Vom 2. Juli 2010
Nachstehend wird gemäß § 161 des Aktiengesetzes (AktG) der im Amtlichen Teil des
elektronischen
Bundesanzeigers zu veröffentlichende Deutsche Corporate Governance Kodex der Regierungskommission
Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010 bekannt gemacht
(Anlage). Für die Rechtsfolge des § 161 AktG ist der Zeitpunkt der Bekanntmachung
maßgeblich.
Anlage
Regierungskommission
Deutscher Corporate Governance Kodex
Hinweis:
Der Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010 wird im elektronischen Bundesanzeiger
als
Neufassung bekannt gemacht. Die Änderungen gegenüber der früheren Fassung sind nicht
im Text hervorgehoben. Eine Version mit markierten Änderungen findet sich auf der
Website der Kodex-Kommission: www.corporate-governance-code.de. Dort findet sich auch
ein Archiv mit allen früheren Kodexfassungen.
Deutscher Corporate Governance Kodex
(in der Fassung vom 26.
Mai 2010)
1 Präambel
Der vorliegende Deutsche Corporate Governance Kodex (der „Kodex“) stellt wesentliche
gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften
(Unternehmensführung) dar und enthält international und national anerkannte Standards
guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Der Kodex soll das deutsche Corporate
Governance System transparent und nachvollziehbar machen. Er will das Vertrauen der
internationalen und nationalen Anleger, der Kunden, der Mitarbeiter und der Öffentlichkeit
in die Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften fördern.
Der Kodex verdeutlicht die Verpflichtung von Vorstand und Aufsichtsrat, im Einklang
mit den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft für den Bestand des Unternehmens und
seine nachhaltige Wertschöpfung zu sorgen (Unternehmensinteresse).
Deutschen Aktiengesellschaften ist ein duales Führungssystem gesetzlich vorgegeben:
Der Vorstand leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung. Die Mitglieder des
Vorstands
tragen gemeinsam die Verantwortung für die Unternehmensleitung. Der Vorstandsvorsitzende
koordiniert die Arbeit der Vorstandsmitglieder.
Der Aufsichtsrat bestellt, überwacht und berät den Vorstand und ist in Entscheidungen,
die von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen sind, unmittelbar eingebunden.
Der Aufsichtsratsvorsitzende koordiniert die Arbeit im Aufsichtsrat.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von den Aktionären in der Hauptversammlung
gewählt. Bei Unternehmen mit mehr als 500 bzw. 2 000 Arbeitnehmern im Inland sind
auch die Arbeitnehmer im Aufsichtsrat vertreten, der sich dann zu einem Drittel bzw.
zur Hälfte aus von den Arbeitnehmern gewählten Vertretern zusammensetzt. Bei Unternehmen
mit mehr als 2 000 Arbeitnehmern hat der Aufsichtsratsvorsitzende, der praktisch immer
ein Vertreter der Anteilseigner ist, ein die Beschlussfassung entscheidendes Zweitstimmrecht.
Die von den Aktionären gewählten Anteilseignervertreter und die Arbeitnehmervertreter
sind gleichermaßen dem Unternehmensinteresse verpflichtet.
Alternativ eröffnet die Europäische Gesellschaft (SE) die Möglichkeit, sich auch
in
Deutschland für das international verbreitete System der Führung durch ein einheitliches
Leitungsorgan (Verwaltungsrat) zu entscheiden.
Die Ausgestaltung der unternehmerischen Mitbestimmung in der SE wird grundsätzlich
durch eine Vereinbarung zwischen der Unternehmensleitung und der Arbeitnehmerseite
festgelegt. Die Arbeitnehmer in den EU-Mitgliedstaaten sind einbezogen.
Das auch in anderen kontinentaleuropäischen Ländern
etablierte duale Führungssystem
und das monistische Verwaltungsratssystem bewegen sich wegen
des intensiven Zusammenwirkens
von Vorstand und Aufsichtsrat im dualen Führungssystem in der Praxis aufeinander zu
und sind gleichermaßen erfolgreich.
Die Rechnungslegung deutscher Unternehmen ist am True-and-fair-view-Prinzip orientiert
und vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage des Unternehmens.
Empfehlungen des Kodex sind im Text durch die Verwendung des Wortes „soll“
gekennzeichnet. Die Gesellschaften können hiervon abweichen, sind dann aber verpflichtet,
dies jährlich offen zu legen. Dies ermöglicht den Gesellschaften die Berücksichtigung
branchen- oder unternehmensspezifischer Bedürfnisse. So trägt der Kodex zur Flexibilisierung
und Selbstregulierung der deutschen Unternehmensverfassung bei. Ferner enthält der
Kodex Anregungen, von denen ohne Offenlegung abgewichen werden kann; hierfür verwendet
der Kodex Begriffe wie „sollte“ oder „kann“. Die übrigen sprachlich nicht so gekennzeichneten
Teile des Kodex betreffen Bestimmungen, die als geltendes Gesetzesrecht von den Unternehmen
zu beachten sind.
In Regelungen des Kodex, die nicht nur die Gesellschaft selbst, sondern auch ihre
Konzernunternehmen betreffen, wird der Begriff „Unternehmen“ statt „Gesellschaft“
verwendet.
Der Kodex richtet sich in erster Linie an börsennotierte Gesellschaften. Auch nicht
börsennotierten Gesellschaften wird die Beachtung des Kodex empfohlen.
Der Kodex wird in der Regel einmal jährlich vor dem Hintergrund nationaler und
internationaler
Entwicklungen überprüft und bei Bedarf angepasst.
2 Aktionäre und Hauptversammlung
2.1 Aktionäre
2.1.1 Die Aktionäre nehmen im Rahmen der satzungsmäßig vorgesehenen
Möglichkeiten
ihre Rechte vor oder während der Hauptversammlung wahr und üben dabei ihr Stimmrecht
aus.
2.1.2 Jede Aktie gewährt grundsätzlich eine Stimme. Aktien
mit Mehrstimmrechten
oder Vorzugsstimmrechten („golden shares“) sowie Höchststimmrechte bestehen nicht.
2.2 Hauptversammlung
2.2.1 Der Vorstand legt der Hauptversammlung den Jahresabschluss
und den Konzernabschluss
vor. Sie entscheidet über die Gewinnverwendung sowie die Entlastung von Vorstand und
Aufsichtsrat und wählt in der Regel die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat und
den Abschlussprüfer.
Darüber hinaus entscheidet die Hauptversammlung über die Satzung und den Gegenstand
der Gesellschaft, über Satzungsänderungen und über wesentliche unternehmerische Maßnahmen
wie insbesondere Unternehmensverträge und Umwandlungen, über die Ausgabe von neuen
Aktien und von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen sowie über die Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien. Sie kann über die Billigung des Systems der Vergütung der
Vorstandsmitglieder beschließen.
2.2.2 Bei der Ausgabe neuer Aktien haben die Aktionäre grundsätzlich
ein ihrem
Anteil am Grundkapital entsprechendes Bezugsrecht.
2.2.3 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Hauptversammlung
teilzunehmen, das
Wort zu Gegenständen der Tagesordnung zu ergreifen und sachbezogene Fragen und Anträge
zu stellen.
2.2.4 Der Versammlungsleiter sorgt für eine zügige Abwicklung
der Hauptversammlung.
Dabei sollte er sich davon leiten lassen, dass eine ordentliche Hauptversammlung spätestens
nach 4 bis 6 Stunden beendet ist.
2.3 Einladung zur Hauptversammlung, Briefwahl, Stimmrechtsvertreter
2.3.1 Die Hauptversammlung der Aktionäre ist vom Vorstand
mindestens einmal jährlich
unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Aktionärsminderheiten sind berechtigt,
die Einberufung einer Hauptversammlung und die Erweiterung der Tagesordnung zu verlangen.
Die Einberufung sowie die vom Gesetz für die Hauptversammlung verlangten Berichte
und Unterlagen einschließlich des Geschäftsberichts und der Formulare für eine Briefwahl
sind auf der Internetseite der Gesellschaft zusammen mit der Tagesordnung zu veröffentlichen.
2.3.2 Die Gesellschaft soll allen in- und ausländischen
Finanzdienstleistern, Aktionären
und Aktionärsvereinigungen die Einberufung der Hauptversammlung mitsamt den Einberufungsunterlagen
auf elektronischem Wege übermitteln, wenn die Zustimmungserfordernisse erfüllt sind.
2.3.3 Die Gesellschaft soll den Aktionären die persönliche
Wahrnehmung ihrer Rechte
erleichtern. Auch bei der Briefwahl und der Stimmrechtsvertretung soll die Gesellschaft
die Aktionäre unterstützen. Der Vorstand soll für die Bestellung eines Vertreters
für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre sorgen; dieser sollte
auch während der Hauptversammlung erreichbar sein.
2.3.4 Die Gesellschaft sollte den Aktionären die Verfolgung
der Hauptversammlung
über moderne Kommunikationsmedien (z. B. Internet) ermöglichen.
3 Zusammenwirken von Vorstand und Aufsichtsrat
3.1 Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten zum Wohle des Unternehmens
eng zusammen.
3.2 Der Vorstand stimmt die strategische Ausrichtung des
Unternehmens mit dem Aufsichtsrat
ab und erörtert mit ihm in regelmäßigen Abständen den Stand der Strategieumsetzung.
3.3 Für Geschäfte von grundlegender Bedeutung legen die
Satzung oder der Aufsichtsrat
Zustimmungsvorbehalte zugunsten des Aufsichtsrats fest. Hierzu gehören Entscheidungen
oder Maßnahmen, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens grundlegend
verändern.
3.4 Die ausreichende Informationsversorgung des Aufsichtsrats
ist gemeinsame Aufgabe
von Vorstand und Aufsichtsrat.
Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über
alle
für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage,
des Risikomanagements und der Compliance. Er geht auf Abweichungen des Geschäftsverlaufs
von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein.
Der Aufsichtsrat soll die Informations- und Berichtspflichten des Vorstands näher
festlegen. Berichte des Vorstands an den Aufsichtsrat sind in der Regel in Textform
zu erstatten. Entscheidungsnotwendige Unterlagen, insbesondere der Jahresabschluss,
der Konzernabschluss und der Prüfungsbericht, werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats
möglichst rechtzeitig vor der Sitzung zugeleitet.
3.5 Gute Unternehmensführung setzt eine offene Diskussion
zwischen Vorstand und
Aufsichtsrat sowie in Vorstand und Aufsichtsrat voraus. Die umfassende Wahrung der
Vertraulichkeit ist dafür von entscheidender Bedeutung.
Alle Organmitglieder stellen sicher, dass die von ihnen eingeschalteten Mitarbeiter
die Verschwiegenheitspflicht in gleicher Weise einhalten.
3.6 In mitbestimmten Aufsichtsräten sollten die Vertreter
der Aktionäre und der
Arbeitnehmer die Sitzungen des Aufsichtsrats jeweils gesondert, gegebenenfalls mit
Mitgliedern des Vorstands, vorbereiten.
Der Aufsichtsrat sollte bei Bedarf ohne den Vorstand tagen.
3.7 Bei einem Übernahmeangebot müssen Vorstand und Aufsichtsrat
der Zielgesellschaft
eine begründete Stellungnahme zu dem Angebot abgeben, damit die Aktionäre in Kenntnis
der Sachlage über das Angebot entscheiden können.
Der Vorstand darf nach Bekanntgabe eines Übernahmeangebots keine Handlungen außerhalb
des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs vornehmen, durch die der Erfolg des Angebots verhindert
werden könnte, wenn er dazu nicht von der Hauptversammlung ermächtigt ist oder der
Aufsichtsrat dem zugestimmt hat. Bei ihren Entscheidungen sind Vorstand und Aufsichtsrat
an das beste Interesse der Aktionäre und des Unternehmens gebunden.
In angezeigten Fällen sollte der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung
einberufen,
in der die Aktionäre über das Übernahmeangebot beraten und gegebenenfalls über gesellschaftsrechtliche
Maßnahmen beschließen.
3.8 Vorstand und Aufsichtsrat beachten die Regeln ordnungsgemäßer
Unternehmensführung.
Verletzen sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters
bzw. Aufsichtsratsmitglieds schuldhaft, so haften sie der Gesellschaft gegenüber auf
Schadensersatz. Bei unternehmerischen Entscheidungen liegt keine Pflichtverletzung
vor, wenn das Mitglied von Vorstand oder Aufsichtsrat vernünftigerweise annehmen durfte,
auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln (Business
Judgement Rule).
Schließt die Gesellschaft für den Vorstand eine D&O-Versicherung ab, ist ein
Selbstbehalt
von mindestens 10 % des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der
festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds zu vereinbaren.
In einer D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat soll ein entsprechender Selbstbehalt
vereinbart werden.
3.9 Die Gewährung von Krediten des Unternehmens an Mitglieder
des Vorstands und
des Aufsichtsrats sowie ihre Angehörigen bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.
3.10 Vorstand und Aufsichtsrat sollen jährlich im Geschäftsbericht
über die Corporate
Governance des Unternehmens berichten (Corporate Governance Bericht). Hierzu gehört
auch die Erläuterung eventueller Abweichungen von den Empfehlungen dieses Kodex. Dabei
kann auch zu den Kodexanregungen Stellung genommen werden. Die Gesellschaft soll nicht
mehr aktuelle Entsprechenserklärungen zum Kodex fünf Jahre lang auf ihrer Internetseite
zugänglich halten.
4 Vorstand
4.1 Aufgaben und Zuständigkeiten
4.1.1 Der Vorstand leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung
im Unternehmensinteresse,
also unter Berücksichtigung der Belange der Aktionäre, seiner Arbeitnehmer und der
sonstigen dem Unternehmen verbundenen Gruppen (Stakeholder) mit dem Ziel nachhaltiger
Wertschöpfung.
4.1.2 Der Vorstand entwickelt die strategische Ausrichtung
des Unternehmens, stimmt
sie mit dem Aufsichtsrat ab und sorgt für ihre Umsetzung.
4.1.3 Der Vorstand hat für die Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen und der
unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung durch die
Konzernunternehmen hin (Compliance).
4.1.4 Der Vorstand sorgt für ein angemessenes Risikomanagement
und Risikocontrolling
im Unternehmen.
4.1.5 Der Vorstand soll bei der Besetzung von Führungsfunktionen
im Unternehmen
auf Vielfalt (Diversity) achten und dabei insbesondere eine angemessene Berücksichtigung
von Frauen anstreben.
4.2 Zusammensetzung und Vergütung
4.2.1 Der Vorstand soll aus mehreren Personen bestehen und
einen Vorsitzenden oder
Sprecher haben. Eine Geschäftsordnung soll die Arbeit des Vorstands, insbesondere
die Ressortzuständigkeiten einzelner Vorstandsmitglieder, die dem Gesamtvorstand vorbehaltenen
Angelegenheiten sowie die erforderliche Beschlussmehrheit bei Vorstandsbeschlüssen
(Einstimmigkeit oder Mehrheitsbeschluss) regeln.
4.2.2 Das Aufsichtsratsplenum setzt auf Vorschlag des Gremiums,
das die Vorstandsverträge
behandelt, die Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder fest und soll das
Vergütungssystem für den Vorstand beschließen und regelmäßig überprüfen.
Die Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsratsplenum
unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen auf der Grundlage einer Leistungsbeurteilung
festgelegt. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung bilden sowohl die Aufgaben
des einzelnen Vorstandsmitglieds, seine persönliche Leistung, die wirtschaftliche
Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens als auch die Üblichkeit
der Vergütung unter Berücksichtigung des Vergleichsumfelds und der Vergütungsstruktur,
die ansonsten in der Gesellschaft gilt.
Soweit vom Aufsichtsrat zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung ein externer
Vergütungsexperte hinzugezogen wird, soll auf dessen Unabhängigkeit vom Vorstand bzw.
vom Unternehmen geachtet werden.
4.2.3 Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder
umfasst die monetären Vergütungsteile,
die Versorgungszusagen, die sonstigen Zusagen, insbesondere für den Fall
der Beendigung
der Tätigkeit, Nebenleistungen jeder Art und Leistungen von Dritten, die im Hinblick
auf die Vorstandstätigkeit zugesagt oder im Geschäftsjahr gewährt wurden.
Die Vergütungsstruktur ist auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten.
Die monetären Vergütungsteile sollen fixe und variable Bestandteile umfassen. Der
Aufsichtsrat hat dafür zu sorgen, dass variable Vergütungsteile grundsätzlich eine
mehrjährige Bemessungsgrundlage haben. Sowohl positiven als auch negativen Entwicklungen
soll bei der Ausgestaltung der variablen Vergütungsteile Rechnung getragen werden.
Sämtliche Vergütungsteile müssen für sich und insgesamt angemessen sein und dürfen
insbesondere nicht zum Eingehen unangemessener Risiken verleiten.
Als variable Vergütungsteile kommen z. B. auf das Unternehmen bezogene aktien-
oder
kennzahlenbasierte Vergütungselemente in Betracht. Sie sollen auf anspruchsvolle,
relevante Vergleichsparameter bezogen sein. Eine nachträgliche Änderung der Erfolgsziele
oder der Vergleichsparameter soll ausgeschlossen sein. Für außerordentliche Entwicklungen
hat der Aufsichtsrat grundsätzlich eine Begrenzungsmöglichkeit (Cap) zu vereinbaren.
Bei Abschluss von Vorstandsverträgen soll darauf geachtet werden, dass Zahlungen
an
ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen
Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten
(Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten.
Für die Berechnung des Abfindungs-Caps soll auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen
Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für
das laufende Geschäftsjahr abgestellt werden.
Eine Zusage für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit
infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) soll 150 % des Abfindungs-Caps
nicht übersteigen.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats soll die Hauptversammlung über die Grundzüge
des
Vergütungssystems und deren Veränderung informieren.
4.2.4 Die Gesamtvergütung eines jeden Vorstandsmitglieds
wird, aufgeteilt nach
fixen und variablen Vergütungsteilen, unter Namensnennung offengelegt. Gleiches gilt
für Zusagen auf Leistungen, die einem Vorstandsmitglied für den Fall der vorzeitigen
oder regulären Beendigung der Tätigkeit als Vorstandsmitglied gewährt oder die während
des Geschäftsjahres geändert worden sind. Die Offenlegung kann unterbleiben, wenn
die Hauptversammlung dies mit Dreiviertelmehrheit anderweitig beschlossen hat.
4.2.5 Die Offenlegung soll in einem Vergütungsbericht erfolgen,
der als Teil des
Corporate Governance Berichts auch das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
in allgemein verständlicher Form erläutert.
Der Vergütungsbericht soll auch Angaben zur Art der von der Gesellschaft erbrachten
Nebenleistungen enthalten.
4.3 Interessenkonflikte
4.3.1 Vorstandsmitglieder unterliegen während ihrer Tätigkeit
für das Unternehmen
einem umfassenden Wettbewerbsverbot.
4.3.2 Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter dürfen im Zusammenhang
mit ihrer Tätigkeit
weder für sich noch für andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sonstige Vorteile
fordern oder annehmen oder Dritten ungerechtfertigte Vorteile gewähren.
4.3.3 Die Vorstandsmitglieder sind dem Unternehmensinteresse
verpflichtet. Kein
Mitglied des Vorstands darf bei seinen Entscheidungen persönliche Interessen verfolgen
und Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen.
4.3.4 Jedes Vorstandsmitglied soll Interessenkonflikte dem
Aufsichtsrat gegenüber
unverzüglich offenlegen und die anderen Vorstandsmitglieder hierüber informieren.
Alle Geschäfte zwischen dem Unternehmen einerseits und den Vorstandsmitgliedern sowie
ihnen nahe stehenden Personen oder ihnen persönlich nahe stehenden Unternehmungen
andererseits haben branchenüblichen Standards zu entsprechen. Wesentliche Geschäfte
sollen der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen.
4.3.5 Vorstandsmitglieder sollen Nebentätigkeiten, insbesondere
Aufsichtsratsmandate
außerhalb des Unternehmens, nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats übernehmen.
5 Aufsichtsrat
5.1 Aufgaben und Zuständigkeiten
5.1.1 Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, den Vorstand bei
der Leitung des Unternehmens
regelmäßig zu beraten und zu überwachen. Er ist in Entscheidungen von grundlegender
Bedeutung für das Unternehmen einzubinden.
5.1.2 Der Aufsichtsrat bestellt und entlässt die Mitglieder
des Vorstands. Bei
der Zusammensetzung des Vorstands soll der Aufsichtsrat auch auf Vielfalt (Diversity)
achten und dabei insbesondere eine angemessene Berücksichtigung von Frauen anstreben.
Er soll gemeinsam mit dem Vorstand für eine langfristige Nachfolgeplanung sorgen.
Der Aufsichtsrat kann die Vorbereitung der Bestellung von Vorstandsmitgliedern sowie
der Behandlung der Bedingungen des Anstellungsvertrages einschließlich der Vergütung
Ausschüssen übertragen.
Bei Erstbestellungen sollte die maximal mögliche Bestelldauer von fünf Jahren nicht
die Regel sein. Eine Wiederbestellung vor Ablauf eines Jahres vor dem Ende der Bestelldauer
bei gleichzeitiger Aufhebung der laufenden Bestellung soll nur bei Vorliegen besonderer
Umstände erfolgen. Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder soll festgelegt werden.
5.1.3 Der Aufsichtsrat soll sich eine Geschäftsordnung geben.
5.2 Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsratsvorsitzenden
Der Aufsichtsratsvorsitzende koordiniert die Arbeit im Aufsichtsrat, leitet dessen
Sitzungen und nimmt die Belange des Aufsichtsrats nach außen wahr.
Der Aufsichtsratsvorsitzende soll zugleich Vorsitzender der Ausschüsse sein, die
die
Vorstandsverträge behandeln und die Aufsichtsratssitzungen vorbereiten. Den Vorsitz
im Prüfungsausschuss (Audit Committee) sollte er nicht innehaben.
Der Aufsichtsratsvorsitzende soll mit dem Vorstand, insbesondere mit dem Vorsitzenden
bzw. Sprecher des Vorstands, regelmäßig Kontakt halten und mit ihm die Strategie,
die Geschäftsentwicklung und das Risikomanagement des Unternehmens beraten. Der Aufsichtsratsvorsitzende
wird über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie
für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, unverzüglich durch
den Vorsitzenden bzw. Sprecher des Vorstands informiert. Der Aufsichtsratsvorsitzende
soll sodann den Aufsichtsrat unterrichten und erforderlichenfalls eine außerordentliche
Aufsichtsratssitzung einberufen.
5.3 Bildung von Ausschüssen
5.3.1 Der Aufsichtsrat soll abhängig von den spezifischen
Gegebenheiten des Unternehmens
und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden. Diese dienen
der Steigerung der Effizienz der Aufsichtsratsarbeit und der Behandlung komplexer
Sachverhalte. Die jeweiligen Ausschussvorsitzenden berichten regelmäßig an den Aufsichtsrat
über die Arbeit der Ausschüsse.
5.3.2 Der Aufsichtsrat soll einen Prüfungsausschuss (Audit
Committee) einrichten,
der sich insbesondere mit Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements und der
Compliance, der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Erteilung
des Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten
und der Honorarvereinbarung befasst. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll
über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen
und internen Kontrollverfahren verfügen. Er sollte unabhängig und kein ehemaliges
Vorstandsmitglied der Gesellschaft sein, dessen Bestellung vor weniger als zwei Jahren
endete.
5.3.3 Der Aufsichtsrat soll einen Nominierungsausschuss
bilden, der ausschließlich
mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge
an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt.
5.3.4 Der Aufsichtsrat kann weitere Sachthemen zur Behandlung
in einen oder mehrere
Ausschüsse verweisen. Hierzu gehören u. a. die Strategie des Unternehmens, die Vergütung
der Vorstandsmitglieder, Investitionen und Finanzierungen.
5.3.5 Der Aufsichtsrat kann vorsehen, dass Ausschüsse die
Sitzungen des Aufsichtsrats
vorbereiten und darüber hinaus auch anstelle des Aufsichtsrats entscheiden.
5.4 Zusammensetzung und Vergütung
5.4.1 Der Aufsichtsrat ist so zusammenzusetzen, dass seine
Mitglieder insgesamt
über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten
und fachlichen Erfahrungen verfügen.
Der Aufsichtsrat soll für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen, die unter
Beachtung der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit des
Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte, eine festzulegende Altersgrenze für
Aufsichtsratsmitglieder und Vielfalt (Diversity) berücksichtigen. Diese konkreten
Ziele sollen insbesondere eine angemessene Beteiligung von Frauen vorsehen.
Vorschläge des Aufsichtsrats an die zuständigen Wahlgremien sollen diese Ziele
berücksichtigen.
Die Zielsetzung des Aufsichtsrats und der Stand der Umsetzung sollen im Corporate
Governance Bericht veröffentlicht werden.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats nehmen die für ihre Aufgaben erforderlichen Aus-
und Fortbildungsmaßnahmen eigenverantwortlich wahr. Dabei sollen sie von der Gesellschaft
angemessen unterstützt werden.
5.4.2 Um eine unabhängige Beratung und Überwachung des Vorstands
durch den Aufsichtsrat
zu ermöglichen, soll dem Aufsichtsrat eine nach seiner Einschätzung ausreichende Anzahl
unabhängiger Mitglieder angehören. Ein Aufsichtsratsmitglied ist als unabhängig anzusehen,
wenn es in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder
deren Vorstand steht, die einen Interessenkonflikt begründet. Dem Aufsichtsrat sollen
nicht mehr als zwei ehemalige Mitglieder des Vorstands angehören. Aufsichtsratsmitglieder
sollen keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern des
Unternehmens ausüben.
5.4.3 Wahlen zum Aufsichtsrat sollen als Einzelwahl durchgeführt
werden. Ein Antrag
auf gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds soll bis zur nächsten Hauptversammlung
befristet sein. Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsratsvorsitz sollen den Aktionären
bekannt gegeben werden.
5.4.4 Vorstandsmitglieder dürfen vor Ablauf von zwei Jahren
nach dem Ende ihrer
Bestellung nicht Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft werden, es sei denn ihre
Wahl erfolgt auf Vorschlag von Aktionären, die mehr als 25 % der Stimmrechte an der
Gesellschaft halten. In letzterem Fall soll der Wechsel in den Aufsichtsratsvorsitz
eine der Hauptversammlung zu begründende Ausnahme sein.
5.4.5 Jedes Aufsichtsratsmitglied achtet darauf, dass ihm
für die Wahrnehmung seiner
Mandate genügend Zeit zur Verfügung steht. Wer dem Vorstand einer börsennotierten
Gesellschaft angehört, soll insgesamt nicht mehr als drei Aufsichtsratsmandate in
konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder in Aufsichtsgremien von Gesellschaften
mit vergleichbaren Anforderungen wahrnehmen.
5.4.6 Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird durch
Beschluss der Hauptversammlung
oder in der Satzung festgelegt. Sie trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang
der Aufsichtsratsmitglieder sowie der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg des Unternehmens
Rechnung. Dabei sollen der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat
sowie der Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen berücksichtigt werden.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen neben einer festen eine erfolgsorientierte
Vergütung erhalten. Die erfolgsorientierte Vergütung sollte auch auf den langfristigen
Unternehmenserfolg bezogene Bestandteile enthalten.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll im Corporate Governance Bericht
individualisiert,
aufgegliedert nach Bestandteilen ausgewiesen werden. Auch die vom Unternehmen an die
Mitglieder des Aufsichtsrats gezahlten Vergütungen oder gewährten Vorteile für persönlich
erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, sollen individualisiert
im Corporate Governance Bericht gesondert angegeben werden.
5.4.7 Falls ein Mitglied des Aufsichtsrats in einem Geschäftsjahr
an weniger als
der Hälfte der Sitzungen des Aufsichtsrats teilgenommen hat, soll dies im Bericht
des Aufsichtsrats vermerkt werden.
5.5 Interessenkonflikte
5.5.1 Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist dem Unternehmensinteresse
verpflichtet.
Es darf bei seinen Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen noch Geschäftschancen,
die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen.
5.5.2 Jedes Aufsichtsratsmitglied soll Interessenkonflikte,
insbesondere solche,
die auf Grund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern
oder sonstigen Geschäftspartnern entstehen können, dem Aufsichtsrat gegenüber offenlegen.
5.5.3 Der Aufsichtsrat soll in seinem Bericht an die Hauptversammlung
über aufgetretene
Interessenkonflikte und deren Behandlung informieren. Wesentliche und nicht nur vorübergehende
Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds sollen zur Beendigung
des Mandats führen.
5.5.4 Berater- und sonstige Dienstleistungs- und Werkverträge
eines Aufsichtsratsmitglieds
mit der Gesellschaft bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats.
5.6 Effizienzprüfung
Der Aufsichtsrat soll regelmäßig die Effizienz seiner Tätigkeit überprüfen.
6 Transparenz
6.1 Der Vorstand wird Insiderinformationen, die die Gesellschaft
unmittelbar betreffen,
unverzüglich veröffentlichen, soweit er nicht im Einzelfall von der Veröffentlichungspflicht
befreit ist.
6.2 Sobald der Gesellschaft bekannt wird, dass jemand durch
Erwerb, Veräußerung
oder auf sonstige Weise 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 oder 75 % der Stimmrechte an
der Gesellschaft erreicht, über- oder unterschreitet, wird dies vom Vorstand unverzüglich
veröffentlicht.
6.3 Die Gesellschaft wird die Aktionäre bei Informationen
gleich behandeln. Sie
soll ihnen unverzüglich sämtliche neuen Tatsachen, die Finanzanalysten und vergleichbaren
Adressaten mitgeteilt worden sind, zur Verfügung stellen.
6.4 Zur zeitnahen und gleichmäßigen Information der Aktionäre
und Anleger soll
die Gesellschaft geeignete Kommunikationsmedien, wie etwa das Internet, nutzen.
6.5 Informationen, die die Gesellschaft im Ausland aufgrund
der jeweiligen kapitalmarktrechtlichen
Vorschriften veröffentlicht, sollen auch im Inland unverzüglich bekannt gegeben werden.
6.6 Über die gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung
und Veröffentlichung
von Geschäften in Aktien der Gesellschaft hinaus, soll der Besitz von Aktien der Gesellschaft
oder sich darauf beziehender Finanzinstrumente, von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern
angegeben werden, wenn er direkt oder indirekt größer als 1 % der von der Gesellschaft
ausgegebenen Aktien ist. Übersteigt der Gesamtbesitz aller Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
1 % der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien, soll der Gesamtbesitz getrennt nach
Vorstand und Aufsichtsrat angegeben werden.
Die vorgenannten Angaben sollen im Corporate Governance Bericht enthalten sein.
6.7 Im Rahmen der laufenden Öffentlichkeitsarbeit sollen
die Termine der wesentlichen
wiederkehrenden Veröffentlichungen (u. a. Geschäftsbericht, Zwischenfinanzberichte)
und der Termin der Hauptversammlung in einem „Finanzkalender“ mit ausreichendem Zeitvorlauf
publiziert werden.
6.8 Von der Gesellschaft veröffentlichte Informationen über
das Unternehmen sollen
auch über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein. Die Internetseite soll
übersichtlich gegliedert sein. Veröffentlichungen sollten auch in englischer Sprache
erfolgen.
7 Rechnungslegung und Abschlussprüfung
7.1 Rechnungslegung
7.1.1 Anteilseigner und Dritte werden vor allem durch den
Konzernabschluss informiert.
Während des Geschäftsjahres werden sie zusätzlich durch den Halbjahresfinanzbericht
sowie im ersten und zweiten Halbjahr durch Zwischenmitteilungen oder Quartalsfinanzberichte
unterrichtet. Der Konzernabschluss und der verkürzte Konzernabschluss des Halbjahresfinanzberichts
und des Quartalsfinanzberichts werden unter Beachtung der einschlägigen internationalen
Rechnungslegungsgrundsätze aufgestellt.
7.1.2 Der Konzernabschluss wird vom Vorstand aufgestellt
und vom Abschlussprüfer
sowie vom Aufsichtsrat geprüft. Halbjahres- und etwaige Quartalsfinanzberichte sollen
vom Aufsichtsrat oder seinem Prüfungsausschuss vor der Veröffentlichung mit dem
Vorstand
erörtert werden. Zusätzlich sind die Prüfstelle
für Rechnungslegung bzw.
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht befugt, die
Übereinstimmung
des Konzernabschlusses mit den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften zu überprüfen
(Enforcement). Der Konzernabschluss soll binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende,
die Zwischenberichte sollen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums, öffentlich
zugänglich sein.
7.1.3 Der Corporate Governance Bericht soll konkrete Angaben
über Aktienoptionsprogramme
und ähnliche wertpapierorientierte Anreizsysteme der Gesellschaft enthalten.
7.1.4 Die Gesellschaft soll eine Liste von Drittunternehmen
veröffentlichen, an
denen sie eine Beteiligung von für das Unternehmen nicht untergeordneter Bedeutung
hält. Handelsbestände von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, aus denen keine
Stimmrechte ausgeübt werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Es sollen angegeben
werden: Name und Sitz der Gesellschaft, Höhe des Anteils, Höhe des Eigenkapitals und
Ergebnis des letzten Geschäftsjahres.
7.1.5 Im Konzernabschluss sollen Beziehungen zu Aktionären
erläutert werden, die
im Sinne der anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften als nahe stehende Personen zu
qualifizieren sind.
7.2 Abschlussprüfung
7.2.1 Vor Unterbreitung des Wahlvorschlags soll der Aufsichtsrat
bzw. der Prüfungsausschuss
eine Erklärung des vorgesehenen Prüfers einholen, ob und ggf. welche geschäftlichen,
finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Prüfer und seinen
Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern
andererseits bestehen, die Zweifel an seiner Unabhängigkeit begründen können. Die
Erklärung soll sich auch darauf erstrecken, in welchem Umfang im vorausgegangenen
Geschäftsjahr andere Leistungen für das Unternehmen, insbesondere auf dem Beratungssektor,
erbracht wurden bzw. für das folgende Jahr vertraglich vereinbart sind.
Der Aufsichtsrat soll mit dem Abschlussprüfer vereinbaren, dass der Vorsitzende
des
Aufsichtsrats bzw. des Prüfungsausschusses über während der Prüfung auftretende mögliche
Ausschluss- oder Befangenheitsgründe unverzüglich unterrichtet wird, soweit diese
nicht unverzüglich beseitigt werden.
7.2.2 Der Aufsichtsrat erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag
und trifft
mit ihm die Honorarvereinbarung.
7.2.3 Der Aufsichtsrat soll vereinbaren, dass der Abschlussprüfer
über alle für
die Aufgaben des Aufsichtsrats wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse unverzüglich
berichtet, die sich bei der Durchführung der Abschlussprüfung ergeben.
Der Aufsichtsrat soll vereinbaren, dass der Abschlussprüfer ihn informiert bzw.
im
Prüfungsbericht vermerkt, wenn er bei Durchführung der Abschlussprüfung Tatsachen
feststellt, die eine Unrichtigkeit der von Vorstand und Aufsichtsrat abgegebenen Erklärung
zum Kodex ergeben.
7.2.4 Der Abschlussprüfer nimmt an den Beratungen des Aufsichtsrats
über den Jahres-
und Konzernabschluss teil und berichtet über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung.