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Bundesministerium des Innern

Bekanntmachung
der Unanfechtbarkeit des Vereinsverbots gegen den Verein Farben für Waisenkinder e.V.
(vormals Waisenkinderprojekt Libanon e.V.)

Vom 19. November 2015

Der Bundesminister des Innern hat am 2. April 2014 (BAnz AT 08.04.2014 B1) gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit den §§ 3 ff. des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, folgende Verfügung erlassen:

1.
Der Verein „Waisenkinderprojekt Libanon e.V.“ richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
2.
Der Verein „Waisenkinderprojekt Libanon e.V.“ ist verboten und wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den Verein „Waisenkinderprojekt Libanon e.V.“ zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Es ist verboten, das Kennzeichen des Vereins „Waisenkinderprojekt Libanon e.V.“ (drei skizzierte Kinder über einer flachen Hand, aus der wiederum vier grüne Pflanzenblätter emporwachsen, umrandet von einem schwarzen Kreis mit dem Schriftzug „Waisenkinderprojekt Libanon e.V.“) für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden könnten oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.Drei skizzierte Kinder über einer flachen Hand, aus der wiederum vier grüne Pflanzenblätter emporwachsen, umrandet von einem schwarzen Kreis mit dem Schriftzug „Waisenkinderprojekt Libanon e.V.“
5.
Es ist verboten, die unter der URL www.wkpl.de abrufbare Internetseite des Vereins zu betreiben.
6.
Das Vermögen des Vereins „Waisenkinderprojekt Libanon e.V.“ wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen. Dies gilt insbesondere für die Immobilie Annastraße 7a, Göttingen – Wohnungsgrundbuch Amtsgericht Göttingen von Göttingen Blatt 19 586, Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts Göttingen von Göttingen Blatt 19 649 –.
7.
Forderungen Dritter gegen den Verein „Waisenkinderprojekt Libanon e.V.“ werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der gesetzeswidrigen Bestrebungen des Vereins „Waisenkinderprojekt Libanon e.V.“ darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins „Waisenkinderprojekt Libanon e.V.“ dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins „Waisenkinderprojekt Libanon e.V.“ zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit er die in Satz 1 genannten Tatsachen bei dem Erwerb der Forderung kannte.
8.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Waisenkinderprojekt Libanon e.V.“ dessen gesetzeswidrige Bestrebung vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
9.
Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wird angeordnet, dies gilt nicht für die Einziehungsanordnung.

Der Verein „Waisenkinderprojekt Libanon e.V.“ hatte gegen das Verbot Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, sich im Verlauf dieses Rechtsstreits in „Farben für Waisenkinder e.V.“ umbenannt und unter diesem Namen den Rechtsstreit fortgeführt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. November 2015 (BVerwG 1 A 4.15) abgewiesen. Das Verbot des Vereins „Farben für Waisenkinder e.V.“ (vormals „Waisenkinderprojekt Libanon e.V.“) ist damit unanfechtbar.

Gemäß § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes wird die Unanfechtbarkeit der vorstehenden Verfügung bekannt gemacht.

Mit der Einziehung und der Abwicklung des Vereinsvermögens ist das Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, beauftragt.

Berlin, den 19. November 2015

ÖS II 2 - 20106/15#2

Bundesministerium des Innern

Im Auftrag
Nötges