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vom: 25.08.2015
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
BAnz AT 07.09.2015 B1
Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Förderrichtlinie
ESF Bundesmodellprogramm
Quereinstieg – Männer und Frauen in Kitas
(Förderperiode 2014 bis 2020 der EU)
– Neufassung –
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Das aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) geförderte Modellprogramm „MEHR Männer in Kitas“ (Laufzeit 2011 bis 2013) war Teil einer Gesamtstrategie zur Steigerung des Anteils männlicher Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, im weiteren Verlauf Kitas genannt. Damit folgte die Bundesregierung der Empfehlung des von der Europäischen Kommission eingesetzten „Network on Childcare and Other Measures to Reconcile the Employment and Family Responsibilities of Men and Women“, einen Männeranteil unter den Fachkräften der Kindertagesbetreuung von 20 % anzustreben.
Im ESF-Modellprogramm „MEHR Männer in Kitas“ der vergangenen ESF-Förderperiode zeigte sich, dass es für Berufswechslerinnen und Berufswechsler an regelhaften Ausbildungsstrukturen mangelt, die während der in der Regel drei Jahre dauernden Neuqualifikation eine finanzielle Absicherung der Unterhaltsbedürfnisse und -verpflichtungen gewährleisten. Auch die Möglichkeiten, den schulisch geregelten Ausbildungsberuf als berufliche Weiterbildung für Arbeitslose zu fördern, sind bislang aufgrund nur begrenzt vorhandener Bildungsangebote zu gering. Die Erfahrungen der vergangenen Förderperiode zeigen, dass es zumindest unter den Männern nicht vorrangig förderberechtigte Arbeitslose sind, die sich für die Neuqualifikation zum Erzieher interessieren, sondern vor allem Berufstätige im Alter von 30 bis 45 Jahren, die mittels eines Tätigkeitswechsels eine Korrektur ihrer Berufsbiografie vollziehen wollen. Es bedarf daher Ausbildungsoptionen, die nicht nur Arbeitslosen offenstehen, sondern auch solcher, die unabhängig vom vorangehenden Status der Beschäftigung Männern und Frauen lebenslanges berufliches Lernen mit einer Absicherung des Lebensunterhalts ermöglichen.
Die im November 2012 veröffentlichten Empfehlungen zur Fachkräftegewinnung in der Kindertagesbetreuung der gemeinsamen Expertenarbeitsgruppe aus Bund (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesministerium für Bildung und Forschung, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – BMFSFJ), Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden, Träger- und Fachschulverbänden und anderen Akteuren des Bereichs Kindertagesbetreuung schlagen als Lösung die Schaffung einer vergüteten, erwachsenengerechten Teilzeitausbildung vor. „Quereinstieg – Männer und Frauen in Kitas“ setzt diese Empfehlung in einem Modellprogramm um. Es soll auf verschiedenen Ebenen Veränderungen in den aktuellen Strukturen der Erzieherausbildung befördern und den Bedarf von Frauen und Männern gleichermaßen berücksichtigen.
Ziel ist die Implementierung einer erwachsenengerechten Ausbildung an Fachschulen/-akademien, gekoppelt mit einer angemessenen Vergütung.
Damit werden die Qualifizierung und der Einstieg von lebensälteren Personen (sogenannte „Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger“) ermöglicht, die vorher eine andere, fachfremde Ausbildung absolviert haben bzw. eine mehrjährige, fachfremde berufliche Tätigkeit oder eine vergleichbare Vorerfahrung bzw. Qualifikation mitbringen. Sowohl Beschäftigte wie auch Arbeitslose können auf diese Weise ihre Berufslaufbahn individuell an die Entwicklungen des Arbeitsmarkts unabhängig von staatlichen Förderinstrumenten anpassen. Das Programm steht in engem konzeptionellen Zusammenhang mit dem Bundesprogramm „Lernort Praxis“, welches das BMFSFJ 2013 aufgelegt hat und mittelfristig zur Optimierung der Anleitungssituation in der Praxis beitragen wird.
Das Modellprogramm verfolgt auch gleichstellungspolitische Ziele:
- 1.
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Es schafft Voraussetzungen, unter denen Männer ihre im Jugendalter häufig durch Stereotype eingeschränkte Berufswahl korrigieren können.
- 2.
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Damit befördert es gleichzeitig auch die Möglichkeit, den Anteil von Männern in Fachschulen/-akademien und Kitas zu steigern.
- 3.
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Zudem widmet es sich einem frauendominierten Berufsfeld, das in mehrfacher Hinsicht und im Vergleich zu Berufen mit dual geregelter Ausbildung Rahmenbedingungen aufweist, die sich benachteiligend auswirken. Deshalb ist es ein großes gleichstellungspolitisches Anliegen, im Bereich der schulisch geregelten sogenannten Frauenberufe Struktur-veränderungen zu initiieren.
1.2 Rechtsgrundlage
Die Förderung des Programms aus dem ESF erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) und der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den ESF und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470). Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.
Rechtsgrundlage ist das Operationelle Programm (OP) des Bundes für den ESF für die Förderperiode 2014 bis 2020 (CCI: 2014DE05SFOP002). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist der Interventionskategorie Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c „Investitionen in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenz und lebenslanges Lernen“ (iii) „Förderung des gleichen Zugangs zum lebenslangen Lernen für alle Altersgruppen im formalen, nicht formalen und informalen Rahmen, Steigerung des Wissens sowie der Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte sowie die Förderung flexibler Bildungswege unter anderem durch Berufsberatung und die Bestätigung erworbener Kompetenzen“ (VO (EU) 1304/2013) zugeordnet.
Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen im Rahmen der Projektförderung zur Erreichung dieser Ziele. Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Zuwendung
2.1 Gefördert wird die Koordination und Durchführung von berufsbegleitenden Ausbildungsgängen, in deren Rahmen eine dreijährige Ausbildung an einer Fachschule/-akademie für Sozialpädagogik parallel zu einer Anstellung grundsätzlich in einer Kita stattfindet. Die geförderte Ausbildung schließt mit dem Abschluss „Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher“ ab. Die Ausbildung ist dabei erwachsenengerecht, geschlechtersensibel und zielgruppenorientiert zu organisieren. Dazu werden eine übergeordnete Gesamtprojektleitung sowie auf Seiten der beteiligten Kitas und Fachschulen/-akademien jeweils eine Projektkoordination gefördert (siehe auch Nummer 4.2).
2.2 Im Rahmen der Anstellung der Fachschülerinnen und -Fachschüler muss eine Vergütung in Höhe von mindestens 1 250 Euro monatlich (Arbeitgeber-Brutto) gezahlt werden. Diese Vergütung wird durch das BMFSFJ durch einen Zuschuss gefördert (siehe auch Nummer 4.2).
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt für Maßnahmen nach Nummer 2 sind juristische Personen sowohl des öffentlichen als auch des privaten Rechts mit Sitz in Deutschland:
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Träger von Kitas, die die Fachschülerinnen und Fachschüler parallel zur dreijährigen Ausbildung sozialversicherungspflichtig anstellen und praktisch ausbilden,
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staatliche oder staatlich anerkannte Fachschulen/-akademien für Sozialpädagogik oder ihre Träger, bei denen die Ausbildung mit dem Abschluss „Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher“ erfolgt, und
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Verbände, zu deren Mitgliedern Träger von Kitas und/oder Fachschulen/-akademien zählen.
Ein Antragsteller kann einen Projektantrag auch im Verbund mit weiteren Trägern mit Sitz in Deutschland stellen, die die Antragsvoraussetzungen erfüllen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Unter folgenden Bedingungen kann ein Projekt gefördert werden:
4.1 Rahmenbedingungen Ausbildung
4.1.1 Mit einem Antrag müssen mindestens zwei Ausbildungsjahrgänge beantragt werden, pro Kalenderjahr grundsätzlich einer.
4.1.2 Die Ausbildung endet mit dem Abschluss: „Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher“.
4.1.3 Es handelt sich um eine grundsätzlich dreijährige Ausbildung, die in Bezug auf Zeitgestaltung und Lerntechniken erwachsenengerecht, geschlechtersensibel und zielgruppenorientiert gestaltet wird.
4.1.4 An den geförderten Maßnahmen teilnehmen können Personen,
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die mindestens einen mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss sowie
- –
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eine abgeschlossene fachfremde Ausbildung oder eine in Abhängigkeit von der Dauer der Ausbildung gleichwertige Qualifikation (z. B. eine mehrjährige, fachfremde berufliche Tätigkeit oder eine vergleichbare Vorerfahrung) vorweisen können.
Für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzung und für die Auswahl der Teilnehmenden sind die Fachschulen/-akademien in Verbindung mit den jeweiligen Kitas zuständig.
4.1.5 Mit Beginn der dreijährigen Ausbildung befinden sich die Fachschülerinnen und Fachschüler mit den am Projekt teilnehmenden Trägern von Kitas für die Dauer der Ausbildung in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis und erhalten eine Vergütung in Höhe von mindestens 1 250 Euro (Arbeitgeber-Brutto monatlich). Die Vergütung ist auch nach Auslaufen des ESF-Zuschusses durch den Antragssteller zu gewährleisten.
4.1.6 In den Kitas der am Modellprojekt beteiligten Kita-Träger soll der Männeranteil unter den pädagogischen Fachkräften gesteigert werden.
4.2 Rahmenbedingungen Fachschule/-akademie und Kita
4.2.1 Der Zuwendungsempfänger, z. B. ein Träger der Fachschule(n) oder der Kita(s), richtet eine übergeordnete Gesamtprojektleitung ein. Zudem wird eine Projektkoordination im Umfang von insgesamt einer Vollzeitstelle für die beteiligten Kitas sowie eine Projektkoordination für die beteiligte(n) Fachschule(n)/-akademie(n) eingerichtet.
4.2.2 Während der Ausbildung werden die Fachschülerinnen und Fachschüler in den beteiligten Projekt-Kitas durch eine/n Praxisanleiterin bzw. -anleiter auf Grundlage eines trägereigenen Konzepts für die Anleitung von Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern begleitet.
4.2.3 Die Projektkoordination für die Fachschule(n)/-akademie(n) entwickelt in Abstimmung mit der Projektkoordination für die Kitas das erwachsenengerechte, geschlechtersensible und zielgruppenorientierte Curriculum auf der Grundlage des im Entwurf vorliegenden bundesweiten Rahmenlehrplans. Sie ist verantwortlich für die Organisation des schulischen Anteils der Ausbildung und dokumentiert den Projektverlauf. Die Projektkoordination für die Fachschule(n)/-akademie(n) wird durch eine Person ausgeführt.
4.2.4 Die Projektkoordination für die Kitas entwickelt in Abstimmung mit der Projektkoordination für die Fachschule(n)/-akademie(n) die praktischen Übungen und Lernaufgaben in der Kita, koordiniert die praktische Anleitung vor Ort und dokumentiert den Projektverlauf. Die Projektkoordination für die Kitas wird grundsätzlich durch eine Person ausgeführt.
4.2.5 Die Gesamt-Projektleitung ist zuständig für Koordination, Dokumentation und Berichterstattung im Rahmen des Projektmanagements. Darüber hinaus ist sie verantwortlich für die Netzwerk- und Verbreitungsarbeit in der lokalen/regionalen Ausbildungsstruktur sowie den Transfer der Projekterfolge an fachpolitische Entscheidungsträger, Interessengruppen und die Öffentlichkeit. Die Gesamt-Projektleitung wird durch eine Person ausgeführt.
4.2.6 In den Bundesländern, in denen zum Projektbeginn noch nicht die gesetzlichen Grundlagen für die Anrechnung der Anstellungsvergütungen der Fachschülerinnen und Fachschüler auf den Personalkostenschlüssel der Kitas bestehen, gewährleistet das BMFSFJ als Zuwendungsgeber aus den ESF-Mitteln grundsätzlich einen monatlichen Zuschuss zur Anstellungsvergütung in Höhe von bis zu 900 Euro im ersten und bis zu 450 Euro im zweiten Ausbildungsjahr pro Teilnehmerin und Teilnehmer. Die Finanzierung der restlichen Vergütung der Teilnehmenden ist vom Antragsteller in Abstimmung mit dem zuständigen Kostenträger sicherzustellen. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen.
4.2.7 In den Bundesländern, in denen zum Projektbeginn die gesetzlichen Grundlagen für die Anrechnung der Anstellungsvergütung der Fachschülerinnen und Fachschüler auf den Personalkostenschlüssel der Kitas bestehen, diese jedoch unter 1 250 Euro Arbeitgeber-Brutto liegt, gewährleistet das BMFSFJ als Zuwendungsgeber aus den ESF-Mitteln grundsätzlich einen monatlichen Zuschuss zur Anstellungsvergütung in Höhe von bis zu 400 Euro im ersten und bis zu 200 Euro im zweiten Ausbildungsjahr pro Teilnehmerin und Teilnehmer. Die Finanzierung der restlichen Vergütung ist vom Antragsteller in Abstimmung mit dem zuständigen Kostenträger sicherzustellen. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen.
4.2.8 Die Vergütung ist unabhängig vom zeitlichen Umfang des Einsatzes der Fachschülerinnen und Fachschüler am Lernort Kita. Art und Umfang der zugewiesenen Verantwortlichkeiten müssen dem Ausbildungsfortschritt im jeweiligen Ausbildungsabschnitt angemessen sein. Die durchgängige Vergütung folgt damit dem Prinzip der Ausbildungsvergütung im dualen Berufsausbildungssystem.
4.2.9 Der geförderte Ausbildungsjahrgang umfasst eine Klasse, die den Schülerfrequenzen des Bundeslandes entspricht, die durchschnittliche Anzahl von Fachschülerinnen und Fachschülern sollte 25 jedoch nicht unterschreiten.
4.2.10 Der Antragsteller hat darauf zu achten, dass die durchschnittliche Abbruchquote innerhalb aller geförderten Ausbildungsjahrgänge 15 % der Teilnehmenden nicht überschreitet, d. h. es sollten nicht mehr als durchschnittlich vier Teilnehmende pro Ausbildungsjahrgang mit durchschnittlich 25 Teilnehmenden die Maßnahme abbrechen. Die Klassen können bei Bedarf während der laufenden Ausbildungen mit geeigneten Fachschülerinnen und Fachschülern aufgefüllt werden.
4.2.11 Die Gesamtfinanzierung des Projekts muss sichergestellt sein.
4.2.12 Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungs- und Finanzierungsart, Form der Zuwendung
Die Zuwendung aus Mitteln des ESF wird im Rahmen der Projektförderung von Modellvorhaben in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
5.2 Höhe der Zuwendung
Die nicht durch den Zuschuss gedeckten zuwendungsfähigen Ausgaben sind vom Antragstellenden aus eigenen Mitteln aufzubringen. Diese Eigenmittel stellen die Kofinanzierung des ESF-Projekts dar und sind für eine Bewilligung erforderlich. Dabei sind die geltenden ESF-Interventionssätze nach Artikel 120 der Allgemeinen VO (EU) Nr. 1303/2013 vom Zuwendungsempfänger einzuhalten. Danach beträgt der Kofinanzierungsanteil in den Übergangsregionen mindestens 20 % (Neue Bundesländer ohne Berlin und Regierungsbezirk Leipzig); im Regierungsbezirk Lüneburg mindestens 40 % und in den stärker entwickelten Regionen mindestens 50 % (Alte Bundesländer, einschließlich Berlin und Regierungsbezirk Leipzig).
Die Eigenmittel können grundsätzlich auch durch andere öffentliche Mittel (z. B. kommunale oder Mittel des Landes) und nicht-öffentliche Mittel Dritter erbracht werden, sofern diese Mittel nicht dem ESF oder anderen EU-Fonds entstammen.
Weiterleitungen der Zuwendungen an Teilprojekte gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sind möglich.
5.3 Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind Ausgaben im Zusammenhang mit der Einrichtung einer grundsätzlich dreijährigen durch eine Kitatätigkeit begleitenden vergüteten Ausbildung, d. h. zuwendungsfähig sind
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die Anstellungsvergütungen der Fachschülerinnen und Fachschüler beim Kitaträger in Höhe von mindestens 1 250 Euro (Arbeitgeber-Brutto) monatlich, siehe dazu auch Nummer 2.2 und 4.1.5,
- b)
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Personalausgaben der Projektkoordination für die Kitas im Umfang einer regulären Vollzeitstelle analog zu TVöD SuE S8 Erfahrungsstufe 3,
- c)
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Personalausgaben der Projektkoordination für die Fachschule(n)/-akademie(n) im Umfang von mindestens 65 % einer regulären Vollzeitstelle. Der Zuschuss beträgt maximal 65 % einer analog zu TVöD E14 Erfahrungsstufe 3 eingestuften Vollzeitstelle,
- d)
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Personalausgaben für eine übergeordnete Projektleitung im Umfang von maximal 35 % einer regulären Vollzeitstelle. Der Zuschuss beträgt maximal 35 % einer analog zu TVöD E14 Erfahrungsstufe 3 eingestuften Vollzeitstelle,
- e)
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die zeitlichen Aufwendungen für die Anleitung der Fachschülerinnen und Fachschüler durch eine Erzieherin/einen Erzieher im Gruppendienst. Bezuschusst wird die Anleitung pro Fachschülerin und Fachschüler mit 22,42 Euro für eine Zeitstunde pro Woche und Person als Standardeinheitskosten. Die erbrachten Stunden müssen dokumentiert werden,
- f)
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Verwaltungsgemeinkosten, die für die Verwaltung des Projekts entstehen, darunter fallen Kosten für Telekommunikation, Porto, Raumkosten und Ähnliches, können mit einer Pauschale von 7 % der direkten Personalausgaben in Ansatz gebracht werden.
- g)
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Schulgelder bis zur Höhe von 120 Euro monatlich, sofern der Unterricht an den projektbeteiligten Fachschulen/-akademien schulgeldpflichtig ist. In diesem Fall sind die Fachschulen/-akademien verpflichtet, das Schulgeld den Fachschülerinnen und Fachschülern im Projekt nicht in Rechnung zu stellen; stattdessen wird es im Rahmen der Förderung bezuschusst. Näheres regelt der Finanztechnische Förderleitfaden zu diesem Programm,
- h)
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Reisekosten bis zu einem Betrag von 2 500 Euro pro Jahr für die Teilnahme an programmsteuernden/-begleitenden Veranstaltungen des BMFSFJ sowie der programmbegleitenden Einrichtungen (ESF-Regiestelle und Koordinationsstelle Chance Quereinstieg – Männer in Kitas). Abrechnungsgrundlage für Reisekosten ist das Bundesreisekostengesetz (BRKG) einschließlich der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BRKG.
Darüber hinaus können folgende Ausgaben als Kofinanzierung in das Projekt einfließen:
- i)
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Personalausgaben und Honorare für den Unterricht der Ausbildungsjahrgänge, die der Fachschule gemäß der gültigen Rechtsgrundlagen und Verordnungen entstehen sowie
- j)
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Personalausgaben, z. B. für die Koordination oder die Anstellungsvergütung der Fachschülerinnen und Fachschüler beim Kitaträger, die nicht durch den Zuschuss abgedeckt werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Vorgaben zur finanziellen Umsetzung
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids erklärt. Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) Bestandteil des Zuwendungsbescheids. Abweichend von den in ANBest-P bzw. ANBest-Gk genannten Zeiträumen sind die jährlichen Zwischennachweise sowie der Verwendungsnachweis innerhalb von zwei Monaten nach Jahresende bzw. nach Auslaufen des Vorhabens bei der programmbegleitenden Servicestelle vorzulegen.
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt auf Anforderung. Die Fördermittel müssen spätestens sechs Wochen nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht sein. Einzelheiten zum Auszahlungsverfahren werden im Zuwendungsbescheid geregelt. Die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie der Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und der Rückforderung der gewährten Zuwendung richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, sofern nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
6.2 Prüfung
Nach den ANBest-P/Gk ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, die Verwendung der Zuwendung beim Zuwendungsempfänger und im Falle der Weiterleitung auch beim Letztempfänger zu prüfen. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind aufgrund der Inanspruchnahme von Mitteln aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, die ESF-Bescheinigungsbehörde des Bundes, die ESF-Prüfbehörde des Bundes und die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes sowie von den oben genannten Institutionen Beauftragte prüfberechtigt.
6.3 Belegaufbewahrung
Gemäß Artikel 140 der Allgemeinen VO (EU) Nr. 1303/2013 in Verbindung mit dem nationalen Zuwendungsrecht sind alle Belege und Unterlagen für das geförderte Vorhaben fünf Jahre nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Schlussabrechnung des Projekts in der Abrechnung gegenüber der Kommission aufgenommen wurde, aufzubewahren. Über das genaue Enddatum der Belegaufbewahrungsfrist für sämtliche Projektunterlagen informiert die Bewilligungs- stelle den Zuwendungsempfänger nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises. Die mitgeteilte Frist zur Belegaufbewahrung im Sinne der EU gilt nur, sofern nicht aus steuerlichen Gründen oder weiteren nationalen Vorschriften (z. B. bei Gerichtsverfahren) längere Aufbewahrungsfristen bestimmt sind.
6.4 Mitwirkung/Datenspeicherung
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die unter „Prüfung“ genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Projektträger.
6.5 Datenerfassung/Evaluation
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Interventionen gemäß Anhang I der ESF-VO als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben sie diese Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Projektträger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und holen die entsprechenden Bestätigungen ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Zuwendungsempfänger/die Begünstigten verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das von der Verwaltungsbehörde eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Fehlende Daten können Zahlungsaussetzungen zur Folge haben.
6.6 Liste der Vorhaben
Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass entsprechend Artikel 115 Absatz 2 der Allgemeinen VO (EU) Nr. 1303/2013 in Verbindung mit Anhang XII mindestens folgende Informationen in einer Liste der Vorhaben veröffentlicht werden:
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Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen),
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Bezeichnung des Vorhabens,
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Zusammenfassung des Vorhabens,
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Datum des Beginns des Vorhabens,
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Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens),
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Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens,
- –
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Unions-Kofinanzierungssatz pro Prioritätsachse,
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Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren,
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Land,
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Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi,
- –
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Datum der letzten Aktualisierung der Liste der Vorhaben.
6.7 Kommunikation
Gemäß Nummer 2.2.3 Anhang XII der Allgemeinen VO (EU) Nr. 1303/2013 sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, alle Maßnahmenbeteiligten sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF zu informieren. Dabei ist auf die Förderung des BMFSFJ aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des BMFSFJ und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Dies ist auch in allen öffentlichkeitswirksamen Aktionen der Maßnahmen zum Ausdruck zu bringen. Die Aufgaben der Begünstigten im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sind in Nummer 2.2 Anhang XII der Allgemeinen VO (EU) Nr. 1303/2013 im Detail geregelt.
Vorgaben und Unterstützungsangebote werden im programmbegleitenden „Merkblatt zur Öffentlichkeitsarbeit“ veröffentlicht. Bei Maßnahmen der Information und Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Richtlinie ist das Merkblatt verbindlich anzuwenden.
7 Verfahren
Das Auswahlverfahren ist als zweistufiges Verfahren angelegt. Im ersten Schritt erfolgt die Einreichung von Interessenbekundungen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs. Im zweiten Schritt werden die ausgewählten Projektträger zur Antragstellung aufgefordert. Die Bewertung und Auswahl der im Teilnahmewettbewerb eingereichten Interessenbekundungen erfolgt auf Grundlage von Projektauswahlkriterien, welche zusammen mit dem Teilnahmeaufruf veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung des Teilnahmeaufrufs erfolgt auf der Website des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben http://www.bafza.de/aufgaben/esf-foerderprogramme/quereinstieg-maenner-und-frauen-in-kitas.html. Das Auswahlergebnis wird den Absendern der Interessenbekundungen schriftlich mitgeteilt. Das BMFSFJ behält sich vor, mehrere Auswahlverfahren durchzuführen.
7.1 Vorlage und Auswahl von Interessenbekundungen
Im ersten Auswahldurchgang sind der ESF-Regiestelle Interessenbekundungen in elektronischer Form über die bereitgestellten beschreibbaren Dateien (PDF) einzureichen, die unter dem Internet-Portal http://www.bafza.de/aufgaben/esf-foerderprogramme/quereinstieg-maenner-und-frauen-in-kitas.html verfügbar sind.
Zusätzlich sind die Interessenbekundungen in schriftlicher Form mit rechtsverbindlicher
Unterschrift bei der bewilligenden Stelle:
Referat 403 – Geschäftszimmer –
Stichwort „Quereinstieg“
Sibille-Hartmann-Straße 2 – 8
50969 Köln
zu einer im Aufruf festgesetzten Frist einzureichen.
Für die Einhaltung der Frist ist der Posteingang bei der bewilligenden Stelle maßgeblich. Der Zeitpunkt des Eingangs wird durch den Posteingangsstempel dokumentiert. Es gilt nicht der Poststempel des Briefunternehmens. Aus der Vorlage einer Interessenbekundung kann kein Rechtsanspruch auf Bewilligung abgeleitet werden.
Die Fristen werden durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zusammen mit den downloadfähigen Unterlagen des Interessenbekundungsverfahrens auf seinem Internetportal (Nummer 7 Satz 5 dieser Richtlinie) veröffentlicht.
Zusammen mit dem Interessenbekundungsformular sind folgende Unterlagen einzureichen:
- –
-
Wenn der Antragsteller ein Kita-Träger ist: eine Kooperationsvereinbarung mit der/den beteiligten staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule(n)/-akademie(n) oder deren Träger und gegebenenfalls weiteren beteiligten Kitaträgern,
- –
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wenn der Antragsteller eine staatliche oder staatlich anerkannte Fachschule/-akademie oder deren Träger ist: eine Kooperationsvereinbarung mit dem/den beteiligten Kitaträger(n) und gegebenenfalls weiteren beteiligten staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen/-akademien oder deren Träger,
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wenn der Antragsteller weder Kitaträger noch Fachschule/-akademie oder Träger einer Fachschule/-akademie ist: eine Kooperationsvereinbarung mit einer oder mehreren staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule(n)/-akademie(n) und beteiligten Kitaträger(n),
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der Nachweis durch die zuständige Stelle des Landes, dass die geplante Ausbildung mit dem Abschluss „Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher“ abgeschlossen wird,
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der Nachweis, inwiefern die Maßnahmenteilnehmenden auf den Personalkostenschlüssel angerechnet werden können und damit die Erstattung der Anstellungsvergütung im Rahmen des Modellprojekts durch den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch nach Auslaufen des Zuschusses durch das BMFSFJ sicher gestellt ist. Hierfür ist eine durch den zuständigen Kostenträger, z. B. den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, unterzeichnete Vereinbarung zu erbringen.
In gegenüber dem BAFzA vorab schriftlich zu begründenden Ausnahmefällen können die Unterlagen auch erst zusammen mit dem Antrag eingereicht werden.
7.2 Vorlage förmlicher Zuwendungsanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Stufe werden die Bewerber positiv bewerteter Interessenbekundungen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag in schriftlicher und elektronischer Form der ESF-Regiestelle vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung das BMFSFJ entscheiden wird. Im Anschluss werden die ausgewählten Anträge durch die ESF-Regiestelle beschieden. Die Anträge (inkl. Finanzplan) werden für den gesamten Förderzeitraum für mindestens zwei Ausbildungsjahrgänge bis längstens Ende August 2020 gestellt. Das BMFSFJ behält sich vor, den Förderzeitraum um ein Jahr bis Ende 2021 zu verlängern.
8 Übergangsbestimmungen
Die Zuwendungsbestimmungen der Richtlinie vom 9. Juni 2015 gelten für bereits beantragte oder bewilligte Vorhaben bis zur Beendigung des jeweiligen Vorhabens weiter. Es besteht jedoch die Möglichkeit, innerhalb eines Vorhabens einen Änderungsantrag nach den Förderbedingungen dieser Richtlinie zu stellen. Eine Änderung ist nur für die Zukunft möglich.
9 Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie tritt die Förderrichtlinie ESF Bundesmodellprogramm Quereinstieg – Männer und Frauen in Kitas (Förderperiode 2014 bis 2020 der EU) – Neufassung – vom 9. Juni 2015 (BAnz AT 18.06.2015 B2) außer Kraft unbeschadet der Regelung unter Nummer 8 Satz 1.
Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. A. Icken