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vom: 06.07.2022
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BAnz AT 21.07.2022 B3
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags
für das Gerüstbauer-Handwerk (ZTV)
Auf Grund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt, dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der
Tarifvertrag über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Gerüstbauer-Handwerk (ZTV) vom 1. September 2021
– kündbar mit Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember; erstmals zum 31. Dezember 2025 –
abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, und dem Bundesverband Gerüstbau e. V./der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk, Rösrather Straße 645, 51107 Köln
mit Wirkung vom 1. Januar 2022 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
- räumlich:
-
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
- betrieblich:
-
Abschnitt I
- a)
-
Betriebe des Gerüstbauer-Handwerks. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst werden insbesondere auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbaulogistik (insbesondere Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial) übernehmen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik.
- b)
-
Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben des Gerüstbauer-Handwerks bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe des Gerüstbauer-Handwerks die kaufmännische und/oder organisatorische Verwaltung, den Transport von Gerüstmaterial, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt IIEin Betrieb, soweit in ihm die in Abschnitt I beschriebenen Leistungen überwiegend erbracht werden, fällt grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrags ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von Abschnitt I erfassten Betriebs Arbeiten des Gerüstbauer-Handwerks ausführt. Werden in einem Betrieb des Gerüstbauer-Handwerks in selbstständigen Betriebsabteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem anderen Tarifvertrag erfasst werden.Abschnitt IIINicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden, Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Maler-, Lackierer- und Dachdeckerhandwerks sowie Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler sind. - persönlich:
-
Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Einschränkungen:
- 1.
-
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Regelung des § 1 Absatz 2 Abschnitt II Satz 3 des Tarifvertrags (Betrieblicher Geltungsbereich) wird in ihrer Wirkung auf eine Gesamtheit von Arbeitnehmern begrenzt, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebs Arbeiten des Gerüstbauer-Handwerks ausführen und deren Arbeitgeber nicht anderweitig tarifvertraglich gebunden sind.
- 2.
-
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge unmittelbar oder mittelbar verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
IIIa6-31241-Ü-14f/20
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Tarifvertrag
über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Gerüstbauer-Handwerk (ZTV)
vom 1. September 2021
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
Erster Abschnitt – Zusatzversorgung im Gerüstbaugewerbe
§ 2 Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG
§ 3 Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungen
Zweiter Abschnitt – Allgemeine Versicherungsbedingungen der Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes
§ 4 Leistungen
§ 5 Versicherungsfall
§ 6 Wartezeit
§ 7 Leistungspflicht
§ 8 Antragstellung, Nachweis- und Meldepflichten
§ 9 Verpfändung, Abtretung, Fremdbezug
§ 10 Verjährung
§ 11 Sicherung der Ansprüche der Versicherten
§ 12 Befristung von Leistungen
Dritter Abschnitt – Aufbringung der Mittel
§ 13 Finanzierung der Beihilfen
§ 14 Verwendung von Überschüssen
Vierter Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 15 Verfahren
§ 16 Durchführung des Vertrags
§ 17 Inkrafttreten und Vertragsdauer
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich
Abschnitt I
- a)
-
Betriebe des Gerüstbauer-Handwerks. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst werden insbesondere auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbaulogistik (insbesondere Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial) übernehmen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik.
- b)
-
Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben des Gerüstbauer-Handwerks bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe des Gerüstbauer-Handwerks die kaufmännische und/oder organisatorische Verwaltung, den Transport von Gerüstmaterial, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt II
Ein Betrieb, soweit in ihm die in Abschnitt I beschriebenen Leistungen überwiegend erbracht werden, fällt grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrags ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von Abschnitt I erfassten Betriebs Arbeiten des Gerüstbauer-Handwerks ausführt. Werden in einem Betrieb des Gerüstbauer-Handwerks in selbstständigen Betriebsabteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem anderen Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt III
Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden, Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Maler-, Lackierer- und Dachdeckerhandwerks sowie Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler sind.
(3) Persönlicher Geltungsbereich
Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Zusatzversorgung im Gerüstbaugewerbe
Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG
(1) Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Gerüstbaugewerbes besteht die Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes (Kasse) als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen. Sitz der Kasse ist Wiesbaden.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse ist Wiesbaden.
Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungen
Die Beihilfen der Kasse können auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungen angerechnet werden. Soweit ein Arbeitsvertrag Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung gewährt, kann eine Anrechnung nur erfolgen, wenn der Arbeitsvertrag dies vorsieht.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
der Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes
Leistungen
(1) Die Kasse gewährt nach Maßgabe der Satzung und der Bestimmungen dieses Tarifvertrags zu den gesetzlichen Renten eine der folgenden Beihilfen:
- a)
-
eine monatliche Beihilfe (Voll- oder unverfallbare Teilbeihilfe) zur gesetzlichen Altersrente, zur gesetzlichen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie zu einer Rente der gesetzlichen Unfallversicherung, sofern eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. vorliegt;
- b)
-
eine einmalige Hinterbliebenenbeihilfe (Voll- oder unverfallbare Teilbeihilfe) zur Witwen-, Witwer- oder Waisenrente.
(2) Die monatliche Vollbeihilfe beträgt ab Eintritt des Versicherungsfalls 56,24 Euro. Sie beträgt nach Erfüllung einer Wartezeit von mindestens
240 Monaten 69,02 Euro,
330 Monaten 77,72 Euro,
440 Monaten 86,92 Euro.
(3) Die unverfallbare monatliche Teilbeihilfe beträgt nach Erfüllung einer Wartezeit von mindestens
36 Monaten 2,76 Euro,
60 Monaten 4,60 Euro,
120 Monaten 9,20 Euro,
180 Monaten 13,80 Euro,
240 Monaten 34,77 Euro,
330 Monaten 39,37 Euro,
360 Monaten 62,38 Euro,
440 Monaten 70,05 Euro.
(4) Die Zusatzversorgungskasse ist zur einmaligen Abfindung von Rentenbeihilfen, die 9,20 Euro nicht übersteigen, berechtigt. Der Teil der Rentenbeihilfe, der befristet gewährt wird, wird in der Berechnung der Abfindung bis zum Ende der aktuell gültigen Befristung berücksichtigt.
(5) Die einmalige Hinterbliebenenbeihilfe (Vollbeihilfe) beträgt 1 370,26 Euro. Der unverfallbare Teil der Hinterbliebenenbeihilfe beträgt nach Erfüllung einer Wartezeit durch den Versicherten von mindestens
36 Monaten 82,83 Euro,
60 Monaten 138,05 Euro,
120 Monaten 276,10 Euro,
240 Monaten 685,13 Euro,
360 Monaten 1 099,28 Euro.
(6) Die §§ 1a, 2 bis 5, 16, 18a Satz 1, 27 und 28 des Betriebsrentengesetzes finden keine Anwendung. Die Inanspruchnahme eines Rückkaufwerts ist ausgeschlossen.
Versicherungsfall
(1) Der Versicherungsfall bezüglich einer Vollbeihilfe tritt zu dem Zeitpunkt ein, von dem an ein versicherter Arbeitnehmer
- a)
-
einen Tatbestand, der gegenüber einem gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherungsträger einen Rentenanspruch gemäß § 4 Absatz 1 begründet, und
- b)
-
die Mindestdauer der Wartezeit von 216 Monaten erfüllt, sofern der Arbeitnehmer
- c)
-
innerhalb der letzten neun Jahre vor diesem Zeitpunkt oder vor Eintritt der Gerüstbauuntauglichkeit (§ 8 Absatz 8) oder
- –
-
als gewerblicher Arbeitnehmer nach Vollendung des 36. Lebensjahres bzw.
- –
-
als Angestellter nach Vollendung des 54. Lebensjahres
wenigstens 60 Monate Wartezeit erreicht hat.
(2) Entsteht infolge eines durch den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger anerkannten Arbeitsunfalls im Gerüstbaugewerbe oder infolge einer von ihm anerkannten Berufskrankheit im Gerüstbaugewerbe ein Rentenanspruch gemäß § 4 Absatz 1, so tritt der Versicherungsfall auch dann ein, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 Buchstabe b und c nicht erfüllt sind.
(3) Der Versicherungsfall bezüglich einer unverfallbaren Vollbeihilfe tritt zu dem Zeitpunkt ein, von dem an der versicherte Arbeitnehmer, der mindestens 300 Monate Wartezeit erreicht, einen Tatbestand gemäß Absatz 1 Buchstabe a erfüllt hat.
(4) Der Versicherungsfall bezüglich einer unverfallbaren Teilbeihilfe tritt zu dem Zeitpunkt ein, von dem an der versicherte Arbeitnehmer, der keinen Anspruch auf Vollbeihilfe hat,
- a)
-
einen Tatbestand gemäß Absatz 1 Buchstabe a erfüllt und
- b)
-
die Unverfallbarkeit nach § 1b in Verbindung mit § 30 f des Betriebsrentengesetzes aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zu ein und demselben Betrieb (Unternehmen sowie Unternehmenszusammenschluss) des Gerüstbaugewerbes besteht,sofern der Arbeitnehmer
- c)
-
nicht vor dem 21. Dezember 1974 und im Beitrittsgebiet nicht vor dem 1. Januar 1992 ausgeschieden ist.
(5) Das Versicherungsverhältnis erlischt bei Ausscheiden eines Versicherten aus dem Gerüstbaugewerbe in folgenden abschließend aufgeführten Fällen nicht:
- a)
-
wenn ein Arbeitnehmer den Tatbestand nach Absatz 1 Buchstabe b und c erfüllt,
- b)
-
wenn ein Arbeitnehmer mindestens 300 Monate Wartezeit erreicht,
- c)
-
wenn ein Arbeitnehmer den Tatbestand des Absatz 4 Buchstabe b und c erfüllt.
Im Übrigen endet das Versicherungsverhältnis zur Kasse mit Ausscheiden aus dem Gerüstbaugewerbe; eine Abfindung wird nicht gezahlt. Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn der Arbeitnehmer erneut ein Arbeitsverhältnis in einem Betrieb des Gerüstbaugewerbes begründet oder wenn der Versicherungsfall innerhalb der ersten zwölf Monate nach dem Ausscheiden aus dem Gerüstbaugewerbe eintritt.
(6) Anspruch auf die Hinterbliebenenbeihilfe hat die Witwe des Versicherten (der Witwer der Versicherten). Hinterlässt der Versicherte keine(n) Witwe(r), so sind seine minderjährigen Kinder anspruchsberechtigt. Sind mehrere Waisen anspruchsberechtigt, so erhalten sie die Hinterbliebenenbeihilfe anteilig.
(7) Wenn ein gesetzlicher Sozialversicherungsträger die Befreiung von der Versicherungspflicht anerkannt hat, gilt der Tatbestand des Absatz 1 Buchstabe a dann als erfüllt, wenn der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen für eine die Befreiung begründende Versorgungs- oder Versicherungsleistung erfüllt hat und ohne die Befreiung der Tatbestand des Absatz 1 Buchstabe a erfüllt wäre.
(8) Die Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt als erfüllt, sofern ein versicherter Arbeitnehmer die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Rente eines gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherungsträgers erfüllt und die gesetzliche Rente insbesondere nur wegen Überschreitens der jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen nicht gezahlt wird.
Wartezeit
(1) Als Wartezeit gelten
- a)
-
alle Zeiten der Tätigkeit als gewerblicher Arbeitnehmer, als Angestellter oder als teilzeitbeschäftigter Angestellter gemäß § 6 Absatz 2 in einem Betrieb des Gerüstbaugewerbes, sofern in Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist;
- b)
-
Zeiten der nachgewiesenen Krankheit, der Arbeitslosigkeit, der Teilnahme an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen oder einer gerüstbaufachbezogenen Berufsförderung zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit bis zu insgesamt 30 Monaten;
- c)
-
Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses in einem Betrieb des Gerüstbaugewerbes;
- d)
-
Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses sowie Tätigkeitszeiten in Betrieben, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge über die Zusatzversorgung im Baugewerbe, im nordwestdeutschen Betonsteingewerbe, im Dachdeckerhandwerk, im Maler- und Lackiererhandwerk, in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern sowie im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk erfasst werden, bis zu einer Dauer von 180 Monaten, sofern sie nach diesen Tarifverträgen als Wartezeiten gelten, der Antragsteller ihre Anrechnung beantragt hat und eine Wartezeit gemäß Buchstabe a bis c von mindestens 60 Monaten erfüllt ist.
(2) Tätigkeitszeiten ab 1. Januar 1982 − bzw. im Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 galt (Berlin West), ab 1. Januar 1984 − als gewerblicher Arbeitnehmer oder als Angestellter in einem Betrieb des Gerüstbaugewerbes gelten nur dann als Wartezeit, wenn für diese Tätigkeitszeiten ein Beitragsanspruch der Kasse gemäß § 13 bestand. Tätigkeitszeiten von Angestellten in einem Betrieb des Gerüstbaugewerbes, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit weniger als 20 Stunden betragen hat (teilzeitbeschäftigte Angestellte), gelten ab dem 1. Januar 1988 nur dann als Wartezeit, wenn für diese Tätigkeitszeit ein Beitragsanspruch der Kasse gemäß § 13 bestand. Tätigkeitszeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. September 1991 gelten nicht als Wartezeiten; dies gilt auch für Zeiten nach Absatz 1 Buchstabe b, c und d.
(3) Die nach Absatz 2 anzurechnenden Tätigkeitszeiten sind bei gewerblichen Arbeitnehmern gleich den im Sozialkassennachweis bzw. Arbeitnehmerkontoauszug und bei Angestellten in der Zusatzversorgungskarte bzw. dem Versicherungsnachweis ausgewiesenen Beschäftigungszeiten. Ergibt sich aus dem steuerpflichtigen Arbeitsentgelt eines Versicherten im Verhältnis zu der ausgewiesenen Beschäftigungszeit, dass hierin größere Zeiträume ohne Lohn- bzw. Gehaltszahlung enthalten sein müssen, so kann die Kasse von dem Versicherten fordern, dass er die lohn- bzw. gehaltszahlungspflichtigen Beschäftigungszeiten durch eine Firmenbescheinigung oder in anderer Weise glaubhaft macht. In diesen Fällen ist die Kasse berechtigt, die ausgewiesene Beschäftigungszeit nur teilweise als Wartezeit anzurechnen.
(4) Tätigkeitszeiten außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches gelten nur dann als Wartezeit nach Absatz 1 und 2, wenn der Arbeitnehmer von einem deutschen Betrieb oder einer Arbeitsgemeinschaft, an der ein deutsches Gerüstbauunternehmen beteiligt ist, auf den Arbeitsplatz außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches entsandt worden ist und soweit für die Tätigkeitszeit ein Beitragsanspruch der Kasse gemäß § 13 bestand.
(5) Ist ein Versicherter nach dem Eintritt des Versicherungsfalls weiterhin als Arbeitnehmer im Gerüstbaugewerbe beschäftigt und werden für diese Zeiten Beiträge entrichtet, erwirbt der Beihilfeempfänger weitere Wartezeiten. Durch diese kann sich die Höhe der Beihilfeleistungen nach § 4 ab dem Zeitpunkt erhöhen, an dem die für die jeweils höhere Beihilfestufe erforderliche Wartezeit erreicht wird.
Leistungspflicht
(1) Der Versicherte oder der Hinterbliebene muss der Kasse gegenüber nachweisen, dass er Anspruch auf eine Beihilfe hat. Eine Leistungspflicht der Kasse entsteht und besteht nur insoweit, als der Versicherte die in § 8 geforderten Nachweise und Meldungen erbracht und die Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalls nachgewiesen hat.
(2) Die Leistungspflicht der Kasse beginnt frühestens am 1. Januar 1982, im Land Berlin (Berlin West) am 1. Januar 1984 und im Beitrittsgebiet am 1. September 1991. Ein Anspruch auf monatliche Beihilfe besteht nicht, wenn der Versicherte vor dem 1. Januar 1982, im Land Berlin (Berlin West) vor dem 1. Januar 1984 und im Beitrittsgebiet vor dem 1. September 1991 einen Anspruch auf Vollbeihilfe gegenüber einer in § 6 Absatz 1 Buchstabe d genannten Zusatzversorgungskasse geltend machen konnte.
(3) Beruhen die Beihilfen ganz oder teilweise auf einer Anrechnung von Wartezeiten gemäß § 6 Absatz 1 Buchstabe d, so werden Leistungen der betreffenden Zusatzversorgungskasse(n) auf die Beihilfen der Kasse angerechnet. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine unverfallbare Vollbeihilfe gemäß § 5 Absatz 3, so gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Die monatlichen Beihilfen werden von dem Monat an, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres gewährt, in dem der Beihilfeberechtigte stirbt oder in dem die Leistungspflicht aus anderen Gründen entfällt.
(5) Die monatlichen Beihilfen werden kalendervierteljährlich für jeweils drei Monate zu Quartalsbeginn gezahlt. Fällt der Fälligkeitszeitpunkt gemäß Absatz 1 nicht mit dem Beginn eines Kalendervierteljahres zusammen, so wird der entsprechende Teilbetrag gesondert gezahlt.
Antragstellung, Nachweis- und Meldepflichten
(1) Der Antrag auf Gewährung einer Kassenleistung ist schriftlich auf einem Vordruck der Kasse unter Beantwortung der dort gestellten Fragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen.
(2) Dem Antrag auf Gewährung einer Kassenleistung sind Nachweise über die Erfüllung der Wartezeit beizufügen. Ferner sind beizufügen:
- a)
-
für die Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente, zur gesetzlichen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Unfallrente der jeweilige Rentenbescheid des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, von welchem Zeitpunkt an der Versicherte Anspruch auf die gesetzliche Rente hat;
- b)
-
für die einmalige Hinterbliebenenbeihilfe zur Witwen-, Witwer- oder Waisenrente:
- aa)
-
die Sterbeurkunde für den Versicherten;
- bb)
-
der Rentenbescheid des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, von welchem Zeitpunkt an die Witwe, der Witwer oder die Waise Anspruch auf eine gesetzliche Sozialversicherungsrente hat; die Kasse kann auf die Vorlage des Rentenbescheids verzichten, soweit dies für den Nachweis des Rentenanspruchs aus der gesetzlichen Sozialversicherung nicht erforderlich ist;
- cc)
-
ein Nachweis, dass die Antragstellerin (der Antragsteller) mit dem (der) verstorbenen Versicherten bei seinem (ihrem) Tode verheiratet war, bzw. dem Antrag der Waise ein Nachweis über die Anzahl der Geschwister sowie darüber, dass der verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes nicht verheiratet war.
(3) Hat der Versicherte keinen Rentenbescheid erhalten, weil ein gesetzlicher Sozialversicherungsträger die Befreiung von der Versicherungspflicht anerkannt hat (§ 5 Absatz 7), so sind die entsprechende Befreiungsbescheinigung und der Versicherungsschein bzw. der Bescheid über den Versorgungsbezug vorzulegen.
(4) Beantragt der Versicherte eine Wartezeitanrechnung nach § 6 Absatz 1 Buchstabe d, so hat er einen Bescheid der betreffenden Zusatzversorgungskasse(n) über die Festsetzung oder Ablehnung von Leistungen und über die dort anerkannte Wartezeit vorzulegen. Dies gilt entsprechend für den Antrag auf Hinterbliebenenbeihilfe. Beantragt der Versicherte eine unverfallbare Vollbeihilfe gemäß § 5 Absatz 3, so muss er eine Erklärung darüber abgeben, ob und inwieweit er eine Beihilfe aus einer Zusatzversorgung gemäß § 6 Absatz 1 Buchstabe d erhält.
(5) Jeder Empfänger von Beihilfe zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente oder zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat in jedem dritten Kalendervierteljahr den Nachweis des Fortbestehens seiner Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen aus der Rentenversicherung zu erbringen. Hat der Beihilfeberechtigte keine Rente erhalten, weil ein gesetzlicher Sozialversicherungsträger die Befreiung von der Versicherungspflicht anerkannt hat (§ 5 Absatz 7), so muss er den Nachweis über das Fortbestehen seiner Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit durch das Zeugnis eines beamteten Arztes führen. Jeder Beihilfeberechtigte hat in jedem dritten Kalendervierteljahr einen Lebensnachweis zu erbringen.
(6) Werden die verlangten Nachweise innerhalb einer von der Kasse gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erbracht, so ruht die Beihilfezahlung. Ruhende Beihilfen werden nicht nachgezahlt, wenn der Beihilfeberechtigte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Im Falle grober Fahrlässigkeit entfällt die Nachzahlung der Beihilfe jedoch nur, soweit infolge verspätet eingereichter Nachweise die Feststellung der Leistungsverpflichtung unmöglich geworden ist.
(7) Ereignisse, die auf die Gewährung oder Bemessung der Beihilfen von Einfluss sind, müssen der Kasse sofort angezeigt werden. Zu Unrecht gewährte Beihilfen können von der Kasse zurückgefordert werden.
(8) Scheidet ein Versicherter, der die Mindestdauer der Wartezeit von 216 Monaten erfüllt hat, aus gesundheitlichen Gründen aus dem Gerüstbaugewerbe aus und wird er von einem beamteten Arzt von diesem Zeitpunkt an für berufsuntauglich (gerüstbauuntauglich) erklärt, so hat er dies der Kasse zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft für die Gewährung einer Beihilfe unter Beifügung des ärztlichen Zeugnisses zu melden. Bei Versicherten, die bei Eintritt der Gerüstbauuntauglichkeit das 60. Lebensjahr vollendet haben, genügt das Zeugnis des behandelnden Arztes. Die Kasse kann in allen Fällen auf ihre Kosten weitere Nachweise vom Versicherten verlangen. Bei ausreichendem Nachweis hat die Kasse die Gerüstbauuntauglichkeit anzuerkennen. Versagt sie die Anerkennung, so kann der Versicherte innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Zustellung des Bescheids eine arbeitsgerichtliche Entscheidung herbeiführen.
(9) Die Antragsformulare der Kasse enthalten eine datenschutzrechtliche Ermächtigung. Mit seiner Unterschrift erteilt der Antragsteller der Kasse die Vollmacht, personenbezogene Daten, die für die Feststellung und Aufrechterhaltung der Ansprüche auf Kassenleistungen erforderlich sind, einzuholen.
Verpfändung, Abtretung, Fremdbezug
Beihilfeansprüche sind nicht vererblich und können weder verpfändet noch abgetreten werden.
Verjährung
Ansprüche auf Kassenleistungen verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Leistung verlangt werden konnte.
Sicherung der Ansprüche der Versicherten
Die Ansprüche der Versicherten bestehen auch, wenn die Beiträge nicht beigetrieben werden können.
Befristung von Leistungen
Von den in § 4 zugesagten Leistungen werden 60 v. H. ohne zeitliche Befristung gewährt; im Übrigen werden die Leistungen jeweils zeitlich befristet gewährt. Die zeitliche Befristung ergibt sich aus den jeweils gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Aufbringung der Mittel
Finanzierung der Beihilfen
(1) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung der gewerblichen Arbeitnehmer einen Beitrag in Höhe von 1,2 Prozent der Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer an die Kasse abzuführen.
(2) Für jeden Angestellten hat der Arbeitgeber monatlich 20 Euro an die Kasse abzuführen.
(3) Sofern der Arbeitgeber die Beiträge nach Absatz 2 und 3 gemäß § 40b des Einkommensteuergesetzes pauschal zu versteuern hat, ist eine Überwälzung dieser zu entrichtenden Steuer auf den Arbeitnehmer unwirksam.
(4) Die Kasse hat das unmittelbare Recht, die vorstehenden Beiträge zu fordern.
Verwendung von Überschüssen
(1) Die erzielten Überschüsse der Kasse werden nach Auffüllung oder Wiederauffüllung der Verlustrücklage der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Überschussbeteiligung) zugewiesen.
(2) Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist zur Erhöhung oder Ergänzung der Beihilfe, insbesondere der unbefristeten Beihilfe, oder zur Ermäßigung der Beiträge zu verwenden. Sobald die Rückstellung einen Betrag erreicht hat, der eine angemessene Erhöhung oder Ergänzung der Beihilfe oder eine Ermäßigung der Beiträge rechtfertigen würde, hat die Mitgliedervertreterversammlung der Kasse auf Vorschlag des Vorstands nach Anhörung des Sachverständigen über Zeitpunkt und Art der Verwendung zu entscheiden. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde.
(3) Sind die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse anzupassen, kann die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, auf Beschluss der Mitgliedervertreterversammlung im Interesse der Versicherten ausnahmsweise auch dazu verwendet werden, um die Deckungsrückstellung zu erhöhen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Schlussbestimmungen
Verfahren
Das Verfahren zwischen Arbeitgebern und Kasse wird in den Verfahrenstarifverträgen geregelt.
Durchführung des Vertrags
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur Durchführung dieses Vertrags einzusetzen, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung zu beantragen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrags unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.
Inkrafttreten und Vertragsdauer
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2025, gekündigt werden. Wird dieser Tarifvertrag nicht für allgemeinverbindlich erklärt, kann er auch vorher ohne Einhaltung einer Frist und ohne Eintritt einer Nachwirkung schriftlich gekündigt werden.
(2) Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, nach Kündigung unverzüglich in Verhandlungen über einen neuen Tarifvertrag einzutreten.