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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags
für das Schornsteinfegerhandwerk
(Mindestentgelt)

Vom 25. Juni 2021

Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der

Tarifvertrag zur Regelung des Mindestentgelts für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Schornsteinfegerhandwerk vom 9. Juli 2020
– kündbar mit Frist von sechs Monaten zum 30. Juni oder 31. Dezember; erstmals zum 31. Dezember 2022 –
abgeschlossen zwischen dem Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV) –, Westerwaldstraße 6, 53757 Sankt Augustin und dem Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e. V. – Gewerkschaftlicher Fachverband –, Konrad-Zuse-Straße 19, 99099 Erfurt,
mit Wirkung vom 1. Januar 2021 für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
fachlich: alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage A Nummer 12 der Handwerksordnung ausüben.
persönlich: für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage A Nummer 12 der Handwerksordnung ausüben. Er gilt nicht nur für Auszubildende, Umschüler und Praktikanten.

Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 25. Juni 2021

IIIa6-31241-Ü-21f/12

Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil
Anlage

Tarifvertrag
zur Regelung des Mindestentgelts für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Schornsteinfegerhandwerk
vom 9. Juli 2020

§ 1

Geltungsbereich

Der Tarifvertrag gilt:

1.
Räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
2.
Fachlich: für alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage A Nummer 12 der Handwerksordnung ausüben.
3.
Persönlich: für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage A Nummer 12 der Handwerksordnung ausüben. Er gilt nicht für Auszubildende, Umschüler und Praktikanten.
§ 2

Mindestentgelt

Das Mindestentgelt beträgt bundesweit mit Wirkung vom 1. Januar 2021: 13,80 Euro brutto pro Stunde.

§ 3

Fälligkeit

(1) Das in § 2 festgelegte Mindestentgelt wird für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zum letzten Arbeitstag des laufenden Monats unbar fällig, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist. Soweit die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Arbeitszeit überschritten wird, darf eine Obergrenze von 240 Arbeitsstunden pro zwölf Monate nicht überschritten werden. Der Ausgleich kann durch Auszahlung des auf die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden entfallenden Entgeltes oder durch bezahlte Freizeit erfolgen. Der Ausgleich hat spätestens bis zum 1. September des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt.

§ 4

Ausschlussfrist

Alle Ansprüche aus diesem Tarifvertrag verfallen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Partei geltend gemacht werden (außergerichtliche Geltendmachung). Werden die außergerichtlich geltend gemachten Ansprüche nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt, so verfallen sie gleichwohl, es sei denn, es wird vor Ablauf von drei weiteren Monaten nach Ablauf der Frist für die außergerichtliche Geltendmachung Klage auf sie erhoben (gerichtliche Geltendmachung). Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, und Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit werden von den in § 4 vereinbarten Ausschlussfristen nicht erfasst. Die in § 4 vereinbarten Ausschlussfristen gelten auch nicht für Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn.

§ 5

Inkrafttreten und Laufdauer

Der Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 30. Juni oder 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 2022 gekündigt werden. Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrags verliert der Tarifvertrag zur Regelung des Mindestentgelts für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Schornsteinfegerhandwerk vom 14. August 2018 seine Gültigkeit.