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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Satzung
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB)

Vom 15. September 2015
§ 1

Name, Rechtsnatur

(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (im Folgenden „Bundesanstalt“) ist nach § 6 des Einheiten- und Zeitgesetzes (EinhZeitG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 68 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (im Folgenden „Bundesministerium“). Sie ist eine Bundesoberbehörde mit Sitz in Braunschweig und Berlin.

(2) Die Bundesanstalt ist nach Maßgabe des § 1 des Abkommens über die Übernahme der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt, Berlin-Charlottenburg, auf die Bundesrepublik Deutschland und ihre Vereinigung mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig vom 21. September 1953 (BAnz. Nr. 188 vom 30. September 1953) ­Nachfolgerin der im Jahre 1887 gegründeten Physikalisch-Technischen Reichsanstalt.

§ 2

Aufgaben

(1) Die Bundesanstalt ist das nationale Metrologieinstitut der Bundesrepublik Deutschland. Die Grundbeauftragung ergibt sich aus § 6 EinhZeitG sowie den §§ 45 bis 47 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722).

Dazu gehören

1.
die Darstellung, Bewahrung und Weitergabe der physikalischen Einheiten (Einheiten im Messwesen) zur Sicherung der nationalen und internationalen Einheitlichkeit der Maße sowie die Bestimmung von Fundamentalkonstanten;
2.
die wissenschaftliche Bearbeitung des Messwesens, insbesondere der Präzisionsmesstechnik;
3.
die Untersuchung von Stoffen auf ihre Struktur und ihre physikalischen Eigenschaften;
4.
die Förderung von Wissenschaft und Wirtschaft durch Forschung und Entwicklung, Mitwirkung in der Lehre, ­Kalibrierung, Prüfung, Konformitätsbewertung und Zulassung, Beratung und Information im Rahmen ihrer wissenschaftlich-technischen Kapazität;
5.
die Unterstützung der nationalen Akkreditierungsstelle sowie des Akkreditierungsbeirats und seiner Fachbeiräte bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben nach dem Akkreditierungsstellengesetz, soweit dies für die Weitergabe der Einheiten erforderlich ist.

(2) Die Grundbeauftragung der Bundesanstalt wird ergänzt durch weitere per Gesetz, Verordnung, Rechtsvorschriften, Erlasse oder Notifizierung nach europäischen Rechtsakten übertragene Aufgaben. Die Bundesanstalt führt eine Übersicht über die ihr übertragenen gesetzlichen Aufgaben.

(3) Die Bundesanstalt vertritt die Bundesrepublik Deutschland auf den ihr durch Gesetz übertragenen Aufgabengebieten gegenüber Einrichtungen des Auslands und internationalen Organisationen in fachlichen Fragen.

(4) Die Bundesanstalt berät und unterstützt die Bundesregierung bei wissenschaftlich-technischen Fragen auf ihren Aufgabengebieten.

(5) Die Bundesanstalt führt auf ihren Aufgabengebieten Aufträge Dritter, insbesondere der Wirtschaft, durch, soweit dies mit ihren gesetzlichen Aufgaben vereinbar ist.

§ 3

Berichterstattung, Arbeits- und Forschungsprogramm

(1) Die Bundesanstalt legt dem Bundesministerium und der Öffentlichkeit Jahresberichte über die geleistete Arbeit und die erzielten Ergebnisse vor.

(2) Die Bundesanstalt erstellt mindestens alle zwei Jahre ein Arbeits- und ein Forschungsprogramm.

(3) Die Bundesanstalt berichtet dem Bundesministerium und dem Kuratorium jährlich über die geleistete Arbeit, aktuelle Schwerpunkte und Herausforderungen sowie strategische Ziele.

§ 4

Leitung und Vertretung

(1) Die Bundesanstalt wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten geleitet; deren oder dessen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und im Verhinderungsfall die in der Geschäftsordnung bestimmte weitere Vertretung.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten, welche die Bundesanstalt betreffen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident wird auf Vorschlag des Bundesministeriums durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten ernannt.

§ 5

Organisation

(1) Die Organisation der Bundesanstalt sowie der Geschäftsablauf werden durch eine Geschäftsordnung geregelt. Die Präsidentin oder der Präsident erlässt die Geschäftsordnung der Bundesanstalt. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums.

(2) Zur Steigerung der Effizienz der Aufgabenerledigung nutzt die Bundesanstalt eine Kosten- und Leistungsrechnung.

§ 6

Kuratorium

(1) Bei der Bundesanstalt besteht ein Kuratorium. Es berät die Bundesanstalt und das Bundesministerium in allen wichtigen Angelegenheiten, welche die Bundesanstalt betreffen, insbesondere zur Strategie und langfristigen Ausrichtung. Das Kuratorium der Bundesanstalt schlägt dem Bundesministerium geeignete Kandidatinnen oder geeignete Kandidaten für das Präsidentenamt zur Berufung vor.

(2) Präsidentin oder Präsident des Kuratoriums ist die oder der für die Bundesanstalt fachlich zuständige Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter des Bundesministeriums.

(3) Das Kuratorium besteht aus nicht mehr als 30 ehrenamtlichen Mitgliedern aus Kreisen der Wissenschaft und Wirtschaft. Das Kuratorium schlägt dem Bundesministerium Mitglieder zur Berufung oder Abberufung vor. Die Berufung erfolgt für fünf Jahre, eine Wiederberufung ist zulässig.

(4) An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen außerdem teil:

die Präsidentin oder der Präsident der Bundesanstalt,
die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sowie das Mitglied des Präsidiums,
die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter,
Beauftragte des Bundesministeriums,
geladene Gäste.

(5) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums bedarf.

§ 7

Vollversammlung für das Mess- und Eichwesen

(1) Bei der Bundesanstalt besteht eine Vollversammlung für das Mess- und Eichwesen. Sie dient dem Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Mess- und Eichwesens.

(2) Der Vollversammlung sollen sachverständige Institutionen und Verbände angehören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.

(3) Vorsitz und Geschäftsstelle der Vollversammlung führt die Bundesanstalt.

(4) Das Bundesministerium ist in der Vollversammlung ständig vertreten.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident der Bundesanstalt erlässt die Geschäftsordnung der Vollversammlung. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) vom 12. März 1996 (BAnz. S. 3921) außer Kraft.

Berlin, den 15. September 2015

Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie

Sigmar Gabriel