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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Bekanntmachung
der Richtlinie
zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten
im Rahmen des Förderprogramms
„Neue Fahrzeug- und Systemtechnologien“

Vom 12. Dezember 2023

Präambel

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, durch ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspaket zur Bekämpfung der Corona-Folgen, zur Sicherung des Wohlstands und zur Stärkung der Zukunftsfähigkeit vom 3. Juni 2020 die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie zu bekämpfen und Deutschland wieder auf einen nachhaltigen Wachstumspfad zu führen. Durch gezielte Investitionen in Zukunftstechnologien soll die Wirtschaft bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt und Arbeitsplätze in Deutschland und Europa gesichert werden.

Zur Stärkung der Fahrzeugindustrie ist ein ganzheitlicher Förderansatz zur Unterstützung von Zukunftsinvestitionen der Fahrzeughersteller und Zulieferbetriebe verankert (Nummer 35c). Dieser wird über das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) über mehrere Förderprogramme umgesetzt:

a)
Modernisierung der Produktion als Schub für Produktivität und Resilienz (Modul a),
b)
neue, innovative Produkte als Schlüssel für Fahrzeuge und Mobilität der Zukunft im Rahmen des Programms „Neue Fahrzeug- und Systemtechnologien“ (Modul b) sowie
c)
gemeinsame Lösungen finden, regionale Innovationscluster aufbauen (Modul c).

Zusammen bilden diese Module den Förderrahmen „Zukunftsinvestitionen Fahrzeughersteller und Zulieferindustrie“. Der Förderrahmen dient dazu, transformationsrelevante Innovationen und Investitionen insbesondere in unternehmensübergreifenden Wertschöpfungssystemen zu unterstützen und dadurch Innovationsfähigkeit, Produktivität und Nachhaltigkeit der Fahrzeug- und Zulieferindustrie zu steigern sowie die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie zu sichern.

Für die Dauer des Konjunkturprogramms bildet die Förderrichtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Rahmen des BMWK-Förderprogramms „Neue Fahrzeug- und Systemtechnologien“1 den programmatischen Rahmen für die Unterstützung von Forschung und Entwicklung in zentralen transformationsrelevanten Themenfeldern für Fahrzeuge und Mobilität der Zukunft.

1 Förderziel und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Bundesregierung begleitet den digitalen Wandel, die Energiewende und den Klimaschutz aktiv durch eine Reihe von Maßnahmen, die die Zukunftsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschlands sicherstellen sollen. Zu diesen Maßnahmen gehört die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Rahmen des Programms „Neue Fahrzeug- und Systemtechnologien“. Hauptziel des Forschungsprogramms ist die Steigerung der Innovationskraft von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Beiträge zur Erhöhung der Innovationskraft von Unternehmen in Deutschland, zum Ressourcen- und Klimaschutz sowie zur industriellen Normung und Standardisierung werden insbesondere durch eine stärkere Vernetzung innerhalb der Industrie sowie zwischen Wirtschaft und Wissenschaft zwecks Technologie- und Erkenntnistransfer sowie zwecks einer praxisbezogenen akademischen Qualifizierung erwartet. Mit dem Forschungsprogramm soll außerdem ein Beitrag zu den Zukunftsaufgaben „Digitale Wirtschaft und Gesellschaft“ und „Intelligente Mobilität“ der neuen „Hightech-Strategie – Innovationen für Deutschland“2 der Bundesregierung geleistet werden.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für die Durchführung von produkt- und anwendungsnahen Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie Durchführbarkeitsstudien im Bereich der Fahrzeug- und Systemtechnologien.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Förderungen nach dieser Förderrichtlinie werden auf Grundlage von Artikel 25 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)3 gewährt; sie beruhen ferner auf Kapitel I und IV AGVO. Soweit die darin aufgeführten Voraussetzungen erfüllt werden, ist die Förderung im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 Satz 3 AEUV freigestellt.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Erhaltene Fördermittel können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission sowie von ihr ermächtigten Dritten geprüft werden. Im Fall der Gewährung dieser Fördermittel als Beihilfe verpflichten sich die Zuwendungsempfänger ferner, alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für zehn Steuerjahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die Beihilfe gewährt wurde, und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde, dem Bundesrechnungshof oder der Europäischen Kommission vorzulegen.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind anwendungsnahe technologische Innovationen in den beiden Säulen „Automatisiertes Fahren“ und „Innovative Fahrzeuge“ des seit dem Jahr 2015 laufenden BMWK-Förderprogramms „Neue Fahrzeug- und Systemtechnologien“ (nähere Ausführungen sind der Internetseite zum Förderprogramm „Neue Fahrzeug- und Systemtechnologien“4 zu entnehmen).

Die Programmsäule „Automatisiertes Fahren“ erfasst auch den Schienenverkehr. In der Programmsäule „Innovative Fahrzeuge“ folgt die Förderung von Antriebskonzepten für sämtliche Fahrzeugtypen weiterhin einem technologie­offenen Ansatz zur ganzheitlichen Dekarbonisierung des bodengebundenen Verkehrs.

Darüber hinaus komplettiert die dritte Säule „Systemtechnologien“ das Förderprogramm. Diese umfasst folgende Themenschwerpunkte und adressiert die gesamte Fahrzeugindustrie:

Wertschöpfung und digitale Transformation
Digitalisierung und Energiewende erfordern eine Transformation bestehender, langjährig gewachsener Wertschöpfungsstrukturen und -systeme in der Fahrzeugindustrie. Dabei bildet die Integration von Daten in Entwicklungs-, Entscheidungs-, Produktions- und Betriebsprozesse die zentrale Herausforderung. Hier wird erhebliches Potential für die Optimierung bestehender und die Ableitung neuer, innovativer Prozesse und Anwendungen in der Fahrzeugtechnik erwartet.
Mobilität und Verkehr
Fahrzeuge entwickeln sich mehr und mehr zu einem integrativen Teil eines übergeordneten Gesamtsystems. Ihre Vernetzung untereinander wie auch mit den umgebenden Systemen der physischen und der digitalen Infrastruktur ermöglicht das Erschließen neuer Wertschöpfungspotentiale. Die Sicherung von Mobilität und das Anbieten von zusätzlichen Dienstleistungen gewinnen dabei gegenüber der reinen Produktion des Fahrzeugs an Bedeutung. Für die Industrie kann dies einen grundlegenden Wandel vom Hersteller zum Mobilitätsanbieter bedeuten.
Auch regional fokussierte systemische Ansätze in ausgewählten Erprobungs- oder Laborräumen sind hier denkbar.
Produktion und Logistik
Eine nachhaltige Produktion und ein transparenter CO2-Fußabdruck werden in Zukunft absehbar einen Wettbewerbsvorteil darstellen, insbesondere für die im Hinblick auf Klimaschutz stark im Fokus stehende Automobilbranche. Die Umsetzung innovativer Lösungen für nachhaltige Lieferketten, intelligente Logistik und Kreislaufwirtschaft muss daher beschleunigt werden. Über die Forschungs- und Entwicklungsförderung sollen neuartige Technologien, wie Internet of Things, Blockchain und Predictive Analysis, zügig in Produktion und Logistik zur Anwendung gebracht werden.

Die geforderten anwendungsnahen technologischen Innovationen werden in Forschungs- und Entwicklungsprojekten erarbeitet. Die Vorhaben müssen in den genannten Programmsäulen beziehungsweise zugehörigen Themenschwerpunkten deutliche Fortschritte gegenüber dem aktuellen Stand der Forschung und Technik aufweisen.

Sofern erforderlich, ist hierfür auch der Aufbau von Forschungsinfrastruktur möglich. So können etwa vernetzte, offene und flexible Forschungsdatenplattformen als ein Ansatzpunkt verfolgt werden. Auch Entwicklungsmethoden und Entwicklungswerkzeuge sind in diesem Kontext mögliche Förderthemen. Ebenfalls berücksichtigt werden können projektrelevante Transfer- und Verbreitungsmaßnahmen der einzelnen Verbundvorhaben.

Für die Kerninnovation jedes Verbundvorhabens ist während der Projektlaufzeit eine Steigerung des Technologiereifegrades um mindestens eine Stufe anzustreben.

Eine thematische Schwerpunktsetzung erfolgt innerhalb der Programmsäulen gegebenenfalls durch spezielle Förderaufrufe/-bekanntmachungen.

Zudem können über die konkreten Forschungs- und Entwicklungsthemen hinaus weitere Studien und Projekte im Bereich der Fahrzeug- und Systemtechnologien bei besonderer wissenschaftlicher, technischer oder wirtschaftlicher Bedeutung im Einzelfall gefördert werden, sofern sie von hoher Relevanz für die Umsetzung entsprechender Aufgaben des BMWK sind. Hierbei muss es sich ebenfalls um Vorhaben mehrerer Partner handeln. Eine stärkere Beteiligung von Hochschulen und Forschungseinrichtungen, abweichend von Nummer 5 der Förderrichtlinie, ist für derartige Studien und Projekte in begründeten Ausnahmefällen möglich.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind insbesondere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einer Betriebsstätte in Deutschland, insbesondere ist die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) erwünscht. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO erfüllen.

Ferner sind Hochschulen, Forschungseinrichtungen5, Verbände, Vereine, Stiftungen, kommunale Wirtschaftsverbände, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Bildungsträger, Gebietskörperschaften, Kommunalverbände und andere Körperschaften öffentlichen Rechts, die über ausgewiesene Kompetenzen im Bereich der Fahrzeugindustrie verfügen, antragsberechtigt. Zum Zeitpunkt der Auszahlung der gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (bei Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (zum Beispiel bei Hochschulen, Forschungseinrichtungen), in Deutschland verlangt.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2, 3 und 5 AGVO.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Fördermittel können zur Verfügung gestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen durchgehend zutreffen:

Vorhaben lassen sich hinsichtlich der Themenstellung und der Forschungs- und Entwicklungsziele in den Rahmen des vorliegenden Förderprogramms einordnen.
An der Förderung besteht ein erhebliches Bundesinteresse (§ 23 BHO), das ohne Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.
Vorhaben sind technologisch innovativ und mit einem signifikanten technischen und/oder wirtschaftlichen Risiko verbunden.

Die Vorhaben selbst dürfen noch nicht begonnen worden sein.

Die Antragsteller müssen über die notwendige fachliche Qualifikation sowie ausreichende personelle und finanzielle Kapazitäten und über die technische Grundausstattung zur Durchführung des Projekts verfügen. Sie müssen die Gewähr einer ordnungsgemäßen Mittelverwendung nachweisen.

Nicht antragsberechtigt sind Antragsteller, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind (gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a und b AGVO). Ferner sind nicht antragsberechtigt Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Absatz 18 Buchstabe a bis e AGVO zutrifft.

Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Zuwendung gewährt. Dasselbe gilt für den Antragsteller, der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen.

Bei den zu fördernden Vorhaben muss es sich um Verbundvorhaben handeln, an denen mindestens zwei Partner beteiligt sind. Im Rahmen der Verbundvorhaben werden relevante und technologisch aktuelle Themen der Forschung und Entwicklung aufgegriffen.

Durch die Verbundstruktur wird der breite Technologie- und Erkenntnistransfer besonders hervorgehoben. Die Federführung eines Konsortiums soll bei einem Partner der gewerblichen Wirtschaft mit nachvollziehbarem Verwertungsinteresse am Projektergebnis liegen. Grundsätzlich soll das Projektergebnis durch einen technischen Demonstrator dargestellt beziehungsweise nachgewiesen werden.

Die Mittelstandsförderung hat im vorliegenden Förderprogramm eine besonders hohe Priorität. Es wird daher eine Beteiligung (direkt oder indirekt über Unteraufträge) von KMU an den gesamten Fördermitteln des Verbunds von 30 % angestrebt. Gewerbliche Unternehmen haben im Rahmen der Antragstellung eine Anreizwirkung der Förderung nachzuweisen.

Es gilt der Grundsatz, dass Forschung und Entwicklung durch Eigenleistungen der geförderten Partner erbracht werden. Bezogen auf den einzelnen Zuwendungsempfänger soll der Umfang aller Unteraufträge beziehungsweise Fremdleistungen die Hälfte seiner eigenen Projektkosten nicht übersteigen.

Die Partner eines Verbundvorhabens haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Die Projektpartner haben dafür Sorge zu tragen, dass zeitnah zum Projektbeginn eine gültige Kooperationsvereinbarung vorliegt. Einzelheiten können dem BMWK-Merkblatt zur Zusammenarbeit – Vordruck 0110 – entnommen werden. Dieses ist abrufbar unter https://foerderportal.bund.de.

Zuwendungsempfänger müssen sich bereit erklären, auf öffentlich zugänglichen Seminaren über ihre Forschungsergebnisse zu berichten und diese zur Diskussion zu stellen.

Antragsteller sollen sich im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit in erster Linie eine EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der Europäischen Union gestellt werden kann. Das Ergebnis dieser Recherche ist im nationalen Förderantrag mitzuteilen.

Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Vorhaben unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird (vergleiche Artikel 8 AGVO).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen (Projektförderung) in Form einer Anteils- oder Vollfinanzierung.

Der geförderte Teil des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens muss vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen sein:

a)
industrielle Forschung im Sinne von Artikel 2 Absatz 85 AGVO,
b)
 experimentelle Entwicklung im Sinne von Artikel 2 Absatz 86 AGVO,
c)
 Durchführbarkeitsstudien im Sinne von Artikel 2 Absatz 87 AGVO.

Die beihilfefähigen Kosten sind einer dieser Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Bei den beihilfefähigen Kosten für Vorhaben der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung handelt es sich gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO insbesondere um

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
c)
Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
d)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
e)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen; unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 Satz 3 AGVO können diese Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben alternativ anhand eines vereinfachten Kostenansatzes in Form eines pauschalen Aufschlags von bis zu 20 % auf den Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens nach den Buchstaben a bis d berechnet werden. In diesem Fall werden die für die Bestimmung der indirekten Kosten herangezogenen Kosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens anhand der üblichen Rechnungslegungsverfahren ermittelt und umfassen ausschließlich die beihilfefähigen Kosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens nach den vorstehenden Buchstaben a bis d.

Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).

5.2 Bemessungsgrundlage, Förderquoten

Im Rahmen des BMWK-Förderprogramms „Neue Fahrzeug- und Systemtechnologien“ werden Projekte der angewandten Forschung und Entwicklung gefördert.

Der Höchstbetrag der Förderung beträgt für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO bis zu 8,25 Millionen Euro pro Studie, für Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen, nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO bis zu 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben (wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten aufgrund von Tätigkeiten der industriellen Forschung anfallen) und für Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO bis zu 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben (wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen).

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Die maximale Förderquote richtet sich nach der Zuordnung der zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten zu den Förderkategorien und -intensitäten entsprechend Artikel 25 Absatz 5 AGVO.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

a)
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung,
b)
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung,
c)
50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien.

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit den Buchstaben a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen,

a)
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
i.
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, wobei Letztere mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten trägt/tragen und das Recht hat/haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
ii.
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
iii.
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
iv.
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt;
c)
um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
d)
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
i.
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
ii.
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
iii.
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

Grundsätzlich wird eine angemessene Eigenbeteiligung von mindestens 50 Prozent der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen, projektbezogenen Kosten).

Wenn Wissenschaftseinrichtungen im Verbund mitwirken, sollen diese möglichst im Unterauftrag von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft eingebunden werden. Sofern Wissenschaftseinrichtungen dennoch als Antragsteller auftreten, ist hierfür eine gesonderte Begründung erforderlich. Für Forschungseinrichtungen wird zudem die Erbringung eines Eigenanteils erwartet. Eine eventuell beabsichtigte Vollfinanzierung des Projektanteils von Forschungseinrichtungen ist nur in besonders begründeten Einzelfällen möglich.

Die Laufzeit der Verbundprojekte soll im Regelfall drei Jahre nicht überschreiten.

5.3 Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

6 Weitere Auskunftspflichten und Mitwirkung, Erfolgskontrolle

Im Laufe und nach Beendigung der Förderung hat der Zuwendungsempfänger dem Projektträger beziehungsweise dem BMWK alle für die haushaltsrechtlich vorgeschriebene Erfolgskontrolle notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen.

Mit Antragstellung ist ein Konzept für die Zielerreichungskontrolle des Projekts auf Verbundebene vorzulegen. Dieses Konzept muss Angaben zum volkswirtschaftlichen Beitrag des Projekts sowie zu weiteren vom Zuwendungsgeber vorgegebenen Kriterien im Sinne einer Umsetzung der Förderziele inklusive Zeithorizont enthalten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese Angaben und Prognosen zum Zwecke der begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie gegebenenfalls einer externen Evaluation des Förderprogramms – unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen – weitergegeben und in aggregierter Form veröffentlicht werden. Die Zuwendungsempfänger sind weiterhin verpflichtet, an vom Zuwendungsgeber für die Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen. Näheres wird mit dem jeweiligen Zuwendungsbescheid geregelt.

Den Beauftragten des BMWK, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass

sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren beim Projektträger (Nummer 8.1 dieser Förderrichtlinie) eingereichten Unterlagen dem BMWK zur Verfügung stehen;
die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise vom Projektträger, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträgern gespeichert werden können; darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, der Erfolgskontrolle und gegebenenfalls Evaluation der Förderrichtlinie verwendet und ausgewertet werden; die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union;
er auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Erfolgskontrolle/Evaluation unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen, bis zwei Jahre nach Ende der Förderung weitergehende Auskünfte gibt;
das BMWK den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Internetseite veröffentlicht werden, Artikel 9 AGVO.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung (vergleiche Artikel 6 AGVO).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungs-Vorhaben (NKBF98 beziehungsweise die zum Zeitpunkt der Bewilligung jeweils gültige NKBF).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98 beziehungsweise die zum Zeitpunkt der Bewilligung jeweils gültige Nachfolgeregelung), die auch durch das BMWK für Fördermaßnahmen nach dieser Förderrichtlinie angewendet werden.

Bei den Zuwendungen kann es sich um Subventionen im Sinne von § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuchs handeln. Die Antragsteller werden daher bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf ihre Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen. Der Antragsteller muss zudem die Kenntnis der im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen bestätigen.

8 Verfahren

8.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Administration des Förderprogramms ist vom BMWK ein Projektträger beauftragt. Die Kontaktdaten sind auf der Internetseite www.fahrzeugtechnologien.de abrufbar.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse www.fahrzeugtechnologien.de abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen: https://foerderportal.bund.de/easyonline

8.2 Förderverfahren, Stichtagsregelung

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie können jederzeit Projektskizzen eingereicht werden. Diese werden beim zuständigen Projektträger jeweils zu den Stichtagen

31. März,
30. Juni,
30. September und
31. Dezember

bewertet.

Bei gesonderten Förderaufrufen oder -bekanntmachungen auf Basis des Förderprogramms sind die dort veröffentlichten Festlegungen bindend.

Das Förderverfahren ist bis zur Bewilligung zweistufig angelegt.

8.2.1 Erste Stufe: Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Dem Projektträger sind zunächst Projektskizzen von maximal 15 Seiten in schriftlicher und elektronischer Form auf dem Postweg vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Skizzen vom vorgesehenen Verbundkoordinator in Abstimmung mit den übrigen Projektpartnern vorzulegen.

Die Projektskizzen sind wie nachfolgend dargestellt zu gliedern:

Deckblatt (einseitig)
Stichwort, eventuell Akronym (maximal 15 Zeichen)
Langfassung der Projektbezeichnung (maximal 250 Zeichen)
Daten Federführer (Organisation, Anschrift, Betriebsnummer, Name Projektleiter, Telefon, Telefax, E-Mail)
Aufzählung der beteiligten Partner (Anschriften inklusive Betriebsnummern), Konsortium
Kurzbeschreibung des Projektansatzes (maximal 1 200 Zeichen)
Gegebenenfalls Hinweise und Begründung zur Vertraulichkeit von Angaben in der Skizze
Datum/Firmenstempel/Unterschrift (Federführer)
Beschreibung der Projektidee (maximal 14 Seiten)
1.
Problembeschreibung
Problemdarstellung und Bewertung
Beitrag zur Erreichung des Zuwendungszwecks und zur Umsetzung des BMWK-Programms. Dabei muss ein Ziel als Hauptziel für das Verbundvorhaben bestimmt werden.
2.
Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes
Wirtschaftliche, technische und wissenschaftliche Ausgangsituation
Neuheit im Vergleich zu laufenden Aktivitäten (bei den Antragstellern und anderweitig)
Forschungsleitende Hypothese(n)
Potential des Lösungsansatzes für das beschriebene Problem
Abschätzung der Kosten-Nutzen-Aspekte
3.
Grobes Projektkonzept
Projektschwerpunkte, Inhalte der Forschung und Entwicklung
Beiträge der einzelnen Partner
Rolle des Konsortialführers und Projektorganisation
4.
Verwertungskonzept
Wirtschaftliche Verwertungsplanung und -perspektive, insbesondere
Einführungs- und Diffusionsstrategien
Organisatorische und finanzielle Kapazitäten
Auswirkungen rechtlicher Rahmenbedingungen
Einbindung von Nutzern/Betreibern
Potentiale für eine wissenschaftliche Verwertung
5.
Konzept für eine Zielerreichungskontrolle des Projekts auf Verbundebene
Angabe relevanter Indikatoren für die Zielerreichung im Verbund mit Ist- und Soll-Werten
Festlegung von Zielen zu quantifizierbaren Wirkungen der angestrebten Technologieförderung gemäß Vorgaben des Zuwendungsgebers
Erläuterung, wie die Zielvorgaben beziehungsweise Wirkungsanalyse berechnet werden und zukünftig nachgewiesen werden sollen
6.
Potentiale der Kooperationspartner
Stellung des Federführers
Expertise der Partner (kurz), Aussage zu KMU-Beteiligung (direkt, indirekt)
7.
Laufzeit und Finanzierungskonzept, Aufteilung des Mengengerüsts auf die Partner sowie
Absichtserklärungen aller Projektpartner über die geplante Mitwirkung und die Übernahme des Eigenfinanzierungsanteils
Erklärung, dass die Projektidee im Rahmen keiner anderen nationalen oder europäischen Fördermaßnahme zur Förderung eingereicht wurde

Aus der Vorlage einer Projektskizze besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Rückgabe seiner eingereichten Projektskizze.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

Programmbezug, Forschungsrelevanz und gesamtwirtschaftliche Bedeutung
Innovationsgehalt des vorgeschlagenen Lösungswegs im Verhältnis zum Stand von Wissenschaft und Technik; Differenzierung zu anderweitigen Förderaktivitäten
Darstellung der mit der Durchführung des Vorhabens verbundenen technischen oder wirtschaftlichen Risiken
Wissenschaftliche und wirtschaftliche Erfolgsaussichten des Vorhabens beziehungsweise seiner Teilprojekte (zum Beispiel Chancen der Marktdurchdringung, Übertragbarkeit der Ergebnisse)
Anwendungsnahe Validierung sowie praktische Demonstration der Ergebnisse
Verwertungskonzept
Schlüssigkeit, Angemessenheit und Effizienz der Arbeits- und Projektplanung
Effiziente und handhabbare Projektorganisation
Zielerreichungskontrolle des Projekts auf Verbundebene

Projektskizzen stehen in jeder Programmsäule untereinander im Wettbewerb.

Mit der Vorlage der Projektskizze erklären sich die Skizzeneinreicher damit einverstanden, dass die Skizzen im Auswahlverfahren für die Diskussion sowie fachliche Bewertung der Förderfähigkeit gegebenenfalls auch externen, zur Vertraulichkeit verpflichteten Gutachtern vorgelegt werden.

Auf Grundlage der Bewertung wählt der Fördermittelgeber nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Förderung geeignet erscheinenden Projektideen aus. Das Ergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

8.2.2 Zweite Stufe: Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert (bei Verbundvorhaben in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator), einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Sollten die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausreichen, um alle positiv bewerteten Vorhaben zu fördern, stehen die Förderanträge im Wettbewerb zueinander. Unter Anwendung der oben genannten Kriterien erfolgt eine Prioritätensetzung, gegebenenfalls unter Einbeziehung externer Gutachter.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die jeweils anzuwendenden aktuellen Nebenbestimmungen des BMWK und die Maßgaben dieser Förderrichtlinie. Die zuwendungsgebende Stelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

9 Geltungsdauer

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Sie ersetzt die Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Rahmen des BMWK-Programms „Neue Fahrzeug- und Systemtechnologien“ vom 12. Juni 2015 (BAnz AT 23.06.2015 B1), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 16. März 2021 (BAnz AT 24.03.2021 B1) geändert worden ist.

Ihre Laufzeit ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet.

Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, nicht aber über den 30. Juni 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird ein den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. Juni 2027 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 12. Dezember 2023

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Ernst Stöckl-Pukall
1
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/fachprogramm-neue-fahrzeug-und-systemtechnologien.pdf?__blob=publicationFile&v=15
2
Bundesministerium für Bildung und Forschung (Hrsg.): Die neue Hightech-Strategie – Innovationen für Deutschland, Berlin, August 2014, http://www.hightech-strategie.de/
3
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30. Juni 2023, S. 1).
4
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Textsammlungen/Technologie/fahrzeug-und-systemtechnologien.html
5
Rechtlich unselbstständigen Bundesbehörden und Einrichtungen mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben werden die gewährten Fördermittel im Wege der Zuweisung bereitgestellt.