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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Erlass
über die Errichtung eines „Sachverständigenrates Ländliche Entwicklung“
beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Vom 27. Oktober 2015
§ 1

Name und Aufgaben

(1) Beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) wird ein „Sachverständigenrat Ländliche Entwicklung“ gebildet.

(2) Der Sachverständigenrat begleitet die Politik des BMEL im Bereich der ländlichen Entwicklung. Es sollen insbesondere Fragen zu folgenden Themen bearbeitet werden:

Demografie, Daseinsvorsorge, Soziales und Lebensverhältnisse,
Wirtschaft, Arbeit und Finanzen,
Landnutzung, Umwelt und Erholung.

Darüber hinaus können auch andere Politikbereiche mit Bezug zu ländlichen Räumen und deren Instrumente mit in die Betrachtung einbezogen werden.

(3) Der Sachverständigenrat berücksichtigt die Arbeiten der anderen Beiräte des BMEL, insbesondere die des Wissenschaftlichen Beirates für Agrarpolitik, Ernährung und gesundheitlichen Verbraucherschutz.

§ 2

Unabhängigkeit des Sachverständigenrats und der Mitglieder

(1) Der Sachverständigenrat ist in seiner Tätigkeit unabhängig.

(2) Der Sachverständigenrat besteht aus bis zu zwölf Persönlichkeiten, die aufgrund ihrer ehrenamtlichen bzw. beruflichen Tätigkeiten oder Funktion über besondere Erfahrungen bezüglich der Entwicklung ländlicher Räume verfügen. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. Eine Vertretung ist nicht möglich.

§ 3

Berufung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Sachverständigenrats werden vom BMEL für die Dauer von drei Jahren berufen. Der Sachverständigenrat kann dem BMEL Vorschläge für neu zu berufende Mitglieder vorlegen.

(2) Die Mitglieder können jederzeit schriftlich gegenüber dem BMEL ihr Ausscheiden aus dem Sachverständigenrat erklären.

(3) Scheidet ein Mitglied aus, so kann für den Rest der Amtszeit vom BMEL ein Nachfolger berufen werden.

§ 4

Vorsitz und Geschäftsordnung

(1) Der Sachverständigenrat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Der Sachverständigenrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese sowie deren Änderung bedürfen der Zustimmung des BMEL.

§ 5

Beratungen des Sachverständigenrats

(1) Der Sachverständigenrat bestimmt den Gegenstand seiner Beratungen. Den Wünschen des BMEL auf Beratung bestimmter Themen wird Rechnung getragen.

(2) Der Sachverständigenrat kann aus seiner Mitte Arbeitsgruppen bilden.

§ 6

Beschlussfassung

Der Sachverständigenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Eine schriftliche Abstimmung ist möglich. Schriftliche Beschlussfassungen (einschließlich E-Mail) sind möglich, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

§ 7

Teilnahme von Nichtmitgliedern an Sitzungen

(1) Das BMEL und seine Beauftragten können an den Sitzungen des Sachverständigenrats und der nach § 5 Absatz 2 gebildeten Arbeitsgruppen teilnehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(2) Der Sachverständigenrat kann zu den Sitzungen des Sachverständigenrats oder der Arbeitsgruppen in besonderen Fällen mit Zustimmung des BMEL für speziellen, vom Sachverständigenrat nicht abgedeckten Sachverstand andere Sachverständige heranziehen.

§ 8

Beratungsergebnisse und Veröffentlichung

(1) Der Sachverständigenrat teilt dem BMEL die Ergebnisse seiner Beratungen in Form von Stellungnahmen oder im Gespräch mit der Leitung des BMEL mit. Abweichende Voten sind zu begründen. Dabei sollen dem BMEL wichtige Meinungsunterschiede mitgeteilt werden.

(2) Die Stellungnahmen können vom BMEL veröffentlicht werden. Die Veröffentlichungen sollen nicht später als zwei Monate nach deren Übergabe an das BMEL erfolgen.

§ 9

Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Sachverständigenrats sind zur Verschwiegenheit über ihre Sachverständigenratstätigkeit verpflichtet. Andere Sachverständige (§ 7) sind erforderlichenfalls von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden auf die Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen.

§ 10

Reisekostenvergütung

Notwendige Reisekosten und Tagegelder werden auf Antrag nach den geltenden Bestimmungen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes erstattet.

§ 11

Geschäftsführung

Die Geschäftsführung des Sachverständigenrats und der Arbeitsgruppen liegt beim BMEL, das sich bei der Erfüllung dieser Aufgabe durch eine Einrichtung in seinem Geschäftsbereich unterstützen lassen kann.

§ 12

Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.

Berlin, den 27. Oktober 2015

Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt