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vom: 29.04.2015
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BAnz AT 07.05.2015 B2
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung
Förderrichtlinie für das Bundesprogramm
„Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“
Ziele des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt
Trotz einer günstigen konjunkturellen Entwicklung ist es in den zurückliegenden Jahren nicht gelungen, alle Leistungsberechtigten zu den Bedingungen des Marktes in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren. Insbesondere bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die länger als vier Jahre im SGB II1-Leistungsbezug sind, gelingt die unmittelbare Integration in Arbeit trotz aller Aktivierungsanstrengungen nur schwer. In solchen Fällen kann die längerfristig angelegte Ausübung einer geförderten Beschäftigung zur Sicherung sozialer Teilhabe und zur Heranführung an ein Arbeitsleben notwendig, sinnvoll und stärkend sein. Daher legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ein Programm auf, dessen Ziel es ist, soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt zu ermöglichen und Übergänge in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erleichtern.
Mit der Fokussierung auf zwei Zielgruppen sollen besondere Problemlagen im SGB II adressiert werden. Ein Förderschwerpunkt liegt auf Leistungsberechtigten, die wegen gesundheitlicher Einschränkungen besonderer Förderung bedürfen. Gesundheitliche Einschränkungen können bei der Arbeitsmarktintegration ein gravierendes Hemmnis darstellen; umgekehrt kann auch das Fehlen von Arbeit zu einer Verschlechterung der Gesundheit führen. Nach einer Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung weisen nach eigener Einschätzung mehr als 40 % der Arbeitslosengeld-II-Empfänger schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen auf.
Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern sind unter dem Aspekt sozialer Teilhabe eine weitere wichtige Zielgruppe. Die Förderung erreicht hier nicht nur die Langzeitleistungsbezieher selbst, sondern zugleich die im Haushalt lebenden Kinder, die erfahren und denen vorgelebt wird, dass Beschäftigung eine wichtige Rolle im Leben spielt.
Gefördert werden Arbeitsverhältnisse, die zusätzlich und wettbewerbsneutral sind und im öffentlichen Interesse liegen. Die geförderten Arbeitsplätze sind mit Leistungsberechtigten zu besetzen, die seit mindestens vier Jahren im SGB II-Leistungsbezug sind und währenddessen nicht oder nur kurze Zeit selbstständig oder abhängig beschäftigt waren und gesundheitliche Einschränkungen haben oder in einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern leben. Dies umfasst auch Leistungsberechtigte, die aus dem Programm heraus eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgenommen haben, diese aber nach kurzer Zeit wieder verlieren.
Leistungsberechtigte, die am Modellprojekt „Bürgerarbeit“ teilgenommen haben und die Kriterien „gesundheitliche Einschränkung“ oder „in einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern lebend“ erfüllen, können ebenfalls gefördert werden.
Geförderte Arbeitsverhältnisse allein reichen jedoch nicht aus, um die Ziele dieses Programms zu erreichen. Vielmehr bedarf es den individuellen Problemlagen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten angepasste, flankierende Anstrengungen der Jobcenter. Dazu gehören beispielsweise begleitende Aktivitäten, um die teilnehmenden Personen zu stabilisieren und ihre Chancen auf eine ungeförderte Beschäftigung zu verbessern. Sinnvoll erscheinen auch Angebote, die soziale Problemlagen wie etwa Sucht- und Schuldenprobleme oder gesundheitliche Einschränkungen angehen. Möglich ist, den Einstieg in die geförderte Beschäftigung mit stufenweise erhöhter Anzahl der Wochenstunden auszugestalten. Die begleitenden Aktivitäten sind nicht förderfähig.
Ergänzende Aktivitäten von Dritten, etwa Ländern oder Kommunen sind ausdrücklich erwünscht. Ferner erbringen die Arbeitgeber in Form der Anleitung des sehr arbeitsmarktfernen Personenkreises durch eigene Mitarbeiter Eigenleistungen. Durch Übernahme von – je nach Entlohnung – den Festbetrag übersteigenden Personalausgaben für die geförderten Arbeitsverhältnisse bringen die Arbeitgeber zusätzlich Eigenmittel ein.
Das Programm hat modellhaften Charakter. Langzeitleistungsbezieher mit gesundheitlichen Einschränkungen oder mit Kindern in der Bedarfsgemeinschaft rücken damit stärker in den Mittelpunkt der Integrationsanstrengungen der Jobcenter. Auch die explizite Adressierung des Ziels „soziale Teilhabe“ ist neu. Unter anderem sollen Erkenntnisse gesammelt werden, wie Ansätze ausgestaltet sein müssen, um soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt zu ermöglichen und Übergänge in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erleichtern. Daher ist eine begleitende Evaluation vorgesehen.
Die Umsetzung des Programms erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst führt das BMAS einen Teilnahmewettbewerb durch, bei dem sich Jobcenter mit ihren Konzepten bewerben können, und trifft eine Auswahl. Die ausgewählten Jobcenter stellen bei der Bewilligungsbehörde, dem Bundesverwaltungsamt (BVA), einen Zuwendungsantrag. Nach Bewilligung benennen die Jobcenter den Arbeitgebern, die Arbeitsplätze nach Maßgabe dieser Richtlinie einrichten, auf deren Antrag Leistungsberechtigte, mit denen sie einen Arbeitsvertrag abschließen können. Die Jobcenter leiten die Zuwendung in Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben an die Arbeitgeber weiter.
1 Teilnehmer
Der Teilnahmewettbewerb richtet sich an alle Jobcenter nach § 6d SGB II.
2 Programmumfang
Es sollen rund 10 000 Arbeitsplätze für einen Zeitraum von drei Jahren gefördert werden. Es sollen ca. 100 Jobcenter ausgewählt werden. Die endgültige Zahl der geförderten Jobcenter hängt ebenso wie die Zahl der pro Jobcenter bewilligten Arbeitsplätze von der Beteiligung am Teilnahmewettbewerb, der Zahl der beantragten Plätze nach Wochenstunden und der Qualität der eingereichten Konzepte ab. Übersteigen die geplanten Arbeitsplätze der ausgewählten Jobcenter das Fördervolumen, kürzt das BMAS die Anzahl der Förderplätze unter Berücksichtigung der Zahl der Langzeitleistungsbezieher anteilig.
Für das Programm stellt der Bund insgesamt 450 Mio. Euro zur Verfügung. Es wird angestrebt, mindestens 10 % der Mittel für den einleitend beschriebenen stufenweisen Einstieg einzusetzen.
3 Begleitende Aktivitäten
Geförderte Beschäftigung allein ist nicht ausreichend zur Erreichung der Ziele dieses Programms. Die Durchführung geeigneter begleitender Aktivitäten, wie ausführliches Profiling im Vorfeld der Einstellung und intensive Betreuung und Vermittlung während der Beschäftigung, sind unverzichtbar.
In dem für den Teilnahmewettbewerb einzureichenden Konzept ist darzulegen, welche begleitenden Aktivitäten das Jobcenter, gegebenenfalls gemeinsam mit Partnern, umzusetzen plant, damit Teilhabechancen geschaffen und die Chancen der Leistungsberechtigten auf Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt verbessert werden.
Hierzu können zählen:
- –
-
Aktivitäten zur Entwicklung oder Wiedergewinnung einer Tagesstruktur
- –
-
Aktivitäten, die den stufenweisen Einstieg in Beschäftigung mit aufwachsender Wochenstundenzahl (15, 20, 25) zielführend flankieren
- –
-
Aktivitäten zur Reflexion der eigenen Situation und Erhöhung der Eigenverantwortung (Beratung, Standortbestimmung)
- –
-
Aktivierungs-, Förder- und Qualifizierungsmaßnahmen
- –
-
Angebote zur Gesundheitsförderung
- –
-
Unterstützung der Arbeitgeber bei der Entwicklung von Beschäftigungsangeboten, bei denen gesundheitliche Einschränkungen berücksichtigt werden
- –
-
Ansätze, die sich an die geförderten Beschäftigten nach Beendigung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses richten
- –
-
kommunale Leistungen nach § 16a SGB II (z. B. psychosoziale Betreuung, Schuldnerberatung etc.).
Diese Aktivitäten erfolgen im Rahmen des Regelgeschäfts. Ziel ist es, verschiedene Ansätze zum Nutzen der Betroffenen sinnvoll verzahnt anzubieten, um soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt zu ermöglichen und Übergänge in abhängige Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt zu erleichtern.
Darüber hinaus sind ergänzende Aktivitäten von Kommunen, Ländern und Dritten ausdrücklich erwünscht.
4 Berücksichtigung des Querschnittthemas Gender Mainstreaming
Frauen und Männer im SGB II-Leistungsbezug sind gleichermaßen von langer Erwerbslosigkeit betroffen. Es wird daher erwartet, dass die vorgelegten Konzepte dem Querschnittsthema „Gender Mainstreaming“ angemessen Rechnung tragen und Männer und Frauen grundsätzlich die gleichen Zugangschancen zu den vorgeschlagenen Maßnahmen haben.
5 Einbindung der Akteure vor Ort
Der Teilnahmewettbewerb ist darauf ausgerichtet, die Potenziale vor Ort bei der Erarbeitung von Lösungen für die Schaffung sozialer Teilhabe bzw. Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit möglichst umfassend einzubeziehen. Die am Wettbewerb teilnehmenden Jobcenter sollen daher darlegen, welche Partner in welcher Form in die Zusammenarbeit eingebunden werden sollen.
6 Teilnahmevoraussetzungen
Für die Teilnahme am Wettbewerb gelten folgende Voraussetzungen und Verfahrensregeln:
- a)
-
Das Konzept wird von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer des Jobcenters eingereicht.
- b)
-
Das Konzept enthält eine knappe und aussagekräftige Darstellung (maximal fünf Seiten) der konzeptionellen Vorstellungen des Jobcenters zu den die geförderte Beschäftigung begleitenden intensiven Betreuungs-, Aktivierungs- und Fördermaßnahmen. Die Bewerbung ist wie folgt zu gliedern:
- aa)
-
Ausgangslage am lokalen Arbeitsmarkt,
- bb)
-
Einschätzung des Teilnehmerpotenzials nach Alter und Geschlecht, gesundheitlichen Einschränkungen und Kindern in der Bedarfsgemeinschaft,
- cc)
-
Beschreibung der die geförderte Beschäftigung begleitenden Aktivitäten des Jobcenters sowie der Ausrichtung auf die Zielgruppe,
- dd)
-
gegebenenfalls Beschreibung weiterer, die geförderte Beschäftigung begleitenden Aktivitäten von Kommunen (zusätzlich zu den Leistungen nach § 16a SGB II), Ländern und weiteren Akteuren,
- ee)
-
Benennung der potenziellen Arbeitgeber und der Einsatzbereiche, Anzahl der geplanten förderfähigen Arbeitsplätze unter Angabe der Wochenstundenzahl und ob Modelle zum stufenweisen Einstieg vorgesehen sind,
- ff)
-
Darlegung der Ausgaben und ihrer Finanzierung für die begleitenden Aktivitäten.
- c)
-
Das Konzept ist in vierfacher Ausfertigung schriftlich und zudem elektronisch bis zum 30. Juni 2015 an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 11017 Berlin, Referat IIc5, Stichwort „Teilnahmewettbewerb Bundesprogramm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ und an Soziale-Teilhabe@bmas.bund.de, zu senden. Ausschlaggebend für die Fristeinhaltung ist das Eingangsdatum im elektronischen Postfach.
7 Bewertung der Konzepte
Die fristgerecht eingegangenen Konzepte werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- –
-
Umfang und Qualität der begleitenden Aktivitäten (z. B. vorgeschaltetes Profiling, Ausrichtung auf die Zielgruppe, geeignete Flankierung für den stufenweisen Einstieg, Adressierung der beschriebenen arbeitsmarktpolitischen Ausgangslage, Perspektive für die Teilnehmer nach Auslaufen des Programms),
- –
-
Einbindung von kommunalen Leistungen nach § 16a SGB II,
- –
-
Begründung, warum die im Konzept dargestellten und nachgewiesenen Lösungen zur Erreichung der angestrebten Ziele (Zielgenauigkeit) als geeignet angesehen werden sowie Einbettung des Programms in den regionalen Kontext (z. B. Einbindung in regionale Netzwerke, Unterstützung durch regionale Akteure).
Zur Gewinnung von Erkenntnissen im Hinblick auf die Schaffung von sozialer Teilhabe werden bei der Auswahl auch unterschiedliche arbeitsmarktliche Rahmenbedingungen berücksichtigt.
Ergänzende Leistungen von Kommunen und Ländern sind erwünscht.
8 Information der Bewerber
Nach Abschluss des Auswahlverfahrens werden die Bewerber über das Ergebnis vom BMAS informiert. Erfolgreiche Bewerber werden aufgefordert, beim BVA einen Zuwendungsantrag zu stellen. Aus dem Informationsschreiben geht hervor, wie viele Arbeitsplätze nach Wochenstunden dem Jobcenter auf Antrag bewilligt werden (Kontingent). Ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. Die erfolgreichen Bewerber können innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Informationsschreibens beim BVA einen Zuwendungsantrag stellen.
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung den ausgewählten Jobcentern zur Erreichung der Programmziele (soziale Teilhabe durch Beschäftigung, Verbesserung der Chancen auf ungeförderte Beschäftigung) Zuwendungen. Die Jobcenter leiten die Zuwendungen an Arbeitgeber (Letztempfänger der Zuwendung) weiter, die entsprechende Arbeitsverhältnisse eingehen.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse (ohne Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung) für zusätzliche, wettbewerbsneutrale und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten. Die Arbeitszeit beträgt 30 Stunden pro Woche. Ist eine Beschäftigung mit einem wöchentlichen Umfang von 30 Stunden nicht möglich, kann die Arbeitszeit 15, 20 oder 25 Stunden pro Woche betragen. Außerdem können Modelle für einen stufenweisen Einstieg in Beschäftigung, ausgehend von 15 und aufwachsend auf 20, 25 bis zu maximal 30 Wochenstunden, umgesetzt werden.
3 Zielgruppe
3.1 Die Arbeitsplätze sind zu besetzen mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 SGB II, wenn diese
- a)
-
gegenwärtig bei einem der teilnehmenden Jobcenter gemeldet sind,
- b)
-
seit mindestens vier Jahren im Leistungsbezug sind und dem Arbeitsmarkt aktuell zur Verfügung stehen,
- c)
-
das 35. Lebensjahr vollendet haben,
- d)
-
in dieser Zeit nicht oder nur kurz selbstständig oder abhängig beschäftigt waren,
- e)
-
noch nicht in den allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert werden können (dokumentierte (erfolglose) Integrationsbemühungen in der Vergangenheit, vorläufige negative Prognoseentscheidung, mittel- bis langfristig jedoch integrierbar) und
- f)
-
gesundheitliche Einschränkungen haben, die eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt erschweren oder in einer Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern leben.
3.2 Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die die in Abschnitt II Nummer 3.1 Buchstabe a, c, d, e und f angeführten Voraussetzungen erfüllen und die aufgrund von Zeiten einer vormaligen Unterbringung in einer stationären Einrichtung oder einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nach § 7 Absatz 4 SGB II in den vorangegangenen vier Jahren nicht durchgängig im Leistungsbezug gewesen sind, können ebenfalls gefördert werden.
3.3 Bei Vorliegen der in Abschnitt II Nummer 3.1 Buchstabe a, c, e und f angeführten Voraussetzungen können auch ehemalige Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Bundesprogramms Bürgerarbeit gefördert werden.
3.4 Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die die in Abschnitt II Nummer 3.1 Buchstabe a, b, d, e und f genannten Voraussetzungen erfüllen und denen die Aufnahme einer Berufsausbildung oder die Teilnahme an einer abschlussorientierten beruflichen Weiterbildung (Voll- und Teilzeitqualifizierungen in einem anerkannten Ausbildungsberuf, Externenprüfung, Teilqualifizierungen) aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich ist (erweiterte Prognoseentscheidung), können bereits ab Vollendung des 25. Lebensjahrs gefördert werden.
3.5 Die Förderfähigkeit bleibt erhalten, wenn nur aufgrund des Einkommens aus der Programmförderung die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II entfällt.
3.6 Die Teilnahme an diesem Programm ist freiwillig.
3.7 Die Teilnehmer dürfen nicht die Voraussetzungen für eine berufliche Rehabilitation erfüllen.
4 Voraussetzungen für die Förderung
4.1 Gefördert werden können Arbeitsplätze, die mit Leistungsberechtigten im Sinne von Abschnitt II Nummer 3 besetzt sind.
4.2 Die Arbeitsplätze müssen für zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende und wettbewerbsneutrale Arbeiten im Sinne der Vorschrift des § 16d Absatz 2, 3 und 4 SGB II bereitgestellt werden.
4.3 Das Mindestlohngesetz findet Anwendung.
5 Zuwendungsempfänger
5.1 Erstempfänger der Zuwendung sind die einzelnen Jobcenter, die im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs ausgewählt worden sind und eine Zuwendung beantragt haben, um bei Arbeitgebern Arbeitsplätze nach Maßgabe dieser Richtlinie zu fördern.
5.2 Das Jobcenter (Erstempfänger) leitet die zugewendeten Mittel für die geförderte Beschäftigung an die Arbeitgeber (Letztempfänger) weiter, die entsprechende Arbeitsplätze einrichten und mit Leistungsberechtigten nach Abschnitt II Nummer 3 besetzen.
6 Art und Höhe der Zuwendung
6.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
6.2 Gefördert wird das Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des pauschalierten Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung (ohne Arbeitslosenversicherung) in Höhe von 18,9 %.
6.3 Die Förderung je Arbeitsplatz beträgt bis zu 1 320 Euro pro Monat bei 30 Wochenstunden. Die förderfähigen Obergrenzen bei 15, 20 bzw. 25 Wochenstunden betragen 660, 880 bzw. 1 100 Euro. Die volle Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Ausgaben nach Abschnitt II Nummer 6.2 mindestens den jeweils genannten Betrag erreichen.
6.4 Für Zeiten, in denen Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt haben (z. B. Krankengeldbezug, unbezahlter Urlaub), wird kein Zuschuss geleistet.
6.5 Wird dem Arbeitgeber aufgrund eines Ausgleichssystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den Zeitraum der Erstattung der Zuschuss entsprechend zu mindern.
6.6 Eine Aufstockung des Zuschusses durch Länder, Kommunen oder Dritte ist nicht möglich.
7 Beantragung der Zuwendung für die Jobcenter
7.1 Der Antrag auf Förderung nach dieser Richtlinie (Zuwendungsantrag) ist von dem teilnahmeberechtigten Jobcenter bis zu vier Wochen nach Zugang des Informationsschreibens des BMAS über das Internetportal des BVA zu stellen. Der ausgedruckte und unterschriebene Antrag ist beim BVA einzureichen.
7.2 Der Zuwendungsantrag muss folgende Angaben enthalten:
- a)
-
Benennung der Arbeitgeber und der Einsatzbereiche, Anzahl der geplanten förderfähigen Arbeitsplätze mit Angabe der voraussichtlichen Wochenstundenzahl und Förderdauer.
- b)
-
Finanzierungsplan, dem die Ausgaben für die Förderung der Arbeitsverhältnisse und für die im Konzept dargelegten begleitenden Aktivitäten und ihrer Finanzierung zu entnehmen sind. Bundes- und kommunal finanzierte SGB II-Leistungen sind differenziert darzustellen.
- c)
-
Sofern Modelle zum stufenweisen Einstieg umgesetzt werden sollen, sind die Einstiegs- und die Zielstundenzahl und der Zeitraum, in dem diese erreicht werden soll, darzulegen.
- d)
-
Erklärung, dass die geplanten Arbeiten zusätzlich und wettbewerbsneutral sind und im öffentlichen Interesse liegen.
- e)
-
Erklärung, dass mit der geförderten Maßnahme noch nicht begonnen worden ist.
7.3 Ein Anspruch des Jobcenters auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Das BVA entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
8 Rahmenbedingungen der Förderung für die Jobcenter
8.1 Die Jobcenter tragen als Erstempfänger der Zuwendung die Verantwortung für die zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch den Letztempfänger.
8.2 Es ist Aufgabe der Jobcenter, die Förderfähigkeit der Arbeitsplätze gemäß den in dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen zu prüfen und zu dokumentieren, den Arbeitgebern die Förderung im Wege der Zuwendungsweiterleitung zu bewilligen und die zweckentsprechende Mittelverwendung beim Arbeitgeber zu prüfen.
8.3 Die mit den Zuwendungsbescheiden des BVA bewilligten Mittel werden vom BMAS als Budget im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR) bereitgestellt.
8.4 Verziehen geförderte Beschäftigte aus dem Zuständigkeitsbereich eines Jobcenters, gewährt das bisherige Jobcenter die Förderung nach dieser Richtlinie weiter.
8.5 Die Verwaltungskosten der Jobcenter für die Administration des Programms sowie die Kosten für die begleitenden Aktivitäten der Jobcenter sind nicht zuwendungsfähig und werden als Eigenmittel eingebracht.
9 Berichts- und Dokumentationspflichten der Jobcenter
9.1 Die Feststellung der Zugehörigkeit der gefördert Beschäftigten zur förderfähigen Zielgruppe ist vor Beginn der Maßnahme schriftlich und für Dritte nachvollziehbar zu begründen und zu dokumentieren. Es gilt die Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren nach Nummer 6.5 ANBest-P, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist oder für den Zuwendungsempfänger die ANBest-Gk gelten.
9.2 Die Jobcenter weisen dem BVA jährlich jeweils mit den Zwischennachweisen und dem Endverwendungsnachweis (Nummer 6.1 ANBest-P, Nummer 5.1 ANBest-Gk) nach, dass die im Konzept beschriebenen Aktivitäten umgesetzt wurden.
9.3 Die Jobcenter haben dem BVA monatlich jeweils für den letzten Arbeitstag über die Anzahl der besetzten Plätze zu berichten.
9.4 Die teilnehmenden Jobcenter übermitteln alle erforderlichen Daten zu Arbeitgebern, die die Förderung nach dieser Richtlinie erhalten (Letztempfänger der Zuwendung), zu den geförderten Beschäftigten und zur Verwendung der zugewendeten Mittel an das BVA.
10 Beantragung der Zuwendung durch den Arbeitgeber
10.1 Arbeitgeber können bei einem der ausgewählten Jobcenter eine Zuwendung beantragen.
10.2 Der Zuwendungsantrag enthält folgende Angaben:
- a)
-
Zahl der Arbeitsplätze, die gefördert werden sollen, unter Angabe der Wochenstundenzahl und die vorgesehene Höhe des arbeitsvertraglich zu vereinbarenden Arbeitsentgelts.
- b)
-
Finanzierungsplan, dem alle Personalausgaben für das geförderte Arbeitsverhältnis und deren Finanzierung zu entnehmen sind. Die nicht zuwendungsfähigen anteiligen Kosten für die Anleitung sind nachrichtlich aufzuführen.
- c)
-
Erklärung, dass die geplanten Arbeiten zusätzlich und wettbewerbsneutral sind und im öffentlichen Interesse liegen.
- d)
-
Erklärung, dass mit der geförderten Maßnahme noch nicht begonnen worden ist.
10.3 Kopien der unterschriebenen Arbeitsverträge (einschließlich Arbeitsplatzbeschreibung) sind unmittelbar nach Abschluss beim Jobcenter einzureichen.
10.4 Ein Anspruch des Arbeitgebers auf Gewährung von Fördermitteln besteht nicht. Das Jobcenter entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
11 Rahmenbedingungen der Förderung für die Arbeitgeber
11.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
11.2 Die Jobcenter bewilligen den Arbeitgebern auf Antrag die Zuwendung im Wege der Weiterleitung in Form eines Zuwendungsbescheids.
11.3 Die Arbeitgeber fordern bei den Jobcentern die Zuwendung bis zur Höhe der in Abschnitt II Nummer 6.3 genannten Höchstsätze monatlich an.
11.4 Mit der monatlichen Anforderung übermitteln die Arbeitgeber alle erforderlichen Daten an die Jobcenter. Hierzu zählen:
- a)
-
Tätigkeitsnachweise für den Vormonat,
- b)
-
tatsächliche Personalausgaben für den Vormonat,
- c)
-
voraussichtliche Personalausgaben für die geförderten Beschäftigten in dem Monat, für den die Zuwendung angefordert wird, sowie
- d)
-
alle für den Anspruch auf Förderung und die Bemessung der Zuwendung maßgeblichen Änderungen.
11.5 Eine gleichzeitige Förderung mit Leistungen zur Eingliederung an Arbeitgeber nach dem SGB II oder aus anderen Bundesprogrammen für Teilnehmer dieses Programms ist ausgeschlossen.
11.6 Die Kosten der Arbeitgeber für die Anleitung der im Rahmen des Programms eingestellten Personen sind nicht zuwendungsfähig.
11.7 Bei erwerbswirtschaftlichen Trägern schließen im Rahmen der geförderten Beschäftigung erzielte Einnahmen aller Art eine Förderung aus. Bei gemeinnützigen Trägern ist eine Förderung ausgeschlossen, wenn Einnahmen unmittelbar aus der Dienstleistung des geförderten Beschäftigten erzielt werden.
11.8 Die Arbeitgeber haben alle Daten, die die Jobcenter im Rahmen ihrer Berichterstattung gegenüber dem BVA benötigen, bereitzustellen.
12 Beginn der Förderung, Förderdauer
12.1 Die erstmalige Besetzung des Arbeitsplatzes muss innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheids erfolgen.
12.2 Wird ein geförderter Arbeitsplatz in Folge des Ausscheidens eines Arbeitnehmers frei, kann dieser Arbeitsplatz – auch nach Ablauf der Frist zur erstmaligen Besetzung – erneut mit einem Leistungsberechtigten, der der Zielgruppenbeschreibung dieses Programms entspricht, bis zum Ablauf der Gesamtförderdauer besetzt werden. Zur Nachbesetzung ist eine Neubewilligung der Förderung des Arbeitsplatzes nicht erforderlich.
12.3 Das BMAS behält sich vor, nicht besetzte Plätze neu zu verteilen.
12.4 Eine Förderung des Arbeitsplatzes ist maximal für die Dauer von 36 Monaten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2018, möglich.
13 Programmumsetzung, Evaluation
13.1 Die Administration des Programms erfolgt durch das BVA, die Umsetzung vor Ort erfolgt durch die ausgewählten Jobcenter.
13.2 Den Jobcentern und dem BVA obliegt die Information und Beratung der jeweiligen Antragsteller, die Prüfung der Anträge, die Bewilligung der Zuwendungen, die Auszahlung der Zuwendungen an die Jobcenter bzw. Arbeitgeber sowie die Prüfung der Mittelverwendung (Verwendungsnachweisprüfung), die Berichterstattung und der Abschluss des Gesamtprojekts in eigener Zuständigkeit.
13.3 Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt in Abhängigkeit und nach Maßgabe der in den Haushalten 2015 bis 2018 des BMAS zur Verfügung stehenden und an die Bewilligungsbehörden zur Bewirtschaftung zugewiesenen Mittel.
13.4 Auf Grund der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO und wegen des modellhaften Charakters des Programms ist eine begleitende Evaluation vorgesehen. Es sollen Erkenntnisse gewonnen werden, wie Ansätze zur Schaffung von sozialer Teilhabe ausgestaltet sein können und welche Wirkungen damit verbunden sind, auch im Hinblick auf eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
14 Geltung von Vorschriften
14.1 Für die Durchführung dieser Richtlinie gelten der Dritte Abschnitt des SGB I2 und das SGB X3 entsprechend, soweit die Besonderheiten dieser Richtlinie dem nicht entgegenstehen. Im Übrigen gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
14.2 Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
14.3 Auf die Prüfungsrechte nach Nummer 7 ANBest-P und Nummer 6 ANBest-Gk wird besonders hingewiesen. Bei der Weiterleitung von Zuwendungen hat sich das Jobcenter dieses Prüfungsrecht auch gegenüber dem Letztempfänger auszubedingen.
14.4 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, an der Finanz- und Erfolgskontrolle durch die in dieser Richtlinie genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die im Zusammenhang mit den beantragten Zuwendungen stehenden Daten werden auf Datenträgern gespeichert. Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragsteller damit einverstanden, die für die Evaluation notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen und stimmt ihrer Weitergabe an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen zu.
15 Inkrafttreten, Gültigkeitsdauer
15.1 Die Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
15.2 Das Programm endet am 31. Dezember 2018.
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Peter Jülicher
- 1
- SGB II = Zweites Buch Sozialgesetzbuch
- 2
- SGB I = Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- 3
- SGB X = Zehntes Buch Sozialgesetzbuch