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vom: 24.10.2014
Land Niedersachsen
BAnz AT 27.10.2014 B9
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Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat am 20. Oktober 2014 gemäß Artikel 9 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, folgende Verbotsverfügung erlassen, die am 24. Oktober 2014 zugestellt wurde:
Verfügung:
22.1 - 12202/1.37
Ministerium für Inneres und Sport
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