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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen
für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

Vom 5. August 2021
I.

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) in der bis zum 7. November 2006 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 175 Nummer 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden war, wurde für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss

a)
der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer vom 24. Mai 2000 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 26. August 2004
mit Wirkung vom 1. Januar 2005 mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.

Auf Grund des § 5 TVG in der bis zum 15. August 2014 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden war, wurde für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss

b)
der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer vom 24. Mai 2000 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 26. August 2004 und 6. Februar 2007
mit Wirkung vom 1. April 2007 mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
c)
der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer vom 24. Mai 2000 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 26. August 2004, 6. Februar 2007 und 2. Dezember 2009
mit Wirkung vom 1. Januar 2010 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags zu Buchstabe a:

räumlich:
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
betrieblich:
1.
alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben:
Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen,
Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten sowie − wenn diese Tätigkeiten nicht arbeits­zeitlich überwiegend ausgeübt werden − Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien,
Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein,
Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten,
Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein,
alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie
alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künstlerischen.
2.
Betriebe, die in Nummer 1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
3.
Nicht erfasst werden Betriebe des
a)
Baugewerbes,
b)
Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes,
c)
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus und
d)
Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten, wenn Naturstein in Serie, auf Vorrat und nicht individuell auf Bestellung zugeschnitten wird;
persönlich:
gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Geltungsbereich des Tarifvertrags zu Buchstabe b:

räumlich:
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
betrieblich:
1.
alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben:
Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen,
Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten sowie – wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden – Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien, Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein,
Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten,
Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein,
alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie
alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künstlerischen.
2.
Betriebe, die in Nummer 1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
3.
Nicht erfasst werden Betriebe des
a)
Baugewerbes,
b)
Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes,
c)
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus und
d)
Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten;
persönlich:
gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Geltungsbereich des Tarifvertrags zu Buchstabe c:

räumlich:
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
betrieblich:
1.
alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben:
Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen,
Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten und Produkten aus Verbundwerkstoffen, soweit sie teilweise aus Naturstein bestehen, sowie − wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden − Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien,
Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein,
Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten sowie Konservierungsarbeiten,
Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein,
alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie
alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künstlerischen.
2.
Betriebe, die in Nummer 1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
3.
Nicht erfasst werden Betriebe des
a)
Baugewerbes,
b)
Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes,
c)
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus und
d)
Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten;
persönlich:
gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Die Tarifverträge wurden jeweils abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, sowie dem Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, heute Bundesverband Deutscher Steinmetze, Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks, Weißkirchener Weg 16, 60439 Frankfurt am Main.

Die Allgemeinverbindlicherklärungen der Tarifverträge zu den Buchstaben a, b und c wurden jeweils wie folgt eingeschränkt:

Soweit Bestimmungen des Tarifvertragswerks auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags zu Buchstabe c wurde wie folgt eingeschränkt:

Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe, die von dem Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Betonstein- und Terrazzoherstellerhandwerk vom 13. Dezember 2010 (TV TZR Betonsteinhandwerk-Ost) erfasst werden.

Eine zustimmende Befassung des zuständigen Ministers oder seines Staatssekretärs im Sinne des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 − 10 ABR 33/15 − ist jeweils nicht erfolgt.

Der oben genannte Tarifvertrag zu Buchstabe a wird daher erneut

auf Grund des § 5 TVG in der bis zum 7. November 2006 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 175 Nummer 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden war,

mit Wirkung vom 1. Januar 2005 mit der oben genannten Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt. Die erneute Allgemeinverbindlicherklärung tritt an die Stelle der Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. März 2005 (BAnz. S. 5220). Der Tarifvertrag wurde mit Wirkung vom 1. April 2007 geändert.

Die oben genannten Tarifverträge zu den Buchstaben b und c werden daher erneut

auf Grund des § 5 TVG in der bis zum 15. August 2014 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden war,

zu Buchstabe b):

mit Wirkung vom 1. April 2007 mit der oben genannten Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt. Die erneute Allgemeinverbindlicherklärung tritt an die Stelle der Allgemeinverbindlicherklärung vom 30. Mai 2007 (BAnz. S. 6255). Der Tarifvertrag wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2010 geändert.

zu Buchstabe c):

mit Wirkung vom 1. Januar 2010 für allgemeinverbindlich erklärt. Die erneute Allgemeinverbindlicherklärung tritt an die Stelle der Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Juli 2011 (BAnz. S. 2588).

II.

Auf Grund des § 5 TVG in der bis zum 7. November 2006 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 175 Nummer 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden war, wurde für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss

a)
der Tarifvertrag über die Berufsbildung vom 26. Juli 1991 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 16. April 1992, 28. August 1992, 10. Dezember 1993, 29. August 1996, 30. September 1999, 16. Oktober 2002 und 26. August 2004
mit Wirkung vom 1. Januar 2005 mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.

Auf Grund des § 5 TVG in der bis zum 15. August 2014 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden war, wurde im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss

b)
der Tarifvertrag über die Berufsbildung vom 26. Juli 1991 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 16. April 1992, 28. August 1992, 10. Dezember 1993, 29. August 1996, 30. September 1999, 16. Oktober 2002, 26. August 2004 und 6. Februar 2007
mit Wirkung vom 1. Januar 2007, jedoch § 1 Nummer 2.3 Buchstabe d mit Wirkung vom 1. April 2007, mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
c)
der Tarifvertrag über die Berufsbildung vom 26. Juli 1991 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 16. April 1992, 28. August 1992, 10. Dezember 1993, 29. August 1996, 30. September 1999, 16. Oktober 2002, 26. August 2004, 6. Februar 2007 und 21. Oktober 2008
mit Wirkung vom 1. Januar 2008 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
d)
der Tarifvertrag über die Berufsbildung vom 26. Juli 1991 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 16. April 1992, 28. August 1992, 10. Dezember 1993, 29. August 1996, 30. September 1999, 16. Oktober 2002, 26. August 2004, 6. Februar 2007, 21. Oktober 2008 und 16. Juli 2010
mit Wirkung vom 1. Januar 2010 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
e)
der Tarifvertrag über die Berufsbildung vom 26. Juli 1991 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 16. April 1992, 28. August 1992, 10. Dezember 1993, 29. August 1996, 30. September 1999, 16. Oktober 2002, 26. August 2004, 6. Februar 2007, 16. Juli 2010 und 11. November 2013
mit Wirkung vom 1. Januar 2014 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags zu Buchstabe a sowie zu Buchstabe b in der bis zum 31. März 2007 geltenden Fassung:

räumlich:
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
betrieblich:
1.
alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben:
Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen,
Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten sowie – wenn diese Tätigkeiten nicht arbeits­zeitlich überwiegend ausgeübt werden – Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien,
Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein,
Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten,
Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein,
alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie
alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künstlerischen.
2.
Betriebe, die in Nummer 1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
3.
Nicht erfasst werden Betriebe des
a)
Baugewerbes,
b)
Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes,
c)
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus und
d)
Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten, wenn Naturstein in Serie, auf Vorrat und nicht individuell auf Bestellung zugeschnitten wird;
persönlich:
1.
alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Techniker und Meister (§ 133 Absatz 2 Nummer 2 SGB VI, die gegen Entgelt beschäftigt werden.
2.
Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und der Handwerksordnung stehen und zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.

Geltungsbereich des Tarifvertrags zu Buchstabe b in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung, sowie der Tarifverträge zu den Buchstaben c, d und e:

räumlich:
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
betrieblich:
1.
alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben:
Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen,
Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten sowie − wenn diese Tätigkeiten nicht arbeits­zeitlich überwiegend ausgeübt werden − Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien,
Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein,
Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten,
Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein,
alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie
alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künstlerischen.
2.
Betriebe, die in Nummer 1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
3.
Nicht erfasst werden Betriebe des
a)
Baugewerbes,
b)
Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes,
c)
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus und
d)
Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten;
persönlich:
1.
alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Techniker und Meister (§ 133 Absatz 2 Nummer 2 SGB VI, die gegen Entgelt beschäftigt werden.
2.
Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des BBiG und der Handwerksordnung stehen und zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.

Die Tarifverträge wurden jeweils abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, sowie dem Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, heute Bundesverband Deutscher Steinmetze, Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks, Weißkirchener Weg 16, 60439 Frankfurt am Main.

Die Allgemeinverbindlicherklärungen der Tarifverträge zu den Buchstaben a bis e wurden jeweils wie folgt eingeschränkt:

Soweit Bestimmungen des Tarifvertragswerks auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Die Allgemeinverbindlicherklärungen der Tarifverträge zu den Buchstaben c bis e wurden jeweils wie folgt eingeschränkt:

Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe, die von dem Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Betonstein- und Terrazzoherstellerhandwerk vom 13. Dezember 2010 (TV TZR Betonsteinhandwerk-Ost) erfasst werden.

Eine zustimmende Befassung der zuständigen Ministerin bzw. des zuständigen Ministers oder ihres bzw. seines Staatssekretärs im Sinne des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 − 10 ABR 33/15 − ist jeweils nicht erfolgt.

Der oben genannte Tarifvertrag zu Buchstabe a wird daher erneut

auf Grund des § 5 TVG in der bis zum 7. November 2006 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 175 Nummer 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden war,

mit Wirkung vom 1. Januar 2005 mit der oben genannten Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt. Die erneute Allgemeinverbindlicherklärung tritt an die Stelle der Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. März 2005 (BAnz. S. 5220). Der Tarifvertrag wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2007 geändert.

Die oben genannten Tarifverträge zu den Buchstaben b bis e werden daher erneut

auf Grund des § 5 TVG in der bis zum 15. August 2014 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden war,

zu Buchstabe b):

mit Wirkung vom 1. Januar 2007, jedoch § 1 Nummer 2.3 Buchstabe d mit Wirkung vom 1. April 2007, mit der oben genannten Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt. Die erneute Allgemeinverbindlicherklärung tritt an die Stelle der Allgemeinverbindlicherklärung vom 30. Mai 2007 (BAnz. S. 6255). Der Tarifvertrag wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2008 geändert.

zu Buchstabe c):

mit Wirkung vom 1. Januar 2008 mit den oben genannten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt. Die erneute Allgemeinverbindlicherklärung tritt an die Stelle der Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Juli 2011 (BAnz. S. 2588). Der Tarifvertrag wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2010 geändert.

zu Buchstabe d):

mit Wirkung vom 1. Januar 2010 mit den oben genannten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt. Die erneute Allgemeinverbindlicherklärung tritt an die Stelle der Allgemeinverbindlicherklärung vom 21. Januar 2013 (BAnz AT 30.01.2013 B1). Der Tarifvertrag wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2014 geändert.

zu Buchstabe e):

mit Wirkung vom 1. Januar 2014 mit den oben genannten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt. Die erneute Allgemeinverbindlicherklärung tritt an die Stelle der Allgemeinverbindlicherklärung vom 4. April 2014 (BAnz AT 10.04.2014 B9). Der Tarifvertrag wurde mit Wirkung vom 1. September 2015 geändert.

III.

Auf Grund des § 5 TVG in der bis zum 15. August 2014 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden war, wurden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss

a)
der Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 14. September 1993 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 3. September 2001, 26. August 2004 und 3. März 2005
mit Wirkung vom 1. Januar 2005
b)
der Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 14. September 1993 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 3. September 2001, 26. August 2004, 3. März 2005 und 6. Februar 2007
mit Wirkung vom 1. April 2007

jeweils mit der weiter unten folgenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags zu Buchstabe a:

räumlich:
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
betrieblich:
1.
alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben:
Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen,
Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten sowie – wenn diese Tätigkeiten nicht arbeits­zeitlich überwiegend ausgeübt werden – Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien,
Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein,
Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten,
Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein,
alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie
alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künstlerischen.
2.
Betriebe, die in Nummer 1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
3.
Nicht erfasst werden Betriebe des
a)
Baugewerbes,
b)
Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes,
c)
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus und
d)
Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten, wenn Naturstein in Serie, auf Vorrat und nicht individuell auf Bestellung zugeschnitten wird;
persönlich:
1.
alle gewerblichen Arbeitnehmer und angestellten Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
2.
Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des BBiG und der Handwerksordnung stehen und zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.

Geltungsbereich des Tarifvertrags zu Buchstabe b:

räumlich:
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
betrieblich:
1.
alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben:
Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen,
Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten sowie – wenn diese Tätigkeiten nicht arbeits­zeitlich überwiegend ausgeübt werden – Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien,
Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein,
Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten,
Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein,
alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie
alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künstlerischen.
2.
Betriebe, die in Nummer 1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
3.
Nicht erfasst werden Betriebe des
a)
Baugewerbes,
b)
Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes,
c)
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus und
d)
Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten;
persönlich:
1.
alle gewerblichen Arbeitnehmer und angestellten Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
2.
Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des BBiG und der Handwerksordnung stehen und zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.

Die Tarifverträge wurden jeweils abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, sowie dem Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, heute Bundesverband Deutscher Steinmetze, Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks, Weißkirchener Weg 16, 60439 Frankfurt am Main.

Die Allgemeinverbindlicherklärungen der Tarifverträge wurden jeweils wie folgt eingeschränkt:

Soweit Bestimmungen des Tarifvertragswerks auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Eine zustimmende Befassung des zuständigen Ministers oder seines Staatssekretärs im Sinne des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 − 10 ABR 33/15 − ist jeweils nicht erfolgt. Der oben genannte Tarifvertrag wird daher erneut auf Grund des § 5 TVG in der bis zum 15. August 2014 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,

zu Buchstabe a):

mit Wirkung vom 1. Januar 2005 mit der oben genannten Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt. Die erneute Allgemeinverbindlicherklärung tritt an die Stelle der Allgemeinverbindlicherklärung vom 30. Mai 2007 (BAnz. S. 6255). Der Tarifvertrag wurde mit Wirkung vom 1. April 2007 geändert.

zu Buchstabe b):

mit Wirkung vom 1. April 2007 mit der oben genannten Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt. Die erneute Allgemeinverbindlicherklärung tritt an die Stelle der Allgemeinverbindlicherklärung vom 30. Mai 2007 (BAnz. S. 6255).

IV.

Auf Grund des § 5 TVG in der bis zum 27. November 2003 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) wurde für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der

Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen vom 12. September 1994 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 3. Dezember 1996
mit Wirkung vom 1. Januar 1997 mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich:
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
betrieblich:
1.
alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben:
Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen,
Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten sowie – wenn diese Tätigkeiten nicht arbeits­zeitlich überwiegend ausgeübt werden – Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien,
Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein,
Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten,
Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein,
alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie
alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künstlerischen.
2.
Betriebe, die in Nummer 1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
3.
Nicht erfasst werden Betriebe des
a)
Baugewerbes,
b)
Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes,
c)
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus und
d)
Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten;
persönlich:
alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Techniker und Meister (§ 133 Absatz 2 Nummer 2 SGB VI), die gegen Entgelt beschäftigt werden.

Der Tarifvertrag wurden abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, sowie dem Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, heute Bundesverband Deutscher Steinmetze, Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks, Weißkirchener Weg 16, 60439 Frankfurt am Main.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags wurde wie folgt eingeschränkt:

Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Eine zustimmende Befassung des zuständigen Ministers oder seines Staatssekretärs im Sinne des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 − 10 ABR 33/15 − ist nicht erfolgt. Der oben genannte Tarifvertrag wird daher erneut auf Grund des § 5 TVG in der bis zum 27. November 2003 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323)

mit Wirkung vom 1. Januar 1997 mit der oben stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.

Die erneute Allgemeinverbindlicherklärung tritt an die Stelle der Allgemeinverbindlicherklärung vom 6. März 1997 (BAnz. S. 3451)

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die einer oder mehrere der Tarifverträge infolge der Allgemeinverbindlicherklärungen verbindlich waren oder sind, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 5. August 2021

IIIa6-31241-Ü-05b/19, 26, 27, 28, 29, 32, 34, 36

Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales

In Vertretung
Böhning