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Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur

Bekanntmachung
der Förderrichtlinie
„Innovative Luftmobilität“

Vom 16. März 2021

Präambel

Der Verkehrssektor steht vor vielfältigen Herausforderungen. Die vorhandenen Verkehrsinfrastrukturen kommen zunehmend an ihre Belastungsgrenzen. Es gilt, Staus und Emissionen zu reduzieren und die Vernetzung von Verkehrsträgern, von individueller und öffentlicher Mobilität in Stadt und Land zu verbessern. Die Digitalisierung bietet große Chancen, zur Bewältigung der verkehrlichen und damit einhergehenden ökologischen Herausforderungen beizu­tragen. Daher hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, die Digitalisierung zur Gestaltung einer intelligenten, effizienten und sauberen Mobilität zu nutzen.

Der durch die Digitalisierung getriebene Aufschwung unbemannter Luftfahrtsysteme („Unmanned Aircraft Systems“, UAS) eröffnet eine Vielzahl neuer Anwendungsperspektiven, die unser Leben verbessern und einen wichtigen Beitrag zur Mobilität der Zukunft leisten. Ob in der Logistik, für Sicherheitsaufgaben, medizinische Transporte oder das ­Monitoring von Infrastruktur bis hin zur Verkehrssteuerung – durch die zunehmende Leistungsfähigkeit der Technologie werden künftig neue Anwendungen und Dienstleistungen möglich. Auch individuelle Luftmobilitätslösungen wie Flugtaxis sollen im multimodalen Mobilitätsmix von morgen ihren Platz finden und werden von dieser Förderrichtlinie umfasst.

Damit UAS ihre Potentiale für die Mobilität der Zukunft voll entfalten können, ist neben der Schaffung und Anpassung des rechtlichen Rahmens vor allem technologische Entwicklung erforderlich. Die Bundesregierung hat deshalb in ihrem „Aktionsplan Unbemannte Luftfahrtsysteme und innovative Luftfahrtkonzepte“ von 2020 als Maßnahme definiert, die Forschungsförderung in den bestehenden Programmen der Bundesressorts mit Blick auf UAS und Flugtaxis sowie zur Unterstützung neuer Anwendungen fortzuführen und mittelfristig auszubauen.

Die Förderrichtlinie „Innovative Luftmobilität“ dient der Umsetzung dieser Maßnahme und setzt konsequent die Arbeit des 2019 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) erstmalig durchgeführten Ideen- und Förderaufrufs zum Thema unbemannte Luftfahrtanwendungen und individuelle Luftmobilitätslösungen fort.

1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Förderrichtlinie „Innovative Luftmobilität“ hat zum Ziel, die technologische Entwicklung von UAS zu unterstützen, um eine schnellstmögliche Anwendung in der Praxis zu erreichen. Neben den Zielen zur Verbesserung der Mobilität dient dies auch der Sicherstellung einer wettbewerbsfähigen nationalen Forschung und Industrie. Förderschwerpunkte sind die übergeordneten Politikfelder urbane Luftmobilität, Anbindung des ländlichen Raums, öffentliche ­Akzeptanz.

Die geförderten FuE1-Projekte sollen dazu beitragen, dass UAS ihr volles Potential für eine sauberere, effiziente, sichere und smarte Mobilität der Zukunft entfalten können. Die Vorhaben sollen einen Beitrag für eine breite gesellschaftliche Akzeptanz der unbemannten Luftfahrt leisten. Zur Intensivierung des gesellschaftlichen Dialogs sind daher in den Vorhaben öffentlichkeitswirksame Maßnahmen vorzusehen.

Weiteres Ziel ist die schnelle Umsetzung der anwendungsnahen Forschung und Erprobung der genannten Zukunftstechnologien in die Praxis.

1.2 Rechtsgrundlage

1.2.1 Der Bund gewährt die Zuwendungen für FuE-Vorhaben nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

1.2.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grundlage ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2.3 Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung [AGVO]) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand dieser Förderrichtlinie ist die Entwicklung und Erprobung innovativer Anwendungen unbemannter Luftfahrtsysteme einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (§ 1 des Luftverkehrsgesetzes) sowie senkrecht startende und landende Luftfahrzeuge mit batterie- oder hybrid-elektrischen Antriebssystemen (eVTOL = electric Vertical Take-off and Landing) für den Personentransport (Flugtaxi).

2.2 Es werden vor allem Vorhaben unterstützt, bei denen Anwendungen unter realen Bedingungen umgesetzt und demonstriert werden, beispielsweise auf Testfeldern unter Realbedingungen. Die Verknüpfung von Simulation und Erprobungen auf abgeschlossenen Testgeländen mit Erprobungen im öffentlichen Verkehr kann ein wichtiger Bestandteil von Vorhaben sein. Unterstützt werden ebenfalls Machbarkeitsstudien, die sich mit grundlegenden Fragen der multimodalen Vernetzung, der Integration in den urbanen Raum, der Anbindung ländlicher Regionen und rechtlich-regulativer Aspekte von UAS und deren Einsatzszenarien beschäftigen.

2.3 Die Entwicklung und Erprobung innovativer Anwendungen für unbemannte Luftfahrtsysteme und individuelle Luftmobilitätslösungen wird in dieser Richtlinie in fünf Schwerpunkten gefördert:

2.3.1 Anwendungen im Verkehrsbereich: Förderfähig sind Projekte für die technologische Entwicklung von UAS-Anwendungen zur Unterstützung bestehender Verkehrsträger und -infrastruktur, unter anderem in den Bereichen Bauwerksinspektion, Vermessung, Verkehrsüberwachung/-steuerung und Schadstoffmonitoring.

2.3.2 Einsatz von UAS in der Logistik: Förderfähig sind Projekte zur Entwicklung technischer Lösungen für den Einsatz in der Logistik, z. B. Transporte auf der „letzten Meile“ sowie für medizinische Zwecke. Dies umfasst auch Vorhaben zur Entwicklung von Konzepten und technischen Lösungen für den sicheren und schnellen Transport von Notfallmedizinerinnen und -medizinern zum Einsatzort.

2.3.3 Steuerung von UAS: Förderfähig sind Projekte zur Entwicklung von Steuerungssystemen für den hochautomatisierten oder autonomen Betrieb von UAS und deren Erprobung. Dies schließt Methoden für das Ausweichen vor statischen oder dynamischen Objekten („Detect-and-Avoid“) ein. Darüber hinaus sind Projekte förderfähig, die ­Lösungen für einen sicheren Regelbetrieb von hochautomatisierten oder autonomen UAS außerhalb der Sichtweite („Beyond visual line of sight“) etablieren.

2.3.4 Air-Traffic-Management-Systeme, Drohnendetektion und -abwehr, Vernetzung von UAS: Förderfähig sind Projekte mit dem Ziel der Entwicklung von Air-Traffic-Management-Systemen im unkontrollierten Luftraum („UTM“ und „U-Space“) für eine automatisierte Kommunikation mit gesteuerten, automatisierten und autonomen UAS, damit diese sich sicher und effizient im Luftraum bewegen. Zu berücksichtigen sind hierbei Schnittstellen zu anderen Air-Traffic-Management-Systemen im unkontrollierten und kontrollierten Luftraum. Förderfähig sind Projekte mit dem Ziel einer sicheren und innovativen Drohnendetektion und -abwehr. Förderfähig sind Projekte zur Kommunikation von UAS untereinander für vernetztes Fliegen unter besonderer Berücksichtigung der Einbindung in UTM- und ATM-Systeme.

2.3.5 Innovative Ideen mit Bezug zu sonstigen relevanten Themen im Kontext von UAS und Flugtaxis: Förderfähig sind Projekte, die nicht den oben genannten Punkten zuzuordnen, jedoch eine signifikante Bereicherung bzw. Weiterentwicklung im Sinne dieser Förderrichtlinie sind, insbesondere in den Feldern „Künstliche Intelligenz“, „Daten“, ­„optische Bilderfassung“, „Sensorik“, „Datenverarbeitung- und -übertragung“, „Normierung und Standards“, „grenzübergreifende Transporte/Verkehre“, „Anforderungen von Flugtaxis an die Flugplatzinfrastruktur“, „Konnektivität“, „Urbane Integration“, „Unterstützung von Organisationen des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes“. Diese sonstigen Themen sind in der Skizze explizit zu erläutern.

3 Förderlinien

3.1 Förderfähig sind ausschließlich anwendungsorientierte Forschungsvorhaben, die mindestens einer der Kategorien „Industrielle Forschung“, „Experimentelle Entwicklung“ und „Durchführbarkeitsstudien“ − ausgenommen Grundlagenforschung − zuzuordnen sind (vgl. Artikel 2 Nummer 85 bis 86 AGVO; Artikel 25 Nummer 2 Buchstabe b bis d AGVO). Diese Kategorien bilden die verschiedenen Entwicklungsstadien eines Projekts ab und werden im Rahmen des Programms in drei Förderlinien erfasst:

3.1.1 Förderlinie 1: „kleine Forschungsprojekte“ und „schnelllaufende Pilotvorhaben für die angewandte Forschung“.

3.1.2 Förderlinie 2: „Ausarbeitung von Vor- und Durchführbarkeits-/Machbarkeitsstudien“.

3.1.3 Förderlinie 3: „Angewandte Forschung und Experimentelle Entwicklung“.

3.2 Die Laufzeit der in Förderlinie 1 und 2 geförderten Vorhaben beträgt maximal zwölf Monate, in Förderlinie 3 maximal 36 Monate.

4 Zuwendungsempfänger

4.1 Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit vor Skizzeneinreichung vollzogenem Eintrag im Handelsregister, staatliche und nichtstaatliche Hochschulen, An-Institute, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen des Bundes und der Länder mit FuE-Aufgaben, Kommunen, eingetragene Vereine und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts (insbesondere Stiftungen, Anstalten öffentlichen Rechts). Auch rechtlich unselbstständige Bundesbehörden und -einrichtungen mit FuE-Aufgaben – auch in Kooperation mit Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, KMU2), mit Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen – dürfen unmittelbar als Antragsteller auftreten.

4.2 Gefördert werden schwerpunktmäßig Verbundprojekte mit Kooperationspartnern aus Wirtschaft, Wissenschaft und Praxis. Die aktive Beteiligung von Kommunen und Behörden wird begrüßt.

4.3 Konsortien für Projekte in den Förderlinien 1 und 3 sollten mindestens ein KMU/Start-up umfassen, auf welches sich mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Kosten/Ausgaben verteilen oder Projektinhalte im Umfang von mindestens 10 % der Zuwendung ausweisen, in denen sich explizit mit Gründern/Start-ups/ KMU/der Zivilgesellschaft zu den Forschungsfragen des Projekts auseinandergesetzt wird.

4.4 Nicht antragsberechtigt sind natürliche Personen, Privatpersonen, projektbezogene Gründungen, Unternehmen ohne vollzogene Gründung vor der Skizzeneinreichung, gewerbliche Firmen ohne nachweisbaren Umsatz und Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

4.5 Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller:

4.5.1 die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO),

4.5.2 die als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 AGVO anzusehen sind,

4.5.3 über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.

4.6 Behörden sind angehalten, vorab mit der für den Haushalt zuständigen Stelle die Möglichkeit des Einsatzes eigener Mittel zu eruieren. Stehen der Behörde über den eigenen Haushaltsansatz Mittel zur Verfügung, so ist über den Förderaufruf lediglich die Förderung der darüber hinausgehenden Tätigkeiten im Projekt möglich.

5 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Zur Überprüfung der Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, bei der Antragstellung zu erklären, ob bzw. inwieweit für das Projekt weitere Fördermittel durch ihn, Begünstigte oder Dritte beantragt worden sind.

5.2 Von den Partnern eines Verbundvorhabens ist ein Koordinator (Konsortialführer) zu benennen, der dem Projektträger und der Bewilligungsbehörde in allen Fragen der Abwicklung als Ansprechpartner dient. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Steigt ein Partner aus dem Verbund oder der Kooperationsvereinbarung aus, so ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich ein Ersatzpartner, eine tragfähige alternative Lösung oder das vorzeitige Ende des Verbundprojekts durch den Konsortialführer anzu­zeigen.

5.3 Nicht gefördert werden FuE-Vorhaben, die vor Bewilligung eines Förderantrags durch die Bewilligungsbehörde bereits begonnen wurden. Hierzu zählen der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags, projektbezogene Personaleinstellungen sowie die Aufnahme der in der Projektskizze beschriebenen FuE-Tätigkeiten vor Projektbeginn.

5.4 Die Förderung setzt die Bereitschaft der Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit sowie zur Teilnahme an Vernetzungs- und Veranstaltungsformaten voraus. Im Rahmen des Programms ist die Durchführung von Konferenzen und Jahrestreffen aktueller und ehemaliger Zuwendungsempfänger und Workshops vorgesehen. Die Zuwendungsempfänger werden darüber hinaus aufgefordert, programmbegleitende übergeordnete Informations- und Kommunikationsarbeit zum Zwecke der öffentlichen Darstellung der Projektergebnisse zu unterstützen sowie ihre Zwischen- und Abschlussberichte öffentlich zugänglich zur Verfügung zu stellen.

5.5 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme sowie zur Bearbeitung möglicher projektübergreifender Begleitforschung bereitzustellen.

5.5.1 Für Forschungsdaten, die im Rahmen des geförderten Projekts neu erhoben oder unter Nutzung von Daten Dritter entstanden oder veredelt worden sind, wird folgende Regelung getroffen: Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die im Rahmen des geförderten Projekts neu erhobenen bzw. veredelte Daten in nachnutzbarer Form zu ­veröffentlichen, sobald dies wissenschaftlich vertretbar ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Abschluss des Projekts. Darunter fallen im Besonderen die Ursprungs- und Metadaten im Sinne der Berliner Erklärung über den offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen (siehe auch https://openaccess.mpg.de/Berliner-Erklaerung). Die ­Daten sind mindestens als offene, nicht proprietäre Daten im Sinne des 5-Sterne-Modells für offene Daten (siehe auch http://5stardata.info/de/) über das Open-Data-Portal des BMVI mCLOUD (https://www.mcloud.de/) oder ein Nachfolgeportal zur Verfügung zu stellen. Alternativ ist auch die Bereitstellung über ein anderes Forschungsdaten-repositorium möglich, das aktuelle Standards von Datenveröffentlichungen (FAIR Data Prinzipien) erfüllt und eine entsprechende Referenzierung in der mCLOUD des BMVI hierauf vorzunehmen. Um die Weitergabefähigkeit der Daten zu gewährleisten, sollten die Zuwendungsempfänger Standards des Forschungsdatenmanagements einhalten.

5.5.2 Die entsprechenden Maßnahmen sowie Fortschritte zur Bereitstellung der Daten sind in den Zwischen- und Abschlussberichten darzustellen sowie deren Verfügbarkeit in der mCLOUD im Abschlussbericht nachzuweisen.

5.5.3 Wettbewerbsentscheidende, personenbezogene/personenbeziehbare bzw. sicherheitsrelevante Daten sind unter Angabe der Ausschlussgründe in den in Nummer 5.5.2 genannten Berichten von der Bereitstellungspflicht ausgenommen.

6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

6.1 Die Zuwendungen werden zur Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Bei Vorhaben der Förderlinie 1 können Förderungen bis zu 500 000 Euro, bei Vorhaben der Förderlinie 2 bis zu 100 000 Euro und bei Vorhaben der Förderlinie 3 bis zu 3 000 000 Euro bewilligt werden. Den rechtlich unselbstständigen Bundesbehörden und -einrichtungen mit FuE-Aufgaben wird die gewährte Förderung im Wege der Zuweisung bereitgestellt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im jeweiligen Einzelfall über die konkrete Förderhöhe bzw. -summe.

6.2 Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – wird vorausgesetzt. Bei Bemessung der jeweiligen Förderquote ist die AGVO zu berücksichtigen. Diese wird von der Bewilligungsbehörde durch Zuordnung der projektbezogenen Kosten zu den Förder­kategorien und -intensitäten entsprechend Artikel 25 Absatz 5 AGVO im Rahmen der Antragsbearbeitung im pflichtgemäßen Ermessen festgelegt. Für Forschungsvorhaben der Kategorie „industrielle Forschung“ und „experimentelle Entwicklung“ sind gemäß Artikel 25 Absatz 6 AGVO für KMU sowie bei einer Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen, differenzierte Aufschläge möglich, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote (abweichend von Artikel 25 Absatz 6 AGVO maximal 70 % der zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten) führen können. Für Durchführbarkeitsstudien kann die Förderquote gemäß Artikel 25 Absatz 7 AGVO für KMU erhöht werden.

6.3 Bemessungsgrundlage für die sonstigen Antragsberechtigten sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten). Die Förderung kann je nach Antragsteller und individueller Prüfung bis zu 100 % betragen. Zur Vollfinanzierung darf eine Zuwendung nur ausnahmsweise bewilligt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben bzw. Kosten durch den Bund möglich ist. Eine Vollfinanzierung kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zuwendungszwecks insbesondere ein wirtschaftliches Interesse hat.

6.4 In allen Verbundprojekten der Förderlinien 1 und 3 ist grundsätzlich ein Eigenanteil von mindestens 25 % der Gesamtkosten/-ausgaben erforderlich. Rechenbasis sind die summierten Eigenmittel der Einzelprojekte im Verhältnis zu den zuwendungsfähigen Gesamtkosten/-ausgaben aller Projektpartner im Projekt. Die maximale Verbundförderquote von 75 % ergibt sich ausschließlich aus dem Verhältnis der Zuwendungen aller Projektpartner (assoziierte Partner zählen nicht dazu) und der Summe der zuwendungsfähigen Selbstkosten bzw. Ausgaben aller Projektpartner eines Verbunds (Verbundförderquote). Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Verbund­förderquote zulassen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Die maximalen Förderbeträge nach Nummer 6.1 sowie die maximal zulässigen Förderquoten und Mindesteigenanteile nach den Nummern 6.2 und 6.3 bleiben unberührt.

6.5 Förderfähige Ausgaben sind die in Artikel 25 Absatz 3 und 4 AGVO festgelegten Ausgaben. Förderfähig sind nur diejenigen Ausgaben, die unmittelbar mit dem Projekt in Zusammenhang stehen. Nicht förderfähig sind z. B. Ausgaben für Grundausstattung oder Infrastrukturleistungen. Ausgaben, die vor bzw. durch die Antragstellung entstehen, können nicht berücksichtigt werden.

6.6 Für Hochschulen wird keine Projektpauschale gewährt. Das Formular AZAP steht für die Antragstellung nicht zur Verfügung. Dennoch eingereichte Skizzen auf Basis des AZAP-Formulars werden zurückgewiesen. Die Anrechnung von grundfinanziertem Personal ist nicht zulässig.

6.7 Bei institutionell geförderten Einrichtungen müssen die Leistungen außerhalb der institutionellen Förderung erfolgen. Dies muss im Finanzierungsplan bzw. in der Vorkalkulation in allen Punkten nachvollziehbar sein und deutlich herausgestellt werden.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P) oder die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk), die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis“ (ANBest-P-Kosten), ­sofern auf Kostenbasis gefördert wird, und die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen“ (BNBest-Abruf), sofern die Zuwendungsmittel im Abrufverfahren bereitgestellt werden.

7.2 Über die gemäß den ANBest-P/ANBest-Gk/ANBest-P-Kosten zu erfüllenden Pflichten hinaus kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erreichung des Zuwendungszwecks weitere Nachweise bzw. strengere Anforderungen als Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufnehmen.

7.3 Die Förderung darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9) – nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.

7.4 Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Förderung kann es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) handeln. Einige der im Antragsverfahren zu machenden Angaben sind deshalb gegebenenfalls subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG). In diesem Fall wird der Antragsteller vor Bewilligung einer Förderung über die subventionserheblichen Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB in Kenntnis gesetzt und gibt hierüber eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab. Des Weiteren ist der Zuwendungsempfänger auf die Offenbarungspflicht nach § 3 SubvG hinzuweisen.

7.5 Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. Der ­Zuwendungsempfänger muss hierzu der Bewilligungsbehörde einen Finanzierungsplan bzw. eine Vorkalkulation vorlegen.

7.6 Nutzungsrecht und Verwertungspflichten:

7.6.1 Der Zuwendungsempfänger hat das Recht auf ausschließliche Nutzung des Ergebnisses, soweit die nachfolgenden Regelungen nichts anderes bestimmen.

7.6.2 Dem Zuwendungsgeber ist am Ergebnis und den damit verbundenen in- und ausländischen Rechten ein unwiderrufliches, unentgeltliches und nicht ausschließliches Benutzungs- bzw. Nutzungsrecht einzuräumen.

7.6.3 Bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an den Ergebnissen und den urheberrechtlich geschützten Teilen der Ergebnisse hat der Zuwendungsempfänger dem Zuwendungsgeber auf Verlangen ein nicht ausschließliches, unentgeltliches übertragbares Benutzungs- und Nutzungsrecht einzuräumen. Werden Benutzungs- und Nutzungsrecht durch den Zuwendungsgeber an Dritte übertragen, sind Anteile des Zuwendungsempfängers an geistigem Eigentum, das unter Nutzung vorhandener IP-Rechte des Zuwendungsempfängers im Rahmen der Projektförderung entwickelt wurde, durch den Zuwendungsgeber nach marktüblichen Bedingungen zu vergüten.

7.6.4 Dem Zuwendungsempfänger obliegt eine Ausübungs- bzw. Verwertungspflicht. Sofern die Verwertungspflicht innerhalb einer angemessenen Zeit − soweit im Verwertungsplan nicht anders festgelegt: zwei Jahre − nach Beendigung des Vorhabens ohne ausreichende Gründe nicht nachgekommen wird, erlischt das Recht auf ausschließliche Nutzung des Ergebnisses. In diesem Fall ist Dritten auf Verlangen zu marktüblichen Bedingungen ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungs- bzw. Nutzungsrecht an den Rechten am Ergebnis und an den urheberrechtlich geschützten Teilen des Ergebnisses zu erteilen. Der Zuwendungsempfänger hat dem Zuwendungsgeber darüber hinaus auf Verlangen ein unentgeltliches nicht ausschließliches, bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an den Ergebnissen und den urheberrechtlich geschützten Teilen der Ergebnisse übertragbares Benutzungs- bzw. Nutzungsrecht einzuräumen.

8 Verfahren

8.1 Die Bewilligungsbehörde ist das BMVI, soweit keine Übertragung erfolgt. Die Abwicklung der Fördermaßnahme wird das BMVI einer nachgeordneten Behörde übertragen oder einen Projektträger beauftragen. Die Beratung zur Antragstellung führt die Behörde bzw. der Projektträger durch. Eine konkrete Festlegung erfolgt im jeweiligen Aufruf.

8.2 Projektskizzen sowie Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind vor der Durchführung des Auswahlverfahrens über das Elektronische Antrags- und Angebotssystem des Bundes (easy-Online) unter https://foerderportal.bund.de/easyonline einzureichen.

8.3 Projektskizzen für Vorhaben können nach entsprechendem Aufruf, der durch die Bewilligungsbehörde unter anderem auf der Internetseite www.bmvi.de bekannt gegeben wird, eingereicht werden. Alle im Zuge eines Aufrufs eingehenden Skizzen stehen hierbei im Wettbewerb zueinander.

8.4 Die Prüfung der Projektanträge erfolgt im Rahmen eines ergebnisoffenen, wettbewerblichen Bewertungsverfahrens gemäß den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie zweistufig: In der ersten Verfahrensstufe (Fokus: fachliche Prüfung) werden Projektskizzen inhaltlich bewertet. In der zweiten Verfahrensstufe (formale Prüfung) werden die Antragsteller der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Die Förderaufrufe konkretisieren die nachstehenden Informationen zum Verfahren.

8.5 Verfahrensstufe 1: Fachliche Prüfung

8.5.1 In einem ersten Verfahrensschritt sind eine Projektskizze, die Unterlagen zum Nachweis des Eigenanteiles sowie gegebenenfalls förderaufrufspezifische Anforderungen einzureichen. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

8.5.2 Die Projektskizze ist so zu gestalten, dass sie selbsterklärend ist, eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulässt, die formalen Vorgaben erfüllt, in deutscher Sprache verfasst ist und sich an der Gliederungsvorlage orientiert. Die weitere Ausgestaltung erfolgt im jeweiligen Aufruf. Es steht den Antragstellern frei, unter Berücksichtigung des im Aufruf genannten Maximalumfangs einer Projektskizze weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

8.5.3 Bewertungsgrundlage für die fachliche Prüfung ist der Beitrag zur Erreichung der in Nummer 1 beschriebenen Förderziele und die Erfüllung der in Nummer 2 genannten Schwerpunkte. Darüber hinaus werden die zu erwartenden ökonomischen Effekte, die gesellschaftliche Verankerung, die Machbarkeit, der Förderbedarf und Alleinstellungsmerkmale geprüft, die Expertise des Zuwendungsempfängers berücksichtigt, die ausführliche Darstellung des aktuellen Standes der Technik und in zurückliegenden Vorhaben offen gebliebenen Fragen und Ansätze zu deren Lösung und der Gesamteindruck der Projektskizze bewertet.

8.6 Verfahrensstufe 2: Formale Prüfung

8.6.1 In einem zweiten, zeitlich nachgelagerten Verfahrensschritt ist von den Antragstellern der positiv bewerteten Projektskizzen jeweils ein förmlicher Förderantrag, der Nachweis über die Auflagenerfüllung und die überarbeite Gesamtvorhabenbeschreibung (mit erkennbaren Arbeiten und Inhalten je Projektpartner) vorzulegen. In dem förmlichen Förderantrag muss der Finanzierungsplan bzw. die Vorkalkulation detailliert aufgeschlüsselt werden. Darüber hinaus müssen in der Vorhabenbeschreibung die (Teil-)Ziele des Projekts, all seiner einzelnen Partner sowie insbesondere die Rollen, der Arbeits- und Verwertungsplan qualitativ und quantitativ messbar dargestellt werden. Das Nachfordern ergänzender bzw. klarstellender Antragsunterlagen bzw. das Aufklären des Sachverhalts durch die Bewilligungsbehörde ist möglich. Einreichungen ohne vorherige positive Skizzenbegutachtung sind von der Förderung ausgeschlossen und werden formlos zurückgewiesen.

8.6.2 Auflagen aus der Begutachtung der Projektskizze und anschließenden Aufforderung zur Antragstellung sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

8.6.3 Die formale Prüfung umfasst eine Plausibilitätsprüfung des detaillierten Finanzierungsplans bzw. der Vorkalkulation, eine Bonitätsprüfung des Antragstellers und eine Prüfung auf zuwendungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Erfüllt ein Partner die Bonitätsvoraussetzungen binnen zwei Wochen nach Aufforderung nicht, so steht der Bewilligungsbehörde ein Ausschluss des gesamten Konsortiums aus dem weiteren Antragsverfahren zu. Konsortialführer und alle Partner sind angehalten, vor Skizzeneinreichung die Bonitätslage zu klären und die Antragsberatung des Projektträgers bzw. der nachgeordneten Behörde vorab in Anspruch zu nehmen. In Fällen, in denen die Gesamtfinanzierung nicht belastbar und damit nicht gesichert erscheint, behält sich die Bewilligungsbehörde die Vorlage von anderen Sicherungsmitteln (insbesondere Bankbürgschaften, Bürgschaften, Patronatserklärungen) vor.

8.7 Das Auswahlergebnis wird den Antragstellern schriftlich mitgeteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen des Antragsverfahrens eingereicht wurden. Ausgaben, die durch die Antragstellung entstehen, können nicht gefördert werden.

8.8 Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren

8.8.1 Die Bewilligungsbehörde gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheids. Dem Zuwendungsempfänger werden die bewilligten Fördermittel soweit der jährliche Zuwendungsbetrag über 500 000 Euro liegt und es sich nicht um eine einmalige Auszahlung der Zuwendung handelt, grundsätzlich im Abrufverfahren bereitgestellt. Dabei gelten die BNBest-Abruf. Im Übrigen gilt das Anforderungsverfahren.

8.9 Verwendungsnachweisverfahren

8.9.1 Verwendungsnachweise sind für die Projektförderungen gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 10 zu § 44 Absatz 1 BHO und Nummer 6 ANBest-P/6 ANBest-Gk/7 ANBest-P-Kosten zu erbringen.

8.9.2 Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO). Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

8.10 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung einschließlich Verzinsung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

9 Erfolgskontrolle

9.1 Im Rahmen der Nachweisprüfung wird durch die Bewilligungsbehörde nach der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a.1 zu § 44 BHO eine Erfolgskontrolle der jeweiligen Fördermaßnahme und nach Nummer 11a.2 sowie den in § 7 BHO festgelegten Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine Erfolgskontrolle des Förderprogramms selbst hinsichtlich der übergeordneten Förderziele nach Nummer 1 durchgeführt.

9.2 Die begleitende Erfolgskontrolle auf Projektebene wird projektspezifisch nach den im Zuwendungsbescheid getroffenen Vereinbarungen durchgeführt, jedoch mindestens jährlich. Im Rahmen des Projekt-Monitorings wird insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, untersucht, ob die im Rahmen der Antragstellung definierten sowie durch den Förderbescheid und seine Nebenbestimmungen definierten Ziele der geförderten Projekte erreicht wurden bzw. der derzeitige Umsetzungsstand eine den Plänen entsprechende Zielerreichung vermuten lässt (Zielerreichungskontrolle). Sollten im Rahmen der begleitenden Erfolgskontrolle signifikante Verzögerungen deutlich werden, wird sich die Bewilligungsbehörde über Umfang und Gründe der Verzögerungen informieren und entsprechende Maßnahmen einleiten.

9.3 Die Erfolgskontrolle auf Programmebene erfolgt jährlich zum Jahresende und abschließend zum Jahresende nach Abschluss des Förderprogramms. Die Programm-Evaluation untersucht insbesondere, ob durch die Maßnahme die geplanten Ziele nach Nummer 1 realisiert wurden (Zielerreichungskontrolle), ob die Maßnahme für die Zielerreichung geeignet und ursächlich war (Wirkungskontrolle), der Vollzug der Maßnahme in Hinblick auf den Ressourcenverbrauch wirtschaftlich war (Vollzugswirtschaftlichkeit) und ob die Maßnahme zur Erreichung der gesetzten Ziele wirtschaftlich war (Maßnahmenwirtschaftlichkeit).

10  Geltungsdauer

10.1 Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

10.2 Die Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet.

Berlin, den 16. März 2021

Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur

Im Auftrag
Dr. Tobias Miethaner
1
FuE = Forschung und Entwicklung
2
Definition KMU gemäß Anhang 1 Artikel 2 AGVO