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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes
nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
für das Jahr 2019

Vom 23. Oktober 2018

Gemäß § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) macht das Bundesministerium für Gesundheit bekannt:

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a Absatz 1 SGB V für das Jahr 2019 beträgt

0,9 Prozent.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wurde gemäß § 242a Absatz 2 in Verbindung mit § 220 Absatz 2 SGB V nach Auswertung der Ergebnisse aus den Sitzungen des Schätzerkreises vom 10. und 11. Oktober 2018 festgelegt.

Der hiermit bekanntgemachte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist für die Zusatzbeiträge der Bezieher von Arbeitslosengeld II sowie der weiteren in § 242 Absatz 3 SGB V genannten Personenkreise maßgebend.

Bonn, den 23. Oktober 2018

228 - 21635/003

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag
Dr. Thomas Braun