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vom: 21.10.2014
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BAnz AT 06.11.2014 B3
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Förderrichtlinie
„ESF-Integrationsrichtlinie Bund“
1 Zuwendungszweck
Vor dem Hintergrund der positiven Entwicklung des Arbeitsmarkts in Deutschland in den letzten Jahren hat sich die Chance, einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu finden, auch für Menschen verbessert, für die der Zugang zu Arbeit oder Ausbildung aus individuellen oder strukturellen Gründen erschwert ist. Allerdings profitieren diese aktuell nur unterdurchschnittlich von der guten Entwicklung am Arbeitsmarkt. Häufig stehen der Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung mehrere Hemmnisse entgegen. Dazu gehören z. B. Langzeitarbeitslosigkeit, fehlende oder geringe schulische sowie berufliche Qualifikationen, mangelnde Sprachkenntnisse, gesundheitliche Einschränkungen, eine prekäre finanzielle Lage oder problematische Wohnbedingungen. Oftmals treten diese Schwierigkeiten kumuliert auf. Insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene finden auf sich selbst gestellt häufig keinen Einstieg in Arbeit oder Ausbildung. Unter ihnen ist der Anteil von Menschen mit Migrationshintergrund besonders hoch.
Spezifische Schwierigkeiten beim Zugang zu Arbeit oder Ausbildung haben auch Personen, die noch keinen verfestigten Aufenthalt haben, aber zumindest einen nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Darunter fallen Asylbewerberinnen und Asylbewerber, geduldete und Flüchtlinge mit Aufenthaltstitel, die in dieser Richtlinie unter dem Begriff „Asylbewerber und Flüchtlinge“ zusammengefasst werden. Selbst wenn die rechtlichen Voraussetzungen für einen Arbeitsmarktzugang vorliegen, wird diese Zielgruppe derzeit faktisch von den gesetzlichen Angeboten der Grundsicherung für Arbeitsuchende und/oder Arbeitsförderung nicht umfassend erreicht.
Mit der ESF-Integrationsrichtlinie gewährt der Bund vor diesem Hintergrund Zuwendungen zu Projekten, die das Ziel haben, insbesondere folgende Personengruppen stufenweise und nachhaltig in Arbeit oder Ausbildung zu integrieren oder die (Wieder-) Aufnahme einer Schulausbildung mit dem Ziel eines Abschlusses herbeizuführen:
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Jugendliche und junge Erwachsene von 18 bis 35 Jahren
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deren Zugang zu Arbeit oder Ausbildung aus mehreren individuellen oder strukturellen Gründen erschwert ist, darunter Langzeitarbeitslosigkeit, defizitäre schulische/berufliche Qualifikation oder Migrationshintergrund und
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die von den Eingliederungsleistungen der Jobcenter (Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II) oder der Agenturen für Arbeit (Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III) nicht oder nicht mehr erfolgreich erreicht werden.
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Personen, die noch keinen verfestigten Aufenthalt haben, aber zumindest einen nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt (Asylbewerber und Flüchtlinge).
Zuwendungen werden Trägern zu Projekten gewährt, die in Kooperationsverbünden unter aktiver Beteiligung von Betrieben oder Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung sowie von Jobcentern oder Agenturen für Arbeit durchgeführt werden.
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Die Einbeziehung von Betrieben oder Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung in die Projektarbeit soll den Teilnehmenden den Zugang zu einer konkreten Arbeits- oder Ausbildungsstelle individuell erleichtern.
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Die Einbeziehung von Betrieben oder Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung in die Projektarbeit kann außerdem zum Ziel haben, den Zugang von Personen mit besonderen Schwierigkeiten wie Langzeitarbeitslosigkeit, defizitärer schulischer/beruflicher Qualifikation, Migrationshintergrund oder noch nicht verfestigtem Aufenthalt (Asylbewerber und Flüchtlinge) zu Arbeit oder Ausbildung strukturell nachhaltig zu verbessern.
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Die Einbeziehung der örtlichen Arbeitsverwaltung (Jobcenter oder Agenturen für Arbeit) in die Projektarbeit soll es ermöglichen, die individuellen Integrationsprozesse der Teilnehmenden zu optimieren, indem die Vermittlungsarbeit der Jobcenter oder Agenturen für Arbeit sowie daraus resultierende Eingliederungsleistungen nach dem SGB II oder dem SGB III durch eine gezielte Verknüpfung mit Maßnahmen nach dieser Richtlinie in ihrer Wirkung verstärkt werden. Maßnahmen nach dieser Richtlinie müssen sich inhaltlich von den Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB III unterscheiden, dürfen diese nicht lediglich ersetzen und die gesetzlich normierten Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme nicht umgehen.
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Durch die Einbeziehung der örtlichen Arbeitsverwaltung in die Projektarbeit soll überdies sichergestellt werden, dass die geförderten Projekte den Anforderungen der regionalen Arbeitsmärkte entsprechen und in die regionalen arbeitsmarktpolitischen Strategien eingebettet sind, insbesondere um Insellösungen bei der Projektförderung zu vermeiden und um die Nachhaltigkeit erfolgreicher Projektarbeit im Anschluss an die Förderung nach dieser Richtlinie zu sichern.
Kooperationsverbünde können als Projektverbünde ausgestaltet und um weitere Partner ergänzt werden. Dabei gilt folgende Begriffsdefinition:
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In einem Kooperationsverbund leitet sich die konkrete Beteiligung von Betrieben oder Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung sowie von Jobcentern oder Agenturen für Arbeit aus schriftlichen Absichtserklärungen ab, die mit dem Antrag vorzulegen sind (siehe Nummer 5 „Zuwendungsvoraussetzungen“).
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Sobald in einem Kooperationsverbund eine teilweise Weiterleitung der Zuwendung an Teilprojekte nach Maßgabe der Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) stattfindet, wird er in dieser Richtlinie als Projektverbund bezeichnet (siehe Nummer 4 „Zuwendungsempfänger“).
Kooperationsverbünde und Projektverbünde sollen neben Betrieben oder Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung sowie Jobcentern oder Agenturen für Arbeit um weitere Partner ergänzt werden, wenn dies die Erreichung der Ziele nach Maßgabe dieser Richtlinie erleichtert. Davon ist insbesondere im Handlungsschwerpunkt „Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen“ auszugehen (siehe Nummer 3.3).
2 Rechtsgrundlage
Die Förderung des Programms aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) erfolgt auf der Grundlage
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der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den ESF und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates sowie
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der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den ESF, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den ESF, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates.
Jegliche delegierte Verordnung bzw. andere Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturförderung stehen und erlassen sind bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtlichen Grundlagen.
Rechtsgrundlage darüber hinaus ist das Operationelle Programm (OP) des Bundes für den ESF für die Förderperiode 2014 bis 2020 (CCI: 2014DE05SFOP002). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist der Interventionskategorie nach Artikel 3, Absatz 1 Buchstabe b „Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung“ i) „Aktive Inklusion, nicht zuletzt durch die Förderung der Chancengleichheit und aktiver Beteiligung, und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit“ der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 zugeordnet.
Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 BHO sowie der VV zu den §§ 23, 44 BHO zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie Zuwendungen im Rahmen der Projektförderung. Ein Rechtsanspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3 Gegenstand der Förderung
Mit der ESF-Integrationsrichtlinie Bund werden Projekte in drei Handlungsschwerpunkten gefördert:
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Integration statt Ausgrenzung (IsA)
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Passgenaue teilnehmerbezogene Maßnahmen zur stufenweisen und nachhaltigen Integration Jugendlicher und junger Erwachsener von 18 bis 35 Jahren in Arbeit oder Ausbildung oder zur (Wieder-) Aufnahme einer Schulausbildung mit dem Ziel eines Abschlusses, deren Zugang zu Arbeit oder Ausbildung aus mehreren individuellen oder strukturellen Gründen erschwert ist, darunter Langzeitarbeitslosigkeit, defizitäre schulische/berufliche Qualifikation oder Migrationshintergrund und die von den Eingliederungsleistungen nach dem SGB II oder dem SGB III nicht oder nicht mehr erfolgreich erreicht werden.
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Passgenaue teilnehmerbezogene Maßnahmen können ergänzt werden um Maßnahmen für Betriebe oder Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung zur strukturellen Verbesserung des Zugangs der oben genannten Personengruppen zu Arbeit oder Ausbildung.
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Integration durch Austausch (IdA)
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Transnationale teilnehmerbezogene Mobilitätsmaßnahmen zur Integration Jugendlicher und junger Erwachsener von 18 bis 35 Jahren in Arbeit oder Ausbildung oder zur (Wieder-) Aufnahme einer Schulausbildung mit dem Ziel eines Abschlusses, deren Zugang zu Arbeit oder Ausbildung aus mehreren individuellen oder strukturellen Gründen erschwert ist, darunter Langzeitarbeitslosigkeit, defizitäre schulische/berufliche Qualifikation oder Migrationshintergrund und die von den Eingliederungsleistungen nach dem SGB II oder dem SGB III nicht oder nicht mehr erfolgreich erreicht werden.
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Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen (IvAF)
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Passgenaue teilnehmerbezogene Maßnahmen zur Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen mit zumindest nachrangigem Zugang zum Arbeitsmarkt in Arbeit oder Ausbildung oder zur (Wieder-) Aufnahme einer Schulausbildung mit dem Ziel eines Abschlusses.
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Passgenaue teilnehmerbezogene Maßnahmen können ergänzt werden um Maßnahmen für Betriebe oder Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung sowie für sonstige Stellen, die mit Asylbewerbern und Flüchtlingen arbeiten mit dem Ziel der strukturellen Verbesserung des Zugangs der Zielgruppe zu Arbeit oder Ausbildung.
3.1 Integration statt Ausgrenzung (IsA)
Im Handlungsschwerpunkt IsA werden passgenaue Maßnahmen für Teilnehmende gefördert, um sie zu erreichen, zu aktivieren sowie stufenweise und nachhaltig in Arbeit oder Ausbildung zu integrieren. Förderfähig sind auch Maßnahmen zur (Wieder-) Aufnahme einer Schulausbildung mit dem Ziel eines Abschusses. Passgenaue teilnehmerbezogene Maßnahmen im Handlungsschwerpunkt IsA sollen die Vermittlungsarbeit der Jobcenter oder Agenturen für Arbeit sowie daraus resultierende Eingliederungsleistungen nach SGB II oder SGB III in ihrer Wirkung verstärken. Denn gerade bei jungen Menschen, deren Zugang zu Arbeit oder Ausbildung aus mehreren individuellen oder strukturellen Gründen erschwert ist, ist häufig eine Kombination unterschiedlicher Ansätze notwendig, um eine erfolgreiche Integration in Arbeit oder Ausbildung zu erreichen.
Durch die Einbindung der Jobcenter oder Agenturen für Arbeit in die Projektarbeit können innovative Ideen umgesetzt werden, bei denen Eingliederungsleistungen nach dem SGB II oder dem SGB III mit Projektbausteinen des Handlungsschwerpunkts IsA kombiniert werden. Dabei müssen sich passgenaue teilnehmerbezogene Maßnahmen nach dieser Richtlinie inhaltlich von den Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB III unterscheiden, dürfen diese nicht lediglich ersetzen und die gesetzlich normierten Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme nicht umgehen.
Betriebe oder Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die in die Projektarbeit einbezogen sind, wirken daran mit, den Teilnehmenden den Zugang zu einer konkreten Arbeits- oder Ausbildungsstelle zu erleichtern.
Während Ziel und Struktur der Projektarbeit im Handlungsschwerpunkt IsA vorgegeben sind, werden die konkreten Projekte von den Antragstellern entwickelt (Bottom-up-Ansatz), um sicherzustellen, dass im Rahmen dieser Richtlinie Raum für innovative Konzepte der Akteure vor Ort bleibt.
Beispielsweise können folgende Projektbausteine im Rahmen passgenauer teilnehmerbezogener Maßnahmen zum Einsatz kommen:
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Aufsuchende Hilfen zur Herstellung des ersten Kontakts als Voraussetzung für weiterführende Aktivitäten: externe Beratungsstellen zur Absenkung der Schwelle für Leistungsberechtigte, die nicht mehr im Jobcenter erscheinen;
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Betriebsnahe Aktivierung: Vorbereitung der Teilnehmenden auf ein niedrigschwelliges betriebliches Training, Vorbereitung des betrieblichen Partners, insbesondere im arbeitspädagogischen Umgang mit lernbeeinträchtigten und anderweitig benachteiligten jungen Menschen, Begleitung der Teilnehmenden während der betriebsnahen Aktivierungsphase;
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Abschlussorientierte (Teil-) Qualifizierung für junge Menschen ohne abgeschlossene Berufsausbildung: Information und Beratung der Teilnehmenden über die Möglichkeiten einer beruflichen (Teil-) Qualifizierung durch Bildungscoaches, Kompetenzerfassung, Entwicklung eines Finanzierungkonzepts für die (Teil-) Qualifizierung, Vorbereitung und Begleitung der (Teil-) Qualifizierung;
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Aktivierung und (Teil-) Qualifizierung im Bereich Altenpflege, insbesondere für junge Menschen mit Migrationshintergrund zur Stärkung der interkulturellen Sensibilität in der Altenpflege;
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Aktivierung und (Teil-) Qualifizierung von straffällig gewordenen jungen Menschen, die aus der Haft entlassenen sind (im Übergangsmanagement außerhalb des Strafvollzugs);
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Individuell erforderliche (Teil-) Qualifizierungsmaßnahmen (auch im Wege einer Auftragsvergabe an Dritte) können als zuwendungsfähig anerkannt werden, sofern entsprechende Angebote des regulären Hilfesystems nicht zur Verfügung stehen;
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Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung: Vorbereitung der Teilnehmenden auf eine betriebliche Tätigkeit, Vorbereitung des betrieblichen Partners, insbesondere im arbeitspädagogischen Umgang mit lernbeeinträchtigten und anderweitig benachteiligten jungen Menschen, Coaching des Teilnehmenden während der ersten Wochen der Ausbildung oder Beschäftigung im Betrieb zur Vermeidung von Ausbildungs-/Beschäftigungsabbrüchen;
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Projektbausteine wie Maßnahmen der aufsuchenden Hilfe, betriebsnahen Aktivierung, abschlussorientierten (Teil-) Qualifizierung sowie der Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung können zielgerichtet insbesondere auf die Erfordernisse von Zuwanderern aus anderen EU-Mitgliedstaaten ausgerichtet werden. Dabei ist die interkulturelle und sprachliche Kompetenz des Projektpersonals sicherzustellen;
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Fahrtkosten für Teilnehmende können als zuwendungsfähig anerkannt werden, sofern entsprechende Angebote des regulären Hilfesystems nicht zur Verfügung stehen und wenn schlüssig dargelegt ist, dass Teilnehmende die Kosten nicht selbst tragen können.
Im Handlungsschwerpunkt IsA kann die Förderung passgenauer teilnehmerbezogener Maßnahmen ergänzt werden um die Förderung von Maßnahmen für Betriebe oder Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die darauf abzielen, den Zugang bestimmter Personengruppen, insbesondere von Menschen mit Migrationshintergrund, zu Arbeit und Ausbildung strukturell zu verbessern. Solche Maßnahmen können beispielsweise folgende Ansätze umfassen:
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Erhöhung des Anteils von jungen Arbeitnehmern mit Migrationshintergrund in Betrieben oder Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung durch Entwicklung und Umsetzung von kultursensiblen Instrumenten des Ausbildungsmarketings und kultursensibler Einstellungsverfahren sowie der strukturellen Verankerung von Diversity-Ansätzen und Diversity-Management;
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Motivation von (Migranten-)Betrieben zur Bereitstellung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen und externes Ausbildungsmanagement (passgenaue Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Ausbildungsprozess junger Menschen).
3.2 Integration durch Austausch (IdA)
Im Handlungsschwerpunkt IdA werden transnationale Maßnahmen für Teilnehmende gefördert, um sie zu erreichen, zu aktivieren und so stufenweise und nachhaltig in Arbeit oder Ausbildung zu integrieren. Förderfähig sind auch Maßnahmen zur (Wieder-) Aufnahme einer Schulausbildung mit dem Ziel eines Abschlusses.
Durch die Einbindung der Jobcenter oder Agenturen für Arbeit in die Projektarbeit sollen die transnationalen Maßnahmen in den Integrationsprozess der Regelförderung (SGB II/III) einbezogen und gezielt als Bestandteil des individuellen Eingliederungsplans der Teilnehmenden eingesetzt werden.
Betriebe oder Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die in die Projektarbeit einbezogen sind, wirken daran mit, den Teilnehmenden im Anschluss an die transnationale Maßnahme den Zugang zu einer konkreten Arbeits- oder Ausbildungsstelle zu erleichtern.
Zentraler Bestandteil der transnationalen Maßnahmen ist ein (zwei- bis sechsmonatiger) begleiteter Auslandsaufenthalt mit betrieblichem Training (angeleitete praktische Tätigkeit verbunden mit anwendungsnahem Lernen in betrieblichen Zusammenhängen), der eingebunden ist in ein pädagogisch und arbeitsmarktlich ausgerichtetes Konzept intensiver individueller Vor- und Nachbereitung in Deutschland. Die Integration in Arbeit oder Ausbildung soll im Rahmen der Nachbetreuungsphase durch eine abgestimmte Zusammenarbeit (Schnittstellenmanagement) zwischen Jobcentern oder Agenturen für Arbeit sowie Betrieben oder Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung sichergestellt werden. Dabei soll gezielt auf den Auslandsaufenthalt aufgebaut und an den dort erzielten Ergebnissen angesetzt werden, sodass unmittelbar an den Qualifikations- und Kompetenzerwerb angeknüpft werden kann. Diese Phase ist entscheidend, um Perspektiven und Entwicklungen der Teilnehmenden frühzeitig aufzugreifen und für den Arbeitsmarkt im Sinne der lückenlosen Integrationskette nachhaltig nutzbar zu machen.
Voraussetzung für die Förderung transnationaler Maßnahmen ist es, dass der Kooperations-/Projektverbund in Deutschland mit mindestens einer aufnehmenden Partnerorganisation im europäischen Ausland zusammenarbeitet.
Zur Stärkung der transnationalen Zusammenarbeit im ESF ist vorgesehen, dass die Kooperations-/Projektverbünde in Deutschland auch Jugendliche und junge Erwachsene aus anderen EU-Mitgliedstaaten aufnehmen. Die Koordination zwischen den Kooperations-/Projektverbünden in Deutschland und Partnerorganisationen im europäischen Ausland wird durch das transnationale Lernnetzwerk „Transnationale Mobilitätsmaßnahmen für benachteiligte Jugendliche und junge Erwachsene“ unterstützt. Die Ausgaben, die den Kooperations-/Projektverbünden in Deutschland durch die Aufnahme Jugendlicher und junger Erwachsener aus anderen EU-Mitgliedstaaten entstehen, sind im Rahmen dieser Richtlinie nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zuwendungsfähig. Voraussetzung für die Anerkennung als begründeter Ausnahmefall ist es, dass die Kosten im entsendenden Mitgliedstaat nicht erstattet werden.
Im Rahmen der transnationalen Maßnahmen sind folgende Projektbausteine förderfähig:
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Vorbereitungsphase des Kooperations-/Projektverbunds zum Aufbau der transnationalen Partnerschaft mit einer aufnehmenden Partnerorganisation im europäischen Ausland: Partnersuche, Abschluss einer transnationalen Partnerschaftsvereinbarung zwischen dem entsendenden Kooperations-/Projektverbund in Deutschland und der aufnehmenden Partnerorganisation im Ausland. In der Regel soll die Dauer der Vorbereitungsphase drei Monate nicht überschreiten.
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Gezielte Ansprache möglicher Teilnehmenden und Auswahl der Teilnehmenden durch eine zielgruppengerechte Eignungsfeststellung. Grundlage für die Teilnahme ist der Abschluss einer individuellen Vereinbarung zwischen Projektträger und dem/der Teilnehmenden.
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Vorbereitungsphase der Teilnehmenden auf den Auslandsaufenthalt: In der Regel sollte diese Phase sechs Wochen bis zu drei Monaten betragen. Bei der Festlegung der Dauer und der Ausgestaltung der vorbereitenden Maßnahmen sind individuelle Erfordernisse der Teilnehmenden zu berücksichtigen. Vorbereitende Maßnahmen umfassen mindestens eine Kompetenzfeststellung, interkulturelles Training, einen Sprachkurs (kann auch im Ausland stattfinden oder fortgesetzt werden) sowie eine berufspraktische Vorbereitung auf den Auslandsaufenthalt.
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Betriebssuche durch den zuständigen Träger im Kooperations-/Projektverbund, gemäß transnationaler Partnerschaftsvereinbarung in enger Zusammenarbeit mit der aufnehmenden Partnerorganisation im europäischen Ausland, unter Berücksichtigung der individuellen Kompetenzen des Teilnehmenden.
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Auslandsaufenthalt des Teilnehmenden: Der Auslandsaufenthalt ist das Kernelement der transnationalen Maßnahme. Die Dauer sollte mindestens zwei Monate bis maximal sechs Monate betragen. Der Auslandsaufenthalt umfasst ein betriebliches Training (angeleitete praktische Tätigkeit verbunden mit anwendungsnahem Lernen in betrieblichen Zusammenhängen). Entsendungen der Teilnehmenden finden in der Regel nur im Rahmen einer Gruppe mit einer Mindestgröße von acht Personen statt. Es ist auf eine zielgruppenadäquate Unterbringung zu achten (z. B. in Gastfamilien, in einer Jugendherberge, in einem Jugendgästehaus). Durchgehende Begleitung und Betreuung der Teilnehmenden durch den zuständigen Träger im Kooperations-/Projektverbund, gemäß transnationaler Partnerschaftsvereinbarung in enger Zusammenarbeit mit der aufnehmenden Partnerorganisation im europäischen Ausland, ist sicherzustellen.
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Nachbereitungsphase: Die Nachbereitung soll mit der Integration in Arbeit oder Ausbildung abschließen. Maßnahmen umfassen z. B. die Erfassung des Kompetenzzuwachses oder Bewerbungsmanagement. Alle Maßnahmen sollten gezielt auf den Auslandsaufenthalt aufbauen und an den dort erzielten Ergebnissen ansetzen, sodass an den Qualifikations- und Kompetenzerwerb angeknüpft werden kann, um den arbeitsmarktlichen Nutzen für die Teilnehmenden zu maximieren. Das schließt öffentlichkeitswirksame Aktivitäten unter Beteiligung der aufnehmenden Partnerorganisationen aus dem europäischen Ausland ein.
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Im Handlungsschwerpunkt IdA wird in angemessenem Umfang auch der Austausch zwischen Kooperations-/Projektverbünden in Deutschland und den aufnehmenden Partnerorganisationen im europäischen Ausland zum Erfahrungsaustausch gefördert.
3.3 Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen (IvAF)
Im Handlungsschwerpunkt IvAF werden passgenaue Maßnahmen für Asylbewerber und Flüchtlinge mit mindestens nachrangigem Zugang zum Arbeitsmarkt gefördert, um sie zu erreichen, zu aktivieren sowie stufenweise und nachhaltig in Arbeit oder Ausbildung zu integrieren. Vorbereitende Maßnahmen können vor Ablauf der einschlägigen gesetzlichen Wartefrist für die Ausübung einer Beschäftigung oder betrieblichen Ausbildung durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die betroffenen Personen unmittelbar nach Ablauf der Wartefrist fähig sind, eine Arbeit oder Ausbildung aufzunehmen. Förderfähig sind auch Maßnahmen zur (Wieder-) Aufnahme einer Schulausbildung mit dem Ziel eines Abschlusses.
Passgenaue teilnehmerbezogene Maßnahmen im Handlungsschwerpunkt IvAF umfassen insbesondere folgende Elemente:
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Maßnahmen zur Teilnehmergewinnung, wie aufsuchende Hilfen zur Herstellung des ersten Kontakts, als Voraussetzung für weiterführende Aktivitäten; individuelle arbeitsmarktbezogene Beratung unter Berücksichtigung der besonderen Lebenslage von Asylbewerbern und Flüchtlingen;
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Unterstützung beim Zugang zu relevanten Leistungen des regulären Hilfesystems (insbesondere Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB III) sowie zu relevanten Sonderprogrammen, insbesondere zu den ESF-Programmen „Berufsbezogene Sprachförderung für Menschen mit Migrationshintergrund“ und „IQ Qualifizierungsprogramm für Migrantinnen und Migranten im Kontext des Anerkennungsgesetzes“;
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Individuell erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen (auch im Wege einer Auftragsvergabe an Dritte), gegebenenfalls mit Sprachanteilen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit, können als zuwendungsfähig anerkannt werden, sofern entsprechende Angebote des regulären Hilfesystems sowie einschlägiger Sonderprogramme nicht zur Verfügung stehen;
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Betriebsnahe Aktivierung: Vorbereitung der Teilnehmenden auf ein betriebliches Training, Vorbereitung des betrieblichen Partners, gegebenenfalls Begleitung der Teilnehmenden während der betriebsnahen Aktivierungsphase;
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Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung: Vorbereitung der Teilnehmenden auf eine betriebliche Tätigkeit, Vorbereitung des betrieblichen Partners, Coaching des Teilnehmenden während der ersten Wochen der Ausbildung oder Beschäftigung im Betrieb zur Vermeidung von Ausbildungs-/Beschäftigungsabbrüchen, berufsbegleitende Qualifizierung;
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Möglich ist auch die Förderung von passgenauen individuellen Maßnahmen für junge Flüchtlinge mit dem Ziel der (Wieder-) Aufnahme einer Schul- oder Berufsausbildung, gegebenenfalls Begleitung in der Anfangsphase der Schul- oder Berufsausbildung;
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Fahrtkosten für Teilnehmende können als zuwendungsfähig anerkannt werden, sofern entsprechende Angebote des regulären Hilfesystems nicht zur Verfügung stehen und wenn davon auszugehen ist, dass Teilnehmende die Kosten nicht selbst tragen können.
Der Erfolg der passgenauen teilnehmerbezogenen Maßnahmen für Asylbewerber und Flüchtlinge soll dadurch sichergestellt werden, dass zusätzlich zu den Mindestanforderungen an Kooperations-/oder Projektverbünde nach Maßgabe dieser Richtlinie (siehe die Nummern 1 und 5) weitere relevante Akteure als Kooperations- oder Teilprojektpartner in die Projektarbeit einbezogen werden, darunter insbesondere die Träger der Flüchtlingshilfe, die Migrationsberatungsstellen, Migrantenorganisationen, die Träger der freien Wohlfahrtspflege, Bildungsanbieter, Kommunen sowie Institutionen auf Landesebene und weitere.
Im Handlungsschwerpunkt IvAF kann die Förderung passgenauer teilnehmerbezogener Maßnahmen ergänzt werden um die Förderung von Maßnahmen für Betriebe, Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung sowie für sonstige Stellen, die mit Asylbewerbern und Flüchtlingen arbeiten, die darauf abzielen, den Zugang von Asylbewerbern und Flüchtlingen zu Arbeit und Ausbildung strukturell zu verbessern. Dabei sind relevante Maßnahmen und Qualitätsstandards zu berücksichtigen, die in der Vergangenheit insbesondere im Rahmen des ESF-Programms zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge mit Zugang zum Arbeitsmarkt und des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung – IQ“ entwickelt wurden.
4 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden Projektträger in Kooperationsverbünden oder in Projektverbünden (bei teilweiser Weiterleitung der Zuwendung an Teilprojekte nach Maßgabe der Nummer 12 VV zu § 44 BHO, vgl. auch Begriffsdefinition in Nummer 1 dieser Richtlinie). Projektträger in Kooperationsverbünden oder in Projektverbünden sowie Teilprojektträger in Projektverbünden können grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein, d. h. freie und öffentliche Einrichtungen, Unternehmen, Kommunen, Bildungsträger, Forschungseinrichtungen oder Verbände. Natürliche Personen können keine Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie erhalten.
Die Zuwendung wird durch Erteilung eines Zuwendungsbescheids an den antragstellenden Projektträger in einem Kooperationsverbund oder in einem Projektverbund bewilligt.
In einem Projektverbund leitet der Zuwendungsempfänger die Mittel zur Projektförderung an die einzelnen Partner des Projektverbunds weiter. Er ist dem Zuwendungsgeber für die zweckentsprechende Verwendung der von ihm weitergeleiteten Mittel durch die übrigen Partner des Projektverbunds verantwortlich. Soweit es sich bei dem Zuwendungsempfänger um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, kann er die Mittel in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form weiterleiten. Von Zuwendungsempfängern, die juristische Personen des Privatrechts sind, kann die Zuwendung nur durch privatrechtlichen Vertrag weitergeleitet werden. Die Zweitempfänger der Zuwendung sind dem Adressaten des Zuwendungsbescheids gegenüber für die zweckentsprechende Verwendung der an sie weitergeleiteten Zuwendung verantwortlich und haben ihm diese nachzuweisen.
5 Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine Zuwendung im Rahmen dieser Richtlinie ist die aktive Beteiligung von Betrieben oder Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung sowie von Jobcentern oder Agenturen für Arbeit an der Durchführung des Projekts.
Projektträger, die sich um eine Förderung bewerben, müssen Absichtserklärungen der Betriebe oder Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung sowie von Jobcentern oder Agenturen für Arbeit oder verbindliche Kooperationsvereinbarungen vorlegen, aus denen der jeweilige Projektbeitrag, insbesondere die Bereitschaft zur betrieblichen Qualifizierung oder Besetzung von betrieblichen Trainings-, Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen hervorgeht.
Im Falle von Absichtserklärungen müssen diese innerhalb einer Frist von sechs Monaten durch verbindliche Kooperationsvereinbarungen abgelöst werden.
Die Antragsteller müssen ihre fachliche und administrative Befähigung zur Durchführung der Maßnahme nachweisen (siehe Nummer 8 „Verfahren“).
Die Förderung eines bereits begonnenen Projekts ist nicht möglich. Zu Aktivitäten aus anderen Programmen auf Bundes- und Länderebene müssen klare Abgrenzungen vorgenommen werden.
6 Art, Höhe und Umfang der Förderung
Soweit in den folgenden Erläuterungen dieser Richtlinie keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen getroffen werden, gelten für die Art, die Höhe und den Umfang der Förderung die „Fördergrundsätze für Zuwendungen aus dem ESF im Bundesverwaltungsamt Förderperiode 2014 bis 2020“.
Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Die Zuwendung beträgt 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Förderungen aus dem ESF erfolgen in den Zielgebieten:
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Stärker entwickelte Regionen (Alte Bundesländer einschließlich Berlin und die Region Leipzig, aber ohne die Region Lüneburg): Die Zuwendung wird finanziert aus ESF-Mitteln in Höhe von 50 % und nationalen Bundesmitteln des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) in Höhe von 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
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Übergangsregionen (Neue Bundesländer ohne Berlin und ohne die Region Leipzig): Die Zuwendung wird finanziert aus ESF-Mitteln in Höhe von 80 % und nationalen Bundesmitteln des BMAS in Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
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Übergangsregion Lüneburg: Die Zuwendung wird finanziert aus ESF-Mitteln in Höhe von 60 % und nationalen BMAS-Haushaltsmitteln in Höhe von 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Eine zielgebietsübergreifende Förderung von Projektverbünden ist regelmäßig nicht vorgesehen.
In allen Regionen sind 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben vom Antragstellenden als Eigenmittel aufzubringen. Direkte Personalausgaben des Projektträgers oder der Teilprojektträger in Projektverbünden für Mitarbeiter, die mit der Umsetzung des Projekts beauftragt sind, können im Wege der betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise dem Umfang ihres Einsatzes für das Projekt als Eigenmittel anerkannt werden. Indirekte Personalausgaben werden über die jeweilige Pauschalregelung in den Handlungsschwerpunkten abgedeckt und werden nicht als Eigenmittel anerkannt. Als Ersatz werden grundsätzlich auch Mittel Dritter anerkannt, die keine Zuwendung nach dieser Richtlinie erhalten, sofern diese Mittel nicht dem ESF oder anderen EU-Fonds entstammen. Teilnehmereinkommen (beispielsweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III) können nicht als Eigenmittel berücksichtigt werden.
Der Umfang der Zuwendung und die Bestimmung der zuwendungsfähigen Ausgaben ergibt sich aus den folgend dargestellten Regelungen zu den Handlungsschwerpunkten.
6.1 Integration statt Ausgrenzung (IsA)
Obergrenze der förderfähigen Ausgaben je Antrag: bis zu 1,5 Mio. €.
Bei der Bewilligung der Höhe der förderfähigen Ausgaben wird die Anzahl der Teilnehmenden berücksichtigt, die der Antragsteller zu erreichen plant.
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Zuwendungsfähige Ausgaben:
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Direkte Personalausgaben für Mitarbeiter des Projektträgers und der Teilprojektträger in Projektverbünden, die zur Durchführung des Projekts eingestellt wurden oder für vorhandene Mitarbeiter, die neben ihren bisherigen Aufgaben zusätzlich mit der Umsetzung des Projekts beauftragt sind (ohne Zeitzuschläge, z. B. für Überstunden) sowie Ausgaben für die im Projekt eingesetzten Honorarkräfte (vgl. zum maximalen Anteil der Ausgaben für externe Dienstleistungen im Vergleich zu eigenem Personal im Projekt die „Fördergrundsätze für Zuwendungen aus dem ESF im Bundesverwaltungsamt für die Förderperiode 2014 bis 2020“). Auf das Besserstellungsverbot bei Einrichtungen, die überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert werden, wird ausdrücklich hingewiesen. Diese dürfen ihre Mitarbeiter nicht besser stellen als Beschäftigte des Bundes.
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Pauschalsatz von 21 % zu den vorstehenden direkten Personal- und Honorarausgaben gemäß Artikel 14 Absatz 2 VO (EU) Nr. 1304/2013 (d. h. alle förderfähigen Ausgaben, darunter: indirekte Sach- und Personalausgaben sowie direkte Sachausgaben wie Miete, Reisekosten, Öffentlichkeitsarbeit werden über die Pauschale in Höhe von 21 % der direkten zuwendungsfähigen Personal- und Honorarausgaben abgegolten).
6.2 Integration durch Austausch (IdA)
Obergrenze der förderfähigen Ausgaben je Antrag: bis zu 1,5 Mio. €.
Bei der Bewilligung der Höhe der förderfähigen Ausgaben wird die Anzahl der Teilnehmenden berücksichtigt, die der Antragsteller zu erreichen plant.
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Zuwendungsfähige Ausgaben
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Direkte Personalausgaben für Mitarbeiter des Projektträgers und der Teilprojektträger in Projektverbünden, die zur Durchführung des Projekts eingestellt wurden oder für vorhandene Mitarbeiter, die neben ihren bisherigen Aufgaben zusätzlich mit der Umsetzung des Projekts beauftragt sind (ohne Zeitzuschläge, z. B. für Überstunden) sowie Ausgaben für die im Projekt eingesetzten Honorarkräfte (vgl. zum maximalen Anteil der Ausgaben für externe Dienstleistungen im Vergleich zu eigenem Personal im Projekt die „Fördergrundsätze für Zuwendungen aus dem ESF im Bundesverwaltungsamt für die Förderperiode 2014 bis 2020“). Zum Besserstellungsverbot siehe Nummer 6.1.
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Direkte Sachausgaben
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Ausgaben für Personen aus den Kooperations-/Projektverbünden – außer dem begleitenden Projektpersonal – im Zusammenhang mit projektbezogenen Reisen ins europäische Ausland. Diese werden entsprechend dem Bundesreisekostengesetz sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und der Auslandsreisekostenverordnung (ARV) anerkannt;
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Ausgaben für An- und Abreise der Teilnehmenden zum Auslandsaufenthalt;
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andere direkte Sachausgaben, die nachweislich und ausschließlich bei der Projektdurchführung notwendigerweise anfallen.
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Indirekte Personal- und Sachausgaben werden über eine Verwaltungsausgabenpauschale in Höhe von 13 % entsprechend der „Fördergrundsätze für Zuwendungen aus dem ESF im Bundesverwaltungsamt für die Förderperiode 2014 bis 2020“ abgegolten (Berechnungsgrundlage sind die direkten Projektausgaben, ohne Berücksichtigung von Ausgaben auf Grundlage standardisierter Einheitskosten).
Auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b der VO (EU) Nr. 1303/2013 werden zudem Ausgaben anerkannt für:
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Mobilitätskosten von Teilnehmenden (siehe Anlage 1)
Diese beinhalten im Ausland anfallende Aufenthaltskosten (Verpflegung und Unterkunft), im Ausland anfallende Fahrt- und Transportkosten, Versicherungskosten für den Auslandsaufenthalt und Kosten im Zusammenhang mit dem pädagogischen Rahmenprogramm im Ausland; - –
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Mobilitätskosten von begleitendem Projektpersonal (siehe Anlage 2)
Diese beinhalten im Ausland anfallende Aufenthaltskosten (Verpflegung und Unterkunft), im Ausland anfallende Fahrt- und Transportkosten, Versicherungskosten für den Auslandsaufenthalt und Kosten im Zusammenhang mit dem pädagogischen Rahmenprogramm im Ausland; - –
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Kosten für die Projektdurchführung, die bei der aufnehmenden Partnerorganisation im europäischen Ausland entstehen (siehe Anlage 3)
Diese umfassen Personalkosten der aufnehmenden Partnerorganisation für die Unterstützung des deutschen Projektträgers bei der Praktikumsplatzsuche sowie bei der durchgehenden Betreuung und Begleitung der Teilnehmenden während des Auslandsaufenthalts.
Regelungen zur Berechnung der förderfähigen Ausgaben auf Grundlage der standardisierten Einheitskosten werden in einer Arbeitshilfe gesondert erläutert.
6.3 Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen (IvAF)
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Obergrenze der förderfähigen Ausgaben je Antrag bis zu 2,6 Mio. €
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Regionale Verteilung: Es ist vorgesehen, dass mindestens ein Projektverbund je Bundesland gefördert wird. Bei der Bewilligung der Höhe der förderfähigen Ausgaben wird die Anzahl der Asylbewerber und Flüchtlinge im jeweiligen Bundesland berücksichtigt.
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Zuwendungsfähige Ausgaben:
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Direkte Personalausgaben für Mitarbeiter des Projektträgers und der Teilprojektträger in Projektverbünden, die zur Durchführung des Projekts eingestellt wurden oder für vorhandene Mitarbeiter, die neben ihren bisherigen Aufgaben zusätzlich mit der Umsetzung des Projekts beauftragt sind (ohne Zeitzuschläge, z. B. für Überstunden) sowie Ausgaben für die im Projekt eingesetzten Honorarkräfte (vgl. zum maximalen Anteil der Ausgaben für externe Dienstleistungen im Vergleich zu eigenem Personal im Projekt die „Fördergrundsätze für Zuwendungen aus dem ESF im Bundesverwaltungsamt für die Förderperiode 2014 bis 2020“). Zum Besserstellungsverbot siehe Nummer 6.1.
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Pauschalsatz von 21 % zu den vorstehenden direkten Personal- und Honorarausgaben gemäß Artikel 14 Absatz 2 VO (EU) Nr. 1304/2013 (d. h. alle förderfähigen Ausgaben, darunter: indirekte Sach- und Personalausgaben sowie direkte Sachausgaben wie Miete, Reisekosten, Öffentlichkeitsarbeit werden über die Pauschale in Höhe von 21 % der direkten zuwendungsfähigen Personal- und Honorarausgaben abgegolten).
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Bestandteile der Zuwendungsbescheide sind
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die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (ANBest-P bzw. ANBest-Gk)
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die Fördergrundsätze für „Zuwendungen aus dem ESF im Bundesverwaltungsamt für die Förderperiode 2014 bis 2020“ in der jeweils aktuellen Fassung und
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besondere Nebenbestimmungen, die Vorgaben eines Förderprogramms umsetzen oder sonstige Rechte und Pflichten vorgeben.
7.2 Auf der Grundlage der EU-Regelungen wird im Zuwendungsbescheid festgelegt, welche Indikatoren im Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme zu erheben sind.
Die Datenerhebung ist verbindlich. Fehlende Daten, insbesondere die der Teilnehmenden, führen regelmäßig dazu, dass die Ausgaben nicht als zuwendungsfähig anerkannt werden können.
Die Termine für die Datenübermittlung werden ebenfalls im Zuwendungsbescheid festgelegt. Die Daten sind regelmäßig in die vorgesehenen EDV-Systeme einzugeben.
Diese Daten liefern die Grundlage für die Berichtspflichten der Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.
Darüber hinaus sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten.
7.3 Nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid ist die Bewilligungsbehörde in dem dort niedergelegten Umfang berechtigt, die Verwendung der Zuwendung zu prüfen. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Darüber hinaus sind aufgrund der Inanspruchnahme von Mitteln aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, die ESF-Bescheinigungsbehörde des Bundes, die ESF-Prüfbehörde des Bundes und die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes entsprechend der VO (EU) Nr. 1303/2013 und der entsprechenden noch zu erlassenden delegierten Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen prüfberechtigt.
7.4 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die zuständigen Stellen (z. B. EU-Kommission, Bundesrechnungshof, Bundesverwaltungsamt) mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
7.5 Gemäß Artikel 140 der VO (EU) Nr. 1303/2013 sind alle Belege und Unterlagen für das geförderte Vorhaben drei Jahre nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Schlussabrechnung des Projekts in der Abrechnung gegenüber der Kommission aufgenommen wurde, aufzubewahren. Über das genaue Enddatum der Belegaufbewahrungsfrist für sämtliche Projektunterlagen informiert die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsempfänger nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises. Die mitgeteilte Frist zur Belegaufbewahrung im Sinne der EU gilt nur, sofern nicht aus steuerlichen Gründen oder weiteren nationalen Vorschriften (z. B. Gerichtsverfahren) längere Aufbewahrungsfristen bestimmt sind.
7.6 Die im Zusammenhang mit den beantragten Zuwendungen stehenden Daten werden auf Datenträger gespeichert. Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragsteller damit einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden können. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln.
7.7 Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass entsprechend Artikel 115 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XII der VO (EU) Nr. 1303/2013 mindestens folgende Informationen in einer Liste der Vorhaben veröffentlicht werden:
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Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen);
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Bezeichnung des Vorhabens;
- –
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Zusammenfassung des Vorhabens;
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Datum des Beginns des Vorhabens;
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-
Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens);
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Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens;
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Unions-Kofinanzierungssatz pro Prioritätsachse;
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Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren;
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Land;
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Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Abschnitt VI der VO (EU) Nr. 1303/2013;
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Datum der letzten Aktualisierung der Liste der Vorhaben.
7.8 Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, bei der Förderung die Einhaltung der Querschnittsziele nach den Artikeln 7 und 8 der VO (EU) Nr.1303/2013 zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, zur Nichtdiskriminierung sowie zur Nachhaltigen Entwicklung zu beachten.
Mit Blick auf die Querschnittsziele Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie Nichtdiskriminierung trägt das Programm zu Verbesserungen in folgenden Bereichen bei:
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Gleichstellung junger Männer und Frauen beim Zugang zu Arbeit oder Ausbildung durch passgenaue teilnehmerbezogene Maßnahmen, die auf die individuelle Ausgangs- und Bedarfslagen abgestimmt sind;
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Nichtdiskriminierung von Menschen mit Migrationshintergrund, darunter junge Zuwanderer aus anderen EU-Mitgliedstaaten sowie Asylbewerber und Flüchtlinge, durch passgenaue teilnehmerbezogene Maßnahmen, die auf die individuelle Ausgangs- und Bedarfslagen abgestimmt sind;
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Nichtdiskriminierung von Menschen mit Migrationshintergrund, darunter junge Zuwanderer aus anderen EU-Mitgliedstaaten sowie Asylbewerber und Flüchtlinge durch Maßnahmen für Betriebe und Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung zur strukturellen Verbesserung des Zugangs dieser Personengruppen zu Arbeit oder Ausbildung.
Das Programm unterstützt somit die Erreichung der Ziele des Nationalen Reformprogramms 2014 zur Erreichung der auf europäischer Ebene vereinbarten Ziele im Hinblick auf die Erhöhung der Erwerbstätigenquote sowie die Verringerung der Zahl von langzeitarbeitslosen Personen.
7.9 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten gemäß Anhang XII der VO (EU) Nr. 1303/2013 zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms durch den ESF hinzuweisen. Ergänzend verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger, in geeigneter Form auf die Förderung durch das BMAS hinzuweisen und die Vorgaben zur Öffentlichkeitsarbeit einzuhalten, die ihnen zu Beginn der Programmumsetzung bekannt gegeben werden.
7.10 Die Laufzeit der Projekte beträgt in der Regel vier Jahre.
8 Verfahren
Innerhalb der Förderperiode 2014 bis 2020 wird zunächst eine Förderrunde durchgeführt (einstufiges Antragsverfahren).
Projektanträge sind in elektronischer Form über ein dialoggesteuertes System einzureichen, das unter dem Internet-Portal www.zuwes.de verfügbar ist.
Zusätzlich sind die Anträge in schriftlicher Form beim
Abteilung VI – Referat EF 2 ESF
Programmumsetzung
53107 Bonn
einzureichen.
Projektanträge sind bis zu drei Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einzureichen. Für die Einhaltung der Fristen ist der Posteingangsstempel beim BMAS maßgeblich. Diese Eingangsfrist gilt als Ausschlussfrist – verspätet eingehende oder unvollständige Unterlagen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Anträge auf Förderung müssen neben den Absichtserklärungen oder verbindlichen Kooperationsvereinbarungen (siehe Nummer 5 „Zuwendungsvoraussetzungen“) Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:
Fachliche Qualität des Antrags
Die Prüfung der fachlichen Qualität des Antrags geht von der grundsätzlichen Fragestellung aus, inwieweit das geplante Projekt geeignet ist, die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen. Dabei ist insbesondere entscheidend:
- 1.
-
Darstellung der Ausgangssituation und daraus abgeleiteter Handlungsbedarf: Der Handlungsansatz des Projekts muss den spezifischen regionalen Bedarf des Arbeitsmarkts widerspiegeln. Auf der Angebotsseite des Arbeitsmarkts ist entscheidend, dass die unter Nummer 1 genannten Personengruppen erreicht werden können. Der Antragsteller hat eine entsprechende Analyse vorzulegen, die auch eine Einschätzung der kooperierenden Jobcenter oder Agenturen für Arbeit enthält.
- 2.
-
Angaben zu anvisierten Zielen: Der Antrag muss quantifizierte Angaben zu geplanten Output- und Ergebnisindikatoren enthalten, d. h. wie viele Teilnehmende sollen erreicht werden und wie hoch soll der Anteil derjenigen sein, die nach Teilnahme in Arbeit oder Ausbildung integriert sind oder schulische Bildung (wieder-) aufgenommen haben.
- 3.
-
Qualität des Handlungskonzepts: Das Handlungskonzept beinhaltet die konkreten Aktivitäten, mit deren Hilfe die Projektziele erreicht werden sollen. Dabei ist insbesondere auf folgende Fragen einzugehen:
- –
-
Wie wird der Zugang zu den Teilnehmenden sichergestellt?
- –
-
Sind die teilnehmerbezogenen Maßnahmen passgenau, d. h., berücksichtigen sie die spezifischen Bedarfe der Teilnehmenden?
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Sind die teilnehmerbezogenen Maßnahmen auf den regionalen Arbeitsmarkt bezogen, d. h. berücksichtigen sie die spezifischen Bedarfe der Betriebe/Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung?
- –
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Sind die Maßnahmen für Betriebe oder Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung in den Handlungsschwerpunkten IsA und IvAF geeignet, um den Zugang der unter Nummer 1 genannten Personengruppen zu Arbeit oder Ausbildung strukturell zu verbessern?
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Welchen konkreten Beitrag leisten die Partner in den Kooperationsverbünden (Jobcenter oder Agenturen für Arbeit sowie Betriebe oder Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung) zur Erreichung der Projektziele?
- –
-
Findet sich dieser konkrete Beitrag in den Absichtserklärungen/verbindlichen Kooperationsvereinbarungen der Partner wieder?
- –
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Welchen konkreten Beitrag leisten weitere Partner (gegebenenfalls Teilprojekte) zur Erreichung der Projektziele?
- –
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Im Handlungsschwerpunkt IdA: Ist die Planung des Auslandsaufenthalts fundiert? Liegt bereits eine Absichtserklärung eines transnationalen Partners zur Zusammenarbeit vor? Der Antragsteller sollte außerdem seine grundsätzliche Bereitschaft erklären, im Rahmen des koordinierten Aufrufs des transnationalen Lernnetzwerks „Transnationale Mobilitätsmaßnahmen für benachteiligte Jugendliche und junge Erwachsene“ Teilnehmende aus anderen EU-Mitgliedstaaten aufzunehmen.
- 4.
-
Arbeits- und Zeitplan: Der Antrag soll das Projekt in einzelnen Arbeitsschritten abbilden mit Angaben zu konkreten Aktivitäten, Zuständigkeit und Personaleinsatz. Die einzelnen Arbeitsschritte sind in zeitlicher Reihenfolge abzubilden. Dabei ist darzustellen, wie viele Teilnehmende im Zeitverlauf erreicht werden.
- 5.
-
Nachhaltigkeit/Gleichstellung/Nichtdiskriminierung: Der Antrag beinhaltet eine schlüssige Beschreibung, welche Wirkung das Projekt nach Auslaufen der Förderung haben soll (beispielsweise Weiterführung der Aktivitäten durch Jobcenter oder Agenturen für Arbeit) und wie im Rahmen des Projekts die Gleichstellung von Männern und Frauen sowie Nichtdiskriminierung sichergestellt werden.
Administrative und fachliche Eignung des Antragstellers
Die Prüfung der administrativen und fachlichen Eignung des Antragstellers bezieht sich insbesondere auf Erfahrungen und fachliche Kenntnisse in folgenden Bereichen:
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Durchführung von ESF-geförderten Projekten;
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Erfahrung im Aufbau von Kooperationen mit Betrieben oder Einrichtungen der öffentlichen Verwaltungen sowie mit Jobcentern oder Agenturen für Arbeit;
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Vorlage und Inhalt der schriftlichen Absichtserklärungen/verbindlichen Kooperationsvereinbarungen der Partner;
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im Handlungsschwerpunkt „IsA – Integration statt Ausgrenzung“: Zugang zur Zielgruppe; bei entsprechender Zielsetzung insbesondere zu Zuwanderern aus EU-Mitgliedstaaten;
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im Handlungsschwerpunkt „IdA – Integration durch Austausch“: Durchführung transnationaler Mobilitätsmaßnahmen;
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im Handlungsschwerpunkt „IvAF – Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen“: Projektarbeit mit Asylbewerbern und Flüchtlingen sowie Steuerung von Netzwerken;
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je nach Handlungsschwerpunkt und Handlungskonzept wird bei der Prüfung der administrativen und fachlichen Eignung die Vorlage der Zulassung als Träger nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) berücksichtigt.
Finanzierungsplan
Der Finanzierungsplan beinhaltet eine plausible Darstellung der beantragten Förderung, die notwendig und angemessen ist, um das Ziel des Projekts zu erreichen.
Anträge zu grundsätzlich förderwürdigen Projekten werden vom BMAS unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel an das Bundesverwaltungsamt (BVA) als Bewilligungsbehörde zur zuwendungsrechtlichen Antragsprüfung weitergeleitet.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund der Zuwendungsbestimmungen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Mittel über eine Förderung. Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt in Abhängigkeit und nach Maßgabe der in den Haushalten 2015 bis 2021 des BMAS zur Verfügung stehenden und an das BVA zur Bewirtschaftung zugewiesenen Mittel.
9 Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Susanne Strehle
Standardisierte Einheitskosten zur Abrechnung der Mobilitätskosten von Teilnehmenden
Land | Standardisierte Einheitskosten in € pro Monat und Teilnehmenden |
Standardisierte Einheitskosten in € pro Tag und Teilnehmenden |
---|---|---|
Belgien | 1 200 | 39,45 |
Bulgarien | 1 002 | 32,94 |
Dänemark | 1 654 | 54,38 |
Estland | 954 | 31,36 |
Finnland | 1 400 | 46,03 |
Frankreich | 1 418 | 46,62 |
Griechenland | 1 120 | 36,82 |
Irland | 1 464 | 48,13 |
Island | 1 376 | 45,24 |
Italien | 1 350 | 44,38 |
Kroatien | 1 041 | 34,98 |
Lettland | 920 | 30,25 |
Liechtenstein | 1 444 | 47,47 |
Litauen | 906 | 29,79 |
Luxemburg | 1 200 | 39,45 |
Malta | 1 088 | 35,77 |
Niederlande | 1 322 | 43,46 |
Norwegen | 1 670 | 54,90 |
Österreich | 1 278 | 42,02 |
Polen | 1 320 | 43,40 |
Portugal | 1 102 | 36,23 |
Rumänien | 1 008 | 33,14 |
Schweden | 1 378 | 45,30 |
Slowakei | 1 058 | 34,78 |
Slowenien | 1 042 | 34,26 |
Spanien | 1 226 | 40,31 |
Tschechien | 1 024 | 33,67 |
Türkei | 896 | 29,46 |
Ungarn | 914 | 30,05 |
UK | 1 672 | 54,97 |
Zypern | 1 096 | 36,03 |
Standardisierte Einheitskosten zur Abrechnung der Mobilitätskosten von begleitendem Projektpersonal
Land | Standardisierte Einheitskosten in € pro Monat und Person |
Standardisierte Einheitskosten in € pro Tag und Person |
---|---|---|
Belgien | 1 648 | 54,18 |
Bulgarien | 1 408 | 46,29 |
Dänemark | 2 276 | 74,83 |
Estland | 1 312 | 43,13 |
Finnland | 1 924 | 63,25 |
Frankreich | 1 948 | 64,04 |
Griechenland | 1 540 | 50,63 |
Irland | 2 016 | 66,28 |
Island | 1 888 | 62,07 |
Italien | 1 856 | 61,02 |
Kroatien | 1 432 | 47,08 |
Lettland | 1 268 | 41,69 |
Liechtenstein | 1 980 | 65,10 |
Litauen | 1 244 | 40,90 |
Luxemburg | 1 648 | 54,18 |
Malta | 1 492 | 49,05 |
Niederlande | 1 816 | 59,70 |
Norwegen | 2 296 | 75,48 |
Österreich | 1 760 | 57,86 |
Polen | 1 264 | 41,56 |
Portugal | 1 516 | 49,84 |
Rumänien | 1 420 | 46,68 |
Schweden | 1 896 | 62,33 |
Slowakei | 1 452 | 47,74 |
Slowenien | 1 432 | 47,08 |
Spanien | 1 684 | 55,36 |
Tschechien | 1 408 | 46,29 |
Türkei | 1 228 | 40,37 |
Ungarn | 1 256 | 41,29 |
UK | 2 300 | 75,62 |
Zypern | 1 504 | 49,45 |
Standardisierte Einheitskosten zur Abrechnung der Kosten für die Projektdurchführung,
die bei der aufnehmenden Partnerorganisation im europäischen Ausland entstehen
Ländergruppe und Länder | Tagessatz je Gruppe mit 8 bis 12 Teilnehmenden |
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Ländergruppe 1: Dänemark, Irland, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Schweden |
241 € |
Ländergruppe 2: Belgien, Frankreich, Italien, Finnland, Großbritannien |
214 € |
Ländergruppe 3: Tschechische Republik, Griechenland, Spanien, Zypern, Malta, Portugal, Slowenien |
137 € |
Ländergruppe 4: Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien, Slowakei |
74 € |