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Land Hessen

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen

Vom 23. September 2014

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Hessen
der Entgelttarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütung für Sicherheitsdienstleistungen in Hessen vom 24. Januar 2014 (ohne Protokollnotizen)

– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2015 –,
abgeschlossen zwischen
dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft, Landesgruppe Hessen, Norsk-Data-Straße 3, 61352 Bad Homburg, und
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, Landesbezirk Hessen, Wilhelm-Leuschner-Straße 69 – 77, 60329 Frankfurt am Main,
mit Wirkung vom 1. Januar 2014,
jedoch die in § 2 aufgeführte Lohngruppe I Nr. 2 und Lohngruppe II Nr. 2 und 3 mit Wirkung vom 3. September 2014,
mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich:
für das Land Hessen;
fachlich:
für alle Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Sicherheitsdienstleistungen für Dritte durchführen;
persönlich:
für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Entgelttarifvertrags eingesetzt werden.

Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in der Anlage abgedruckt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:

Von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen werden:
§ 2 Abschnitt II Nummer 4 bis 10, Abschnitt III Nummer 4 und 5 und die §§ 5 und 6.

Der fachliche und persönliche Geltungsbereich erfasst nur Betriebe, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs ihren Sitz haben, sowie Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines im räumlichen Geltungsbereich gelegenen Betriebs unterliegen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Wiesbaden, den 23. September 2014

III 7 B - 55m0200 - 0001/2014/0001

Hessisches Ministerium
für Soziales und Integration

Im Auftrag
Dr. Voegeli-Wagner
Anlage

Rechtsnormen
des Entgelttarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen in Hessen
vom 24. Januar 2014

Zwischen dem

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft, Landesgruppe Hessen
– einerseits –


und der

Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Hessen
– andererseits –


wird folgender Entgelttarifvertrag abgeschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

räumlich:
für das Land Hessen,
fachlich:
für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, die Sicherheitsdienstleistungen für Dritte durchführen,
persönlich:
für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Entgelttarifvertrags eingesetzt werden.

Alle Berufsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer.

§ 2

Stundengrundentgelt

      ab 01. 03. 2014
€/Stunde
ab 01. 01. 2015
€/Stunde
I. Interventionsdienst/Revierdienst    
  1. Sicherheitsmitarbeiter im Interventions-/Revierdienst  8,72  9,00
  2. Sicherheitsmitarbeiter in betriebseigenen Notruf- und Service-Leitstellen  9,15  9,44
II. Objektschutzdienst    
  1. Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst  8,14  8,50
  2. Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst mit Abschluss Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft oder IHK-geprüfte Werkschutzkraft, der vom Arbeitgeber in einer Funktion eingesetzt wird, für die die Leistungsbeschreibung diese Qualifikation ausdrücklich voraussetzt


10,73



11,07
  3. Servicekraft für Schutz und Sicherheit, die die Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat und vom Arbeitgeber in einer Funktion eingesetzt wird, für die die Leistungsbeschreibung diese Qualifikation ausdrücklich voraussetzt

11,27


11,63
(Die Nummern 4 bis 10 sind von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.)
III. Sicherheitsmitarbeiter in Militärischen Anlagen    
  1. Sicherheitsmitarbeiter bei der Bundeswehr  8,82  9,10
  2. Sicherheitsmitarbeiter bei der Bundeswehr als Konsolenbediener im Betreibermodell der Bundeswehr
 9,69

10,00
  3. Sicherheitsmitarbeiter bei den US-Stationierungsstreitkräften sowie sonstigen US-militärischen Anlagen mit Schichtzeiten über 8 Stunden
 8,86

 9,14
(Die Nummern 4 und 5 sind von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.)
§ 3

Vergütung für Auszubildende

Die monatliche Vergütung für Auszubildende im Beruf „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“ beträgt im

  ab 01. 03. 2014
€/Monat
1. Ausbildungsjahr 460,00
2. Ausbildungsjahr 540,00
3. Ausbildungsjahr 590,00

und ist bis zum letzten Werktag des Monats auszuzahlen.

§ 4

Zulagen

Zu den in § 2 aufgeführten Entgelten werden folgende Zulagen ab 1. März 2014 gewährt:

1. Wachführer,
die mit der Führung einer Gruppe von mehr als 5 Sicherheitsmitarbeitern beauftragt sind und als Wachführer ernannt sind


pro Stunde
0,53 €
2. Sicherheitsmitarbeiter,
die zu Springern ernannt sind, Teilzeit- und Aushilfskräfte anteilig

pro Monat
34,23 €
3. Kontrolleure
Teilzeit- und Aushilfskräfte anteilig

pro Monat
52,68 €
4. Sicherheitsmitarbeiter der Entgeltgruppe III
erhalten bei Einsatz in Munitions- oder Treibstofflagern eine Zulage von

pro Stunde
0,27 €
5. Sicherheitsmitarbeiter der Entgeltgruppe III,
die den Kontroll- und den Bereitschaftsdienst laut Wachanweisung mit einem Diensthund ausüben und eine entsprechende Hundeführerausbildung haben, erhalten eine Zulage von


pro Schicht
3,16 €
6. Feuerwehrmann mit Truppmannausbildung,
der auf Wunsch des Auftraggebers und des Arbeitgebers als solcher eingesetzt wird

pro Stunde
0,52 €
(Die §§ 5 und 6 sind von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.)
§ 7

Ausschlussfrist

1.
Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer jedoch nicht später als einen Monat nach Fälligkeit der Ansprüche für den Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.
2.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
3.
Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst.
§ 8

Schlussbestimmungen

1.
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft und ist mit einer Frist von 3 Monaten, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2015 schriftlich kündbar. Gleichzeitig treten der Entgelttarifvertrag vom 19. Januar 2012, gültig vom 1. Januar 2012 nebst Protokollnotizen 1 bis 4 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe außer Kraft.
2.
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei einer Kündigung dieses Tarifvertrags neue Verhandlungen noch während der Kündigungsfrist aufgenommen werden.