen die schriftliche Erlaubnis des Eigentümers des Anwesens, die Anlage errichten und betreiben zu dürfen.
- c)
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Im Fall der Errichtung einer förderwürdigen Anlage im Rahmen eines Contractingvertrags ist der Contractor nur antragsberechtigt, wenn er versichert, dass er den Contracting-Nehmer darauf hingewiesen hat, dass er die Förderung nach diesen Richtlinien in Anspruch nehmen will.
- d)
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Von der Förderung ausgeschlossen sind:
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Antragsteller, denen nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen bzw. nach der AGVO keine Beihilfen gewährt werden dürfen. Förderungen können insbesondere nicht gewährt werden an Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, und an Unternehmen in Schwierigkeiten (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO);
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Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist;
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Förderung durch Investitionszuschüsse (BAFA)
1 Art und Umfang der Förderung
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses (Zuschuss) auf Basis der förderfähigen Kosten; hierbei können die Bruttokosten einschließlich der Mehrwertsteuer angesetzt werden, außer bei Zuwendungsempfängern die vorsteuerabzugsberechtigt sind, bei denen nur die Nettokosten berücksichtigt werden.
Förderfähige Kosten sind die Anschaffungskosten der geförderten Anlage, die Ausgaben für Installation und Inbetriebnahme der geförderten Anlage, für die Einbindung von Experten für die Fachplanung und Baubegleitung des Einbaus der geförderten Anlage, sowie Ausgaben für notwendige Umfeldmaßnahmen, darunter fallen z. B. die Deinstallation und Entsorgung von Altanlagen, Bohrungen für Erdwärmesonden, Optimierungen des Heizungsverteilsystems beispielsweise durch einen hydraulischen Abgleich, die Einstellung der Heizkurve, der Austausch von Heizkörpern bzw. der Einbau von Flächenheizkörpern, sowie auch Ausgaben für die Verrohrung bzw. Anschlussleitungen oder für die Installation eines Speichers bzw. Pufferspeichers (Investitionskosten).
Bei Antragstellern, die unter den Anwendungsbereich von Artikel 38 oder Artikel 41 AGVO fallen, sind die förderfähigen Kosten auf die Investitionsmehrkosten im Sinne von Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 41 Absatz 6 AGVO beschränkt. Investitionsmehrkosten im Sinne dieser Richtlinie sind die Kosten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind (Artikel 38 Absatz 3 AGVO) und die Mehrkosten der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gegenüber der Energieerzeugung aus konventionellen Quellen (Artikel 41 Absatz 6 AGVO).
2 Gegenstand und Höhe der Förderung
Die Höhe der Förderung ist begrenzt durch eine Deckelung der anrechnungsfähigen förderfähigen Kosten in Höhe von maximal 50 000 Euro (brutto) pro Wohneinheit bei Wohngebäuden und von maximal 3,5 Mio. Euro (brutto) bei Nichtwohngebäuden.
2.1 Austauschprämie für Ölheizungen
Wird eine Heizungsanlage, die mit dem Brennstoff Öl betrieben wird, außer Betrieb genommen und ersetzt durch eine Biomasse-Anlage, Wärmepumpe oder Hybridanlage, wird ein Bonus von 10 Prozentpunkten auf den gemäß dieser Richtlinie gewährten prozentualen Fördersatz der zu errichtenden Anlage gewährt. Damit ergeben sich folgende Fördersätze:
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Ölheizung gegen Gas-Hybridheizung gemäß Abschnitt VI Nummer 2.3: 40 % der förderfähigen Kosten
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Ölheizung gegen eine Biomasse-Anlage oder Wärmepumpe gemäß Abschnitt VI Nummer 2.5 oder Abschnitt VI Nummer 2.6: 45 % der förderfähigen Kosten
2.2 Gas-Brennwertheizungen („Renewable Ready“)
Gefördert wird die Errichtung effizienter Gas-Brennwertheizungen, wenn diese bereits weitestgehend auf eine künftige Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet sind („Renewable Ready“). Die Förderung erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass die Einbindung erneuerbarer Energien zur Umwandlung der Anlage in eine Hybridanlage gemäß Abschnitt VI Nummer 2.3 innerhalb von zwei Jahren nach Inbetriebnahme erfolgt und die Anforderungen gemäß Abschnitt VI Nummer 2.3 dann eingehalten werden:
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Die „jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz“ ƞs (= ETA S) des Gas-Brennwertkessels muss mindestens 92 % bei Nennlast erreichen.
Der Nachweis erfolgt über den Herstellernachweis. - –
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Es muss eine hybridfähige Steuerungs- und Regelungstechnik für den künftigen erneuerbaren Anteil des Heizsystems installiert werden bzw. vorhanden sein.
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Ein Konzept für die geplante Auslegung der Maßnahme zur künftigen Nutzung erneuerbarer Energien in dem Heizsystem (Feinplanung) ist einzureichen. Der erneuerbare Mindestanteil für Hybridanlagen im Sinne von Abschnitt VI Nummer 2.3. ist hier zu erfüllen.
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Bei Wohngebäuden muss zwingend ein Speicher für die künftige Einbindung erneuerbarer Energien installiert werden. Die Auslegung hat gemäß Feinplanung zu erfolgen. Bei Nichtwohngebäuden kann auf einen Speicher verzichtet werden, wenn Biogas zu einem Anteil von mehr als 55 % dauerhaft über die Mindestnutzungsdauer der Anlage eingesetzt wird.
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Die Einhaltung der Anforderungen an Renewable Ready-Anlagen ist durch die Konzeptbeschreibung für die geplante Auslegung der Maßnahme (Feinplanung) zu dokumentieren und durch den Fachunternehmer zu bestätigen. Der Fördernehmer hat die Umsetzung der Hybridisierung innerhalb von zwei Jahren gerechnet ab dem Datum der Inbetriebnahme des Gas-Brennwertkessels nachzuweisen.
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Fördervoraussetzung ist der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage.
Die Förderung nach Abschnitt VI Nummer 2.2 beträgt bis zu 20 % der förderfähigen Kosten.
2.3 Gas-Hybridheizungen
Gefördert wird die Errichtung von Anlagen, die Gas-Brennwerttechnik mit einer oder mehreren Technologie-Komponenten zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien (Solar-, Wärmepumpe-, Biomasseanlage) kombinieren. Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude zu Zwecken der Raumwärmeversorgung genutzt werden und müssen die nachfolgenden weiteren Anforderungen erfüllen:
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Die „jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz“ ƞS (= ETA S) des Gasbrennwertgeräts einer förderfähigen Hybrid-Anlage muss mindestens 92 % bei Nennlast erreichen.
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Wenn solarthermische Anlagen in der Hybridanlage eingesetzt werden, gelten für diese Komponente die technischen Mindestanforderungen gemäß Abschnitt VI Nummer 2.4.1.1.
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Die verschiedenen Wärmerzeuger einer Hybrid-Anlage müssen über eine gemeinsame Steuerung verfügen, sodass ein effizienter Anlagenbetrieb gewährleistet ist. Folgende technische Mindestanforderungen sind zu erfüllen:
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Die thermische Leistung des regenerativen Wärmerzeugers einer Hybrid-Anlage muss mindestens 25 % der Heizlast des versorgten Gebäudes (Gebäudeheizlast) betragen.
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Die Gebäudeheizlast ist bevorzugt nach DIN EN 12831 zu ermitteln. Analog zur Leistungsbeschreibung des Formulars zur Bestätigung des hydraulischen Abgleichs des Spitzenverbands der Gebäudetechnik (VdZ-Formular) sind alternativ auch „überschlägige“ Heizlastermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 zulässig.
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Regenerative Wärmeerzeugungs-Komponenten einer Hybrid-Anlage müssen durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut getestet worden sein.
- –
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Fördervoraussetzung ist der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage.
Die Förderung nach Abschnitt VI Nummer 2.3 beträgt bis zu 30 % der förderfähigen Kosten.
2.4 Solarkollektoranlagen
Gegenstand der Förderung sind die Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung, die mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
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Warmwasserbereitung,
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Raumheizung,
- –
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kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
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solare Kälteerzeugung,
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die Zuführung der Wärme und/oder Kälte in ein Wärme- und/oder Kältenetz.
Nicht förderfähig sind Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (z. B. Schwimmbadabsorber).
2.4.1 Technische Voraussetzungen
Eine Förderung setzt voraus, dass die Anlage die folgenden technischen Voraussetzungen erfüllt.
2.4.1.1 Für die Förderung von Solarkollektoranlagen im Gebäudebestand
Solarkollektoren sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Zertifizierungszeichen Solar Keymark tragen. Das Solar Keymark-Zertifikat sowie der dem Zertifikat zugrunde liegende Prüfbericht nach EN 12975-1 oder EN ISO 9806 eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts muss dem BAFA vorliegen. Solarkollektoren können nur gefördert werden, wenn anhand des Solar Keymark-Zertifikats ein jährlicher Kollektorertrag Qkol von mindestens 525 kWh/m² nachgewiesen wird. Der Nachweis von Qkol erfolgt auf Basis der Kollektorerträge Ceff bei 25 °C und 50 °C am Standort Würzburg und berechnet sich wie folgt: Qkol = 0,38 (W25/Aap - Ceff) + 0,71 (W50/Aap - Ceff). Dies gilt nicht für bereits vom BAFA als förderfähig eingestufte Kollektoren, solange diese über ein gültiges Solar Keymark-Zertifikat verfügen. Für Luftkollektoren gilt eine eigene Regelung der technischen Anforderungen. Näheres regelt das BAFA.
Förderfähige Anlagen müssen, mit Ausnahme von Luftkollektoren, mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärmemengenzähler ausgestattet sein. Bei Vakuumröhrenkollektoren und Vakuumflachkollektoren ab 20 m2 oder Flachkollektoren ab 30 m2 ist mindestens ein Wärmemengenzähler im Kollektorkreislauf erforderlich.
Solarkollektoranlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung müssen eine Mindestkollektorfläche von 3 m² und einen Wärmespeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 200 Litern aufweisen.
Solarkollektoranlagen für die sonstigen Einsatzzwecke müssen eine Mindestkollektorfläche von 9 m² bei einem Einsatz von Flachkollektoren und 7 m² bei Vakuumröhrenkollektoren und Vakuumflachkollektoren haben und bei Nutzung zur Raumheizung mit einem Wärmespeicher ausreichender Kapazität ausgestattet sein. Als Wärmespeicher sind mindestens folgende Wärmespeichervolumina pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche erforderlich:
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40 Liter (bei Flachkollektoren),
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-
50 Liter (bei Vakuumröhrenkollektoren und Vakuumflachkollektoren).
Diese Angaben beziehen sich auf Wasser als Wärmespeichermedium. Bei Verwendung anderer Speichermedien ist bei der Antragstellung nachzuweisen, dass mit dem gewählten Speichervolumen eine vergleichbare Mindestspeicherkapazität erreicht wird.
2.4.1.2 Für die Förderung von Solarkollektoranlagen im Neubau
Große Solarkollektoranlagen sind Anlagen mit mindestens 20 m2 Bruttokollektorfläche, die die Voraussetzungen nach Abschnitt VI Nummer 2.4.1.1 erfüllen und
- a)
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deren gelieferte Wärme effektiv der Raumheizung oder Warmwassererwärmung bei Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten oder bei Nichtwohngebäuden mit mindestens 500 m² Nutzfläche3 dient oder
- b)
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einen solaren Deckungsgrad erreichen von mindestens 50 % (Solaraktivhaus), in Gebäuden in denen der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust das 0,7-fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nicht überschritten wird. Die Höchstwerte der EnEV 2016, Anlage 1 Tabelle 2 dürfen nicht überschritten werden.
Die Auslegung der großen Solarkollektoranlagen muss durch Systemsimulation erfolgt sein.
Der durch die Simulation berechnete Kollektorwärmeertrag muss bei Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten und bei Nichtwohngebäuden mit mindestens 500 m² Nutzfläche mindestens 300 kWh/(m²a), bei Trinkwasseranlagen 350 kWh/(m²a) betragen.
Mit dem Antrag sind zusätzlich einzureichen:
- –
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Dokumentation der Systemsimulation,
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geeignete Dokumente zum Nachweis der Wohneinheiten bzw. zum Nachweis der Nutzfläche bei Nichtwohngebäuden, z. B. eine Kopie der Baugenehmigung,
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Angebot zur Anlage,
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Zeichnung des hydraulischen Systemkonzepts,
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Angabe des durch Simulation berechneten Kollektorwärmeertrags.
Solarkollektoranlagen mit einem solaren Deckungsgrad von mindestens 50 % (Solaraktivhaus) müssen zusätzlich die Trinkwassererwärmung und Raumheizung eines zugehörigen Gebäudes nach Effizienzhausstandards 55 zu mindestens 50 % aus solarer Strahlungsenergie decken können.
Mit dem Antrag sind zusätzlich zum oben Genannten einzureichen:
- –
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Angabe des Deckungsgrads der Trinkwassererwärmung und Raumheizung,
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Bestätigung eines in der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes gelisteten Energieeffizienz-Experten bezüglich der Einhaltung des Effizienzhausstandards 55 durch das zugehörige Gebäude.
2.4.1 Höhe der Förderung
2.4.2.1 Förderung von Solarkollektoranlagen im Gebäudebestand
Die Förderung nach Abschnitt VI Nummer 2.4 in Bestandsgebäuden beträgt bis zu 30 % der förderfähigen Kosten für
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die Erstinstallation von Solarkollektoranlagen von mindestens 3 m² Bruttokollektorfläche,
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die Erweiterung von bereits in Betrieb genommenen Solarkollektoranlagen um mindestens 4 m² Bruttokollektorfläche.
2.4.2.2 Förderung von Solarkollektoranlagen im Neubau
Die Förderung nach Abschnitt VI Nummer 2.4 in Neubauten beträgt bis zu 30 % der förderfähigen Kosten für große Solarkollektoranlagen, die die technischen Vorgaben gemäß Abschnitt VI Nummer 2.4.1.2 erfüllen.
Die Förderung von Anlagen ab 40 m² kann alternativ als KfW-Förderung erfolgen. Eine Kumulierung mit einer Förderung über die KfW nach Abschnitt VII Nummer 5 ist nicht zulässig. Bei Anlagen ab 40 m² muss auf dem Antrag bestätigt werden, dass keine parallele Förderung bei der KfW beantragt wurde.
2.4.2.3 Ertragsabhängige Förderung bei großen Solarkollektoranlagen
Alternativ zur Förderung nach Abschnitt VI Nummer 2.4.2.2 kann für große Solarkollektoranlagen, die die die technischen Vorgaben gemäß Abschnitt VI Nummer 2.4.1.2 erfüllen, eine ertragsabhängige Förderung gewährt werden.
Der Zuschuss wird auf Basis des für die Solarkollektoranlage im Prüfzertifikat über die Konformität mit den Solar Keymark-Programmregeln im Datenblatt 2 für den Standort Würzburg bei einer Kollektortemperatur von 50 °C ausgewiesenen jährlichen Kollektorertrags nach EN 12975 (collector annual output, kWh/module) wie folgt berechnet: Der so ausgewiesene jährliche Kollektorertrag wird mit der Anzahl der installierten Solarthermiemodule und mit dem Betrag von 0,45 Euro multipliziert. Die ertragsabhängige Förderung kann nur erfolgen, wenn dem BAFA das Datenblatt 2 vorliegt. Andernfalls berechnet beträgt der Zuschuss bis zu 30 % der förderfähigen Kosten.
2.5 Biomasse-Anlagen
2.5.1 Förderung von Biomasse-Anlagen im Gebäudebestand
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Biomasseanlagen für die thermische Nutzung ab mindestens 5 kW Nennwärmeleistung, die die technischen Voraussetzungen gemäß Abschnitt VI Nummer 2.5.3 erfüllen, darunter:
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Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackschnitzeln,
- –
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Pelletöfen mit Wassertasche,
- –
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Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. -hackschnitzeln und Scheitholz,
- –
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besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel,
- –
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sekundäre Bauteile, die im Abgasweg zur Steigerung des Wärmeertrags durch Abgaskondensation eingebaut werden („Brennwertnutzung“),
- –
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elektrostatische Abscheider, filternde Abscheider (z. B. Gewebefilter, keramische Filter), Abscheider als Abgaswäscher, ohne Nutzungsmöglichkeit des durch Abgaskondensation erzielbaren Wärmeertrags.
Nicht gefördert werden:
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Pelletöfen (Warmluftgeräte),
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handbeschickte Einzelöfen, die nicht in das Zirkulationssystem eingebunden sind,
- –
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Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz dienen,
- –
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Zentralheizungsanlagen, die unter Naturzugbedingungen arbeiten,
- –
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Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommt,
- –
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Anlagen zur Beseitigung bestimmter Abfälle, die einer Behandlung vor einer Ablagerung zugeführt werden.
2.5.2 Förderung von Biomasse-Anlagen im Neubau
Förderfähig sind Anlagen oder Einrichtungen, bei denen bestimmungsgemäß eine Nutzung der bei der Abgaskondensation anfallenden Wärme erfolgt („Brennwertnutzung“), nämlich:
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Feuerungsanlagen im Sinne von Abschnitt VI Nummer 2.5.1, bei denen ein kondensierender Abgaswärmetauscher oder -wäscher bereits integriert ist,
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sekundäre Bauteile, die im Abgasweg zur Steigerung des Wärmeertrags durch Abgaskondensation eingebaut werden oder
förderfähig sind Anlagen und Einrichtungen, bei denen bestimmungsgemäß eine sekundäre Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel erfolgt (sekundäre Partikelabscheidung), nämlich:
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Feuerungsanlagen im Sinne von Abschnitt VI Nummer 2.5.1, bei denen ein Bauteil zur sekundären Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel integriert ist,
- –
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elektrostatische Abscheider,
- –
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filternde Abscheider (z. B. Gewebefilter, keramische Filter),
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Abscheider als Abgaswäscher, ohne Nutzungsmöglichkeit des durch Abgaskondensation erzielbaren Wärmeertrags.
Förderfähig sind nur Abscheider, deren Funktion und Wirksamkeit von einer unabhängigen fachlich anerkannten Einrichtung (z. B. TÜV, öffentliche Forschungseinrichtung) entsprechend den jeweils geltenden technischen Normen geprüft und dokumentiert wurde. Als wirksam ist ein Abscheider zu bezeichnen, der die Staubemissionen um mindestens 50 % mindert, das heißt der einen Abscheidegrad von mindestens 50 % erreicht. Die Messung zum Nachweis dieses Abscheidegrads muss bei einer Staubkonzentration im Rohgas (Rauchgas vor dem Staubabscheider) von mehr als 0,04 g/Nm3 bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % im trockenen Abgas durchgeführt werden. Die Ermittlung der staubförmigen Emissionen erfolgt nach VDI 2066 Blatt 1, Ausgabe November 2006.
Nicht förderfähig sind Fliehkraftabscheider wie Zyklone oder Multizyklone.
2.5.3 Technische Voraussetzungen
Förderfähig sind Feuerungsanlagen für den Einsatz naturbelassener Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen4 (1. BImSchV). Die Schornsteinfegerabnahmebescheinigung ist einzureichen. Förderfähige Anlagen müssen folgende Emissionsgrenzwerte einhalten (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 % im Normzustand (273 K, 1013 hPa)):
- –
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Kohlenmonoxid5: 200 mg/m³ bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m³ bei Teillastbetrieb, soweit Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 der 1. BImSchV eingesetzt werden,
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staubförmige Emissionen13:
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Scheitholz-Anlagen: 15 mg/m³,
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alle anderen Anlagen: 20 mg/m³.
Der Kesselwirkungsgrad6 beträgt mindestens 89 %, bei Pelletöfen mit Wassertasche mindestens 90 %. Sofern sich aus Rechtsvorschriften strengere Anforderungen ergeben, sind diese einzuhalten. Die Erfüllung dieser Anforderungen ist durch Baumusterprüfung oder Einzelgutachten von geeigneter Stelle nachzuweisen.
Anlagen zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln sind nur förderfähig, wenn sie über einen Pufferspeicher mit einem Pufferspeichervolumen von mindestens 30 Liter je kW Nennwärmeleistung verfügen.
Scheitholz-Anlagen sind nur förderfähig, sofern es sich um Vergaserkessel mit Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) zur Wärmeerzeugung mit Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 55 Liter je kW handelt. Im Datenblatt der Anlage muss nachgewiesen sein, dass die genannten Emissionsgrenzwerte und Kesselwirkungsgrade eingehalten werden.
Kombinationskessel aus automatisch beschickten Pelletanlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung von fester Biomasse zur Wärmeerzeugung, die zusätzlich auch mit Scheitholz handbeschickt werden können, sind nur dann förderfähig, sofern es sich beim Scheitholzanlagenteil um einen Scheitholzvergaserkessel mit Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) handelt und für beide Beschickungsarten Nachweise erbracht werden.
Fördervoraussetzung ist der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage.
Mit dem Antrag sind zusätzlich einzureichen:
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bei Neuerrichtung: detailliertes Angebot, gegebenenfalls Herstellerbestätigung über Nutzung der bei der Abgaskondensation anfallenden Wärme gemäß dieser Regelung,
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bei Ergänzung einer bestehenden Anlage: Nachweis über die bestehende Biomasseanlage (z. B. Rechnung),
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Angebot über das sekundäre Bauteil.
Mit dem Verwendungsnachweis sind zusätzlich einzureichen:
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Nachweis des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage,
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bei Anlagen nach Abschnitt VI Nummer 2.5.1: Angaben zur Art der Wärmeübertragung und zum Brennstoff,
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bei Anlagen nach Abschnitt VI Nummer 2.5.2: Mitteilung des Schornsteinfegers über den Einbau und die generelle Funktionsfähigkeit der Sekundärmaßnahmen.
2.5.4 Höhe der Förderung
Die Förderung nach Abschnitt VI Nummer 2.5 beträgt bis zu 35 % der förderfähigen Kosten.
2.6 Förderung von effizienten Wärmepumpen
Gegenstand der Förderung ist die Errichtung von effizienten Wärmepumpen zur überwiegenden
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kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung von Gebäuden,
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Raumheizung von Gebäudenoder
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Bereitstellung von Wärme für Wärmenetze,
sowie die Nachrüstung bivalenter Systeme mit Wärmepumpen.
Nicht gefördert werden Luft/Luft-Wärmepumpen sowie sonstige Wärmepumpen, die die erzeugte Wärme direkt an die Luft übertragen.
2.6.1 Technische Voraussetzungen
2.6.1.1 Förderung von effizienten Wärmepumpen im Gebäudebestand
Die Förderung setzt voraus, dass die folgenden technischen Vorgaben erfüllt sind:
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Einbau mindestens eines Wärmemengenzählers. Die Messung aller durch die Wärmepumpe abgegebenen Wärmemengen wird verbindlich gefordert.
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Für elektrisch angetriebene Wärmepumpen:
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Einbau eines Stromzählers zur Erfassung aller von der Wärmepumpe aufgenommenen Strommengen,
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Jahresarbeitszahl bei Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen7 von mindestens 3,8 (bei Raumheizung in Nichtwohngebäuden 4,0) sowie bei Luft/Wasser-Wärmepumpen16 von mindestens 3,5.
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Für gasbetriebene Wärmepumpen:
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Einbau eines Gaszählers zur Erfassung aller von der Wärmepumpe aufgenommenen Brennstoffmengen,
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Jahresheizzahl von mindestens 1,25 (bei Raumheizung in Nichtwohngebäuden 1,3).
Für die Berechnung der Jahresarbeitszahl gilt:
- –
-
Bei Wärmepumpen ist die Jahresarbeitszahl nach VDI 4650 (in der jeweils aktuellen Fassung) unter Berücksichtigung der Jahresarbeitszahlen für Raumwärme und für Warmwasser zu bestimmen. Sie entspricht der Gesamt-Jahresarbeitszahl der VDI 4650. Davon abweichend ist bei Wärmepumpen zur ausschließlichen Raumheizung die Jahresarbeitszahl nach VDI 4650 (in der jeweils geltenden Fassung) als die Jahresarbeitszahl für die Raumheizung zu ermitteln. Dabei ist zu beachten, dass auch die Betriebsweise der Wärmepumpe in Form des Deckungsanteils berücksichtigt wird. Abweichend hiervon gilt für gasbetriebene Wärmepumpen im Geltungsbereich der VDI-Richtlinie 4650, Blatt 2 (2013)8: Die Jahresheizzahl ist gemäß VDI 4650 Blatt 2 (2013) als die Gesamt-Jahresheizzahl für Raumheizung und Warmwasserbereitung zu ermitteln. Bei Wärmepumpen zur ausschließlichen Raumheizung ist die Jahresheizzahl nach VDI 4650 Blatt 2 (2013) als Jahresheizzahl für die Raumheizung zu ermitteln.
- –
-
Sonderbauformen von Wärmepumpen, für die keine normierten Verfahren zur Prüfung des COP-Wertes sowie zur Berechnung der Jahresarbeitszahl zur Verfügung stehen, können dennoch gefördert werden. In diesen Fällen müssen glaubhafte und nachvollziehbare Berechnungen zum Nachweis des COP-Wertes und der Nennwärmeleistung sowie zur Berechnung der erforderlichen Mindest-Jahresarbeitszahl vorgelegt werden, um die Einhaltung der geforderten Mindest-Jahresarbeitszahl zu dokumentieren.
- –
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Kann bei Direktkondensationswärmepumpen (1-Kreis-Systeme mit nur einem Wärmeträgerkreislauf mit Direktverdampfung des Kältemittels durch Erdwärme und einer Kondensation direkt im beheizten Gebäude) aus konstruktiven Besonderheiten eine Wärmemengenzählung nicht erfolgen, kann gefördert werden, wenn eine Kondensationstemperatur in der Flächenheizung von 40 °C nicht überschritten sowie ein glaubhafter und nachvollziehbarer Nachweis erbracht wird, dass die geforderten Jahresarbeitszahlen unter realistischen Bedingungen erreicht werden. Eine separate Erfassung des Strom- oder Gasbedarfs der Wärmepumpe bleibt dennoch Fördervoraussetzung.
- –
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Zusätzlich ist ein Nachweis des Herstellers über die entsprechend der EN 378-2:2008 erfolgten Druckfestigkeits- und Dichtheitsprüfung einzureichen. Der Fachunternehmer muss den Hausbesitzer ausführlich im Betrieb der Anlage unterweisen und dies dokumentieren. Die Dokumentation mit einer schriftlichen Bestätigung des Hausbesitzers bzw. Anlagenbetreibers ist dem Antrag beizufügen.
- –
-
Die Anforderungen an die Jahresarbeitszahl nach Abschnitt VI Nummer 2.6.1.1 sowie die sonstigen Anforderungen nach Abschnitt VI Nummer 2.6.1.2 gelten für Wärmepumpen außerhalb des Anwendungsbereichs des Umweltzeichens „Euroblume“18 ab dem 1. Mai 2011 als vergleichbare Anforderung im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 3 Satz 3 EEWärmeG sowie im Sinne des Abschnittes III Nummer 1 Buchstabe a Spiegelstrich 3 und Nummer 2 Spiegelstrich 3 der Anlage zum EEWärmeG.
Mit dem Verwendungsnachweis sind zusätzlich einzureichen:
- –
-
Fachunternehmererklärung zum Nachweis der Jahresarbeitszahl und über den Einbau der in Abschnitt VI Nummer 2.6.1 genannten Zähler.
Weitere Anforderungen für Wärmepumpen, die zur Raumheizung von Gebäuden betrieben werden:
- –
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Durchführung des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage. Diese Anforderung entfällt bei Direktkondensationswärmepumpen (1-Kreis-Systeme mit nur einem Wärmeträgerkreislauf mit Direktverdampfung des Kältemittels durch Erdwärme und einer Kondensation direkt im beheizten Gebäude).
- –
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Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage an das entsprechende Gebäude.
- –
-
Der für die Berechnung der Jahresarbeitszahl elektrisch betriebener Wärmepumpen benötigte COP-Wert ist mit einem Prüfbericht eines unabhängigen Prüfinstituts nachzuweisen. Ein Prüfbericht auf Grundlage der technischen Voraussetzungen des EHPA (European Quality Label for Heat Pumps)-Wärmepumpen-Gütesiegels wird als gleichwertiger Nachweis anerkannt. Der für die Berechnung der Jahresheizzahl von gasbetriebenen Wärmepumpen benötigte Normnutzungsgrad ist ebenfalls mit einem Prüfbericht eines unabhängigen Prüfinstituts nachzuweisen. Der COP-Wert elektrisch betriebener Wärmepumpen sowie die Heizzahl bei Gasmotor- oder Sorptionswärmepumpen müssen die Mindestwerte gemäß dem europäischen Umweltzeichen „Euroblume“9 einhalten. Diese Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn die Wärmepumpe ab dem 1. Januar 2011 mit dem Wärmepumpen-Gütesiegel des EHPA ausgezeichnet wurde.
- –
-
Die Nennwärmeleistung bei Wärmepumpen ist mit einem Prüfbericht eines unabhängigen Prüfinstituts nachzuweisen. Ein Prüfbericht auf Grundlage der technischen Voraussetzungen des EHPA-Wärmepumpen-Gütesiegels wird als gleichwertiger Nachweis anerkannt.
- –
-
Leistungsgeregelte Wärmepumpen müssen mindestens eine zweistufige oder eine kontinuierliche Verringerung der Heizleistung ermöglichen.
- –
-
Eine Förderung für Wärmepumpen bei gleichzeitiger Erstellung einer Erdsondenbohrung setzt voraus, dass die Bohrung nach den Qualitätsanforderungen der Technischen Regel DVGW W120-2 installiert wurde und dafür eine verschuldensunabhängige Versicherung gegen unvorhergesehene Sachschäden abgeschlossen wurde.
Mit dem Verwendungsnachweis für Wärmepumpen, die zur Raumheizung von Gebäuden betrieben werden, sind zusätzlich einzureichen:
- –
-
Nachweis über die Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage an das entsprechende Gebäude.
- –
-
Nachweis des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage.
2.6.1.2 Förderung von effizienten Wärmepumpen im Neubau
Gefördert werden Wärmepumpen mit
- a)
-
hohen Jahresarbeitszahlen von mindestens 4,5 bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen und von mindestens 1,5 bei gasbetriebenen Wärmepumpen oder
- b)
-
verbesserter Systemeffizienz, d. h. Wärmepumpen mit zusätzlichen Anlagenteilen bzw. Sonderbauformen, die mit zusätzlichem Investitionsaufwand eine verbesserte Systemeffizienz erreichen und damit einen Beitrag zur Reduzierung des Strombedarfs und der Netzlast insbesondere während der kalten Witterung leisten,
sofern:
- –
-
Bestandteil der vertraglich geregelten Leistung ein Qualitätscheck der Wärmepumpe nach Ablauf eines Jahres nach Inbetriebnahme der geförderten Anlage, bei dem ein Vergleich der im Förderantrag berechneten mit der im Betrieb tatsächlich erreichten Jahresarbeitszahl erfolgt, ist.
- –
-
Als Wärmeverteilsystem Flächenheizungen eingesetzt werden.
Welche Anlagen im Einzelnen förderfähig sind, ist in einer Liste des BAFA festgelegt.
Mit dem Verwendungsnachweis ist zusätzlich einzureichen:
- –
-
Fachunternehmererklärung zum Nachweis der oben genannten Voraussetzungen.
2.6.2 Höhe der Förderung
Die Förderung nach Abschnitt VI Nummer 2.6 beträgt bis zu 35 % der förderfähigen Kosten.
2.7 Erneuerbare Energien Hybridheizungen (EE-Hybride)
Gefördert wird auch die Errichtung von Kombinationen von Heizungssystemen, die jeweils erneuerbare Energien nutzen (EE-Hybride), also von Kombinationen von Heizungssystemen nach Abschnitt VI Nummer 2.4, 2.5 oder Nummer 2.6.
Voraussetzung dafür ist, dass die einzelnen Heizungssysteme aus denen der EE-Hybrid kombiniert wird die jeweils einschlägigen technischen Vorgaben nach Abschnitt VI Nummer 2.4, 2.5 oder Nummer 2.6 erfüllen.
Die Förderung nach Abschnitt VI Nummer 2.7 beträgt bis zu 35 % der förderfähigen Kosten.
2.8 Maßnahmen zur Visualisierung des Ertrags erneuerbarer Energien
Ein Zuschuss von bis zu 1 200 Euro kann für Anlagen (Hard- inklusive Software) zur Visualisierung des Ertrags erneuerbarer Energien gewährt werden.
Förderfähige Visualisierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die darauf abzielen, eine Visualisierung des Ertrags einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien (insbesondere Solarkollektoranlagen und Biomasseanlagen) und/oder eine Veranschaulichung dieser Technologie z. B. durch elektronische Anzeigetafeln in allgemein zugänglichen Räumen insbesondere in Einrichtungen wie den folgenden zu erreichen: Berufsschulen, Technikerschulen, Berufsbildungszentren, überbetrieblichen Ausbildungsstätten bei den Kammern, allgemeinbildenden Schulen, Fachhochschulen, Universitäten sowie in öffentlichen Einrichtungen der Kommunen oder gemeinnütziger Träger oder Kirchen.
Zuwendungsfähig sind ausschließlich die Mehrausgaben für Investitionen, welche durch den konstruktiven Mehraufwand gegenüber einer vergleichbaren, zuwendungsfähigen Standardanlage gleicher Bauart und Leistung entstehen, insbesondere zusätzliche Anlagenteile oder elektronische Anzeigetafeln. Der Mehraufwand ist durch Herstellererklärung oder auf andere geeignete Weise nachzuweisen. Für jede Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien werden zusätzliche Maßnahmen nur einmalig bezuschusst.
Förderung durch das KfW-Programm Erneuerbare Energien, Programmteil Premium
Im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien kann die KfW Zinsverbilligungen und Tilgungszuschüsse für folgende Maßnahmen gewähren.
1 Große Biomasse-Anlagen
Gegenstand der Förderung ist die Errichtung und Erweiterung von automatisch beschickten Anlagen und emissionsarmen Scheitholzkesseln zur Verfeuerung oder Vergasung von fester Biomasse für die thermische Nutzung mit mehr als 100 kW Nennwärmeleistung. Zu den förderfähigen Anlagen zählen insbesondere Kessel zur Verbrennung naturbelassener Biomasse, insbesondere Holz in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln oder Presslingen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- –
-
Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz dienen,
- –
-
Zentralheizungsanlagen, die unter Naturzugbedingungen arbeiten,
- –
-
Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen11 (17. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommt,
- –
-
Anlagen zur Beseitigung bestimmter Abfälle, die einer Behandlung vor einer Ablagerung zugeführt werden.
Eine Förderung bis zu den in Abschnitt VII Nummer 1 genannten Förderbeträgen kann gewährt werden, wenn die in Abschnitt VII Nummer 1.4. genannten technischen Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Die Gesamthöchstförderung beträgt 100 000 Euro je Anlage.
1.1 Basisförderung
Als Basisförderung kann ein Tilgungszuschuss in Höhe von bis zu 20 Euro je kW installierter Nennwärmeleistung – höchstens jedoch 50 000 Euro je Einzelanlage – gewährt werden bei Errichtung und Erweiterung von automatisch beschickten Anlagen und emissionsarmen Scheitholzkesseln zur Verfeuerung oder Vergasung von fester Biomasse für die thermische Nutzung mit einer installierten Nennwärmeleistung von mehr als 100 kW.
1.2 Innovationsförderung
Zusätzlich zur Grundförderung sind folgende kumulierbare Innovationsförderungen möglich:
- a)
-
Niedrige Staubemissionen: Die Grundförderung erhöht sich um bis zu 20 Euro je kW Nennwärmeleistung, wenn die staubförmigen Emissionen der installierten Anlage maximal 15 mg/m³ (Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 % im Normzustand [273 K, 1013 hPa]) betragen. Der Nachweis erfolgt anhand von Prüfstands- oder Referenzmessungen10.
- b)
-
Speicher: Die Grundförderung erhöht sich um bis zu 10 Euro je kW Nennwärmeleistung, sofern für den Kessel ein Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 30 l/kW Nennwärmeleistung installiert wird.
1.3 Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen
Mit einem Tilgungszuschuss von bis zu 40 Euro je kW Nennwärmeleistung kann die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Verfeuerung und Vergasung von fester Biomasse für die kombinierte Wärme- und Stromerzeugung (Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Biomasse-KWK) gefördert werden, wenn die Biomasse-KWK-Anlage eine Nennwärmeleistung von über 100 kW bis zu einer Nennwärmeleistung von 2 000 kW aufweist und der elektrische Wirkungsgrad größer als 10 % und der Gesamtwirkungsgrad größer als 70 % ist. Der Nachweis erfolgt anhand von Prüfstands- oder Referenzmessungen19.
1.4 Technische Voraussetzungen für die Förderung von großen Biomasse-Anlagen
Förderfähige große Biomasse-Anlagen müssen die folgenden technischen Voraussetzungen erfüllen:
1) Für Biomasseanlagen, die nicht überwiegend in Wärme- oder Kältenetze einspeisen, gilt: Fördervoraussetzung ist der Nachweis des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage.
2) Es muss sich um Feuerungsanlagen für den Einsatz naturbelassener Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen12 (1. BImSchV) handeln.
3) Für Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 1 000 kW gilt
- a)
-
Es muss die Schornsteinfegerabnahmebescheinigung vorgelegt werden bei Scheitholz-Anlagen erst ab einem Inbetriebnahmedatum nach dem 31. Dezember 2015.
- b)
-
Alle Anlagen müssen folgende Emissionsgrenzwerte einhalten (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 % im Normzustand [273 K, 1013 hPa]):
- –
-
Kohlenmonoxid13: 200 mg/m³ bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m³ bei Teillastbetrieb, soweit Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 der 1. BImSchV eingesetzt werden,
- –
-
staubförmige Emissionen13:
- –
-
Scheitholz-Anlagen: 15 mg/m³,
- –
-
alle anderen Anlagen: 20 mg/m³.
Für Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 000 kW gelten- –
-
Anforderungen der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002 (Gemeinsames Ministerialblatt 2002, S. 511),
- –
-
feuerungstechnischer Wirkungsgrad: mindestens 70 %.
Sofern sich aus Rechtsvorschriften weitergehende Anforderungen ergeben, sind diese einzuhalten.
Die Erfüllung dieser Anforderungen ist durch Baumusterprüfung oder Einzelgutachten von geeigneter Stelle nachzuweisen.
4) Scheitholz-Anlagen sind nur förderfähig, sofern es sich um Vergaserkessel mit Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) zur Wärmeerzeugung mit Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 55 l/kW handelt. Im Datenblatt der Anlage muss nachgewiesen sein, dass die in Abschnitt V Nummer 1.4 genannten Emissionsgrenzwerte und Kesselwirkungsgrade eingehalten werden.
5) Kombinationskessel aus automatisch beschickten Pelletanlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung von fester Biomasse zur Wärmeerzeugung, die zusätzlich auch mit Scheitholz handbeschickt werden können, sind nur dann förderfähig, sofern es sich beim Scheitholzanlagenteil um einen Scheitholzvergaserkessel mit Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) handelt und für beide Beschickungsarten Nachweise nach Abschnitt V Nummer 1.4 erbracht werden.
2 Tiefengeothermieanlagen
Gegenstand der Förderung ist die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Nutzung der Geothermie für folgende Verwendungszwecke:
- –
-
ausschließliche thermischen Nutzung,
- –
-
kombinierte Strom- und Wärmeerzeugung.
Förderfähige Anlagen müssen die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- –
-
Bohrtiefe ab 400 m,
- –
-
eine Temperatur des Thermalfluids von mindestens 20 °C,
- –
-
geothermische Wärmeleistung von 0,3 MWth (bezogen auf eine Rücklauf- oder Reinjektionstemperatur von 20 °C).
Es bestehen drei voneinander unabhängige kumulierbare Förderbausteine. Diese gelten jedoch nicht für alle oben aufgeführten Verwendungszwecke.
- –
-
Tilgungszuschuss für die obertägige Anlage („Anlagenförderung“),
- –
-
Tilgungszuschuss für Bohrkosten,
- –
-
Mehrkostenförderung.
Bei allen Verwendungszwecken erfolgt die Übernahme eines Anteils des Fündigkeitsrisikos nach Erreichen des Zielhorizonts der Tiefenbohrung im Rahmen einer pro Vorhaben einzelvertraglich geregelten Darlehens-Haftungsfreistellung für geothermische Tiefenbohrungen, die durch die KfW in einem separaten Programm angeboten wird.
Die Änderung des Verwendungszwecks während des und nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens ist im Rahmen der beihilferechtlichen Grenzen mit Zustimmung der KfW möglich.
Die Darlehen und Tilgungszuschüsse nach Abschnitt VII Nummer 2.1.1 bis 2.1.3 sind untereinander kumulierbar, das Gleiche gilt für die Förderungen nach Abschnitt VII Nummer 2.2.1 bis Nummer 2.2.3; dies gilt jeweils aber maximal bis zu 80 % der förderfähigen Kosten. Die verbleibenden 20 % dürfen nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
2.1 Vorhaben mit dem Ziel der ausschließlichen thermischen Nutzung
2.1.1 Anlagen zur ausschließlichen thermischen Nutzung
Der Tilgungszuschuss beträgt 200 Euro je kW errichteter bzw. erweiterter Nennwärmeleistung bei Errichtung oder Erweiterung einer Tiefengeothermieanlage, höchstens jedoch 2 000 000 Euro je Einzelanlage.
2.1.2 Bohrungen für Anlagen zur thermischen Nutzung
Bei Anlagen zur thermischen Nutzung beträgt der Tilgungszuschuss für Tiefenbohrungen und tiefen Erdwärmesonden, die Tiefengeothermie über einen geschlossenen Kreislauf nutzen:
- –
-
für die Bohrtiefe ab 400 m bis 1 000 m unter Geländeoberkante 375 Euro je m vertikale Tiefe (nicht Bohrstrecke),
- –
-
für die Bohrtiefe zwischen 1 000 m bis 2 500 m unter Geländeoberkante 500 Euro je m vertikale Tiefe,
- –
-
ab 2 500 m Bohrtiefe unter Geländeoberkante bis Endtiefe 750 Euro je m vertikale Tiefe.
Bei Tiefenbohrungen beträgt der Tilgungszuschuss höchstens 2 500 000 Euro je Bohrung, es sind maximal vier Tiefenbohrungen pro Projekt förderbar (Förderhöchstbetrag 10 000 000 Euro).
Erkundungsbohrungen können nicht gefördert werden.
2.1.3 Mehraufwendungen bei Tiefenbohrungen (thermische Nutzung)
Bei Tiefenbohrungen bei Vorhaben mit dem Ziel der ausschließlichen thermischen Nutzung mit besonderen technischen Bohrrisiken kann zur Abdeckung eingetretener Mehraufwendungen gegenüber der Planung eine Förderung gewährt werden. Die Ermittlung von förderfähigen Mehraufwendungen durch die KfW erfolgt anhand der nachgewiesenen Mehrkosten, denen technische Ursachen (z. B. Ausfall der übertägigen oder untertägigen Komponenten) bzw. geologisch-technische Ursachen (z. B. Instabilitäten in der Bohrlochwand, Beschädigung des Bohrlochs) zugrunde liegen.
Der Tilgungszuschuss beträgt 50 % des nachgewiesenen Mehrkostenaufwands pro Bohrung (Nettokosten), jedoch höchstens 50 % der ursprünglichen Plankosten, höchstens bis zu 1 250 000 Euro pro förderfähige Bohrung und höchstens 5 000 000 Euro pro Vorhaben.
2.2 Vorhaben mit dem Ziel der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung
2.2.1 Anlagen zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung
Anlagen zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung können für die obertägige Anlage (Heizkraftwerk) eine Anlagenförderung erhalten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- –
-
Die Nennwärmeleistung Qth beträgt mind. 4 000 kWth und
- –
-
der Betrag der elektrischen Bruttoleistung Pel in kWel ist kleiner als der Betrag der abnahmeseitigen Wärmeanschlussleistung Qth in kWth.
Die Nennwärmeleistung ist hierbei die geothermische Leistung der realisierten Wärmebereitstellung ohne Spitzenlast. Die Bemessung der Förderung berücksichtigt, dass ein Teil der geothermischen Energie zur Stromerzeugung genutzt wird und daraus Erlöse erzielt werden. Die Förderung ist daher entsprechend dem Verhältnis der installierten elektrischen Bruttoleistung (Pel in kWel) und der Nennwärmeleistung (Qth in kWth) reduziert.
Die Berechnung des Tilgungszuschusses erfolgt wie folgt:
(1 – (Pel/ Qth)) x 200 Euro je kW errichteter bzw. erweiterter Nennwärmeleistung
Die Förderung beträgt höchstens 1 000 000 Euro je Einzelanlage.
2.2.2 Bohrungen für Anlagen zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung
Der Tilgungszuschuss bei Tiefenbohrungen für Anlagen zur kombinierten Strom-Wärmeerzeugung beträgt:
- –
-
für die Bohrtiefe ab 400 m bis 1 000 m unter Geländeoberkante 375 Euro je m vertikale Tiefe (nicht Bohrstrecke),
- –
-
für die Bohrtiefe zwischen 1 000 m bis 2 500 m unter Geländeoberkante 500 Euro je m vertikale Tiefe,
- –
-
darüber hinaus (ab 2 500 m) wird eine Förderung nicht gewährt.
Bei Tiefenbohrungen beträgt der Tilgungszuschuss höchstens 975 000 Euro je Bohrung, es sind maximal vier Tiefenbohrungen pro Projekt förderbar (Förderhöchstbetrag 3 900 000 Euro).
Erkundungsbohrungen können nicht gefördert werden.
2.2.3 Mehraufwendungen bei Tiefenbohrungen (kombinierte Strom- und Wärmeerzeugung)
Die Förderung bei Mehraufwendungen für Bohrungen im Rahmen von Vorhaben mit dem Ziel einer kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung erfolgt entsprechend der Vorgaben bei Abschnitt VII Nummer 2.1.3.
3 Große effiziente Wärmepumpen
3.1 Errichtung und Erweiterung von großen effizienten Wärmepumpen
Ein Tilgungszuschuss in Höhe von bis zu 80 Euro je kW Wärmeleistung im Auslegungspunkt kann gewährt werden bei Errichtung und Erweiterung von großen effizienten Wärmepumpen mit mehr als 100 kW Wärmeleistung im Auslegungspunkt11 (auch kaskadierte Anlagen); die Förderung beträgt mindestens 10 000 Euro und höchstens 100 000 Euro je Einzelanlage.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Wärmepumpe einem der folgenden Anwendungszwecke dient
- –
-
kombinierte Warmwasserbereitung und Bereitstellung des Heizwärmebedarfs von Gebäuden,
- –
-
Bereitstellung des Heizwärmebedarfs von Nichtwohngebäuden oder
- –
-
Bereitstellung von Wärme für Wärmenetze (auch in Kombination mit Kältebereitstellung bzw. Wärmeverschiebung).
Nicht förderfähig sind:
- –
- –
-
Luft/Luft-Wärmepumpen sowie sonstige Wärmepumpen, die die erzeugte Wärme direkt an die Luft übertragen.
3.2 Errichtung und Erweiterung von Erdsonden
Zusätzlich wird eine Förderung für die Errichtung und Erweiterung einer im Zusammenhang mit einer förderfähigen Wärmepumpe errichteten Erdsonde gewährt. Der Tilgungszuschuss für die Erdsonde beträgt:
- –
-
für die Bohrtiefe bis 400 m unter Geländeoberkante 4 Euro je m vertikale Tiefe (nicht Bohrstrecke),
- –
-
für die Bohrtiefe ab 400 m unter Geländeoberkante 6 Euro je m vertikale Tiefe.
Es wird nur eine Sonde pro Vorhaben gefördert.
3.3 Technische Anforderungen an große effiziente Wärmepumpen
Außerdem müssen folgende technische Voraussetzungen erfüllt sein:
- 1)
-
Für elektrisch angetriebene Wärmepumpen: Einbau eines Stromzählers zur Erfassung aller von der Wärmepumpe aufgenommenen Strommengen sowie mindestens eines Wärmemengenzählers. Die Messung aller durch die Wärmepumpe abgegebenen Wärmemengen wird verbindlich gefordert. Falls notwendig, sind hierzu mehrere Wärmemengenzähler vorzusehen.
- 2)
-
Für gasbetriebene Wärmepumpen: Einbau eines Gaszählers zur Erfassung aller von der Wärmepumpe aufgenommenen Brennstoffmengen sowie mindestens eines Wärmemengenzählers. Die Messung aller durch die Wärmepumpe abgegebenen Wärmemengen wird verbindlich gefordert. Falls notwendig sind hierzu mehrere Wärmemengenzähler vorzusehen.
- 3)
-
Vorliegen einer Fachunternehmererklärung folgenden Inhalts: Bei elektrischen Wärmepumpen ist darzulegen, dass eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,8 erreicht wird. Es sind die in Abschnitt VII Nummer 3.3 8) aufgeführten Maßnahmen zur Fernüberwachung nachzuweisen. Bei gasbetriebenen Wärmepumpen: Nachweis einer Jahresheizzahl von mindestens 1,25 (bei Raumheizung in Nichtwohngebäuden 1,3).Weitere Anforderungen für Wärmepumpen, die zur Raumheizung von Gebäuden betrieben werden:
- –
-
Nachweis des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage. Diese Anforderung entfällt bei Direktkondensationswärmepumpen (1-Kreis-Systeme mit nur einem Wärmeträgerkreislauf mit Direktverdampfung des Kältemittels durch Erdwärme und einer Kondensation direkt im beheizten Gebäude).
- –
-
Nachweis über die Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage an das entsprechende Gebäude.
- 4)
-
Der zur Berechnung der Jahresarbeitszahl elektrisch betriebener Wärmepumpen benötigte COP-Wert ist mit einem Prüfbericht eines unabhängigen Prüfinstituts nachzuweisen. Solange für Wärmepumpen mit mehr als 100 kW Wärmeleistung im Auslegungspunkt noch kein normiertes Verfahren zur Verfügung steht, sind diese von der Nachweispflicht noch ausgenommen. Entsprechende Anpassungen werden über die KfW bekannt gemacht.
- 5)
-
Der COP-Wert elektrisch betriebener Wärmepumpen (sowie der Energiewirkungsgrad bei reversiblen Wärmepumpen) sowie die Heizzahl bei Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen müssen die Mindestwerte gemäß dem europäischen Umweltzeichen „Euroblume“18 einhalten. Diese Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn die Wärmepumpe ab dem 1. Januar 2011 mit dem Wärmepumpen-Gütesiegel des EHPA ausgezeichnet wurde.
- 6)
-
Für Wärmepumpen mit mehr als 100 kW Wärmeleistung ist die Wärmeleistung im Auslegungspunkt vom Hersteller anzugeben, sowie eine Bestätigung des Anlagenbetreibers beizufügen, dass dieser Auslegungspunkt mit den Einsatzbedingungen der Wärmepumpe übereinstimmt.
- 7)
-
Die Nachrüstung bivalenter Systeme mit Wärmepumpen ist förderfähig; die Jahresarbeitszahl wird in diesem Fall ebenfalls nach VDI 4650 Teil 1 bzw. Teil 2 berechnet. Dabei sind gegebenenfalls abweichende Ansätze für die jährlichen durchschnittlichen Nutzungsdauern, Temperaturen oder Deckungsanteile zulässig.
- 8)
-
Fördervoraussetzung ist, dass eine automatische Fernauslese und Speicherung der für die Ermittlung der Jahresarbeitszahl erforderlichen Messwerte installiert ist, die eine kontinuierliche Überwachung der Arbeitszahl während des Betriebs und ein zeitnahes Erkennen von Optimierungsbedarf durch den Betreiber ermöglicht. Damit sind eine kontinuierliche Überwachung der Arbeitszahl und ein zeitnahes Erkennen von Optimierungsbedarf durch den Betreiber gegeben. Die Installation geeigneter Einrichtungen ist durch Beifügen der Rechnung und durch Fachunternehmererklärung zu bestätigen.
- 9)
-
Die Anforderungen an die Jahresarbeitszahl nach Abschnitt VII Nummer 3.3 3) gelten für Wärmepumpen außerhalb des Anwendungsbereichs des Umweltzeichens „Euroblume“18 ab dem 1. Mai 2011 als vergleichbare Anforderung im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 3 Satz 3 EEWärmeG sowie im Sinne des Abschnitts III Nummer 1 Buchstabe a Spiegelstrich 3 und Nummer 2 Spiegelstrich 3 der Anlage zum EEWärmeG. Bei Verfügbarkeit europäischer Normen zur Prüfung dieser Wärmepumpentypen wird eine Anpassung dieser Anforderungen vorbehalten.
- 10)
-
Eine Förderung für die Errichtung und Erweiterung von Erdsonden setzt voraus, dass die Bohrung nach den Qualitätsanforderungen der Technischen Regel DVGW W120-2 installiert wurde und dafür eine verschuldensunabhängige Versicherung gegen unvorhergesehene Sachschäden abgeschlossen wurde.
4 Nahwärmenetze
Ein Tilgungszuschuss von bis zu 60 Euro je errichtetem Meter Trassenlänge kann gewährt werden bei der Errichtung und Erweiterung von Nahwärmenetzen, die mit Wärme aus erneuerbaren Energien gespeist werden. Die Förderung beträgt höchstens 1 000 000 Euro (Förderhöchstbetrag). Der Förderhöchstbetrag erhöht sich auf 1 500 000 Euro, sofern Wärme aus Tiefengeothermieanlagen in das Wärmenetz eingespeist wird.
Voraussetzung der Förderung ist, dass die durch das Wärmenetz verteilte Wärme
- a)
-
entweder zu mindestens 20 % aus Solarwärme, sofern ansonsten fast ausschließlich Wärme aus hocheffizienter KWK13, aus Wärmepumpen oder aus industrieller oder gewerblicher Abwärme eingesetzt wird,
- b)
-
zu mindestens 50 %, bei Wärmenetzen zur überwiegenden Versorgung von Neubauten 60 %, aus Wärme aus erneuerbaren Energien,
- c)
-
zu mindestens 50 %, bei Wärmenetzen zur überwiegenden Versorgung von Neubauten 60 %, aus Wärmepumpen,
- d)
-
zu mindestens 50 %, bei Wärmenetzen zur überwiegenden Versorgung von Neubauten 60 %, aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme14oder
- e)
-
zu mindestens 50 %, bei Wärmenetzen zur überwiegenden Versorgung von Neubauten 60 %, einer Kombination der in den Buchstaben a bis d genannten Maßnahmen
stammt.
Auch der biogene Anteil von Siedlungsabfällen gilt als erneuerbare Energie im Sinne dieser Regelung (Wärmenutzung aus der Abfallverbrennung). Ferner setzt die Förderung voraus, dass
- –
-
im Mittel über das gesamte förderbare Netz ein Mindestwärmeabsatz von 500 kWh pro Jahr und Meter Trasse nachgewiesen wird. Eine Zuleitung, die außerhalb des förderbaren Wärmenetzes liegt, wird bei der Berechnung des Mindestwärmeabsatzes nicht berücksichtigt und
- –
-
bei einer Einspeisung von Wärme aus Wärmepumpen die Allgemeinen Bestimmungen für die Förderung von effizienten Wärmepumpen nach Abschnitt VI Nummer 2.6 bzw. Abschnitt VII Nummer 3.3 dieser Richtlinien erfüllt sind.
Zu den förderfähigen Investitionskosten zählen auch die Nettoinvestitionskosten für jede Hausübergabestation, für die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des förderbaren Nahwärmenetzes ein verbindlicher Anschlussvertrag geschlossen wurde und für die kein Anschlusszwang besteht. Der Tilgungszuschuss beträgt bis zu 1 800 Euro je Hausübergabestation, ausgenommen sind Neubauten. Der Antragsteller hat sicherzustellen, dass die vom Hausbesitzer bzw. Eigentümer des Wohn- oder Nichtwohngebäudes zu tragenden Anschlusskosten sich um den Betrag der Förderung vermindern.
Nicht gefördert wird die Errichtung und Erweiterung eines Wärmenetzes, das mit Wärme aus Kraft-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gespeist wird, wenn eine Zuschlagszahlung nach dem KWKG gewährt wird. Sofern im Rahmen der Antragstellung nachgewiesen wird, dass eine Zuschlagsberechtigung nach § 5a KWKG nicht besteht, kann eine Förderung nach Absatz 1 gewährt werden.
Bei der Planung und Ausführung von Nahwärmenetzen ist einer hohen Effizienz der eingesetzten Rohrleitungen und Komponenten besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Die eingesetzten Rohrleitungen und Komponenten müssen die Mindestanforderungen nach den einschlägigen Regeln der Technik erfüllen. Eine hohe Dämmqualität ist aus wirtschaftlichen wie aus ökologischen Gründen anzustreben. Die verwendeten Rohrleitungsqualitäten sowie Wärmedurchgangswerte (U-Wert der Dämmung) sind zu dokumentieren.
Die konkreten Förderanforderungen für Wärmenetze werden in den KfW-Formblättern festgelegt.
5 Große Solarkollektoranlagen in der Innovationsförderung
Gegenstand der Förderung ist die Errichtung und Erweiterung von großen Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche
- –
-
zur Warmwasserbereitung,
- –
-
zur Raumheizung,
- –
-
zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung,
- –
-
zur solaren Kälteerzeugung oder
- –
-
die die Wärme überwiegend einem Wärmenetz zuführen.
Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite sind nicht förderfähig (z. B. Schwimmbadabsorber).
Eine Förderung bis zu den in Abschnitt VII Nummer 5.1 genannten Beträgen setzt voraus, dass die technischen Fördervoraussetzungen gemäß Abschnitt VII Nummer 5.2 erfüllt sind:
5.1 Förderarten bei großen Solarkollektoranlagen
5.1.1 Größenabhängige Förderung großer Solarkollektoranlagen
Als Innovationsförderung kann ein Tilgungszuschuss von bis zu 30 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten der Errichtung und Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung, Raumheizung, solaren Kälteerzeugung und Zuführung der Wärme in ein Wärmenetz ab 40 m² Bruttokollektorfläche gewährt werden.
5.1.2 Wärmenetz-Kombinationsförderung
Als Innovationsförderung kann ein Tilgungszuschuss von bis zu 40 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten gewährt werden, wenn die in der Solarkollektoranlage erzeugte Wärme zum überwiegenden Teil in ein Wärmenetz mit wenigstens vier Abnehmern eingespeist wird.
5.1.3 Ertragsabhängige Förderung bei großen Solarkollektoranlagen
Alternativ kann bei Solarkollektoranlagen in der Innovationsförderung nach Abschnitt VII Nummer 5.1.1 bis Nummer 5.1.2 eine ertragsabhängige Förderung gewährt werden. Basis für die Berechnung der Förderung ist der für die Solarkollektoranlage im Prüfzertifikat über die Konformität mit den Solar Keymark-Programmregeln im Prüfblatt 2 für den Standort Würzburg bei einer Kollektortemperatur von 50 °C ausgewiesene jährliche Wärmeertrag nach EN 12975 (collector annual output, kWh/module).
Der Tilgungszuschuss wird wie folgt berechnet: Der so ausgewiesene jährliche Kollektorertrag wird mit der Anzahl der installierten Solarthermiemodule und mit dem Betrag von 0,45 Euro multipliziert. Die ertragsabhängige Förderung kann nur erfolgen, wenn der KfW das Datenblatt 2 vorliegt. Andernfalls berechnet sich der Förderbetrag nach den in Abschnitt VII Nummer 5.1.1 bis Nummer 5.1.3 aufgeführten Fördersätzen.
Die ertragsabhängige Förderung wird nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinien gutachterlich untersucht; auf Grundlage der Ergebnisse der Gutachter wird die vollständige Überleitung der Förderung von Solarkollektoranlagen in diesen Richtlinien auf ein ertragsabhängiges System geprüft.
5.2 Technische Fördervoraussetzungen für Solarkollektoranlagen in der Innovationsförderung
- 1)
-
Förderfähige Anlagen müssen, mit Ausnahme von Luftkollektoren, mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärmemengenzähler ausgestattet sein. Bei Vakuumröhrenkollektoren und mindestens ein Wärmemengenzähler im Kollektorkreislauf erforderlich.
- 2)
-
Solarkollektoren sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Zertifizierungszeichen Solar Keymark tragen.
- 3)
-
Solarkollektoren können nur gefördert werden, wenn anhand des Solar Keymark-Zertifikats ein jährlicher Kollektorertrag Qkol von mindestens 525 kWh/m² nachgewiesen wird. Der Nachweis von Qkol erfolgt auf Basis der Kollektorerträge Ceff bei 25 °C und 50 °C am Standort Würzburg und berechnet sich wie folgt: Qkol = 0,38 (W256/Aap7 – Ceff8) + 0,71 (W509/Aap – Ceff) (vgl. Abschnitt VI Nummer 2.4.1.1).
- 4)
-
Solarkollektoren für kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung müssen mit einem Wärmespeicher ausreichender Kapazität für die Heizung ausgestattet sein. Als Pufferspeicher sind mindestens folgende Wärmespeichervolumina pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche erforderlich:
- –
-
40 Liter (bei Flachkollektoren),
- –
-
50 Liter (bei Vakuumröhrenkollektoren und Vakuumflachkollektoren).
Diese Angaben beziehen sich auf Wasser als Wärmespeichermedium. Bei Verwendung anderer Speichermedien ist bei der Antragstellung nachzuweisen, dass mit dem gewählten Speichervolumen eine vergleichbare Mindestspeicherkapazität erreicht wird. - 5)
-
Für Luftkollektoren gilt eine eigene Regelung der technischen Anforderungen. Näheres regelt die KfW.
- 6)
-
Bei Solarkollektoren, die die gelieferte Wärme effektiv der Raumheizung oder Warmwassererwärmung bei Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten oder bei Nichtwohngebäuden mit mindestens 500 m² Nutzfläche4 zuführen, gelten die folgenden Voraussetzungen:
Die Auslegung der großen Solarkollektoranlagen muss durch Systemsimulation erfolgt sein. Der durch die Simulation berechnete Kollektorwärmeertrag muss mindestens 300 kWh/(m²a), bei Trinkwasseranlagen 350 kWh/(m²a) betragen.
Zur Nachweisführung sind zusätzlich einzureichen:
- –
-
geeignete Dokumente zum Nachweis der Wohneinheiten bzw. zum Nachweis der Nutzfläche bei Nichtwohngebäuden, z. B. eine Kopie der Baugenehmigung,
- –
-
Angebot bzw. Rechnung zur Anlage,
- –
-
Zeichnung des hydraulischen Systemkonzeptes,
- –
-
Angabe des durch Simulation berechneten Kollektorwärmeertrags und Dokumentation der Systemsimulation.
6 Große Wärmespeicher in der Innovationsförderung
Bei Errichtung und Erweiterung großer Wärmespeicher ab 10 m³ kann ein Tilgungszuschuss gewährt werden
- –
-
bis zu 250 Euro je m³ Speichervolumen bei Wasserspeichern,
- –
-
bis zu 250 Euro je m³ Wasseräquivalent bei Latentwärmespeichern und bei sonstigen Wärmespeichern.
Der Förderbetrag deckt höchstens 30 % der für den Speicher nachgewiesenen Nettoinvestitionskosten ab und beträgt je Wärmespeicher höchstens 1 000 000 Euro.
Für die Gewährung der Förderung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Gefördert werden können nur Wärmespeicher mit einem Speichervolumen von mehr als 10 m³ Wasservolumen (große Wärmespeicher) für den Ausgleich des Tagesgangs der Wärmelast oder für den Ausgleich des saisonalen Gangs der Wärmelast bei Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, sofern
- –
-
die im Speicher unter Auslegungsbedingungen maximal enthaltene, nutzbare Wärmemenge wenigstens 15 % des maximalen täglichen Wärmebedarfs der angeschlossenen Wärmeverbraucher beträgt,
- –
-
der jährliche Wärmeverlust des Speichers bei weniger als 10 % der entnommenen Wärme liegt. Bei Speichern, die gemäß Auslegungsrechnungen weniger als 12mal im Jahr entladen werden, erhöht sich der zulässige Verlust auf 40 %,
- –
-
sie nicht nach KWKG gefördert werden können und
- –
-
das Temperaturniveau der Wärme, die im auslegungsgemäßen Betrieb dem Speicher entnommen wird, ausreicht, um die Wärmelast direkt und ohne weitere Maßnahmen zur Temperaturerhöhung zu decken.
7 Biogasleitungen für unaufbereitetes Biogas in der Innovationsförderung
Als Innovationsförderung kann ein Tilgungszuschuss von bis zu 30 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten gewährt werden bei Errichtung und Erweiterung von Biogasleitungen für unaufbereitetes Biogas.
Die Förderung setzt voraus, dass es sich um Biogasleitungen für nicht zu Biomethan aufbereitetes Biogas handelt mit einer Länge von mindestens 300 m Luftlinie einschließlich des Gasverdichters, der Gastrocknungs- bzw. -entschwefelungseinrichtung und der Kondensatschächte, sofern das darin transportierte Biogas einer Nutzung zur Aufbereitung auf Erdgasqualität, einer KWK-Nutzung oder einer Nutzung als Kraftstoff zugeführt wird.
Es werden folgende Wärmenutzungen anerkannt:
- a)
-
Die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Energieeinsparverordnung bei einem Wärmeeinsatz von 200 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche im Jahr, auch wenn der Wärmeeinsatz insgesamt 200 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche im Jahr übersteigt,
- b)
-
die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Metern; bei der Wärmeeinspeisung werden als Verluste durch die Wärmeverteilung oder Wärmeübergabe höchstens durchschnittliche Verluste von 25 % des Nutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen oder Wärmekunden in jedem Kalenderjahr anerkannt.
8 Anträge von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)
Sofern die Errichtung der Anlage auch dem Betrieb eines KMU gemäß der Definition in Anhang I der AGVO dient, kann der Förderbetrag in den Fällen des Abschnitts V (Förderung durch das KfW-Programm Erneuerbare Energien, Programmteil Premium) für kleine und mittlere Unternehmen um 10 % des gesamten Zuwendungsbetrags erhöht werden.
Kumulierung
Die Kumulierung von Förderungen nach dieser Richtlinie untereinander oder mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) für die gleichen förderfähigen Kosten ist grundsätzlich im Rahmen der jeweils relevanten Beihilfegrenzen und -intensitäten der Europäischen Union möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt. Die beihilferechtlichen Kumulierungsbestimmungen sind hierbei zu beachten. Für den Fall, dass die Beihilfehöchstgrenzen überschritten werden, wird der Zuschuss, der Tilgungszuschuss bzw. das zinsgünstige Darlehen entsprechend gekürzt. Bei der Berechnung der maximal zulässigen Beihilfeintensität werden sowohl die Sonderregelungen für KMU, als auch die Zuschläge zur maximal zulässigen Beihilfeintensität für Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berücksichtigt. Die Berechnung der jeweils maximal zulässigen Beihilfeintensität übernimmt der Durchführer. Die Berechnung der Beihilfeintensitäten erfolgt gemäß der entsprechenden von BAFA bzw. KfW veröffentlichten Regelungen.
Die Förderung nach diesen Richtlinien ist mit einer Förderung aus den im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms aufgelegten KfW-Programmen nur bei folgenden KfW-Programmen kumulierbar: „Energieeffizient Bauen“ (Programmnummer 153), „Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit“ (Programmnummer 167).
Eine Förderung im Sinne der De-Minimis-Verordnung kann nur gewährt werden, wenn vom Antragsteller eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form ausgestellt wird, in der dieser alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-Minimis-Beihilfen angibt, für die die De-Minimis-Verordnung gilt. Gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen bis zu 200 000 Euro in drei Steuerjahren kumuliert werden, unabhängig davon, auf welcher De-minimis-Verordnung die Förderungen basieren. De-minimis-Beihilfen dürfen auch nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
Eine Kumulierung mit § 35c des Einkommenssteuergesetzes (Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden) ist nicht zulässig.
Verfahren
1 Zuschussförderung
1.1 Zuständigkeit
Zuständig für die Bewilligung ist das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn oder
Postfach 51 60
65726 Eschborn
Telefax: 0 61 96/9 08-18 00
Erreichbarkeit: montags bis donnerstags von 8.30 bis 16:00 Uhr und freitags von 8.30 bis 15.00 Uhr
Internet: www.bafa.de
1.2 Antragstellung und Maßnahmenbeginn
Die Antragstellung einschließlich der Einreichung aller Unterlagen und Nachweise zum Antrag gemäß Abschnitt VI Nummer 2 erfolgt elektronisch über die Internetseite des BAFA.
Das BAFA ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen. Das BAFA ist darüber hinaus berechtigt, verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen bereitzustellen.
Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrags beim BAFA.
1.3 Förderverfahren, Zuwendungsbescheid
Die Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge beim BAFA erteilt.
1.4 Verwendungsnachweis, Auszahlung
Der Verwendungsnachweis ist über das Online-Portal auf der BAFA-Internetseite zu führen. Das BAFA ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen. Das BAFA ist berechtigt, verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen bereitzustellen.
Folgende Nachweise sind mit dem Verwendungsnachweis zusätzlich zu den in Abschnitt VI Nummer 2 jeweils genannten zu erbringen:
- –
-
Darum der Inbetriebnahme (Tag, Monat, Jahr) der Anlage,
- –
-
die von einem Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in Rechnung gestellten geltend gemachten förderfähigen Kosten, (detaillierte und vollständige Rechnung),
- –
-
errichtete Kollektorfläche oder die installierte Nennwärmeleistung.
Im Verwendungsnachweis ist darzulegen, wenn für dieselben förderfähigen Kosten weitere Förderanträge gestellt werden sollen oder bereits gestellt worden sind, beispielsweise im Rahmen des Förderprogramms eines Bundeslands. Der Stand des bzw. der anderen Förderverfahren/s und die gegebenenfalls gewährte Förderung ist mitzuteilen.
Der Verwendungsnachweis ist zusammen mit den in den jeweils im Abschnitt VI genannten Unterlagen nach Inbetriebnahme und spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums elektronisch einzureichen.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises.
2 Kredit mit Tilgungszuschuss
2.1 Antragstellung bei der KfW
Für die Förderung im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien (Programmteil Premium) gilt: Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung nicht begonnen werden. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden, notwendige Reservierungen von Geräten, Investitionsgütern oder Dienstleistungen sind erlaubt. Zusätzlich gelten die Regelungen der KfW.
2.1.1 Antragstellung und Verfahren
Die Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei den örtlichen Kreditinstituten (Hausbanken) einzureichen. Die Darlehen werden von der KfW im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien „Premium“ zur Verfügung gestellt.
Die Tilgungszuschüsse werden, getrennt nach den Maßnahmen nach Abschnitt VII, gewährt. Bei Förderbeträgen von über 250 000 Euro informiert die KfW vor der Zusage eines Darlehens das BMWi.
2.1.2 Verwendungsnachweis
Die nach Abschluss der Investition zu erstellenden Elektronischen Verwendungsnachweise werden über die Hausbank bei der KfW eingereicht.
Für Darlehen mit Tilgungszuschuss nach Abschnitt VII und die Verrechnung des Tilgungszuschusses ist die Verwendung des Darlehens und damit die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nach Abschluss der Investition durch einen Elektronischen Verwendungsnachweis auf dem entsprechenden KfW-Formblatt nachzuweisen.
3 Allgemeine Verfahrensvorschriften
Die nach diesen Richtlinien gewährten Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs. Im Antragsverfahren sind Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs, die im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen und auf ihre Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes (SubvG) hinzuweisen. Dieser Hinweis erfolgt im Rahmen des elektronischen Antragsverfahrens, in dem der Antragsteller seine Kenntnisnahme der Strafbarkeit nach § 264 SubvG und der konkret bezeichneten subventionserheblichen Tatsachen durch eine Erklärung im Rahmen seines Antrags bestätigt.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Förderung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus den §§ 91, 100 BHO.
4 Qualitätssicherung, Auskunftserteilung, Verwendung von Daten und Unterlagen
Zur Qualitätssicherung werden die im Rahmen der Förderung errichteten Anlagen stichprobenartig überprüft. Den Beauftragten des BMWi oder der Bewilligungsstellen, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.
Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Tilgungszuschuss bzw. auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären, dass
- –
-
sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen der Bewilligungsstelle und dem BMWi insbesondere auch zur Weitergabe an den Bundestag und zu Veröffentlichungszwecken zur Verfügung stehen,
- –
-
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise von der Bewilligungsstelle, dem BMWi oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können; darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, der Evaluierung und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden; die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisses und deren Weiterleitung an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union;
- –
-
er auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Evaluierung, weitergehende Auskünfte gibt.
Der Antragsteller zur Förderung von Maßnahmen nach Abschnitt VI Nummer 2.5 und Abschnitt VII Nummer 1 muss sich im Antrag auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären, dass das BMWi bzw. die Bewilligungsbehörde nach Anmeldung eine gegebenenfalls auch wiederkehrende Überprüfung der Einhaltung der Emissionsanforderungen nach Abschnitt VI Nummer 2.5.3 Abschnitt VII Nummer 1.2 und 1.4 durchführt oder durchführen lässt. Die Prüfung ist für den Eigentümer der Anlage gebührenfrei. Bei Nachweis der Nichteinhaltung der Emissionsanforderungen können der Zuwendungsbescheid aufgehoben und die Fördermittel zurückgefordert werden.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2020 in Kraft und gelten bis 31. Dezember 2021. Anträge können ab dem 2. Januar gestellt werden.
Diese Richtlinien ersetzen die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 11. März 2015 (BAnz AT 25.03.2015 B1), die zuletzt durch die Richtlinien vom 21. Dezember 2018 (BAnz AT 27.12.2018 B4) geändert worden sind. Änderungen werden vorbehalten.
Qualifizierte Energieberater in der Nähe können über die „Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes“ (www.energie-effizienz-experten.de) gefunden werden.
Übergangsvorschriften
Für die Anwendbarkeit dieser Richtlinien ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend. Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinien gestellt wurden, gilt die vor Inkrafttreten dieser Richtlinien geltende Fassung, auch wenn die Entscheidung der Bewilligungsstelle erst nach Inkrafttreten dieser Richtlinien erfolgt. Eine Rücknahme von bereits gestellten Anträgen mit der Absicht, die Förderung nach diesen Richtlinien in Anspruch nehmen zu können, ist nicht zulässig.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Thorsten Herdan
- 1
- Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist.
- 2
- Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist.
- 3
- Die Mindestnutzfläche kann bei Gemeinschaftseinrichtungen zur sanitären Versorgung, z. B. auf Campingplätzen oder Beherbergungsbetrieben mit mindestens sechs Zimmern, unterschritten werden.
- 4
- Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) zuletzt geändert am 20. Juni 2019.
- 5
- Bei Einsatz von Brennstoffen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 8 der 1. BImSchV in Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von 100 kW oder mehr beziehen sich die Emissionsgrenzwerte auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 %.
- 6
- Feuerungstechnischer Wirkungsgrad bei Pelletöfen.
- 7
- Für Sonderformen von elektrisch angetriebenen Wärmepumpen gilt Folgendes:
- a)
-
Wärmepumpen, die dem Erdreich Wärme dauernd oder zeitweise entziehen, werden bezüglich Förderung und Anforderungen Sole/Wasser-Wärmepumpen gleichgestellt,
- b)
-
Wärmepumpen, die dem Grundwasser Wärme dauernd oder zeitweise entziehen, werden bezüglich Förderung und Anforderungen Wasser/Wasser-Wärmepumpen gleichgestellt,
- c)
-
Wärmepumpen, die der Umgebungsluft (Außenluft) Wärme dauernd oder zeitweise entziehen und nicht unter Buchstabe a fallen, werden bezüglich Förderung und Anforderungen Luft/Wasser-Wärmepumpen gleichgestellt,
- d)
-
auch sonstige elektrische Wärmepumpen können gefördert werden, wenn sie eine Jahresarbeitszahl von wenigstens 4,0 erreichen, das gilt insbesondere für Wärmepumpen, die mit Abwärme betrieben werden.
- 8
- Die VDI-Richtlinie 4650, Blatt 2 (2013), gilt für Absorptions- oder Adsorptionsgaswärmepumpen mit einer Brennstoffleistung bis einschließlich 70 kW.
- 9
- Das EG-Umweltzeichen „Euroblume“ wird vergeben nach der Entscheidung 2007/742/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen, ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 14, zuletzt geändert durch Beschluss 2014/363/EU der Kommission vom 13. Juni 2014, ABl. L 177 vom 17.6.2014, S. 60.
- 10
- Bei Messungen durch den Schornsteinfeger bei Anlagen bis 1 000 kW: Die Unterschreitung der Grenzwerte ist durch mindestens zwei Messungen nachzuweisen.
- 11
- Für Wärmepumpen über 100 kW Wärmeleistung ist die Wärmeleistung im Auslegungspunkt der Anlage maßgeblich, sie wird vom Hersteller angegeben.
- 12
- Für Sonderformen gilt: Wärmepumpen, die der Umgebungsluft (Außenluft) Wärme dauernd oder zeitweise entziehen und nicht unter die Definition in Fußnote 17 Buchstabe a, b oder Buchstabe d fallen, werden bezüglich Förderung und Anforderungen Luft/Wasser-Wärmepumpen gleichgestellt.
- 13
- Im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/94/EWG sind KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung unter einem Megawatt hocheffizient, wenn sie Primärenergieeinsparungen im Sinne von Anhang III der Richtlinie 2004/8/EG erbringen. Eine Anpassung an eine Änderung der Richtlinie 2004/8/EG bleibt vorbehalten.
- 14
- Anerkannt wird Abwärme aus industriellen oder gewerblichen Prozessen, sofern nachgewiesen wird, dass der Abwärme erzeugende Prozess effizient und nach dem Stand der Technik betrieben wird. Die anfallende prozessbedingte Abwärme soll im Wesentlichen auf dem für die Wärmeeinspeisung erforderlichen Temperatur- und Druckniveau bereitstehen. Ein unerheblicher fernwärmebedingter energetischer Mehraufwand von bis zu 20 % der bereitgestellten Abwärme ist zulässig. Die Form des Nachweises regelt die KfW.