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Land Niedersachsen

Bekanntmachung
gemäß § 3 Absatz 4 des Vereinsgesetzes
Verbot des Vereins
„Hells Angels MC Charter Göttingen“

Vom 24. Oktober 2014

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat am 20. Oktober 2014 gemäß Artikel 9 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, folgende Verbotsverfügung erlassen, die am 24. Oktober 2014 zugestellt wurde:

Verfügung:

1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Hells Angels MC Charter Göttingen“ laufen den Strafgesetzen zuwider. Die Vereinigung richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
2.
Der Verein „Hells Angels MC Charter Göttingen“ ist verboten. Er wird aufgelöst.
3.
Dem Verein „Hells Angels MC Charter Göttingen“ ist jede Tätigkeit und die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Ersatzorganisationen fortzuführen. Ebenso dürfen seine Kennzeichen weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden.
4.
Das Vermögen des Vereins „Hells Angels MC Charter Göttingen“ wird beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Hells Angels MC Charter Göttingen“ dessen strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.
6.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vereinsvermögens oder der in Nummer 5 bezeichneten Sachen Dritter.
Hannover, den 24. Oktober 2014

22.1 - 12202/1.37

Ministerium für Inneres und Sport

Im Auftrag
Binias