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vom: 05.05.2021
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
BAnz AT 27.05.2021 B3
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Bekanntmachung
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen
zur Entwicklung regenerativer Kraftstoffe
Präambel
Die Bundesregierung hat im Klimaschutzgesetz verbindliche Treibhausgasemissionsminderungen für den Verkehrssektor festgelegt. Strombasierte Kraftstoffe (eFuels) sind aller Voraussicht nach in ausgewählten Segmenten perspektivisch unerlässlich, um den Verkehrssektor in Gänze klimaneutral zu gestalten. Denn nicht jede Anwendung im Verkehr lässt sich elektrifizieren oder anderweitig effizient klimaneutral gestalten. Eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung der Klimaschutzziele ist vor allem im Luft- und Schiffsverkehr, aber auch im langlaufenden Straßengüterverkehr das Inverkehrbringen von regenerativen Kraftstoffen. Je nach Einsatzgebiet können fortschrittliche Biokraftstoffe oder strombasierte Kraftstoffe auf Basis von EE-Strom zur Treibhausgasminderung in den entsprechenden Teilbereichen des Verkehrs eingesetzt werden. Diese regenerativen Kraftstoffe sind bis auf wenige Ausnahmen und nur in vergleichsweise geringen Mengen bisher am Markt nicht etabliert. Ziel der Förderung ist es, einen Beitrag zur Marktentwicklung der Kraftstoffe und damit zur Erreichung der Klimaziele im Verkehr zu leisten.
Sowohl bei fortschrittlichen Biokraftstoffen als auch bei strombasierten Kraftstoffen sind noch Entwicklungsarbeiten in Bezug auf die Gesamtkette, aber auch für einzelne Prozessschritte in größerem Umfang notwendig, damit diese mittelfristig einen hohen Beitrag zur Treibhausgasminderung leisten können. Konkret gibt es noch erheblichen Entwicklungsbedarf für innovative Herstellungsverfahren, um die notwendige technologische Reife für einen Markteintritt und Markthochlauf zu erreichen. Für Prozesse mit höherem technologischem Reifegrad sind noch Optimierungs- und Effizienzpotenziale mit dem Ziel der Kostenreduktion zu heben. Auch Fragen der nachhaltigen Rohstoffbeschaffung sind zu untersuchen. Der Fokus dieser Förderrichtlinie liegt auf anwendungsorientierten Projekten. Die Förderung soll neben Universitäten, Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und kommunale Unternehmen, z. B. aus den Bereichen Anlagenbau, Komponentenherstellung (Elektrolyse, Syntheseprozesse) sowie Kraftstoffproduktion und Verwendung bei der (Weiter-) Entwicklung notwendiger Technologielösungen unterstützen.
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Die Bundesregierung hat mit dem Klimaschutzplan 2050 für den Verkehrssektor das Ziel einer Senkung der Treibhausgasemissionen um 42 % im Zeitraum 1990 bis 2030 festgelegt. Erneuerbare Kraftstoffe können hierzu einen wesentlichen Beitrag leisten. Die vorliegende Richtlinie soll daher die Weiterentwicklung von strombasierten Kraftstoffen und fortschrittlichen Biokraftstoffen unterstützen. Über die Reduktion von Treibhausgasemissionen hinaus sollen die im Wege der Förderung gesetzten Anreize auch folgende Zielstellungen adressieren:
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Beschleunigung des Technologie- und Innovationstransfers, um innovative Herstellungsverfahren von fortschrittlichen Biokraftstoffen und strombasierten Kraftstoffen voranzubringen,
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Erreichung der notwendigen technologischen Reife für einen Markteintritt und Markthochlauf,
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Förderung von Innovationen,
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Ausbau der bisherigen Technologieführerschaft und zugleich Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland sowie
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Beschleunigung der Dekarbonisierung im Verkehrsbereich.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Vergabe von staatlichen Fördermitteln an wirtschaftlich tätige Unternehmen gilt als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf Grundlage von Abschnitt 4 Artikel 25 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b bis d, Artikel 27 und Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) gewährt. Des Weiteren werden nach dieser Förderrichtlinie staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) gewährt werden.
2 Gegenstand der Förderung
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie konzentriert das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) seine Entwicklungsförderung auf Maßnahmen der Demonstration, Innovation und Marktvorbereitung. Grundlagenforschung wird nicht gefördert, vielmehr liegt der Fokus auf anwendungsorientierten Projekten.
Gefördert werden:
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Entwicklungs- und Demonstrationsvorhaben bzw. Durchführbarkeitsstudien (vgl. Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b bis d AGVO);
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Innovationscluster (Artikel 27 AGVO) zu Themen, die für die Ziele des Förderprogramms von zentraler Bedeutung sind;
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Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen (nach Artikel 28 Absatz 2 AGVO) wie Tests und Zertifizierung zum Zweck der Entwicklung effizienterer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie die Erlangung, die Validierung und die Verteidigung von Patenten.
Die Förderung durch das BMVI im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt zu Entwicklungstätigkeiten insbesondere, aber nicht ausschließlich mit folgenden Schwerpunkten:
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Entwicklungs- und Demonstrationsvorhaben zur Erzeugung flüssiger und gasförmiger Biokraftstoffe
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aus Abfall- und Reststoffen gemäß Annex IX Teil A der Erneuerbaren Energien Richtlinie der EU (2018/2001) (RED II) oder
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basierend auf neuen Rohstoffquellen für den Kraftstoffsektor (z. B. Alt- und Restholz, bislang nicht genutzte biogene Abfälle), wenn diese Nutzung entsprechend nachhaltig ist und damit künftig auf die Treibhausgasminderungsquote im Bundesimmissionsschutzgesetz anrechenbar ist,
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Kopplung von Anlagen zur Herstellung von Biokraftstoffen mit Anlagen zur Herstellung strombasierter Kraftstoffe (z. B. Nutzung des Abluft-CO2 in Biokraftstoffanlagen, um daraus mit erneuerbarem Wasserstoff eFuels herzustellen),
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Erprobung von biotechnologischen Verfahren zur Herstellung von Kraftstoffen,
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Entwicklung von CO2-negativen Kraftstoffen (z. B. Gewinnung von Wasserstoff aus Biomasse mittels Biomethanpyrolyse und dauerhaft stoffliche Nutzung und/oder Einlagerung des prozessbedingten, in fester Form gebundenen Kohlenstoffs),
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Optimierung bereits existierender Produktionsverfahren, z. B. durch Entkopplung bislang gekoppelter mehrstufiger Produktionsschritte zur Stabilisierung des Herstellungsprozesses des Kraftstoffs,
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Produktionsverfahren und Weiterentwicklung von eFuels (z. B. Optimierung einzelner Prozessschritte sowie deren Gesamtintegration beim Methanol-to-Jetfuel Verfahren),
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Tests mit innovativen Elektrolysetechnologien (z. B. Tests zur Integrationsfähigkeit von Hochtemperaturelektrolyse in eFuel-Anlagen),
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Erprobung von Technologien zur Aufbereitung von Kohlenstoffquellen zur Nutzung für die Kraftstoffherstellung (z. B. Direct Air Capture).
Die in den Vorhaben hergestellten Kraftstoffe sollten idealerweise in den Vorhaben selbst zu Forschungszwecken eingesetzt werden.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, kommunale Unternehmen, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. In begründeten Fällen können auch Vorhaben von gemeinnützigen Organisationen, Gebietskörperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts und eingetragenen Vereinen gefördert werden.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden zur Antragstellung ermutigt. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422(2003/361/EG)):[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE]). Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission bzw. Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.
Die Förderung geschieht sowohl in Einzelprojekten als auch im Rahmen von Verbundvorhaben, bei welchen mindestens zwei rechtlich selbstständige Verbundpartner arbeitsteilig zusammenwirken. Ergänzend gilt es, die Vernetzung aller Akteure, die gegebenenfalls über Industriebranchen hinweg zur Erreichung der förderpolitischen Ziele einen Beitrag leisten können, sicherzustellen. Dies kann z. B. im Rahmen von Innovationsclustern geschehen, sodass auch weiterhin übergeordnete Fragestellungen, flankiert durch eine unabhängige wissenschaftliche Begleitforschung, gemeinsam bearbeitet werden.
Die Antragsteller müssen zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung bzw. eine sonstige Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland haben. Darüber hinaus müssen sie die zur erfolgreichen Bearbeitung der im Projekt beschriebenen Aufgaben notwendige fachliche Qualifikation sowie ausreichende Kapazität zur Durchführung des Vorhabens besitzen.
3.2 Eine Förderung ist in den Fallgruppen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO ausgeschlossen. Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für den Antragsteller, der zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802 c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden. Gleiches gilt für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Vorhaben dürfen vor Bewilligung der Zuwendung noch nicht begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten.
Soweit eine De-minimis-Beihilfe beantragt wird, sind die Antragsteller verpflichtet, eine Erklärung über die in den drei letzten Steuerjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen abzugeben. Ein entsprechender Vordruck kann bei dem mit der Umsetzung der Förderrichtlinie beauftragten Projektträger angefordert werden.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, projektbezogene Informationen für die Koordinierung übergeordneter Programmthemen durch die Programmgesellschaft Nationale Organisation Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NOW GmbH) beizusteuern, und sich gegebenenfalls aktiv an einer Begleitforschung zu beteiligen.
Der Zuwendungsempfänger ist ferner verpflichtet, an der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des BMVI und der NOW GmbH zu erneuerbaren Kraftstoffen im Sinne dieser Förderrichtlinie mitzuwirken und entsprechend zuzuarbeiten.
Bei Verbundprojekten muss von den Partnern ein Verbundkoordinator benannt werden, der bereits in der Antragsphase zentraler Ansprechpartner für den Projektträger ist. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Hierbei zu berücksichtigende Hinweise sind dem Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten zu entnehmen, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist (BMBF-Merkblatt Nr. 01101). Bei Verbundprojekten, an denen mindestens eine Forschungseinrichtung im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO beteiligt ist, muss bereits vor der Förderentscheidung, entsprechend Randnummer 27 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEul (2014/C 198/01), eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte im Unionsrahmen vorgegebene Inhalte der Kooperationsvereinbarung nachgewiesen werden. Dies erfolgt auf der Grundlage eines Erklärungsformulars, das durch den Projektträger bereitgestellt wird.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss grundsätzlich in Form einer Anteilfinanzierung gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens. Es gelten die Maximalbeiträge für Beihilfen nach Artikel 4 AGVO.
5.1 Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten (siehe Nummer 2 des FuEuI2-Unionsrahmens) fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, Gebietskörperschaften oder gemeinnützige Organisationen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die bis zu 100 % gefördert werden können. Zur Vollfinanzierung darf eine Zuwendung ausnahmsweise bewilligt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Bund möglich ist. Eine Vollfinanzierung kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zuwendungszwecks insbesondere ein wirtschaftliches Interesse hat.
5.2 Nach Artikel 25 Absatz 5 AGVO können Forschungs- und Entwicklungs-Vorhaben im Rahmen industrieller Forschung oder Durchführbarkeitsstudien mit bis zu 50 % der beihilfefähigen Kosten, im Rahmen experimenteller Entwicklung mit bis zu 25 % der beihilfefähigen Kosten bezuschusst werden. Nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO können bei Vorliegen der dort aufgeführten Voraussetzungen Aufschläge gewährt werden, wenn das Vorhaben anderenfalls mangels ausreichender Finanzierung nicht durchgeführt werden kann.
Investitionen zum Aufbau von Innovationsclustern sowie die Betriebskosten der Innovationscluster können gemäß Artikel 27 AGVO ebenfalls mit bis zu 50 % der beihilfefähigen Kosten gefördert werden. Nach Artikel 28 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a und c AGVO können beihilfefähige Kosten von KMU nach Anhang I der AGVO für die Erlangung, die Validierung und die Verteidigung von Patenten sowie für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen mit bis zu 50 % gefördert werden. In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200 000 Euro pro Unternehmen beträgt. Mittelständische Unternehmen und in begründete Ausnahmefällen Großunternehmen können auf Grundlage der De-minimis-Beihilfen-Verordnung gefördert werden.
Unter der Voraussetzung, dass die Zuwendung keine Beihilfe darstellt, können die Projekte von Gebietskörperschaften sowie weiteren rechtsfähigen Organisationen mit Anteilfinanzierung bis zu 80 % gefördert werden. Dies gilt, sofern das Vorhaben ohne die Übernahme der Finanzierung durch den Bund nicht durchgeführt werden könnte und damit die Erfüllung des Zuwendungszwecks in dem notwendigen Umfang nicht möglich wäre.
Bei der Beurteilung, ob staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, soll die Mitteilung der EU-Kommission, Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen) (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) herangezogen werden.
Forschungseinrichtungen können auf Grundlage der Nummer 2.1.1 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI von der Anwendung des europäischen Beihilferechts ausgenommen werden und bis zu 100 % gefördert werden, wenn eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit gefördert wird. In diesen Fällen muss die Forschungseinrichtung, sofern sie wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, die nichtwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie deren Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander trennen können. Der Nachweis der korrekten Zuordnung der Kosten, Finanzierung und Erlöse kann im Laufe des beantragten Vorhabens erbracht werden.
Für die Berechnung der beihilfefähigen Kosten und der Beihilfeintensität werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
5.3 Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen – nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.
5.4 Die Förderfähigkeit von ausschließlich projektbezogener Öffentlichkeitsarbeit wird im Einzelfall geprüft. Aspekte, die eine solche Förderung begründen können, sind beispielsweise die Beförderung einer erfolgreichen Umsetzung der geplanten Vorhabeninhalte oder die Erhöhung des Erkenntnisgewinns im Vorhaben oder im Rahmen einer übergeordneten Begleitforschung.
Im Kontext dieser Förderrichtlinie sind begleitende Normierungsaktivitäten (z. B. die Teilnahme an entsprechenden technischen Gremien und Arbeitsgruppen) grundsätzlich förderfähig, unterliegen jedoch der Einzelfallprüfung. Aspekte, die eine solche Förderung begründen können, sind beispielsweise eine Erhöhung der Effizienz und Erfolgsaussichten für die geplanten Aktivitäten sowie bessere Verwertungsperspektiven für die erzielten Ergebnisse.
5.5 Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten je nach einschlägiger Kategorie auf bestimmte Maximalbeträge. Soweit die Gewährung einer Zuwendung europäisches Beihilferecht berührt und keine De-minimis-Beihilfe beabsichtigt ist, muss die Bemessung der jeweiligen Förderquote die Regelung über Maximalbeiträge der Beihilfen für FuEuI in Artikel 4 AGVO berücksichtigen.
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
Bei Überschreitung der Anmeldeschwellen wird im Einzelfall geprüft, ob eine Einzelnotifizierung für das Vorhaben durchgeführt wird.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung (NABF) bzw. für Zuwendungen an Gebietskörperschaften die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) sowie die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98). In beiden Fällen gelten die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMVI (BNBest-mittelbarer Abruf BMVI), sofern die Zuwendung im Abrufverfahren bereitgestellt wird. Bei der Projektförderung auf Kostenbasis gelten die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017). Die Nebenbestimmungen werden Bestandteil des Zuwendungsbescheids.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragsystems
Für die Durchführung der Fördermaßnahme beauftragt das BMVI einen Projektträger. Die Kontaktdaten des Projektträgers werden im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben. Mit Veröffentlichung der Ansprechpartner des beauftragten Projektträgers können Anträge gestellt werden.
Der Aufruf zur Einreichung von Förderanträgen sowie weitere Details zur Antragstellung werden im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben, sobald der Projektträger feststeht und mit Beauftragung beginnen kann.
Bis der Projektträger feststeht, erteilt die NOW GmbH allgemeine Auskunft zur Förderrichtlinie unter den folgenden Kontaktdaten:
NOW GmbH
Nationale Organisation Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie
Fasanenstraße 5
10623 Berlin
E-Mail: erneuerbare.kraftstoffe@now-gmbh.de
7.2 Zweistufiges Verfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe können kontinuierlich Projektskizzen in elektronischer Form über easy-Online (https://foerderportal.bund.de/easyonline) eingereicht werden. Die Begutachtung der Skizzen erfolgt grundsätzlich zu den Stichtagen 31. März und 30. September eines Jahres. Der Skizzeneinreicher erhält innerhalb von zwei Monaten nach den jeweiligen Stichtagen eine Rückmeldung. Ergänzend können zu gezielten Themenschwerpunkten auch entsprechende thematische Förderaufrufe erfolgen.
Die als pdf-Dokument hochzuladende Skizze darf einen Umfang von 15 Seiten nicht überschreiten und muss folgende Punkte enthalten:
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Ideendarstellung und Vorhabenziel,
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Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten (Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, Kontext zu gegebenenfalls vorangegangenen und/oder laufenden Forschungen, Entwicklungen oder Untersuchungen),
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Einschätzung der Verwertungs- bzw. Anwendungsmöglichkeiten sowie
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geschätzte Ausgaben bzw. Kosten unter Einbeziehung der Beteiligung Dritter und des voraussichtlichen Zuwendungsbedarfs (detaillierte Finanzierungspläne und Vorkalkulationen bleiben der zweiten Verfahrensstufe vorbehalten).
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Bei Verbundprojekten ist die Projektskizze von dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
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Projektziel und Bezug zum Zuwendungsziel dieser Förderrichtlinie,
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Innovationsgehalt des Arbeitsziels und Realisierungschancen,
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Qualifikation und Expertise der Antragsteller, gegebenenfalls der Projektbeteiligten und Technologielieferanten,
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Verwertungs-/Anwendungsmöglichkeiten,
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Beiträge des Vorhabens zu den übergeordneten Zielen des BMVI-Gesamtkonzepts zur Förderung erneuerbarer Kraftstoffe.
Entsprechend der oben angegebenen Bewertungskriterien werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen durch die NOW und den Projektträger ausgewählt. Der Projektträger bewertet die Skizzen aus wissenschaftlicher, technischer und formaler Sicht auf Grundlage der zuvor genannten Kriterien sowie der formalen Voraussetzungen, unter anderem nach den §§ 23 und 44 BHO. Die NOW informiert den Projektträger über ihre Bewertung der eingereichten Skizzen im Hinblick auf die strategischen und programmatischen Zielstellungen des Gesamtkonzepts des BMVI zur Förderung erneuerbarer Kraftstoffe.
Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich durch den Projektträger mitgeteilt. Dadurch wird noch kein Rechtsanspruch auf eine Förderung begründet. Die verbindliche Entscheidung über die Förderung wird nach Abschluss des Antragsverfahrens in der zweiten Verfahrensstufe getroffen.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Einreicher der positiv bewerteten Projektskizzen mit Fristsetzung aufgefordert, einen Antragsentwurf bzw. Antragsentwürfe bei Verbünden vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO erfüllt sind.
Bei hinreichender Qualität der Entwürfe wird zur formalen Antragseinreichung aufgefordert. Zur Erstellung der förmlichen Anträge ist die Nutzung des elektronischen Antragsystems „easy-Online“ erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).
Aus der Einreichung der Antragsdokumente kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Rückgabe der eingereichten Dokumente.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die eingegangenen Anträge werden ausschließlich durch den Projektträger nach den folgenden Kriterien geprüft:
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Beitrag des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen der Bundesregierung,
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Bewertung der wissenschaftlichen und technischen Arbeitsziele und ihrer Realisierungschancen,
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Bonität der Antragsteller,
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hinreichend konkrete Definition und Überprüfbarkeit der Projektziele vor dem Hintergrund des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050,
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Angemessenheit des Arbeitsplans,
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Notwendigkeit und Angemessenheit der Ausgaben- bzw. Kostenansätze für die Durchführung des Vorhabens,
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im Verwertungsplan dargelegte wirtschaftliche, wissenschaftliche und/oder technische Erfolgsaussichten sowie wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) handeln. Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb gegebenenfalls subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG). In diesem Fall wird der Antragsteller vor der Bewilligung der Zuwendung über die subventionserheblichen Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB in Kenntnis gesetzt und gibt hierüber eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab. Des Weiteren ist der Zuwendungsempfänger auf die Offenbarungspflicht nach § 103 SubvG hinzuweisen.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro veröffentlicht werden, vgl. Artikel 9 AGVO.
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlagen, der De-minimis-Verordnung und der AGVO zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-Verordnung und der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2024 hinaus. Sollte die De-minimis-Verordnung und/oder die AGVO nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-Verordnung und/oder AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-Verordnung und/oder AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2024 in Kraft gesetzt werden.
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Dr. Klaus Bonhoff
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- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare; Formularschrank BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte
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- FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation