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Land Berlin

Bekanntmachung
eines Vereinsverbots gegen den Verein
„Fussilet 33 e.V.“

Vom 20. Februar 2017

Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 5 des Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, ergeht folgende

Verfügung
1.
Der Verein „Fussilet 33 e.V.“ ist verboten. Er wird aufgelöst.
2.
Dem Verein „Fussilet 33 e.V.“ ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen. Seine Kennzeichen dürfen weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden.
3.
Das Vermögen des Vereins „Fussilet 33 e.V.“ wird beschlagnahmt und eingezogen.
4.
Forderungen Dritter gegen den Verein „Fussilet 33 e.V.“ werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verbotsrelevanten Zwecke und Tätigkeiten des Vereins „Fussilet 33 e.V.“ darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte der „Fussilet 33 e.V.“ dem behördlichem Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
5.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Fussilet 33 e.V.“ dessen verbotsrelevante Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.
6.
Der Internetauftritt https:\\www.facebook.com/Masjid-at-Tawbah-berlin-Fussilett-33ev (ID: 100011653200254) einschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung sind verboten.
7.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen.

Berlin, den 20. Februar 2017

Senatsverwaltung für Inneres und Sport

Im Auftrag
Dr. Michaelis-Merzbach