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vom: 15.08.2024
Bundesministerium für Bildung und Forschung
BAnz AT 26.08.2024 B4
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Richtlinie
zur Förderung internationaler Verbundvorhaben
im Rahmen der Nationalen Bioökonomiestrategie
„Bioökonomie International (Bioeconomy International) 2025“
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt mithilfe der Förderung von Verbundvorhaben zu Forschung und Entwicklung und Innovation (FuEuI) unter Beteiligung ausländischer Verbundpartner die Umsetzung der Nationalen Bioökonomiestrategie1 mit Blick auf ihre internationalen Perspektiven und Kontexte zu stärken. Das Ziel der im Januar 2020 veröffentlichten Nationalen Bioökonomiestrategie der Bundesregierung ist es, den Wandel von einer überwiegend auf fossilen Rohstoffen basierenden Wirtschaft hin zu einer an natürlichen Stoffkreisläufen orientierten, nachhaltigen, biobasierten Wirtschaftsweise zu unterstützen. Dabei wird Forschung für Innovation als der erforderliche Schlüssel eingestuft, mithilfe dessen die Potenziale der Bioökonomie erkannt und gehoben werden können. Die korrespondierende Forschungsförderung durch das BMBF gliedert sich – wie in der Nationalen Bioökonomiestrategie dargelegt – in sechs Bausteine, von denen der erste Baustein „Biologisches Wissen als Schlüssel der Bioökonomie“ eine besondere Relevanz für diese Förderrichtlinie besitzt (siehe Nummer 2).
Die Nationale Bioökonomiestrategie unterstützt neben anderen Aspekten in erheblichem Maße den Einsatz unterschiedlicher biotechnologischer Verfahren in der Industrie. Unternehmen implementieren bereits jetzt zunehmend nachhaltige Prozesse und Produkte, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Dabei soll die Umsetzung der Bioökonomie die Anstrengungen zur weltweiten Ernährungssicherung nicht belasten. Denn bereits heute zeichnen sich in vielen Ländern Zielkonflikte, wie eine zunehmende Konkurrenz um die Nutzung natürlicher Ressourcen (Land und Wasser) und die Verwendung agrarischer Produkte für die unterschiedlichen Nutzungszwecke (Ernährung, stoffliche Verwertung in der industriellen Produktion und energetische Nutzung), ab. Hinzu kommt eine global steigende Nachfrage nach Lebens- und Futtermitteln, Holz und verschiedensten Arten von Agrarerzeugnissen, auch nach Neben- und Restströmen, die direkte und indirekte Effekte für die globale Landnutzung, für das Klima, die Biodiversität und wichtige Ökosystemleistungen hat.
Die Förderrichtlinie Bioökonomie International zahlt auf die Missionen I „Ressourceneffizientes und auf kreislauffähiges Wirtschaften ausgelegte wettbewerbsfähige Industrie und nachhaltige Mobilität ermöglichen“ und II „Klimaschutz, Klimaanpassung, Ernährungssicherheit und Bewahrung der Biodiversität“ wie auch das Handlungsfeld 3 „Europäische und internationale Zusammenarbeit intensivieren“ der Zukunftsstrategie ein.
1.2 Zuwendungszweck
Zur Realisierung der Bioökonomie als einer nachhaltigen, biobasierten Wirtschaftsweise sind neben nationalen und europäischen insbesondere auch internationale Initiativen mit vielfachen ambitionierten Aktivitäten und Projekten erforderlich. Da nachhaltige Bioökonomie global gedacht werden muss, bedarf es der weltweiten Zusammenarbeit, um die angestrebten Ziele zur Etablierung der Bioökonomie zu verwirklichen. Hier setzt die Fördermaßnahme Bioökonomie International (Bioeconomy International) an. Ihr Zweck ist es, durch die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in enger Zusammenarbeit mit relevanten ausländischen Partnern zu zentralen Fragestellungen der Bioökonomie internationale Kooperationen zu stärken und tragfähige, aktive Partnerschaften im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation aufzubauen. Dabei kann es sich um Vorhaben variabler Geometrie handeln.
Die eingereichten internationalen Projektskizzen für ausgewählte Vorhaben flankieren die nationalen Aktivitäten des BMBF zur Förderung der Bioökonomie und leisten einen ergänzenden Beitrag zur Erreichung der förderpolitischen Zielsetzungen der Nationalen Bioökonomiestrategie.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR2, der Schweiz, Australien, Brasilien, Thailand und Vietnam genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage der Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a bis c und Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.3 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben (FuEuI-Vorhaben) in Verbünden mit Partnern aus Vietnam, Thailand, Queensland/Australien und/oder Sao Paulo/Brasilien, die im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens ausgewählt werden.
Gefördert werden jeweils die deutschen Partner in diesen internationalen Verbünden (siehe auch Nummer 3 Zuwendungsempfänger). Die internationalen Partner erhalten eine Gegenfinanzierung durch die mit dem BMBF kooperierenden Förderagenturen der beteiligten Partnerländer (siehe Module 1 bis 4).
Den thematischen Rahmen der Förderung setzt die Nationale Bioökonomiestrategie von 15. Januar 2020 mit ihren Leitlinien und strategischen Zielen. Im Kontext der Umsetzungsziele definiert sie distinkte Bausteine der Forschungsförderung, um die strategischen Ziele der Strategie zu erreichen.
Von den geförderten Verbundvorhaben wird erwartet, dass sie unter Adressierung des Forschungsbausteins 6 „Globale Forschungskooperationen“ den Bezug zu mindestens einem der fünf weiteren in der Strategie genannten Bausteine der Forschungsförderung herstellen:
- 1.
-
Biologisches Wissen als Schlüssel der Bioökonomie (Mikroorganismen; Algen, Pilze, Bakterien, Pflanzen; Insekten, et cetera);
- 2.
-
Konvergierende Technologien und disziplinübergreifende Zusammenarbeit (Digitalisierung, Künstliche Intelligenz, Nanotechnologie, Automatisierung, Miniaturisierung, et cetera);
- 3.
-
Grenzen und Potenziale der Bioökonomie;
- 4.
-
Transfer in die Anwendung (Wertschöpfungsnetze, et cetera);
- 5.
-
Bioökonomie und Gesellschaft (Wechselwirkungen, Zielkonflikte, et cetera);
- 6.
-
Globale Forschungskooperationen.
Die genauen förderfähigen Themen sind in Absprache mit den kooperierenden Förderagenturen für jedes Modul einzeln spezifiziert/definiert worden.
Weitergehende Erläuterungen zu förderfähigen Themen können beim zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7.1) eingeholt werden.
Die internationale Kooperation innerhalb der Verbundvorhaben und der dadurch entstehende Mehrwert für jeweils beide Länder bei der Umsetzung der Nationalen Bioökonomiestrategie stehen im Vordergrund der Fördermaßnahme Bioökonomie International (Bioeconomy International). Mit Blick auf die avisierte Arbeitsteilung, die Kompetenz und das Know-how der Partner sowie die Verwertung der Vorhabenergebnisse muss die Kooperation inhaltlich und bemessen auf den work load „auf Augenhöhe“ stattfinden. Dabei soll der Nutzen für alle beteiligten Länder ausgeglichen beziehungsweise fair verteilt sein. Des Weiteren bietet die Fördermaßnahme die Möglichkeit, Projektideen umzusetzen, die im Rahmen von vorherigen Anbahnungsmaßnahmen angestoßen und initiiert wurden. Weitere Informationen zur Nationalen Bioökonomiestrategie sind im Internet erhältlich https://www.bmbf.de/bmbf/de/forschung/energiewende-und-nachhaltiges-wirtschaften/biooekonomie/biooekonomie_node.html.
Die Fördermaßnahme Bioökonomie International 2025 ist in vier Module untergliedert:
Modul 1 „Bioökonomie Deutschland – Queensland/Australien“
Zusammenarbeit mit Partnern aus Queensland
Das Queensland Government führt im Rahmen der „Queensland Government’s AUD150 Million Trade and Investment Strategy 2022-2032“, verwaltet durch das „Department of Environment and Science (DES)“, in Australien eine zu dieser Förderrichtlinie parallele Ausschreibung durch.
Gefördert werden können Vorhaben mit Partnern aus Queensland zu den folgenden Themenfeldern:
- 1.
-
Landwirtschaft und Nahrungsmittel: Entwicklung oder Verbesserung der Nutzung biologischer Ressourcen, Technologien und Innovationen, um die Agrar- und Ernährungssysteme effizienter, integrativer, widerstandsfähiger und nachhaltiger zu machen. Die Projekte können die Bereiche Biotechnologie, Digitalisierung, Datenwissenschaft und künstliche Intelligenz in biologischen Systemen umfassen, sind aber nicht darauf beschränkt, und zwar in folgenden Sektoren: Pflanzen- und Bodenverbesserung, Bodensanierung, nachhaltige Düngemittel und Schädlingsbekämpfung.
- 2.
-
Biobasierte Produkte und Verfahren: Entwicklung oder Verbesserung der Konvertierung von erneuerbaren biologischen Ressourcen, Technologien, Nebenprodukten oder Abfällen in Produkte mit Mehrwert, einschließlich, aber nicht beschränkt auf biologisch basierte Materialien, Chemikalien, Produkte und Dienstleistungen. Die Projekte können die Entwicklung von Bioprodukten mit neuartigen Eigenschaften, erweiterten Funktionen und verbesserter Nachhaltigkeit umfassen, die in der Lage sind, die derzeitige Produktion nicht nachhaltiger Produkte zu ersetzen und/oder innovative Marktanwendungen zu fördern.
- 3.
-
Weiterentwicklung von Wissen und Methoden: Gefördert werden können Projekte, die das biotechnologische Wissen und die Methoden, die die Grundlage für eine wachsende Bioökonomie bilden, entwickeln und verbessern. Projekte, die innovative und wegweisende Wissenschaft beinhalten, können unter anderem sein:
- a)
-
die Generierung sehr großer und hochqualitativer oder neuartiger Datensätze, zum Beispiel unter Verwendung fortgeschrittener Multiomics, Robotik und Laborautomatisierung, Sensoren oder Quantentechniken;
- b)
-
Integration von Big Data und Computern (KI, Bioinformatik usw.) zur Vertiefung des biologischen Wissens und zur Funktionsvorhersage;
- c)
-
Hochdurchsatz und hocheffiziente Entwicklung und Erprobung neuer biologischer Systeme, zum Beispiel mit Hilfe der synthetischen und ingenieurwissenschaftlichen Biologie, der Protein- und metabolischen Verfahren, der Systembiologie, mikrobieller Gemeinschaften und multizellulärer Systeme;
- d)
-
Fortschritte bei der zellfreien Bioproduktion vom Labor – über den Pilot – bis zum industriellen Maßstab.
Die Einbeziehung von Partnern aus der Industrie ist in diesem Modul vorgeschrieben. Es muss wenigstens ein Industriepartner aus Deutschland oder Queensland beteiligt sein. Dies kann aber zum Beispiel auch in beratender Funktion als assoziierter Partner sein.
Das Auswahlverfahren für die unter dem Modul 1 eingereichten Projektskizzen erfolgt gemeinsam mit dem Queensland Government.
Es ist unbedingt erforderlich, dass parallel auch eine Einreichung der Skizze in entsprechendem Format beim Queensland Government erfolgt.
Modul 2 „Bioökonomie Deutschland – São Paulo/Brasilien“
Zusammenarbeit mit Partnern aus São Paulo
Die São Paulo Research Foundation (FAPESP) führt in Brasilien eine zu dieser Förderrichtlinie parallele Ausschreibung durch, um Kooperationspartner aus dem Bundesstaat São Paulo zu fördern.
Projektvorschläge können in diesem Modul zu folgenden Themenfeldern eingereicht werden:
- 1.
-
Industrielle Nutzung von nachhaltig erzeugter Biomasse für Produkte mit Mehrwert (auch mit Einsatz von beispielsweise biotechnologischen Ansätzen, Metabolic Engineering, IoT (Internet of Things), synthetischer Biologie und Systembiologie).
- 2.
-
Nachhaltige Landwirtschaft für die Ernährung von morgen: Steigerung der Produktivität (auch mit Einsatz von beispielsweise Präzisions-, intelligenter und digitaler Landwirtschaft) unter Berücksichtigung eines schonenden Umgangs mit Umwelt und Ressourcen.
- 3.
-
Innovationen zur Unterstützung nachhaltiger und widerstandsfähiger Lebensmittelsysteme (zum Beispiel Innovationen, die Ressourceneffizienz und Valorisierung von Nebenströmen, Kreislaufsysteme, Abfallverringerung, Widerstandsfähigkeit gegen Unwägbarkeiten – wie Pandemien, Klimaveränderungen, politische Unruhen – ermöglichen).
- 4.
-
Verbesserung der vorbeugenden Züchtungstechnologien und Entwicklung neuer Genotypen, die zu neuen Phänotypen und Pflanzensorten zur Verbesserung der Pflanzengesundheit, des Pflanzenschutzes, der Produktion und der Widerstandsfähigkeit führen (mit Unterstützung von beispielsweise AI).
Die Einbeziehung von Partnern aus der Industrie ist in diesem Modul nicht erforderlich, wird aber empfohlen.
Das Auswahlverfahren für die unter dem Modul 2 eingereichten Projektskizzen erfolgt gemeinsam mit der FAPESP.
Es ist unbedingt erforderlich, dass parallel auch eine Einreichung der Skizze in entsprechendem Format bei der FAPESP erfolgt.
Modul 3 „Bioökonomie Deutschland – Thailand“
Zusammenarbeit mit Partnern aus Thailand
Das „Program Management Unit for Human Resources & Institutional Development, Research and Innovation (PMU-B)“ führt in Thailand eine zu dieser Förderrichtlinie parallele Ausschreibung durch, um Kooperationspartner aus Thailand zu fördern.
Das Ziel dieses Programms ist es, qualitativ hochwertige F&E-Projekte mit thailändisch-deutscher Kooperation zu fördern, die einen wichtigen Beitrag zu einem der folgenden Themen leisten. Die Projektvorschläge sollten generell einen Bezug zur Produktion hochwertiger chemischer Verbindungen aufweisen. Dies schließt Biowasserstoff ein, ist aber nicht auf diesen beschränkt:
- 1.
-
Synthetische Biologie für den Entwurf und die Konstruktion neuer biologischer Komponenten, Einheiten und Systeme oder die Anpassung bestehender, natürlicher biologischer Systeme für zweckmäßige Anwendungen (zum Beispiel orthogonale Biosysteme, Regelkreise, Minimalgenom-Ansätze und Protozellen).
- 2.
-
Systembiologie zur Erweiterung des Wissens über biologische Prozesse und Regulationsmechanismen bei intra- und interzellulären Prozessen. Dazu gehören der Einsatz von Bioinformatik-Tools (zum Beispiel Datenstandardisierung, Modellierung, offene Repositorien) und die Entwicklung neuer Berechnungsmethoden.
- 3.
-
Metabolic Engineering zur gezielten Optimierung von mikrobiellen Produktionsstämmen und biologischen Prozessen, einschließlich der Optimierung von Stoffwechselwegen und deren Regulierung.
- 4.
-
Entwicklung oder Verbesserung von Technologien zur Herstellung von hochwertigen Produkten aus nachhaltig erzeugter Biomasse.
- 5.
-
Biotechnologische Ansätze (gegebenenfalls in Kombination mit chemischen), um biobasierte Bausteine auf nachhaltige Weise in hochwertige Produkte umzuwandeln.
- 6.
-
Innovationen zur Unterstützung nachhaltiger und robuster Lebensmittelsysteme mit Schwerpunkt auf der Verringerung oder Wiederverwendung von Abfällen, der Steigerung der Effizienz und der Verbesserung der Kreislaufwirtschaft.
- 7.
-
Einsatz von Bioinformatik-Tools (zum Beispiel Datenstandardisierung, Modellierung, offene Repositorien) für die Identifizierung und Nutzung von Stoffwechselwegen, beispielsweise für die Bioproduktion und die Verbesserung von Stämmen und Sorten.
Die Einbeziehung von Partnern aus der Industrie ist in diesem Modul nicht erforderlich, wird aber empfohlen.
Das Auswahlverfahren für die unter dem Modul 3 eingereichten Projektskizzen erfolgt gemeinsam mit dem PMU-B.
Es ist unbedingt erforderlich, dass parallel auch eine Einreichung der Skizze in entsprechendem Format in Thailand erfolgt.
Modul 4 „Bioökonomie Deutschland – Vietnam“
Zusammenarbeit mit Partnern aus Vietnam
Das Wissenschaftsministerium in Vietnam (MOST) führt in Vietnam eine zu dieser Förderrichtlinie parallele Ausschreibung durch, um Kooperationspartner aus Vietnam zu fördern.
Projektvorschläge können in diesem Modul zu folgenden Themenfeldern eingereicht werden:
- 1.
-
Entwicklung/Optimierung von Produktionsprozessen oder von neuen/optimierten Stämmen und Enzymen für die industrielle Nutzung nachwachsender Rohstoffe.
- 2.
-
Kaskadennutzung von landwirtschaftlichen Reststoffen/Nebenprodukten für eine nachhaltige landwirtschaftliche Produktion im Sinne einer Kreislaufwirtschaft.
- 3.
-
Einsatz neuer Züchtungstechnologien zur Verbesserung von Kulturpflanzen.
- 4.
-
Einsatz von Nanotechnologie in der Landwirtschaft.
- 5.
-
Einsatz von IKT-Technologien wie Speicherung, Komprimierung, Kommentierung, Analyse und Präsentation von (großen) Daten sowie von KI-Ansätzen, um diese Daten für die Anwendung in der Präzisionslandwirtschaft, der intelligenten Intensivierung der Landwirtschaft und der Bioindustrie verfügbar zu machen.
Die Einbeziehung von Partnern aus der Industrie ist in diesem Modul nicht erforderlich, wird aber empfohlen.
Das Auswahlverfahren für die unter dem Modul 4 eingereichten Projektskizzen erfolgt gemeinsam mit dem MOST.
Es ist unbedingt erforderlich, dass parallel auch eine Einreichung der Skizze in entsprechendem Format in Vietnam erfolgt.
In allen vier Modulen werden transnationale Verbundprojekte mit mindestens je einem Partner aus Deutschland und einem Partner aus den in der Ausschreibung beteiligten Ländern gefördert.
Die vorgeschlagenen Projekte müssen so konzipiert sein, dass eine Erreichung der Projektziele innerhalb von maximal 36 Monaten möglich ist.
Es ist weiterhin erforderlich, dass die Projekte hinsichtlich des Arbeitsvolumens zwischen den beteiligten internationalen Partnern ausbalanciert sind.
Andere Forschungspartner aus anderen Ländern können in einem Verbundprojekt unter der Voraussetzung teilnehmen, dass diese Partner ihr finanzielles Engagement mithilfe eines verbindlichen, unterzeichneten Schreibens dokumentieren. Diese finanziellen Zusagen müssen mit der Projektskizze im Internet-Portal unter http://www.bioeconomy-international.de hochgeladen werden.
Weitere generelle Regeln zur Einreichung und zum Aufbau der Projektskizzen sind den Dokumenten der Ausschreibung http://www.bioeconomy-international.de zu entnehmen oder beim Projektträger (siehe Nummer 7.1) zu erfragen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des Antrags.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen5.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110)6.
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Zwischen sämtlichen Partnern (national und international) ist ein Verbundvertrag abzuschließen, der den Maßgaben des BMBF-Merkblatts 0110 nicht widersprechen darf. Kooperationsvereinbarung und Verbundvertrag können in einem einzelnen Vertrag zusammengefasst werden, sofern die Maßgaben des Merkblatts 0110 eingehalten werden. Eine Orientierung bietet das DESCA Model Consortium Agreement7.
Der Antragsteller hat zu prüfen, ob bei dem Forschungsvorhaben ein unmittelbares oder mittelbares Risiko besteht, dass Wissen, Produkte oder Technologien hervorgebracht werden, welche (gegebenenfalls von Dritten) zu erheblichen schädlichen Zwecken missbraucht werden können. Falls ein solches Risiko besteht oder sich während des Zuwendungsverhältnisses abzeichnet, ist eine Einschätzung des Risiko-/Nutzen-Verhältnisses vorzunehmen und aufzuzeigen, welche Maßnahmen zur Risikominimierung geplant sind. Dabei sind die Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung (siehe Handreichung der DFG und Leopoldina zu Wissenschaftsfreiheit und Wissenschaftsverantwortung, Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung, Stand 28. Mai 2014) zu beachten. Falls es eine Kommission für Ethik sicherheitsrelevanter Forschung (KEF) an der Hochschule oder Forschungsinstitution des Antragstellers gibt, ist diese im Vorfeld zu beteiligen. Das Ergebnis der Prüfung und der ggf. durchgeführten Einschätzung des Risiko-/Nutzen-Verhältnisses ist im Antrag zu dokumentieren.
Der Antragsteller hat des Weiteren zu prüfen, ob unter anderem aus seiner eigenen Gesellschafterstruktur oder der seiner Kooperationspartner unmittelbare oder mittelbare Risiken dafür bestehen oder sich während des Zuwendungsverhältnisses abzeichnen, dass die Wissenschaftsfreiheit missachtet wird, Know-how unter Missachtung der Verwertungsregeln in Staaten außerhalb des EWR und der Schweiz abfließt, die deutschen und europäischen Datenschutzregeln missachtet werden oder eine gegen europäische Werte und/oder die gute wissenschaftliche Praxis verstoßende Einflussnahme erfolgt. Falls solche Risiken bestehen, ist eine Einschätzung des Risiko-/Nutzen-Verhältnisses vorzunehmen und – falls möglich – aufzuzeigen, welche Maßnahmen zur Risikominimierung geplant sind. Das Ergebnis der Prüfung und der gegebenenfalls durchgeführten Einschätzung des Risiko-/Nutzen-Verhältnisses ist im Antrag zu dokumentieren.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Laufzeit der zu fördernden Vorhaben beträgt in der Regel bis zu drei Jahre. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens, darf allerdings pro Verbund 600 000 Euro nicht überschreiten (inklusive Projektpauschale).
Zuwendungsfähig sind folgende projektbezogene Ausgaben beziehungsweise Kosten:
- –
-
Personal;
- –
-
zur Durchführung des Vorhabens notwendige Investitionen;
- –
-
Verbrauchsmaterialien;
- –
-
Dienstreisen (nur Reisen des Zuwendungsempfängers);
- –
-
Aufwand für die Anmeldung von Schutzrechten;
- –
-
Vergabe von Aufträgen.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen8, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft9.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen. Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit den folgenden Projektträger beauftragt:
Projektträger Jülich
Geschäftsbereich Bioökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
Ansprechpartner sind:
Frau Dr. Veronika Jablonowski
Fachbereich PtJ-BIO 7
Telefon: 02461/61-5083
Telefax: 02461/61-1790
E-Mail: v.jablonowski@ptj.de
und
Herr Dr. Christian Breuer
Fachbereich PtJ-BIO 7
Telefon: 02461/61-96929
Telefax: 02461/61-1790
E-Mail: c.breuer@ptj.de
Internet: http://www.ptj.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Förderinteressierten wird empfohlen, frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Projektträger aufzunehmen.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Erste Stufe: Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Jülich elektronisch Projektskizzen in englischer Sprache über das Internet-Portal www.bioeconomy-international.de vorzulegen. Die Projektskizzen müssen alle notwendigen Informationen enthalten, um eine abschließende fachliche Begutachtung anhand der unten genannten Kriterien zu erlauben. Weitere Informationen zu Inhalt und Gliederung der Skizze werden nach der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger im Portal www.bioeconomy-international.de veröffentlicht.
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Sofern Partner aus weiteren als den kooperierenden Partnerländern oder assoziierte Partner aus Deutschland auf eigene Kosten an dem Projekt teilnehmen, müssen unterzeichnete Schreiben dieser Partner eingereicht werden. In diesen muss das jeweilige finanzielle Engagement verbindlich darlegt werden. Die Schreiben sollen separat von der Projektskizze im Internet-Portal hochgeladen werden. Die Schreiben müssen Informationen dazu enthalten, worin die Motivation der Projektpartner liegt, welche Arbeiten die Partner im Projekt übernehmen werden und wie die Finanzierung dieser Arbeiten gesichert wird (Finanzierung mithilfe laufender Projekte, Instituts-/Firmenmittel, beantragte Fördermittel oder ähnliches).
Das Hochladen der Projektskizzen im Internet-Portal www.bioeconomy-international.de muss bis zum 25. November 2024, 13 Uhr CET abgeschlossen sein. Das Internet-Portal wird mit Ablauf dieser Deadline geschlossen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem genannten Zeitpunkt oder unvollständig eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Einreichung der Projektskizze oder Teile der Projektskizze per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.
Die postalische Einreichung einer Papierversion ist in der Skizzenphase nicht notwendig.
Es ist geplant, zu Bioökonomie International (Bioeconomy International) weitere Ausschreibungen zu veröffentlichen. Diese werden rechtzeitig auf den relevanten Webseiten des BMBF bekannt gegeben oder können beim Projektträger Jülich erfragt werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Überprüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen und Formalkriterien unter Beteiligung externer Fachgutachter gemäß folgender Kriterien bewertet:
Für Modul 1:
- 1.
-
Projektfokus und Relevanz bezogen auf Themen der Ausschreibung (siehe Nummer 2)
- 2.
-
Grad der Neuheit und des wissenschaftlichen Nutzens des Projekts
- 3.
-
Qualität der Zusammenarbeit und Kompetenz des Projektteams
- 4.
-
Erfolgsaussichten und kommerzielle Verwertung der Ergebnisse
Für Modul 2 bis 4:
- 1.
-
Mehrwert zur Umsetzung der Nationalen Bioökonomiestrategie durch die angestrebte internationale Zusammenarbeit;
- 2.
-
Relevanz des Forschungsansatzes; Qualität und Originalität der Lösungsstrategie;
- 3.
-
Erfolgsaussichten und Verwertbarkeit der Projektergebnisse (wissenschaftlich und wirtschaftlich);
- 4.
-
Exzellenz und Expertise des Antragstellers und der beteiligten Partner (deutsche und internationale); einschlägige Vorarbeiten aller Partner;
- 5.
-
Angemessenheit von Größe und Struktur des Vorhabens, Qualität und Stringenz der Zeit-, Arbeits- und Budgetplanung und Ausgewogenheit der arbeitsteiligen Vernetzung der Partner.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Zweite Stufe: Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser positiv bewerteter Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Informationen in der Projektskizze sind dazu mit den folgenden Angaben und Erläuterungen zu ergänzen; Anmerkungen und Empfehlungen der Gutachter sind dabei zu berücksichtigen:
- –
-
Vorhabentitel (in deutscher Sprache);
- –
-
Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung (maximal eine DIN-A4-Seite in deutscher Sprache);
- –
-
Detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens (Ausgaben für Personal, Verbrauchsmaterial, vorhabenbezogene Reisen, Auftragsarbeiten und anderes);
- –
-
Meilensteinplanung: Liste der angestrebten (Zwischen-)Ergebnisse und gegebenenfalls Angabe von Abbruchkriterien;
- –
-
Verwertungsplan: Darstellung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Erfolgsaussichten sowie der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Anschlussfähigkeit, jeweils mit Angabe des Zeithorizonts für die jeweilige Verwertungsperspektive;
- –
-
Notwendigkeit der Zuwendung;
- –
-
Ablaufplan zur Erstellung einer Kooperationsvereinbarung der Verbundpartner.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- –
-
Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch unter Beachtung von Nummer 5 dieser Förderrichtlinie);
- –
-
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
- –
-
Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
- –
-
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie;
- –
-
Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Die Förderung der Projekte steht unter dem Vorbehalt, dass eine Finanzierung der ausländischen Partner sichergestellt ist.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2032 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2032 in Kraft gesetzt werden.
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Dr. Christina de Wit
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- a)
-
Name und Größe des Unternehmens,
- b)
-
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- c)
-
Standort des Vorhabens,
- d)
-
die Kosten des Vorhabens sowie
- e)
-
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- –
-
zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- –
-
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- –
-
zur Mitwirkung im Falle von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.10
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- –
-
das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- –
-
das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.11
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- –
-
55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
- –
-
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
- –
-
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- a)
-
Grundlagenforschung;
- b)
-
industrielle Forschung;
- c)
-
experimentelle Entwicklung
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und die Fußnoten 59, 60 und 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- –
-
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO)
- –
-
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO)
- –
-
Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO)
- –
-
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO)
- –
-
Zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO)
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- –
-
100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
- –
-
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
- –
-
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
- a)
-
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen; - b)
-
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- i.
-
das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- –
-
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- –
-
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- ii.
-
die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung;
- iii.
-
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen;
- iv.
-
das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt;
- c)
-
um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
- d)
-
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
- i.
-
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
- ii.
-
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
- iii.
-
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- –
-
die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung oder
- –
-
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU
Beihilfefähige Kosten sind Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.
Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- a)
-
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- b)
-
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
- 1
- https://www.bmbf.de/SharedDocs/Publikationen/de/bmbf/7/31576_Nationale_Biooekonomiestrategie_Langfassung.pdf?__blob=
publicationFile&v=6 - 2
- EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
- 3
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
- 4
- Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
- 5
- Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
- 6
- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
- 7
- https://www.desca-agreement.eu/desca-model-consortium-agreement
- 8
- Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. 2016 C262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
- 9
- Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
- 10
- Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
- 11
- (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.