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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
(Corona-ArbSchV)

Vom 21. Januar 2021

Auf Grund des § 18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1

Ziel und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

(2) Die Arbeitsschutzverordnungen gemäß § 18 Absatz 1 und 2 des Arbeitsschutzgesetzes und abweichende ­Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern, weitergehende Vorschriften der Länder und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel bleiben unberührt.

§ 2

Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb

(1) Der Arbeitgeber hat gemäß der §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren.

(2) Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.

(3) Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren und nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie zu ersetzen. Können solche betriebsnotwendigen Zusammenkünfte nicht durch Informationstechnologie ersetzt werden, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.

(4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

(5) Ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich, so darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.

(6) In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen dieser Einteilung sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen.

§ 3

Mund-Nasen-Schutz

(1) Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder in der Anlage bezeichnete vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn

1.
die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 nicht eingehalten werden können, oder
2.
der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, oder
3.
bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.

Die Beschäftigten haben die nach Satz 1 vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken zu tragen.

(2) Die zur Verfügung gestellten medizinischen Gesichtsmasken müssen bis einschließlich 25. Mai 2021 den Anforderungen der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1), die zuletzt durch Artikel 2 der Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Die FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken müssen der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51) oder der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 V1) genügen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber andere ebenso wirksame Maßnahmen treffen.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach der Verkündung in Kraft; sie tritt am 15. März 2021 außer Kraft.

Berlin, den 21. Januar 2021

Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil
Anlage

Einsetzbare Atemschutzmasken

Folgende Maskentypen nach § 3 Absatz 1 sind derzeit in Deutschland verkehrsfähig:

Maskentyp Standard
(Teil der Kennzeichnung)
Weitere Kennzeichnungsmerkmale Zielländer
FFP2 oder
vergleichbar1
Verordnung (EU) 2016/425
DIN EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbar
CE-Kennzeichnung mit nachgestellter Kennnummer der notifizierten Stelle
z. B. Schutzklasse FFP2
Gebrauchsdauer
Herstellerangaben
EU-Konformitätserklärung
Anleitung und Information
EU
Vollmasken, gebläse­unterstützte Masken, Hauben oder Helme
mit auswechselbarem Partikelfilter2
Verordnung (EU) 2016/425
Vollmasken: EN 12942 oder
vergleichbar;
gebläsefiltrierende Hauben:
EN 12941 oder vergleichbar
EN 136 oder vergleichbar
Partikelfilter: EN 143 oder
vergleichbar
CE-Kennzeichnung mit nachgestellter Kennnummer der notifizierten Stelle
Herstellerangaben
EU-Konformitätserklärung
Anleitung und Information
EU
N951 NIOSH-42CFR84 Modellnummer
Lot-Nummer
Maskentyp
Herstellerangaben
TC-Zulassungsnummer
USA und
Kanada
P21 AS/NZS 1716-2012 Identifizierungsnummer oder Logo der Konformitätsbewertungsstellen Australien und
Neuseeland
DS21 JMHLW-Notification 214, 2018 https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeits­gestaltung-im-Betrieb/Coronavirus/pdf/
Kennzeichnung-Masken.pdf?__blob=
publicationFile&v=10
https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-
y-13-11-3_1.pdf
https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-
y-13-11-3_2.pdf
Japan
CPA1 Prüfgrundsatz für Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmasken (CPA) Bescheinigung der Marktüberwachungs­behörde nach § 9 Absatz 3 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung, die vor dem 1. Oktober 2020 ausgestellt wurde. Deutschland
KN95 BMG/BfArM/TüV-Prüfgrundsatz Vom Bund im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c des Infektionsschutzgesetzes beschaffte Schutzmasken. Deutschland
1
Ohne Ausatemventil; Masken mit Ausatemventil dürfen nur getragen werden, wenn alle Kontaktpersonen ebenfalls eine Atemschutzmaske tragen.
2
Bei diesen Systemen besteht kein Fremdschutz. Sie können daher nur angewendet werden, wenn alle Kontaktpersonen eine Atemschutzmaske tragen.