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Bundesministerium des Innern

Bekanntmachung
eines Vereinsverbots gegen
„Weisse Wölfe Terrorcrew“

Vom 10. Februar 2016

Nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 29 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, erlässt das Bundesministerium des Innern die folgende

Verfügung:
1.
Der Verein „Weisse Wölfe Terrorcrew“ läuft nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung.
2.
Der Verein „Weisse Wölfe Terrorcrew“ ist verboten und wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins „Weisse Wölfe Terrorcrew“ für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbotes öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Das Verbot betrifft insbesondere folgende Kennzeichen:
Schriftzug „Weisse Wölfe“ in altdeutscher schwarzer Schrift, getrennt durch einen stilisierten, an eine Wolfspfote erinnernden Schlagring, in einem weißen Feld mit gezacktem Rand und das Wort „Terrorcrew“ darunter in weißer Schrift in einem rechteckigen, das weiße Feld umrandenden und nach unten hin knapp unter dem Wort „Terrorcrew“ endenden roten Feld.
Schriftzug „Weisse Wölfe“ in altdeutscher Schrift, getrennt durch einen stilisierten, an eine Wolfspfote erinnernden Schlagring in einem Feld mit gezacktem Rand; darüber eine vermummte Person mit Gewehr, die auf den Betrachter anlegt, vor der oberen Hälfte einer „Schwarzen Sonne“, in deren Band die Worte: „One Family – today – tomorrow – forever“ zu lesen sind. Unterhalb des Schriftzugs das Wort „Terrorcrew“ und die Zahl 28 vor zwei Wolfsköpfen mit gefletschten Zähnen.
Schriftzug „WWT“ in altdeutscher weißer Schrift auf schwarzem Grund. Darunter die Worte „Brotherhood for Life“ und die Zahl 28, ebenfalls in altdeutscher weißer Schrift.
In einem Oval angeordnet der Schriftzug „Weisse Wölfe“ in altdeutscher weißer Schrift auf schwarzem Grund, darunter ein großer stilisierter Schlagring, darunter das Wort „Terrorcrew“ in altdeutscher roter Schrift.
Schriftzug „WWT“ in altdeutscher weißer Schrift auf schwarzem Grund. Darunter ein Wolfskopf mit geöffnetem Maul. Darunter die Sektionsbezeichnung „Thüringen“ in altdeutscher weißer Schrift.
4.
Das Vermögen des Vereins „Weisse Wölfe Terrorcrew“ wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.
5.
Forderungen Dritter gegen den Verein „Weisse Wölfe Terrorcrew“ werden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der gesetzeswidrigen Bestrebungen des Vereins „Weisse Wölfe Terrorcrew“ darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins „Weisse Wölfe Terrorcrew“ dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins „Weisse Wölfe Terrorcrew“ zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
6.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Weisse Wölfe Terrorcrew“ dessen gesetzeswidrige Bestrebung vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
7.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen in den Nummern 4, 5 und 6.
Berlin, den 10. Februar 2016

ÖS II 3 - 20106/2#3

Bundesministerium des Innern

Im Auftrag
Kaller