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vom: 14.01.2016
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
BAnz AT 02.02.2016 B3
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Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 10 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch das Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, bekannt gemacht:
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim BAFA, Frankfurter Straße 29 – 35, 65760 Eschborn, einzulegen.
Hinweis für Netzbetreiber im Sinne des § 2 Nummer 21 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes: Diese Allgemeinverfügung ersetzt für die genannten Anlagen die Zulassung gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und entfaltet dieselben Rechtswirkungen wie diese im Hinblick auf die Verpflichtungen der Netzbetreiber gemäß § 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.
Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA)
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